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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.03.2023 745 21 427 / 73 (745 2021 427 / 73)

23 marzo 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,251 parole·~21 min·6

Riassunto

Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. März 2023 (745 21 427 / 73) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Anrechnung eines hypothetischen Ersatzeinkommens der Ehefrau ohne EL-Anspruch

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1960 geborene A.____ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV). Er meldete sich zusammen mit seiner 1964 geborenen Ehefrau am 25. Januar 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) klärte in der Folge den rechtserheblichen Sachverhalt ab. Mit Verfügung vom 15. März 2021 stellte sie fest, dass A.____ in der Zeit von Januar 2021 bis Februar 2021 keinen Anspruch auf EL habe. Dies gelte auch ab März 2021, wo die Berechnung unter Anrechnung eines hypothetischen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mindesteinkommens der Ehefrau von Fr. 10'458.-- erfolge. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Einsprache, welche am 5. November 2021 dahingehend teilweise gutgeheissen wurde, als von Januar 2021 bis Juni 2021 kein hypothetisches Einkommen der Ehefrau, jedoch das von ihr in dieser Zeit bezogene Arbeitslosentaggeld angerechnet wurde. Ab Juli 2021 bemass die Ausgleichskasse den Anspruch auf EL wiederum unter Berücksichtigung eines hypothetischen Mindesteinkommens der Ehefrau und lehnte einen Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung von EL ab. B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtanwalt Daniel Altermatt, gegen den Entscheid vom 5. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, unter o/e Kostenfolge sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den EL-Anspruch ab Januar 2021 neu zu berechnen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sei sowohl aus formellen wie aus materiellen Gründen unzulässig. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und an ihren Begründungen fest (Replik vom 4. Juli 2022, Duplik vom 13. Juli 2022).

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 58 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____/BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Anträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.3.2). Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses gilt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach die Verwaltungsbehörde im hängigen Einspracheverfahren entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids mit zu berücksichtigen und im Beschwerdefall auch das Gericht von dem Sachverhalt auszugehen hat, der sich bis zum Einspracheentscheid verwirklichte (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). 1.2.2 Anfechtungsobjekt im Einspracheverfahren war die Verfügung vom 15. März 2021, in welcher die Beschwerdegegnerin ab März 2021 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anrechnete. Im Entscheid vom 5. November 2021 ermittelte sie den EL-Anspruch unter Berücksichtigung der von der Ehefrau von Januar 2021 bis Juni 2021 bezogenen Arbeitslosentaggelder. Ab Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL des Beschwerdeführers erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau mit ein. 1.2.3 Wie in Erwägung 1.2.1 hiervor dargelegt, war die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren berechtigt, entscheidrelevanten Sachverhaltsänderungen bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 5. November 2021 Rechnung zu tragen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers von Januar 2021 bis Juni 2021 Arbeitslosentaggelder bezog (vgl. Beilage 4 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin), ist nicht zu beanstanden, dass sie bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers diese Leistungen anstelle eines hypothetischen Einkommens anrechnete. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im vorliegenden Verfahren die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bemängelt und diesbezüglich eine Neuberechnung seines Anspruchs ab Januar 2021 beantragt, ist festzuhalten, dass ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls für die Zeit von Januar 2021 bis Ende Juni 2021 – nachdem die Beschwerdegegnerin seinem Ansinnen bereits nachgekommen ist – ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. November 2021 fehlt. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 1.3 Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde vom 13. Dezember 2021 ist demnach hinsichtlich des Leistungsanspruchs ab Juli 2021 einzutreten. 1.4 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Vorliegend gilt es den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2021 zu beurteilen, womit grundsätzlich die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Beschwerdegegnerin ihm erst mit Verfügung vom 15. März 2021 eröffnet, dass die Anspruchsprüfung unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau erfolge. Der angefochtene Entscheid sei daher bereits aus formellen Gründen nicht rechtens. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dieser verfassungsmässige Anspruch wird in Art. 42 ATSG konkretisiert. Demnach haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Ob die Beschwerdegegnerin unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgabe verpflichtet war, den Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass sie seinen Anspruch auf EL unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau berechne, kann offenbleiben. Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2021, 9C_555/2020, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für eine allfällige Heilung des Verfahrensmangels sind im vorliegenden Fall erfüllt. Beim Kantonsgericht handelt es sich um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 57 VPO). Zudem konnte der Beschwerdeführer sich zur Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens äussern. Unter diesen Umständen ist eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verfahren vor Kantonsgericht in jedem Fall als geheilt zu betrachten. 2.1.1 Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL strittig und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei dessen Berechnung ab 1. Juli 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnen durfte. 2.1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 f. ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wonach unter anderem bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet wird. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die verfügende Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.2 Im Bereich der EL gilt die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf EL zu begründen vermag und dass die EL umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher bzw. die -ansprecherin die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a). 4. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt sie das Gericht insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2015, 8C_742/2014, E. 1.3 mit Hinweisen). 5.1.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Verfahren wie folgt dar: 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf Art. 11 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG (in der bis Ende Dezember 2020 gültigen Fassung). Im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 hielt sie fest, dass bei der Berechnung des hypothetischen Mindesteinkommens auf Art. 11a ELG in der ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung sowie Randziffer 3421.10 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) abgestellt worden sei. Demnach sei das Erwerbseinkommen des Ehegattens oder der Ehegattin ohne EL-Anspruch ohne Abzug eines Freibetrags zu 80 % (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) anzurechnen. Weiter führte sie aus, dass bei der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau ihr Alter von 57 Jahren im Zeitpunkt der Anspruchserhebung berücksichtigt worden sei. Sie habe entsprechend Rz. 3425.02 WEL zwei Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden (Fr. 19'610.-- x 66.666 = Fr. 13'073.--) angerechnet. Von diesem Betrag seien sodann 80 % bzw. Fr. 10'473.-- (recte: Fr. 10'458.--) berücksichtigt worden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1.3 Dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ihre Berechnung widerspricht Art. 11a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wonach ein hypothetisches Verzichtseinkommen von Ehefrauen bzw. Ehemännern ohne EL-Anspruch als Einnahme zu berücksichtigen und zu 80 % anzurechnen ist (vgl. auch Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBL 2016 7537 f.). Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin sind demnach grundsätzlich weder das Alter (vgl. aber unten E. 5.2.2.2) der betroffenen versicherten Person noch die Zahlen des allgemeinen Lebensbedarfs massgebend. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung Randziffer 3425.02 WEL zugrunde legte. Diese Ausführungen beziehen sich auf das zu beachtende Mindesteinkommen von nicht invaliden Witwen und Witwern (vgl. WEL Titel 3.4.2.5 S. 113), weshalb sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. 5.1.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Berechnung eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sowohl im Einspracheentscheid als auch aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung nicht korrekt erfolgte. Diese hätte nicht unter Zugrundelegung des allgemeinen Lebensbedarfs, sondern gestützt auf das im massgebenden Zeitpunkt ermittelte hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers berechnet werden müssen. Letztlich kann die Frage der Höhe des hypothetischen Ersatzeinkommens im vorliegenden Verfahren jedoch offengelassen werden, ist doch die grundsätzliche Frage strittig, ob ein solches überhaupt angerechnet werden darf. 5.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich als unzulässig. Er macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens die gesetzliche Übergangsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 4 ELV berücksichtigen müssen. Gemäss dieser Bestimmung wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Da der Beschwerdeführer (noch) keinen Anspruch auf EL hatte, erscheint die Berücksichtigung einer sechstmonatigen Übergangsfrist obsolet und seine Argumentation erweist sich als nicht stichhaltig. 5.2.2.1 Betreffend die materiellen Vorgaben zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist allgemein zu beachten, dass gemäss Botschaft vom 16. September 2016 zur EL-Reform (BBl 2016 7537 f.) die diesbezügliche bisherige Praxis auch unter Berücksichtigung von Art. 11a ELG grundsätzlich beibehalten werden soll. Insbesondere werde ein Verzicht nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichte. Sei es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantworten habe, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, dürfe in der EL-Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es einer Person trotz hinreichender Bemühungen nicht gelinge, eine Stelle zu finden. Sei es einer Person nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – beispielsweise, weil sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat oder eine tertiäre Ausbildung absolviert – werde ebenfalls auf die An-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet. Diese Grundsätze würden auch in Bezug auf Ehegatten ohne EL-Anspruch gelten. Weiter wurde in der Botschaft festgestellt, dass auch die bisherige Praxis beibehalten werde, wonach hypothetische Erwerbseinkommen in derselben Weise in der EL-Berechnung berücksichtigt würden wie tatsächlich erzielte. Hypothetische Erwerbseinkommen würden somit nach Abzug eines Freibetrags lediglich zu zwei Dritteln in der EL-Berechnung berücksichtigt. Davon ausgenommen seien die hypothetischen Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne EL-Anspruch, die neu – analog zu den effektiv erzielten Erwerbseinkommen dieser Personen – vollumfänglich als Einnahme angerechnet würden. 5.2.2.2 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns ist somit auch unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehefrau oder der Ehemann trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie bzw. er die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2021, 9C_119/2021, E. 2.2.2). 5.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ehefrau im Mai 2015 einen Unfall erlitten habe und seither die angestammte Tätigkeit als Angestellte der B.____ nicht mehr ausüben könne. Zudem seien weder das unfall- noch das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abgeschlossen. Es stehe deshalb nicht fest, ob und allenfalls in welchem Ausmass seine Ehefrau in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte unter diesen Umständen keine vollständige Arbeitsfähigkeit annehmen dürfen, ausser sie hätte selbst entsprechenden Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Ausführungen und macht insbesondere geltend, sie habe den Beschwerdeführer bereits im März 2021 schriftlich darauf hingewiesen, dass seine nicht invalide Ehefrau sich regelmässig um Arbeit zumindest in einem Teilzeitpensum bemühen müsse (vgl. Beilage 5 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin). 5.2.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen (BGE 141 V 343 E. 5.7). Dies gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegattens oder der Ehegattin eines EL-Ansprechers (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018, E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Bindung sei deshalb angezeigt, weil die EL- Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gelte, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unter-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Die Bindung an den IV-Entscheid sei zudem auch gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf EL ein enger Zusammenhang bestehe (BGE 140 V 267 E. .2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2007, P 49/06, E. 4.2). 5.2.3.3 Im vorliegenden Verfahren sind in Bezug auf Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers folgende Unterlagen zu beachten: Die zuständige Unfallversicherung holte am 18. Oktober 2019 beim C.____ ein Gutachten ein, welches am 18. Februar 2020 erstattet wurde. Die begutachtende Ärzteschaft diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin (bezogen auf das vor dem Unfall absolvierte Pensum von 50 %) nicht mehr arbeitsfähig. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit erkläre sich aus der somatischen Diagnose einer beidseitigen Rhizarthrose. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit wäre der Versicherten zu 70 % zumutbar, wobei sich die 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf die psychiatrischen Diagnosen (chronische Schmerzstörung und rezidivierende depressive Episoden) beziehe. Das Profil umfasse dabei eine leichte, bimanuelle Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die sowohl im Stehen wie im Sitzen ausgeübt werden könne. Auch Botengänge seien möglich. Dieser Einschätzung im C.____-Gutachten vom 18. Februar 2020 folgt auch die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle). Dr. med. D.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), empfahl in seiner Stellungnahme vom 1. April 2020, den Feststellungen im C.____-Gutachten zu folgen. 5.2.3.4 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr arbeitsfähig und in einer adaptierten Verweistätigkeit lediglich von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen ist. Zu beachten ist jedoch, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – weder das unfall- noch das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Unter diesen Umständen ist die in Erwägung 5.2.3.2 aufgeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte an die Feststellungen der Invalidenversicherung zu halten haben, nicht anwendbar. 5.2.4.1 Es stellt sich deshalb die Frage, ob – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht selber entsprechende Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau hätte tätigen müssen, bevor sie bei der Berechnung des EL-Anspruchs ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Das Bundesgericht äusserte sich dazu im Urteil vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.2 dahingehend, dass sich die bereits zitierte Rechtsprechung, wonach EL-Organe generell keine medizinischen Abklärungen zu tätigen hätten, auf Fälle beziehe, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert habe. Selbst in diesen Fällen hätten die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicherten Person bzw. des Ehegatten im Rahmen des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) selbstständig zu prüfen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.4.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine selbstständige Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgenommen. Sie wies im Einspracheentscheid einzig darauf hin, dass selbst Arztzeugnisse, die eine volle oder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden, die Ehefrau nicht von der Pflicht entbinden würden, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Diese Auffassung widerspricht der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die EL-Organe den Gesundheitszustand des Ehegattens – sofern kein rechtskräftiger IV-Entscheid vorliegt – doch selbstständig abklären müssen. Eine solche Abklärung hätte sich im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Gesamtsituation auch aufgedrängt. So ist dem Gutachten des C.____ vom 18. Februar 2020 zu entnehmen, dass die 57-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers ihre angestammte Tätigkeit als Pflegerin bei der B.____ nicht mehr ausüben könne. Auch wenn noch keine rechtskräftige Beurteilung durch die IV-Stelle vorgenommen wurde, so steht doch immerhin fest, dass diese der Beurteilung im Gutachten des C.____ folgen und von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehen wird (vgl. RAD-Bericht vom 1. April 2020, IV-Akten der Ehefrau Nr. 119). Unter diesen Aspekten hätte die Beschwerdegegnerin es nicht dabei bewenden lassen dürfen, von der Ehefrau nur Stellenbewerbungen einzufordern. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, eigene Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in die Wege zu leiten, bevor sie ein hypothetisches Mindesteinkommen anrechnete. 5.3 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Nachdem weder das unfall- noch das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen waren, hätte sie selbstständig abklären müssen, in welchem Umfang die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt arbeitsfähig war, bevor sie ab Juli 2021 bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen anrechnete. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts zurückzuweisen ist. Sie wird dabei die Voraussetzungen für die Ausrichtung von EL gesamthaft zu prüfen haben. Dies bedeutet, dass sie neben der Frage, ob der Ehefrau ab Juli 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, auch die übrigen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Werte der Liegenschaften in Italien erneut zu untersuchen hat. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leitungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 3. August 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Betrag von Fr. 77.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'676.-- (5 Stunden und 55 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 77.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 5. November 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'676.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

745 21 427 / 73 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.03.2023 745 21 427 / 73 (745 2021 427 / 73) — Swissrulings