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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.06.2021 745 21 144/177

30 giugno 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,942 parole·~15 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Juni 2021 (745 21 144 / 177) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Rückwirkende Berücksichtigung einer verspätet gemeldeten Veränderung der der EL- Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1961 geborene A.____ bezieht eine halbe IV-Rente. Zusätzlich zur IV-Rente werden ihm von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) ausgerichtet. Im Rahmen der neusten EL-Reform wurde A.____ mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 eine Vergleichsrechnung seines EL-Anspruchs (EL-Anspruch nach altem Recht im Vergleich zum Anspruch nach neuem Recht) zugestellt. Dabei sei festgestellt worden, dass die EL-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berechnung nach neuem Recht für den EL-Bezüger nicht nachteilig ausfalle, und sein Anspruch ab dem 1. Januar 2021 demnach nach neuem Recht zu berechnen sei. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 3. Februar 2021 Einsprache, mit der Begründung, die Verfügung berücksichtige nicht, dass der Sohn des Ehepaares A.____ per Ende Oktober 2019 ausgezogen sei. Zudem wurde die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren beantragt. In teilweiser Gutheissung der Einsprache hob die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. März 2021 die Verfügung vom 31. Dezember 2020 auf und nahm den Mitbewohnerabzug für den Sohn per 1. Februar 2021 aus der EL-Berechnung. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde indes abgelehnt. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 erhob A.____, erneut vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit dem sinngemässen Begehren, es sei der Mitbewohnerabzug unter Aufhebung des Einspracheentscheids bereits per Oktober 2019 aus der EL-Berechnung zu nehmen. Demgemäss sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die EL für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Januar 2021 neu zu berechnen und die Erhöhung nachzuzahlen. Eventualiter sei die Ausgleichskasse anzuweisen, den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2021 neu zu berechnen, wobei die Rückforderung aus der BVG-Nachzahlung gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2020 und Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Dezember 2020 in Höhe von Fr. 5'188.-- subeventualiter in Höhe von Fr. 8'052.-- anzurechnen sei. Im Weiteren sei die unentgeltliche Verbeiständung sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren sowie die unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 11. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Erik Wassmer als Rechtsvertreter bewilligt. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Einspracheentscheid vom 25. März 2021 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. So sehen Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG vor, dass gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend geht es um den Mitbewohnerabzug von einem Drittel der Mietkosten im Zeitraum Oktober 2019 bis und mit Januar 2021. Bei einer Monatsmiete in Höhe von Fr. 1'470.-- inkl. Nebenkosten liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Mitbewohnerabzug zu Recht erst per 1. Februar 2021 aus der EL-Berechnung genommen wurde. Unbestritten ist hingegen, dass der Sohn des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2019 aus der Wohnung des Beschwerdeführers ausgezogen ist, dies der Beschwerdegegnerin jedoch erst mit der Einsprache vom 3. Februar 2021 mitgeteilt wurde. 2.2 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). Die Änderung der der EL-Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft trat per 31. Oktober 2019 ein. Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV sind die jährlichen EL bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft, ohne Einfluss auf die Rente, auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Im Anhang zur Verfügung der Kasse vom 31. Dezember 2020 wird bezüglich der Meldepflicht ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass Veränderungen in der Anzahl Personen in der Wohnung sofort zu melden sind. Im vorliegenden Fall zog der Sohn des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2019 aus der elterlichen Wohnung aus. Die Meldung des Auszugs erfolgte mit der Einsprache am 3. Februar 2021.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die zunächst unterbliebene Meldung, dass der Sohn per 31. Oktober 2019 ausgezogen ist, stellt grundsätzlich eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV dar. 3.2 Zu klären bleibt, ob der Auszug des Sohnes bereits ab dem Zeitpunkt der Veränderung der Personengemeinschaft oder ab dem Meldemonat zu berücksichtigen ist. Gemäss Rz. 3741.01 WEL sind die EL bei jeder Veränderung der der Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft auch im Laufe des Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Wird die jährliche EL im Laufe des Jahres erhöht, so wird die erhöhte Leistung grundsätzlich vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in welchem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber vom Monat an, in welchem die Änderung eintritt (Rz. 3742.01 WEL). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz. 3742.04 WEL sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind. Rechtsdogmatisch ist dies darauf zurückzuführen, dass für andere Revisionstatbestände die Nachzahlung hingegen zumindest indirekt normiert wird. So ist bei der Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen, wodurch weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete. Andernfalls hätte er in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht den Beginn des der Veränderung der Personengemeinschaft folgenden Monats, sondern ebenfalls den Monat der Meldung dieses Tatbestandes als massgebend erklärt (CARIGIET ERWIN/ KOCH UWE, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 93; BGE 119 V 193 E. 3c). Der Auszug des Sohnes ist demnach rückwirkend ab dem Folgemonat des Auszuges in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – der Mitbewohnerabzug bereits ab November 2019 in der Berechnung des EL- Anspruchs nicht mehr berücksichtigt werden darf und die EL-Berechnung entsprechend rückwirkend anzupassen ist. 5. Soweit der Beschwerdeführer die Verrechnung der Nachzahlung infolge Anpassung der EL-Berechnung per November 2019 mit der Rückforderung gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2020 beantragt, ist zunächst festzustellen, dass Rückforderungen gemäss Art. 27 ELV mit fälligen EL sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden können, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Eine Rückforderung kann allerdings nur dann durch eine Verrechnung getilgt werden, wenn über die Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2018, 8C_804/2017 E. 3.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die EL-Nachzahlung sei mit der Rückforderung in Höhe von Fr. 5'188.-- bzw. in Höhe von Fr. 8'052.-- zu verrechnen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rückforderungsverfügung vom 4. Dezember 2020 aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung ist im aktuellen Zeitpunkt daher nicht möglich. 6.1 Weiter strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete die Anrechnung eines Mitbewohnerabzugs. Diesbezüglich wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. 6.2 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid sinngemäss aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers am Erfordernis der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts scheitere. Da es sich beim gestellten Rechtsbegehrung um eine Meldung der veränderten Verhältnisse handle, bei welcher ein Rechtsbeistand nicht benötigt werde, hätte der Versicherte eine solche Meldung eigenständig vornehmen können. Auch hätte sich der Versicherte bei der Beschwerdegegnerin oder der Zweigstelle erkundigen können, was es bedarf, damit der berücksichtigte Mietanteil bzw. der Mitbewohnerabzug überprüft werden könne. 6.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 Rz. 43). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161, und vom 24. Januar 2006, I 812/05, E. 4.3). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stände im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2). 6.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Es müssen sich schwierige Fragen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist dabei auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter bzw. eine Sozialarbeiterin oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt (BGE 132 V 200, E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 37 ff.). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Versicherten droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller – auf sich alleine gestellt – nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). 6.5 Vorweg ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, wann eine Änderung der persönlichen Verhältnisse gemeldet werden muss bzw. ab wann diese Änderung in der EL- Berechnung berücksichtigt werden muss, nicht um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers handelt. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit jeder Verfügung auf seine Meldepflicht bezüglich Änderungen der persönlichen Verhältnisse hingewiesen wurde. Zudem liegt dem Verfahren ein einfacher und verständlicher Sachverhalt zu Grunde. 6.6 Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren sachlich nicht geboten war. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung somit zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt obsiegt hat, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 7. Juni 2021 für das vorliegende Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden ausgewiesen, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 104.80. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1728.35 (6 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von 104.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2021 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Ergänzungsleistungen ab November 2019 ohne Abzug eines Mitbewohneranteils neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'728.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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