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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.09.2022 745 21 296 / 207

1 settembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,764 parole·~24 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen/Unentgeltliche Verbeiständung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. September 2022 (745 21 296 / 207) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Wiederherstellung der Verwirkungsfrist betreffend die rückwirkende Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV.

Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren bejaht.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat, Theodorsgraben 4, 4058 Basel B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat, Theodorsgraben 4, 4058 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen / Unentgeltliche Verbeiständung

A. Mit Verfügung vom 25. November 2019 hat die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ basierend auf einem IV-Grad von 96% mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine ganze IV-Rente

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugesprochen. Diese Verfügung wurde dem Versicherten und in Kopie auch den Sozialhilfebehörden zugestellt, welche den Versicherten in der Vergangenheit sozialhilferechtlich unterstützt hatten. Dessen Rentennachzahlungen sind mit den in den entsprechenden Zeitabschnitten geleisteten Sozialhilfeleistungen verrechnet und direkt an die Sozialhilfebehörden ausbezahlt worden. Nachdem der Versicherte gemäss eigenen Angaben von der Sozialhilfebehörde anfangs Dezember 2019 auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hingewiesen worden war, ist das ausgefüllte Antragsformular für Ergänzungsleistungen datiert vom 18. Juni 2020 bei der AHV-Zweigstelle schliesslich am 24. Juni 2020 eingegangen. B. Mit Verfügung vom 24. November 2020 hat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) dem Versicherten in der Folge ab Juni 2020 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 663.— und mit Verfügung vom 4. Januar 2021 ab Januar 2021 monatliche Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 659.— zugesprochen. Gegen diese Verfügungen hat der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, am 11. Januar 2021 Einsprache erhoben. Beanstandet wurden einerseits die Höhe der Ergänzungsleistungen und der in diesem Zusammenhang angerechnete Umfang eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Versicherten sowie andererseits die fehlende Wiederherstellung der sechsmonatigen Anmeldefrist zum Bezug der Ergänzungsleistungen seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 25. November 2019. Ausserdem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren beantragt. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2021 hat die Kasse in teilweiser Gutheissung der Einsprache die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und das anzurechnende hypothetische Einkommen der Ehefrau des Versicherten neu auf jährlich Fr. 23'265.— reduziert. Ferner hat sie festgestellt, dass die Tochter ab Oktober 2020 neu in die Berechnung einzubeziehen sei. Im Übrigen hat sie die Einsprache jedoch abgewiesen sowie namentlich die Wiederherstellung der Anmeldefrist für einen rückwirkenden Ergänzungsleistungsbezug zufolge Fehlens eines unverschuldeten Hindernisses verneint und als Beginn des Leistungsanspruchs auf Ergänzungsleistungen den Zeitpunkt per Juni 2020 bestätigt. C. Hiergegen haben der Versicherte und seine Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, am 16. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als das Gesuch um Wiederherstellung der Anmeldefrist auf rückwirkende Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2018 verneint und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen worden sei. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht in der Lage gewesen seien, die Anmeldefrist für die ab 1. Mai 2018 auszuzahlenden Ergänzungsleistungen einzuhalten. Entsprechend sei ihre Anmeldung entsprechend dem Gesuch vom 11. Januar 2021 als rechtzeitig zu betrachten, und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Versicherten sei von der Kasse entsprechend zu berechnen und nachzuzahlen. Ferner sei den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren der Aufwand des Rechtsvertreters im Einspracheverfahren zu entschädigen, im Falle des Obsiegens sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter o/e- Kostenfolge, wobei eventualiter auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer weder in der Verfügung der IV-Stelle noch im Formular für die Anmeldung für

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ergänzungsleistungen auf die sechsmonatige Verwirkungsfrist seit Erlass der IV-Verfügung hingewiesen worden sei. Ebenso wenig habe ihn die Sozialhilfebehörde auf die drohende Verwirkung hinsichtlich eines rückwirkenden Bezugs von Ergänzungsleistungen hingewiesen. Nachdem die Frist lediglich in einer unbekannten Verordnung zu einem Bundesgesetz aufzufinden sei, müsse deren Nichteinhaltung als unverschuldet angesehen werden, so dass die Vorinstanz deren Wiederherstellung zu Unrecht verweigert habe. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen seiner Urteilsberatung vom 31. März 2022 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Sozialhilfebehörde gegenüber den um Rat ersuchenden Personen zur umfassenden Aufklärung und Auskunft verpflichtet sei, und dass eine unvollständige Auskunft gemäss bundesgerichtlicher Praxis einer fehlerhaften Auskunft gleichgesetzt werde. Da ein allfälliger, auf unvollständiger behördlicher Auskunft beruhender Irrtum, der zu einem Fristversäumnis geführt habe, somit eine Wiederherstellung der fraglichen Anmeldefrist rechtfertigen könne, hat das Kantonsgericht das Verfahren in der Folge ausgestellt und die Sozialhilfebehörde im Sinne einer amtlichen Erkundigung aufgefordert, zu Frage ihrer Aufklärung und Beratung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen Stellung zu nehmen. Die entsprechende Auskunft der Sozialhilfebehörde erging in der Folge am 5. April 2022.

E. Während die Kasse mit Eingabe vom 25. April 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet hat, führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 27. April 2022 aus, dass durch die Auskunft der Sozialhilfebehörde nunmehr belegt sei, dass die Beschwerdeführer nicht auf die fragliche Verwirkungsfrist für einen rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen hingewiesen worden seien. Es liege somit ein unverschuldetes Fristversäumnis vor, und die Wiederherstellung der Frist sei zu bewilligen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.___, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

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1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier ein allfälliger Anspruch auf Leistungen für einen Zeitraum noch zuvor Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Kasse die Wiederherstellung der Anmeldefrist für einen rückwirkenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2018 zu Recht verneint hat. 2.1 Gemäss Art. 12 ELG besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich ab Beginn des Monats, in welchem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 22 Abs. 1 ELV vor, dass in Fällen, in welchen die Anmeldung für die Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung einer Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wird, der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens aber mit der Rentenberechtigung beginnt. 2.2 Mit Blick auf die Verfügung der IV-Stelle vom 25. November 2019 ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Versicherte unter der Voraussetzung, dass er die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bis zum 25. Mai 2020 fristgerecht eingereicht hätte, einen rückwirkenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2018 besässe. Indessen ist unbestritten geblieben, dass er diese Verwirkungsfrist mit der Einreichung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen am 18. Juni 2020 verpasst hat. Er lässt nun aber einwenden, dass er die Frist unverschuldeterweise versäumt habe und daher Anspruch auf Wiederherstellung der entsprechenden sechsmonatigen Anmeldefrist besitze. 3.1 Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Voraussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist sodann ein unverschuldetes Hindernis und damit die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder einer beigezogenen Hilfsperson, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG- KOMMENTAR, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen; ebenso THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern / Zürich 2014, § 68 Rz. 21). Rechtsprechungsgemäss ist dabei ein strenger Massstab anzulegen. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen stellt deshalb kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2017, 9C_821/2016, E. 2.2). Namentlich eine subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Aus einer Rechtsunkenntnis kann niemand Vorteile ableiten, weshalb entgegen der von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften alleine keinen Fristwiederherstellungsgrund bilden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 7. Juni 2006, U 82/06). Eine Verhinderung kann sich allerdings durch das Verhalten einer Behörde, insbesondere durch unklare Auskünfte ergeben. Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln namentlich verfahrensrechtlicher Natur bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann deshalb nur dann Anlass zur Fristwiederherstellung geben, wenn der Irrtum durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden ist (Urteil des EVG vom 23. Februar 2007, U 283/06). Dabei hat die Rechtsprechung der Erteilung einer unrichtigen Auskunft den Sachverhalt gleichgestellt, dass eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre, unterblieb (BGE 124 V 215, E. 2b). So wird beispielsweise auch eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer unrichtigen Auskunftserteilung des Versicherungsträgers gleichgesetzt, und es hat dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips dafür einzustehen (BGE 131 V 472). 4.1 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). 5.1 Im vorliegenden Fall haben die Beratungskontakte des Versicherten nicht mit der IV- Stelle oder der Ausgleichskasse, sondern mit der Sozialhilfebehörde der Wohnsitzgemeinde stattgefunden. Diese gilt nicht als Versicherungsträger im Sinne des ATSG und untersteht daher nicht der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG. Einschlägig ist jedoch eine anderweitige Grundlage für die Aufklärungspflicht: Gemäss § 4 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 hat die zuständige Gemeinde alle hilfesuchenden Personen fachgerecht zu beraten. Gemäss § 3 der dazu ergangenen kantonalen Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 kann die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden Personen durch die Einrichtung der Sozialdienste oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden. Diesen Bestimmungen zufolge verlangt das kantonale Sozialhilfegesetz des Kantons Basel-Landschaft jedenfalls eine fachgerechte Beratung, welche namentlich eine umfassende Rechtsberatung in Bezug auf allfällige Leistungsansprüche im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht umfasst. Auch ein möglicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen fällt damit fraglos in den Bereich der Beratungspflicht der kommunalen Sozialhilfebehörde. Wie der Versicherte selbst eingeräumt hat, hat ihn seine Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines direkten Beratungskontaktes im Dezember 2019 denn auch auf seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hingewiesen und ihm das entsprechende Antragsformular ausgehändigt. Soweit er einwendet, dass ihn die Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde bei der Aushändigung des EL-Antragsformulars hingegen nicht auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV hingewiesen hat, ist zunächst festzustellen, dass die Aufklärungspflicht der Sozialhilfebehörde auch den Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist umfasst. Nachdem dem Antragsformular für den Bezug von Ergänzungsleistungen kein entsprechender Hinweis zu entnehmen ist, erweist sich eine allfällige Verwirkung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV von elementarer Tragweite nicht nur für die versicherte Person, sondern auch für die Sozialhilfebehörde selbst. Hintergrund bildet der Umstand, dass diese – wie auch im vorliegenden Fall – in der Regel aufgrund ihrer Vorleistungen entsprechende Verrechnungsansprüche gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsträgern besitzt. Weil dabei insbesondere bei längeren Rentenverfahren im Bereich der Invalidenversicherung die Leistungsansprüche von Versicherten über einen langen Zeitraum zur Verrechnung stehen, muss die Sozialhilfebehörde zweifellos Kenntnis von der fraglichen Verwirkungsfrist haben und deshalb auch die anspruchsberechtigten Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger mindestens mündlich darauf hinweisen, dass sie ihre Ansprüche innert sechs Monaten seit der Zustellung einer Renten-Verfügung anzumelden haben, andernfalls die Sozialhilfebehörde selbst der Möglichkeit verlustig geht, allfällige Vorleistungen mit den rückwirkenden Rentennachzahlungen nachträglich vereinnahmen zu können.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Aus der im Nachgang zum Beschluss des Kantonsgerichts vom 31. März 2022 eingegangenen Stellungnahme des Sozialdienstes der Wohnsitzgemeinde des Versicherten vom 5. April 2022 geht hervor, dass sich das Ehepaar A.____ nach der Zusprache der IV-Rente anfangs Dezember 2019 mehrmals telefonisch über das weitere Vorgehen erkundigt hat. Eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei bereits in früheren Beratungsgesprächen thematisiert worden. Dabei seien die Erwartungen des Beschwerdeführers jedoch jeweils gedämpft worden, da klar gewesen sei, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden würde. Am 13. Dezember 2019 sei der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch empfangen worden, und es sei ihm die notwendige Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erklärt worden. Gleichzeitig sei er informiert worden, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet werden würde. Dem Beschwerdeführer sei das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen ausgehändigt worden, da er gesagt habe, er wolle es von seinem Anwalt ausfüllen lassen. Noch gleichentags habe die Ehefrau des Versicherten angerufen, um sich über den Inhalt des Beratungsgespräches zu erkundigen, da ihr Ehemann keine plausiblen Angaben habe machen können. Sie habe der Ehefrau des Versicherten daher nochmals alles am Telefon erklärt. Hingegen habe die zuständige Sozialhilfemitarbeiterin das Ehepaar nicht ausdrücklich auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV hingewiesen, da sie davon ausgegangen sei, dass der Versicherte die Anmeldung so rasch als möglich vornehmen werde. Aufgrund seiner Aussage, dass er die Anmeldung durch einen Anwalt erledigen lassen wolle, sei sie davon ausgegangen, dass die Anmeldefrist eingehalten würde. Die Kontrolle, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolge, sei daher in den Hintergrund getreten. Dass die Anmeldung letztlich durch die Cousine des Versicherten und nicht durch einen Anwalt erfolgt sei, habe sie zu spät erfahren. 5.3 Aus der Auskunft vom 5. April 2022 geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde nicht auf die fragliche Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV hingewiesen worden ist. Weil die Aufklärungspflicht der Sozialhilfebehörde aber quasi als Kernelement der Anspruchswahrung just auch den Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist umfasst (oben, Erwägung 5.1), erweist sich ihre behördliche Auskunft als unvollständig. Diese Unterlassung hat letztlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen irrtümlich erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist eingereicht hat. In Anlehnung an die Rechtsprechung, wonach eine entgegen einer gesetzlichen Vorschrift oder entgegen den im Einzelfall gebotenen Umständen unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Information gleichstellt wird, liegen im vorliegenden Fall damit ausnahmsweise Umstände vor, die eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist von Art. 22 Abs. 1 ELV rechtfertigen (BGE 124 V 215, E. 2b; Urteil des EVG vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2). Daran vermag auch die Aussage der Sozialhilfebehörde nichts zu ändern, wonach ein Hinweis auf die fragliche Verwirkungsfrist unterblieben sei, weil der Versicherte erklärtermassen anwaltliche Hilfe haben beiziehen wollen. Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit anwaltlich noch nicht vertreten war und die Sozialhilfebehörde nachweislich der Akten auch keine entsprechende Rückfrage getätigt hat. Weil sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfe-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht behörde seiner Wohnsitzgemeinde gewandt hat, wäre diese mit Blick auf ihre gesetzlich normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung jedenfalls verpflichtet gewesen, eine umfassende Beratung namentlich auch mit Blick auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV sicherzustellen. Dies gilt dem Gesagten zufolge umso mehr, als der Versicherte zuvor von der Sozialhilfe bereits unterstützt worden war und es mithin auch im eigenen Interesse der Sozialhilfebehörde gestanden wäre, allfällige Vorleistungen sozialhilferechtlicher Natur mit rückwirkend ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur Verrechnung zu bringen. 5.4 Damit resultiert, dass die Kasse das Gesuch um Wiederherstellung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, und die Kasse ist anzuweisen, den Anspruch des Beschwerdeführers in Wiederherstellung der Anmeldefrist für einen rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2018 neu zu berechnen. 6. Strittig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die Kasse die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgelehnt hat. 6.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind eine Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). 6.2 Das kumulativ erforderliche und vorliegend umstrittene Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, da im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 43 ATSG der Untersuchungsgrundsatz gilt. Dieser verpflichtet die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei kommen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Versicherten oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). Praktisch ist danach zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist, und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115;

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). Dabei gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). 6.3 Im vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Ablehnung seines Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren im Wesentlichen einwenden, dass einerseits die hierfür erforderliche Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben gewesen sei, und er andererseits aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei, sich im Verfahren überhaupt zu Recht zu finden. Die Kasse vertritt ohne weitere Erläuterungen die gegenteilige Auffassung. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder die Übernahme der Kosten für eine einzelne Leistung, wie z.B. die einer Heilbehandlung oder für ein Hilfsmittel, noch eine kurze und nur vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wie sie zum Beispiel im Arbeitslosenversicherungsrecht vorkommen kann, im Streit gestanden ist. Strittig war vielmehr die Höhe einer langfristigen finanziellen Zusatzleistung im Zusammenhang mit dem invaliditätsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit in Form von Ergänzungsleistungen (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 6. September 2013, IV 2013/237, E. 3.1).

6.4 In Bezug auf die Komplexität des Falles lässt sich feststellen, dass mit der Wiederherstellung der Anmeldefrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen eine durchaus komplexe Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Natur zur Debatte gestanden ist. Namentlich musste zunächst unter Angabe der einschlägigen Gründe innert 30 Tagen ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Weil es sich nicht um eine krankheitsbedingte Verhinderung, sondern um die Verhinderung aufgrund eines durch eine behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtums gehandelt hat, kann sodann nicht gesagt werden, dass es genügt hätte, dass der Versicherte beispielsweise mittels der Einreichung eines Arztzeugnisses problemlos in der Lage gewesen wäre, seine Verhinderung ohne Aufwand selbst zu belegen. Hierfür waren nebst der Kenntnis über die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen vielmehr auch Erkundigungen in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die von der Sozialhilfebehörde unterbliebenen Auskünfte nötig, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass das Kantonsgericht den massgebenden Sachverhalt mittels einer ergänzenden amtliche Erkundigung klären musste. Der Streit im Verwaltungsverfahren drehte sich somit nicht nur um die Geltendmachung einer simplen Verhinderung tatsächlicher Natur. In diesem Sinne war die dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehende Verfügung für einen juristischen Laien, wie es der Beschwerdeführer ist, einer allfälligen Einsprache unabhängig von dessen Gesundheitszustand innert nützlicher Zeit nicht zugänglich. Hinzu tritt ein Weiteres: Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Frage der rückwirkenden Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Versicherten gestellt. Diese ist für die Höhe der resultierenden Ergänzungsleistung ausschlaggebend und somit namentlich in Bezug auf die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Kriterien zweifellos als komplex zu bezeichnen. Von einem Laien kann nämlich nicht verlangt werden, dass er ohne Weiteres die weder im Gesetz noch in der Verordnung normierten Massgeblichkeitskriterien hinsichtlich der Höhe des hypothetisch mittels lohnstatistischer Daten zu bemessenden Einkommens wie beispielsweise die Ausbildung, die bisherige Berufstätigkeit, die Sprachkenntnisse oder die Arbeitsmarktsituation kennt. Derartige Anforderungen an einen Laien stellen zu wollen, würde den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand durch einen Anwalt oder durch eine Anwältin

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht letztlich seines Gehalts entleeren. Daran ändert auch der rechtsprechungsgemäss zu beachtende strenge Massstab an die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung nichts. Im hier zur Diskussion stehenden Fall liegen besondere Umstände vor, welche die Sache als nicht mehr einfach erscheinen lassen, weshalb die Interessenvertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt bereits im Einspracheverfahren notwendig war. Dies gilt umso mehr, weil die ursprünglich fremdplatzierte Tochter des Versicherten seit dem 1. Oktober 2020 wieder zusammen mit ihren Eltern gelebt hat und auch dieser Aspekt bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen korrigierend zu berücksichtigen war. 6.5 Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen hätte behelfen müssen. Einerseits besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Schadenminderungspflicht, die es der gesuchstellenden Person auftragen würde, vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Verbeiständung zunächst sämtliche unentgeltliche Rechtsberatung auszuschöpfen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass in Fällen einer sozialhilferechtlichen Unterstützung eine anwaltliche Vertretung generell als unzulässig taxiert werden müsste, was aber den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen anwaltlichen Rechtsbeistand ebenfalls unterlaufen würde (oben, Erwägung 6.1 f.). Dies gilt umso mehr, weil die Höhe einer langfristigen finanziellen Zusatzleistung im Zusammenhang mit dem invaliditätsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit in Form von Ergänzungsleistungen und damit zweifellos eine die Existenz der Beschwerdeführer sichernde Leistung im Streit gestanden ist (oben, Erwägung 6.3). Unabhängig davon, dass fraglich ist, ob entsprechende rechtskundige Beratungen, geschweige denn rechtskundige Vertretungen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich machen würden, überhaupt voraussetzungslos und jeder Person kostenlos zur Verfügung stehen, hat die Sozialhilfehörde den Versicherten im vorliegenden Fall aber unvollständig und damit letztlich falsch beraten (oben, Erwägung 5.1 ff.). Um diesen Mangel genau jener Behörde nachträglich zu korrigieren, welche ihn bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Ergänzungsleistungen irrtümlich über die massgebende Verwirkungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 2 ELV im Unklaren gelassen hat, war der Beschwerdeführer nachträglich mithin zweifellos auf eine externe anwaltliche Vertretung angewiesen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Sozialhilfebehörde der Wohnsitzgemeinde des Versicherten fälschlicherweise selbst davon ausgegangen war, dass der Versicherte seine Ansprüche mittels anwaltlicher Hilfe anmelden werde (oben, Erwägung 5.2). 6.6 Zusammenfassend war aufgrund der vorliegend komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren erforderlich. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers im strittigen Verwaltungsverfahren damit insgesamt erfüllt sind, hatte dieser somit Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch in dem hier zur Debatte stehenden Einspracheverfahren. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2021 ist die Beschwerde deshalb auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Festsetzung und Ausrichtung des entsprechenden Honorars an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird die Kasse zu berücksichtigen haben, dass der Einsprecher, der im Fall des Unterliegens dem

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesagten zufolge die unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können, ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren besitzt, soweit er nunmehr obsiegt hat (BGE 130 V 570, E. 2.2). 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Da die Beschwerdeführer obsiegt haben, ist ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Kasse zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 19. Oktober 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden und 40 Minuten ausgewiesen. Dabei entfallen alleine 14 Stunden und 15 Minuten auf das Verfassen der Beschwerdebegründung. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen klarerweise als zu hoch. Dies gilt namentlich für den im Hauptpunkt gerügten Standpunkt einer unverschuldeten Fristversäumnis, der bereits im Einspracheverfahren ausführlich dargelegt worden war. Die vorliegende Honorarnote ist deshalb im Umfang eines Drittels der für die Beschwerdebegründung ausgewiesenen Bemühungen und damit um vier Stunden und 40 Minuten zu kürzen. Insgesamt kann somit ein Aufwand von zwölf Stunden berücksichtigt werden. Diese Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind hingegen die in der Honorarnote ausgewiesenen Spesen im Umfang von Fr. 42.15. Den Beschwerdeführerenden ist damit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'042.15 (zwölf Stunden à Fr. 250.-- + Spesen von Fr. 42.15 ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kasse zuzusprechen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 23. August 2021 aufgehoben und die Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird angewiesen, den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers in Wiederherstellung der Anmeldefrist für einen rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2018 neu zu berechnen sowie den Beschwerdeführenden für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'042.15 (inkl. Auslagen, ohne MWST) zu bezahlen.

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