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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2024 745 2024 40 / 46 (745 24 40 / 46)

20 febbraio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,863 parole·~9 min·3

Riassunto

Nichteintreten aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung / Der versicherten Person obliegt der Nachweis dafür, dass sie die Beschwerdefrist eingehalten hat

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Februar 2024 (745 24 40 / 46) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Nichteintreten aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung / Der versicherten Person obliegt der Nachweis dafür, dass sie die Beschwerdefrist eingehalten hat

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.___, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____ ist seit 2004 Bezügerin einer IV-Rente und seit Oktober 2013 werden ihr Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente ausgerichtet. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 orientierte die Ausgleichskasse A.___, dass sie sich aufgrund ihrer Teilinvalidität im Rahmen der ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit um eine Arbeitsstelle zu bemühen bzw. hierzu pro Monat mindestens vier Stellenbewerbungen einzureichen habe. Sollte sie diese Vorgaben nicht oder nur teilweise erfüllen, werde ihr nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen angerechnet. An dieser Anordnung hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 fest.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Mit Verfügung vom 29. November 2023 setzte die Ausgleichskassen den EL-Anspruch von A.____ ab Dezember 2023 unter Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens neu fest. Zur Begründung machte sie geltend, die Versicherte hätte sich gemäss Einspracheentscheid vom 11. April 2023 um Arbeit bemühen müssen, sie habe der Ausgleichskasse aber seither keine Arbeitsbemühungen zugestellt. Die Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Dezember 2023 habe für den genannten Monat zudem eine Rückforderung von zu viel ausgerichteten EL-Leistungen in der Höhe von Fr. 1'406.-- zur Folge.

B. Am 19. Dezember 2023 gelangte A.____ mit einer als "Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SVA Basel-Landschaft vom 11.4.2023 und die EL-Verfügung/Rückforderung vom 29.11.2023" betitelten Eingabe an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie unter anderem, es sei auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und die EL-Verfügung/Rückforderung "einzugehen" und es seien der Einspracheentscheid und somit auch die EL-Verfügung/Rückforderung der SVA Basel-Landschaft als nichtig zu erklären. In ihren Ausführungen wies die Versicherte unter anderem darauf hin, dass sie am 26. April 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 erhoben habe. Als Beleg hierfür reichte sie eine Kopie dieser Beschwerdeschrift vom 26. April 2023 ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie die Eingabe - wie aus der Kopie ersichtlich - "fälschlicherweise" nicht beim Kantonsgericht, sondern bei der Ausgleichskasse eingereicht habe. Seither habe sie in dieser Sache nichts mehr gehört.

C. Die Ausgleichskasse äusserte sich am 18. Januar 2024 auf Ersuchen des instruierenden Präsidiums zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie am 26. April 2023 bei ihr Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2023 erhoben habe. Die Versicherte wiederum nahm am 7. Februar 2024 zum Antwortschreiben der Ausgleichskasse Stellung.

D. Soweit sich die Beschwerde der Versicherten vom 19. Dezember 2023 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 richtet, wird sie im Rahmen des vorliegenden Entscheids beurteilt. Soweit die Versicherte mit der Beschwerde vom 19. Dezember 2023 zusätzlich die EL-Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. November 2023 anficht, wird darüber - ebenfalls heute - im Rahmen eines separaten Urteils entschieden.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem eine fristgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Im vorliegenden Verfahren (Nr. 745 24 40) stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Versicherte fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 erhoben hat.

2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen den EL-Anspruch der versicherten Person betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, eine bei ihr eingereichte Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überwiesen. Falls die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt ist, so gilt die 30-tägige Beschwerdefrist als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).

2.3 Die Beweislast, d.h. die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies wird in Bezug auf das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren grundsätzlich die versicherte Person sein. Ihr obliegt der Nachweis dafür, dass sie die Einsprache- bzw. die Beschwerdefrist eingehalten hat. Anders verhält es sich bezüglich des Nachweises, dass die Frist begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der eröffnenden Behörde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 39 Rz.10 mit Hinweisen).

3.1 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse trägt das Datum vom 11. April 2023. Er ist laut Hinweis auf dem Entscheid als eingeschriebene Sendung an die Versicherte verschickt worden. Das genaue Zustelldatum könnte somit durch eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ermittelt werden. Davon kann jedoch abgesehen werden. Die Versicherte macht nämlich geltend, dass sie gegen diesen Entscheid am 26. April 2023 Beschwerde erhoben habe. Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass ihr der Ein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheid auf jeden Fall in den Tagen nach dem 11. April 2023, spätestens aber am 26. April 2023 eröffnet wurde.

3.2 Wenn die Versicherte tatsächlich, wie von ihr geltend gemacht, am 26. April 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2023 erhoben hätte, wäre diese zweifellos fristgerecht eingereicht worden mit der Folge, dass sie durch das Kantonsgericht materiell beurteilt werden müsste. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass die Versicherte die Beschwerde laut ihrer Schilderung "fälschlicherweise" nicht beim Kantonsgericht, sondern bei der Ausgleichskasse erhob. In einem solchen Fall wäre die Ausgleichskasse nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 2.2 hiervor) verpflichtet gewesen, die bei ihr eingereichte Beschwerde ohne Verzug zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zu überweisen und auch die Beschwerdefrist wäre in diesem Fall gestützt auf die Bestimmung von Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG gewahrt gewesen.

3.3 Vor dem geschilderten Hintergrund ersuchte das instruierende Präsidium die Ausgleichskasse am 27. Dezember 2023, zum Einwand der Versicherten Stellung zu nehmen, wonach sie mit der an die Ausgleichskasse gerichteten Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde gegen deren Einspracheentscheid vom 11. April 2023 erhoben habe. Mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2024 hielt die Ausgleichskasse fest, nach Durchsicht des Dossiers müsse man mitteilen, dass man kein Beschwerdeschreiben auf den Einspracheentscheid vom 11. April 2023 erhalten und in den Akten habe, somit habe man auch nichts an das Kantonsgericht weiterleiten können. Das instruierende Präsidium gab der Versicherten daraufhin Gelegenheit, zu diesen Ausführungen der Ausgleichskasse Stellung zu nehmen. Gleichzeitig ersuchte es die Versicherte, einen entsprechenden Postbeleg einzureichen, falls sie das damalige Beschwerdeschreiben vom 26. April 2023 - wie auf der eingereichten Kopie vermerkt - als eingeschriebene Sendung bei der Post aufgegeben habe. Am 7. Februar 2024 antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe "leider den entsprechenden Beleg nicht mehr gefunden." Sie bestätige aber erneut, dass sie ihr Schreiben am 26. April 2023 versendet habe.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Schilderung der Versicherten, wonach sie mit Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde gegen deren Einspracheentscheid vom 11. April 2023 erhoben habe, in beweisrechtlicher Hinsicht nicht erstellt. Beim Kantonsgericht ist damals, d.h. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, unbestrittenermassen keine Beschwerdeschrift eingegangen und auch die Ausgleichskasse hat bestätigt, dass bei ihr im fraglichen Zeitraum kein solcher Beschwerdeeingang zu verzeichnen war. Sodann kann auch mangels eines entsprechenden Belegs bei der Schweizerischen Post nicht weiter geklärt werden, ob die Versicherte am 26. April 2023 - wie von ihr geltend gemacht - eine Beschwerdeeingabe aufgegeben hat.

3.5 Lässt sich eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung nicht nachweisen, so hat nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.3 hiervor) die Versicherte als Beschwerde führende Partei die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen den ihr spätestens am 26. April 2023 eröffneten Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 erhoben hat. Nachweislich hat sie hingegen mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 an das Kantonsgericht eine Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde gegen den betreffenden Einspracheentscheid erhoben. Es bedarf aber keiner weiteren Erörterungen, dass in diesem Zeitpunkt die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 längst abgelaufen war.

3.6 Zusammenfassend bleibt folgendes Ergebnis festzuhalten: Es ist nicht erstellt, dass die Versicherte, wie von ihr geltend gemacht, am 26. April 2023 - und damit rechtzeitig - Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 erhoben hat. Fest steht hingegen, dass die Versicherte am 19. Dezember 2023 beim Kantonsgericht eine Beschwerde eingereicht hat. Diese ist jedoch, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2023 richtet, verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

4. § 20 Abs. 2 VPO hält fest, dass das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht interessierenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos ist. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung. Der Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheids fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 wird, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 11. April 2023 richtet, nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

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