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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.02.2022 745 21 304/29

9 febbraio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,074 parole·~10 min·2

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Februar 2022 (745 21 304 / 29) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistungen erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, erst vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. A.____ bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. Am 11. Februar 2021 (Eingang) reichte er der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den Lohnausweis 2020 vom 8. Februar 2021 für seine Tätigkeit als Hauswart ein, worauf diese die EL rückwirkend neu berechnete. Mit Verfügung vom 9. August 2021 forderte sie vom Versicherten für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2021 zu viel bezahlte EL in der Höhe von insgesamt Fr. 2'001.-- zurück und bezifferte den Anspruch ab September 2021 mit Fr. 2'096.-- pro Monat.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, die EL (wohl ab August 2021) neu zu berechnen, falls der Versicherte seine Berufsauslagen belege. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 14. September 2021). B. Hiergegen erhob A.____ am 21. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. September 2021 und die Neuberechnung der Rückforderung sowie die Einrechnung der Berufsauslagen ab August 2021 beantragte. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 schloss die Ausgleichskasse in dem Sinne auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, als sie aufgrund der von A.____ in diesem Verfahren eingereichten Berufsauslagen (Kopien von eingelösten U-Abos für die Zeit vom 28. Dezember 2020 bis 2. Oktober 2021) bereit sei, diese rückwirkend einzurechnen, womit sich die Rückforderung reduziere. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 17. November 2021 / Duplik vom 20. Dezember 2021) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter diesem Grenzbetrag, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

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2. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer erhaltene EL zurückzahlen muss und ob bei der Bemessung der EL Berufsauslagen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. September 2021 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). 3. Anspruch auf EL haben – gemäss den bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und den ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Bestimmungen – Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG können Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auf folgende Grundsätze hinzuweisen: Das Sozialversicherungsgericht hat die Abklärung des Sachverhalts gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat es von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat es ferner auf den festgestellten Sachverhalt denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a, 116 V 23 E. 3c). Es hat sich dabei nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Vielmehr kann es eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (vgl. BGE 119 V 26 E. 1b mit Hinweisen, 119 V 440 E. 1a). Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen sodann eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht dürfen eine Tatsache somit nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des am 11. Februar 2021 eingereichten Lohnausweises 2020 zu Recht eine Neuberechnung des EL- Anspruchs in der Zeit von Januar 2020 bis Juli 2021 vornahm und mit Verfügung vom 9. August 2021 einen Rückforderungsanspruch von Fr. 2'001.-- geltend machte. 5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 5.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer den Lohnausweis 2020 vom 8. Februar 2021 umgehend der Beschwerdegegnerin weiter (Eingang bei der Ausgleichskasse am 11. Februar 2021). Damit kam er seiner Meldepflicht vollumfänglich nach. Etwas anderes macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Aus diesem Grund hätte die Anpassung der anrechenbaren Einnahmen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV somit erst per 1. September 2021 vorgenommen werden dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). Die Rückforderung der EL für die Monate Januar 2020 bis Juli 2021 ist damit nicht rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 6.1 Fraglich ist, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs Gewinnungskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) einzurechnen sind. Bisher anerkannte die Beschwerdegegnerin – ohne einen entsprechenden Beleg zu verlangen – die Kosten für das U-Abo von Fr. 804.-- pro Jahr. Neu berücksichtigt sie die Kosten für Fahrspesen nur, wenn sie ausgewiesen sind. 6.2 Als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis). Als notwendige Gewinnungskosten sind daher nur die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte miteinzubeziehen. 6.3 Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe beim Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum bis 14. September 2021 Berufskosten einzubeziehen sind, erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht. Dieser Aspekt ist aber relevant, da er seinen Leistungsanspruch beschlägt. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keinerlei Abklärungen getroffen und es damit versäumt, den Sachverhalt in diesem Punkt rechtsgenüglich abzuklären. So wie sich die Aktenlage präsentiert, ist der massgebende Sachverhalt im Sinne von Art. 43

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 ATSG nicht ausreichend abgeklärt. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, wird die Beschwerdegegnerin angehalten, zu prüfen, ob sich die Aufwendungen für das U-Abo unmittelbar aus einer Berufstätigkeit ergeben und bei der Bemessung des Leistungsanspruchs einzurechnen sind. 7. Nach dem Gesagten ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'001.-- zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Gewinnungskosten wird die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs die Kosten für das U-Abo einzurechnen sind. Hernach wird sie – gegebenenfalls in Anwendung von Art. 25 ELV – über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht ausgerichtet. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 14. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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