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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2026 745 2025 358 (745 25 358)

14 gennaio 2026·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,358 parole·~12 min·4

Riassunto

Einstellung der Ergänzungsleistungen infolge eines längeren Auslandsaufenthalts ohne wichtigen Grund

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Januar 2026 (745 25 358)

____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Einstellung der Ergänzungsleistungen infolge eines längeren Auslandsaufenthalts ohne wichtigen Grund

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____ bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente. Mit Verfügung vom 9. April 2025 verneinte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) seinen Anspruch auf EL für den Monat März 2024, da er sich während mehr als drei Monaten ohne wichtigen Grund im Ausland aufgehalten habe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die für diesen Monat ausgerichtete EL im Betrag von Fr. 938.-- zu Unrecht erfolgt sei. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. September 2025 abwies. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 26. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ab März 2024 die gesetzlichen EL auszurichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Ausgleichskasse habe die Dauer seines Auslandaufenthalts unzutreffend berechnet und zu Unrecht angenommen, dass kein wichtiger Grund für den Aufenthalt im Ausland bestanden habe. Zudem sei seit April 2024 keine korrekte Auszahlung der ihm zustehenden EL erfolgt. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 schloss die Ausgleichskasse – unter Hinweis darauf, dass die Einstellung der EL richtigerweise nicht im März 2024, sondern im Dezember 2024 hätte erfolgen müssen, womit sich jedoch an der Höhe der Rückforderung nichts ändere – auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. September 2025, dem die Verfügung vom 9. April 2025 zugrunde liegt, bildet ausschliesslich die Einstellung der Anspruchsberechtigung für den Monat März 2024. In Bezug darauf ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Nachzahlung von EL ab April 2024 verlangt, fehlt es an den prozessualen Voraussetzungen für ein Sachurteil, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden kann. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So- Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend betrifft der Streit den Anspruch auf EL für den Monat März 2024 im Betrag von Fr. 938.--, weshalb der Fall präsidial zu beurteilen ist. 2.1 Der Anspruch auf EL setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus (Art. 4 Abs. 1 ELG). Die Leistungen werden daher bei einem längeren Aufenthalt im Ausland eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet. Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz besteht, kann die Ausgleichskasse die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Zudem kann die Ausgleichskasse – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025, Rz. 2320.03). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 3 ELG gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz als unterbrochen, wenn sich eine Person ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. a) oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt während mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (lit. b). Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, werden die EL rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in welchem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat (Art. 4 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die EL auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die EL werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 3 und 4 ELV; WEL, Rz. 2330.01 ff.). 2.3 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die EL auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1a Abs. 1 ELV). Die EL werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt (Art. 1a Abs. 2 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1a Abs. 3 ELV). Als wichtige Gründe gelten ab- schliessend eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947, die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert, eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist, und die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Art. 1a Abs. 4 lit. a-c ELV; WEL, Rz. 2340.03). Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund (Art. 1a Abs. 5 ELV). 3. Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG) und darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von deren Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid – sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Anforderungen an den Beweis nicht. Massgebend ist vielmehr jene Sachverhaltsdarstellung, die unter Würdigung aller Umstände als die wahrscheinlichste erscheint (BGE 144 V 427 E. 3.2). Weiter ist festzuhalten, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten, es diese jedoch bei der Rechtsanwendung berücksichtigen soll, sofern sie eine sachgerechte, am Einzelfall orientierte Auslegung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE  119  V  259  E.  3a  mit  Hinweisen). 4. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hielt er sich vom 13. März 2024 bis 27. Mai 2024 zwecks Heirat und Ferien sowie vom 1. Dezember 2024 bis 27. Dezember 2024 zur Erledigung amtlicher Formalitäten im Zusammenhang mit dem Sohn seiner Ehefrau in B.____ auf (S. 91). Diese Angaben werden durch die vorliegenden Reiseunterlagen bestätigt, wonach der Versicherte am 12. März 2024 über C.____ aus- und am 29. Mai 2024 über D.____ wieder einreiste (S. 106 und 120). Zudem reiste er am 30. November 2024 über C.____ aus und am 28. Dezember 2024 über D.____ wieder ein (S. 110 und 115). Die weiteren bei den Akten befindlichen Reiseunterlagen lassen keinen gesicherten Schluss auf einen darüber hinausgehenden Auslandaufenthalt zu. 5.1 Unter Berücksichtigung, dass die Tage der Ein- und Ausreise nicht als Auslandaufenthalt gelten (Art. 4 Abs.  4 ELG), befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 2024 insgesamt während 104 Tagen im Ausland (vom 13. März 2024 bis 28. Mai 2024 = 77 Tage; vom 1. Dezember 2024 bis 27. Dezember 2024 = 27 Tage). Die Aufenthalte in B.____ erfolgten nach den Angaben des Beschwerdeführers zwecks Heirat, Ferien sowie aus familiären/organisatorischen Gründen. Diese Beweggründe für den Aufenthalt im Ausland sind zwar verständlich, stellen jedoch objektiv keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. a-c ELV dar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält. Damit hielt sich der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2024 insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland auf, weshalb der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 1  ELV als unterbrochen gilt. Die EL sind daher rückwirkend auf den Beginn des Monats einzustellen, in welchem der Beschwerdeführer den 91. Tag im Ausland verbracht hat, mithin auf den Monat Dezember 2024. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 in die Schweiz zurückgekehrte, sind die EL gemäss Art. 1 Abs. 3 ELV ab Januar 2025 wieder auszurichten. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nicht gewusst, dass sein Auslandaufenthalt rechtlich nicht als wichtig zu qualifizieren und deshalb auf 90 Tage beschränkt gewesen sei, ist festzuhalten, dass er bei jeder Leistungszusprache ausdrücklich auf seine Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse hingewiesen wurde. Dazu zählt auch der Auslandaufenthalt einer an der EL beteiligten Person von mehr als drei Monaten (vgl. Anhang der Leistungszusprachen, Ziff. 19 der zu meldenden Sachverhalte). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen können und es hätte ihm bei gebührender Sorgfalt klar sein müssen, dass längere Auslandaufenthalte Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung haben können. Mit dem Einwand des Nichtwissens kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. Nach dem Gesagten ist die Einstellung der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. Indes hat diese nicht im März 2024, sondern – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 zutreffend darlegte – im Dezember 2024 zu erfolgen. Zu beachten ist, dass der Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat März 2024 in der Einstellungsverfügung vom 9. April 2025 mit Fr. 938.-- (exkl. Krankenkassenprämien) beziffert wurde (vgl. Berechnungsblatt, gültig ab Januar 2024; S. 291), während jener für den Monat Dezember 2024 gemäss weiterer Verfügung vom 9. April 2025 und dem Berechnungsblatt für die Monate August bis Dezember 2024 (S. 63 und 73 f.) Fr. 209.-- (exkl. Krankenkassenprämie) beträgt. Unter diesen Umständen kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, nicht gesagt werden, die Verschiebung der Einstellung von März 2024 auf Dezember 2024 bleibe ohne Einfluss auf die Höhe der Rückforderung. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Folglich entfällt eine Rückforderung für die im Monat März 2024 ausgerichtete EL. Wurde der Anspruch des Beschwerdeführers für diesen Monat zwischenzeitlich verrechnet (vgl. Verfügung vom 9. April 2025 betreffend die Neuberechnung per April 2024 infolge Wiederaufnahme der EL nach deren Einstellung im Monat März 2024 zufolge Auslandaufenthalts, S. 68 f.), ist die Ausgleichskasse verpflichtet, die Verrechnung rückgängig zu machen und dem Beschwerdeführer für den Monat März 2024 Fr. 938.-- nachzuzahlen. Zudem hat die Ausgleichskasse die Einstellung der Anspruchsberechtigung im Dezember 2024 sowie die sich daraus ergebende Rückforderung neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel- Landschaft vom 9. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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