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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2022 745 22 109 / 242

20 ottobre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,468 parole·~17 min·7

Riassunto

Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Oktober 2022 (745 22 109 / 242) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Bemessung des Vermögensverzichts bei ungenügendem Einkommen der leistungsansprechenden Person

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Beatrix Scheuplein

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A.a Die 1952 geborene A.____ ist Bezügerin einer AHV-Altersrente und meldete sich am 31. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Bei der Durchsicht der Unterlagen stellte die Ausgleichskasse fest, dass gemäss Steuerveranlagung 2014 ein Vermögen von Fr. 503'027.-- und eine B.____ Lebensversicherung im Wert von Fr. 99'944.-- vorhanden gewesen waren. Per 31. Dezember 2017 belief sich das Vermögen noch auf Fr. 15'510.-- und die B.____ Lebensversicherung wies einen Wert

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 103'248.-- aus. Mit Schreiben vom 23. November 2018 forderte die Ausgleichskasse daher A.____ auf, die Vermögensabnahme zu belegen und aufgrund des am 23. Februar 2014 verstorbenen Ehemannes der Versicherten eine Kopie des Erbschaftsinventares zuzustellen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 reichte A.____ eine Aufstellung diverser Auslagen der vergangenen fünf Jahre ohne entsprechende Belege und das verlangte Erbschaftsinventar ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch infolge Einnahmeüberschusses. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 1. Januar 2019 Einsprache, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie ihr Vermögen innerhalb der letzten fünf Jahre für ihren Lebensunterhalt aufgebraucht habe. Am 23. Januar 2019 zeigte die Ausgleichskasse ihr die Rückzugsmöglichkeit aufgrund der Berechnung des unbelegten Vermögensverzehrs auf. Sie wies sie darauf hin, dass bei Festhalten an der Einsprache der hohe Verzehr von circa Fr. 10'000.-- monatlich mittels Quittungen belegt werden müsse. Mit Schreiben vom 9. Februar 2019 hielt A.____ an ihrer Einsprache fest und bekräftigte, dass es ihr nicht möglich sei, den Vermögensverbrauch zu belegen. Im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 erwog die Ausgleichskasse, dass ihr eine unbelegte Vermögensabnahme von Fr. 180'000.-- verblieb und wies die Einsprache ab. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b Am 5. August 2021 meldete sich A.____ erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug von EL an. Dabei gab sie an, dass sie kein Vermögen besitze. Die Angelegenheit wurde geprüft und mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 infolge Übertretung der Vermögensschwelle - in Anlehnung an die Ablehnungsverfügung vom 14. Dezember 2018 - abgelehnt. In der gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhobenen Einsprache führte sie im Wesentlichen an, dass ihr Vermögen nicht mehr über der Vermögensschwelle liege und sie somit einen Anspruch auf EL habe. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wurde die Einsprache abgewiesen.

B. Hiergegen erhob A.____ am 13. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 sei dahingehend abzuändern, als ihr bei der Bemessung der EL kein Vermögensverzehr von Fr. 140'000.-- anzurechnen sei. Sie wies auf ihre schwierige Lebenssituation nach dem Tod ihres Ehemannes hin und führte aus, infolge des dreimaligen Wohnsitzwechsels seien die Belege und Dokumente, die den übermässigen Vermögensabbau bestätigen könnten, abhanden gekommen.

C. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

D. Im Rahmen von weiteren Eingaben vom 11. Juli 2022 und 19. September 2022 bekräftigte die Versicherte ihre Vorbringen und hielt an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. April 2022 ist demnach einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind vorliegend die ab 1. Januar 2021 geltenden Normen anzuwenden, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 140'000.-- angerechnet hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2).

3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV- Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

3.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4).

3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).

3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs. 3 lit. d). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 1 bis 3 ELV).

3.6 Wie unter Erwägung 3.5 aufgelistet, stellen bei versicherten Personen mit ungenügendem Einkommen die laufenden Ausgaben für die Deckung des gewohnten Lebensunterhalts für die Jahre vor dem EL-Bezug einen wichtigen Grund dar (Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 6 ELV). So kann beispielsweise ein Stellenverlust oder ein niedriger Beschäftigungsgrad die Person zwingen, ihre Ersparnisse zur Deckung ihrer laufenden Ausgaben zu verwenden. In diesem Fall muss der Nachweis durch die EL-beziehende Person nicht absolut, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Die EL-Stelle hat von sich aus einen Betrag zu berücksichtigen und hat dabei dem Lebensstandard der Person Rechnung zu tragen. Dieser Betrag entspricht für die Zeit vor dem EL-Bezug der Differenz zwischen einem von der Anzahl Personen abhängigen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und den tatsächlichen Einnahmen der EL-beziehenden Person und ihrer Angehörigen. Während der Dauer des EL-Bezugs entspricht der Betrag dem Vermögensverzehr (Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV], Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom Mai 2019 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Art. 17d Abs. 3 Bst. a; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom 1. Januar 2022 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 3533.14).

4.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens hat die leistungsansprechende Person diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 Kommt die leistungsansprechende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

5. Hinsichtlich des Vermögens der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten Folgendes: Das vereinfachte Inventar über den Nachlass des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2014 wies einen güter- und erbrechtlichen Anspruch in der Höhe von Fr. 468'598.80 aus. Das Sparguthaben gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2014 betrug Fr. 503'027.-- und die B.____ Lebensversicherung wies einen Wert von Fr. 99'944.-- auf. Laut der definitiven Staatssteuerveranlagung umfasste das Sparguthaben im Jahr 2015 Fr. 328'402.- - und die B.____ Lebensversicherung belief sich auf Fr. 102'213.--. Im Folgejahr 2016 verzeichnete das Sparguthaben gemäss der definitiven Staatssteuerveranlagung eine Höhe von Fr. 160'261.-- und die B.____ Lebensversicherung wies einen Wert von Fr. 102'984.-- aus. Im Jahr 2017 betrug das Sparguthaben gemäss der definitiven Staatssteuerveranlagung noch Fr. 15'510.-- und die B.____ Lebensversicherung verzeichnete einen Wert von Fr. 103'248.--. Die definitive Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2018 verzeichnete ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 11'275.--. Für die Jahre 2019 und 2020 haben die definitiven Steuerveranlagungen zuletzt keine Vermögenswerte mehr aufgezeigt. Ferner liegt ein Kontoauszug der C.____ vom 31. März 2022 vor, der per 31. März 2022 für das Privatkonto einen Saldo von Fr. 8.09 ausweist.

6.1 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bezog sich die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019, welcher einen nicht belegten Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- ausweist. Sie rechnete der Beschwerdeführerin daher beim Vermögen diesen Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- als hypothetisches Vermögen an und zog von diesem den jährlichen Vermögensverminderungsbetrag von Fr. 10'000.-- ab, was zu einem Vermögen von Fr. 140'000.-- führt (Art. 17e Abs. 1 ELV). Gestützt darauf hielt die Ausgleichskasse fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ein Vermögensüberschuss von Fr. 40'000.- - verbleibe (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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6.2 Die Bemessung eines Vermögensverzichts setzt in sachverhaltlicher Hinsicht voraus, dass der Umfang und die Entwicklung des Vermögens hinreichend dokumentiert sind. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), wird vorliegend ein Zehntel des Reinvermögens, welches den Freibetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt, zu den Einnahmen hinzugerechnet. Als Einnahme wird ebenfalls der Vermögensverzicht angerechnet, welcher sich aus der Differenz des tatsächlichen und des zulässigen Vermögensverbrauchs im zu betrachtenden Zeitraum ergibt. Das Vermögen, auf welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- amortisiert. Für die Ermittlung des zulässigen Vermögensverbrauchs beschränkte sich die Ausgleichskasse im Wesentlichen darauf, seit dem Jahr 2018 pauschal jährlich Fr. 10'000.-- von Fr. 180'000.-- in Abzug zu bringen. Weitergehende Abklärungen nahm sie nicht vor. Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt jedoch nur vor, wenn die Beschwerdeführerin während des zu betrachtenden Zeitraums übermässig viel Vermögen verbraucht hat und für diesen Vermögensverbrauch keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Die Ausgleichskasse hat das Vorliegen eines möglichen Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV nicht geprüft, sondern einen Anspruch auf EL unter Hinweis auf die Übertretung der Vermögensschwelle abgelehnt. Wie unter Erwägung 3.6 aufgezeigt, ist bei Personen mit ungenügendem Einkommen ein Vermögensverzehr zur Deckung des gewohnten Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Der anzurechnende Vermögensverzicht entspricht lediglich der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Die Beschwerdeführerin bezieht als einzige monatliche Einnahme ihre AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'145.-- und wird offenbar durch die Sozialhilfe unterstützt. In ihrer Berechnung hat die Ausgleichskasse keine Vermögensanteile zur Deckung der laufenden Ausgaben berücksichtigt. Ob die Beschwerdeführerin das Vermögen von Fr. 180'000.-- gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV verbrauchen musste, hat die Ausgleichskasse nicht überprüft. Sie beruft sich lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin die Vermögensverminderung nicht genügend belegt und daher die Nachteile der Beweislosigkeit zu tragen habe. Es trifft zwar zu, dass sich leistungsansprechende Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beteiligen müssen und die Beweislast dafür tragen, dass einmal bestehendes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies entbindet die Ausgleichskasse aber nicht von der Pflicht, für die Bemessung des Vermögensverzichts bei ungenügendem Einkommen der leistungsansprechenden Person weitere Abklärungen zu treffen und vermögensrechtliche Unterlagen beizuziehen. Indem sie dies unterliess, ist sie ihrer Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen (vgl. E. 3.3 hiervor).

6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird die vermögensrechtliche Situation der Beschwerdeführerin abzuklären haben. Hierbei wird sie zu untersuchen haben, ob für den Vermögensverbrauch im besagten Zeitraum allenfalls Rechtfertigungsgründe vorliegen. Für die zu erfolgende Neuberechnung wird sie sämtliche Unterlagen beiziehen müssen und unter andehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rem auch die geleistete Unterstützung durch die Sozialhilfe abzuklären haben. Nach den durchgeführten Abklärungen wird sie über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.

7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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