Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. Oktober 2022 (745 22 139 / 236) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Rückforderung von bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen infolge Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Der 1960 geborene A.____ bezieht seit 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 teilte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ mit, dass sie bei der EL-Berechnung AHV-/IV-/EO-Beiträge für ihn und seine Ehefrau von je Fr. 528.-- berücksichtigt habe. Dagegen erhob A.____ am 27. Juni 2021 Einsprache. Dabei beanstandete er die Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht, machte aber unter anderem geltend, dass er ab Januar 2021 lediglich ein Einkommen in Höhe von insgesamt Fr.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3'704.-- erzielt habe. Mit Entscheid vom 10. August 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie bezüglich des anrechenbaren Einkommens aus, dass sie bereits in der Verfügung vom 16. März 2021 mit Wirkung per 1. Februar 2021 einen Lohn von Fr. 3'704.-- eingesetzt habe. B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 verlangte A.____ von der Ausgleichskasse die Anpassung des bisherigen Mietzinses von monatlich Fr. 1'400.-- auf Fr. 1'460.-- (inkl. Nebenkosten und Strom) per 1. Januar 2020. Nach Aufforderung der Ausgleichskasse vom 22. Dezember 2021 reichte der Versicherte am 12. Januar 2022 (Posteingang) den neuen Mietvertrag und sämtliche Lohnabrechnungen ab Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten, dass sie infolge Anpassung des Lohnes per 1. Juni 2021 den EL- Anspruch neu berechnet habe. Dabei legte sie das auf ein Jahr umgerechnetes Einkommen auf Fr. 11'040.-- fest. Die Mietkosten könnten infolge unveränderter Mietzinshöhe nicht erhöht werden. Gleichzeitig forderte sie vom Versicherten den Betrag in Höhe von Fr. 3'080.-- infolge zu viel ausgerichteter EL für die Zeit von Juni 2021 bis Januar 2022 zurück. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Februar 2022 Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass er im Jahr 2021 nur von Juni bis Dezember gearbeitet und dabei einen Lohn von monatlich Fr. 720.-verdient habe. Demzufolge sei für das Jahr 2021 bei der Berechnung der EL ein Einkommen von Fr. 5'040.-- (7 x Fr. 720.--) zu berücksichtigen. Diese Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. April 2022 ab. D. Dagegen reichte der Versicherte am 12. April 2022 (Postaufgabe 19. Mai 2022) Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Er stellte den Antrag, es sei im Jahr 2021 während den Monaten von Januar bis Mai kein Einkommen zu berücksichtigen, da er während dieser Zeit wegen zwei Herzoperationen nicht arbeitsfähig gewesen sei. Da er erst wieder ab Juni 2021 begonnen habe zu arbeiten, sei das von Juni bis Dezember 2021 effektiv erzielte Einkommen von Fr. 3'704.-- in der EL-Berechnung einzusetzen. Dabei wies er darauf hin, dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. August 2022 (recte: 10. August 2022) bestätigt habe, dass ab 1. Februar 2021 nur ein Jahreslohn von Fr. 3'704.-- zu berücksichtigen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwend-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die am 19. Mai 2022 fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. April 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, sodass die Angelegenheit präsidial zu beurteilen ist. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, E. 2.1, mit Hinweisen). 2.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2022, mit welchem die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 13. Januar 2022 abwies. In der Verfügung vom 13. Januar 2022 berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2021 neu und forderte die zu viel ausgerichteten EL bis Januar 2022 ab diesem Zeitpunkt zurück. Demzufolge bildet der EL-Anspruch des Versicherten ab Juni 2021 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das von der Ausgleichskasse eingesetzte Einkommen von Fr. 16'548.-- (Januar 2021) bzw. von Fr. 3'704.-- (ab Februar 2021) ist daher nicht zu prüfen, zumal die entsprechende Verfügung vom 16. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Versicherte zudem die in der EL- Berechnung eingesetzte Mietzinshöhe in Höhe von Fr. 1'400.-- monatlich beschwerdeweise nicht mehr beanstandet, ist im vorliegenden Verfahren nicht näher darauf einzugehen. 3.1 Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob die Ausgleichskasse aufgrund der am 12. Januar 2022 eingereichten Lohnabrechnungen von Juni 2021 bis Dezember 2021 zu Recht eine Neuberechnung des EL-Anspruchs ab 1. Juni 2021 vorgenommen und mit Verfügung vom 13. Januar 2022 einen Rückforderungsanspruch von Fr. 3'080.-- geltend gemacht hat. Der Versicherte ist der Ansicht, dass für die Zeit von Juni bis Dezember 2021 lediglich ein Einkommen von Fr. 3'704.- - anstelle von Fr. 11'040.-- zu berücksichtigen sei.
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3.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Kann die Person, die eine jährliche EL beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche EL begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bei der B.____ GmbH vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 einen Monatslohn von Fr. 920.-- brutto erzielt hat (vgl. Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2021). In der Folge hat die Ausgleichskasse den von Juni bis Dezember 2021 erhaltenen Bruttolohn von insgesamt Fr. 6'440.-- (7 x Fr. 920.--) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 11'040.-- (12 x Fr. 920.--) umgerechnet. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, weshalb die Anrechnung eines Jahreseinkommens von Fr. 11'040.-- nicht zu beanstanden ist. Infolge dieser Anpassung vermindert sich der Ausgabenüberschuss um mehr als Fr. 120.-- (vgl. Verfügungen vom 16. März 2021 und 13. Februar 2022). 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse gestützt auf diese EL-Neuberechnung zu Recht den Betrag von Fr. 3'080.-- von Juni 2021 bis Januar 2022 aufgrund zu viel ausgerichteter EL zurückgefordert hat. Vorliegend hat der Versicherte nach Aufforderung der Ausgleichskasse vom 22. Dezember 2021 die Lohnabrechnungen der B.____ GmbH für die Monate Juni bis Dezember 2021 umgehend eingereicht (Eingang bei der Ausgleichskasse am 12. Januar 2022). Damit kam er seiner Meldepflicht vollumfänglich nach. Etwas anderes macht die Ausgleichskasse
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch nicht geltend. Aus diesem Grund hätte die Anpassung der anrechenbaren Einnahmen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erst per 1. Februar 2022 vorgenommen werden dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). Damit liegt für die Monate Juni 2021 bis Januar 2022 kein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). 4.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse zu Recht das bei der B.____ GmbH erzielte Einkommen während der Monate Juni bis Dezember 2021 auf ein Jahreseinkommen umgerechnet hat. Aus der Änderung der anrechenbaren Einnahmen resultiert ab 1. Juni 2021 eine Verminderung des Ausgabenüberschusses. Eine Rückforderung kann jedoch gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erst auf den Monat, der dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2022, d.h. ab 1. Februar 2022, verfügt werden. Aufgrund dieser Sachlage ist die Rückforderung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 3'080.-- für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis Januar 2022 aufgrund fehlenden unrechtmässigen Leistungsbezugs zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht ausgerichtet.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 7. April 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rückforderung von Fr. 3'080.-- für zu viel ausgerichtete EL für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 zu Unrecht erfolgt ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.