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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.07.2023 745 2022 326 / 174 (745 22 326 / 174)

27 luglio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,532 parole·~13 min·6

Riassunto

Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistungen pro futuro bei Aufnahme einer unbefristeten Arbeitstätigkeit

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Juli 2023 (745 22 326 / 174) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistungen pro futuro bei Aufnahme einer unbefristeten Arbeitstätigkeit

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A.1 Die 1987 geborene A.____ bezieht zu einer Teilrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung Ergänzungsleistungen (EL). Daneben erzielte sie als Aushilfe im Gastgewerbe vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 ein Einkommen im Stundenlohn. Aufgrund des neu erzielten Erwerbseinkommens nahm die zuständige Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor. Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte die Ausgleichkasse der Versicherten mit, dass sie

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Ergänzungsleistungen aufgrund des unregelmässigen Einkommens monatlich anpassen werde. Am 20. November 2020 meldete A.____ der Ausgleichkasse, dass sie aufgrund einer Krankheit im Monat November 2020 nicht habe arbeiten können, und reichte ein entsprechendes Arztzeugnis ein. Die Versicherte war anschliessend bis Ende Februar 2021 arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine Neuberechnung der EL vor mit der Begründung, es finde eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge der Tochter statt. Per 1. März 2021 trat A.____ eine Umschulung sowie eine neue Stelle als Sachbearbeiterin Buchhaltung an. Mit Verfügung vom 7. April 2021 passte die Ausgleichkasse die Ergänzungsleistungen an das neu erzielte Erwerbseinkommen an. A.2 Am 26. August 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Einsprache gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse vom 3. Februar 2021 und 7. April 2021. Die Ausgleichskasse trat mit Einspracheentscheid vom 20. September 2021 auf die Einsprache zufolge Fristversäumnis nicht ein. Eine dagegen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. Juli 2022 teilweise gutgeheissen und die Ausgleichskasse wurde verpflichtet, auf die Einsprache vom 26. August 2021 einzutreten, soweit sich diese gegen die Verfügung vom 7. April 2021 richtet. A.3 Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten vom 26. August 2021 gegen die Verfügung vom 7. April 2021 ab. Die Versicherte habe zwar gemeldet, dass sie aufgrund von Krankheit weniger oder kein Erwerbseinkommen erzielen werde. Die relevanten Lohnabrechnungen seien indes nicht eingereicht worden. Der tiefere Durchschnitt des jährlichen Einkommens könne folglich nicht rückwirkend korrigiert werden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Fullin, am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihr ab März 2021 höhere Ergänzungsleistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Lohnunterlagen für die Zeit von September 2020 bis und mit Februar 2021 mehrfach per Post, per E-Mail sowie persönlich eingereicht und damit ein fehlendes Einkommen in diesen Monaten belegt habe. Sie sei ihrer Meldepflicht korrekt nachgekommen. Da die Ergänzungsleistungen gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien monatlich neu bestimmt worden seien, sei das fehlende Einkommen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin habe auf die offensichtlich unrichtige Berechnung in den Monaten November 2020 bis und mit Februar 2021 zurückzukommen und ferner den Lohnausfall während der Arbeitsunfähigkeit bei der neuen Festlegung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Verfügung vom 7. April 2021 habe die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab März 2021 zum Gegenstand gehabt, welche von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden sei. In Bezug auf die strittigen Monate November 2020 bis Februar 2021 sei die Beschwerdeführerin ihrer Melde-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflicht nicht nachgekommen. Die Ergänzungsleistungen seien bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf Beginn des Monats anzupassen, indem die Änderung gemeldet worden sei. Da das fehlende Einkommen für die vier umstrittenen Monate nicht gemeldet worden sei, sei keine rückwirkende Anpassung vorzunehmen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 58 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Grundsätzlich wird der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt, d.h. die erlassene Verfügung bzw. der erlassene Einspracheentscheid, bestimmt; über diejenigen Punkte, über welche nicht entschieden wurde, kann die Rechtspflegebehörde und mithin auch die Einspracheinstanz grundsätzlich nicht urteilen (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 188). Es ergibt sich somit, dass die Verfügung nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist somit das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung respektive des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Im Laufe des strittigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht mehr erweitern oder inhaltlich verändern (RENÉ WIDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3079). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung bzw. der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung respektive den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eintreten (vgl. BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 1.2.2 Anfechtungsobjekt im Einspracheverfahren war nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2022 lediglich die Verfügung vom 7. April 2021, in welcher die Anpassung der Ergänzungsleistungen aufgrund des ab März 2021 neu erzielten Erwerbseinkommens vorgenommen wurde. Dementsprechend richtet sich auch das Rechtsbegehren in der Beschwerde einzig auf die Höhe der Ergänzungsleistungen ab März 2021. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre von November 2020 bis Ende Februar 2021 dauernde Arbeitsunfähigkeit sei bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen, können ihre Vorbringen folglich bloss dahingehend verstanden werden, als dass das fehlende Einkommen bei der Berechnung der Leistungen ab 1. März 2021 anzurechnen sei. Die in den Monaten November 2020 bis Februar 2021 ausbezahlten Ergänzungsleistungen bilden demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da sie nicht Thema der angefochtenen Verfügung sind. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Wiedererwägung dieser Ergänzungsleistungen für die Monate November 2020 bis Februar 2021 beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, so dass auf dieses Begehren ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Art. 53 Abs. 2 ATSG, BGE 117 V 8 E. 2a, 133 V 50 E. 4.1 je mit Hinweisen,). 1.3 Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde vom 12. Dezember 2022 ist demnach hinsichtlich des Leistungsanspruchs ab 1. März 2021 einzutreten. 1.4 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Vorliegend gilt es den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2021 zu beurteilen, womit grundsätzlich die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. März 2021. 3.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Weisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 3.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023;). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Mit Verfügung vom 7. April 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von jährlich Fr. 27'540.-- (Fr. 2'295.--/Monat) bzw. – nach Abzug der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung – Fr. 19’404.-- (Fr. 1'617.--/Monat). Dabei berücksichtigte sie ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 6'645.-- gemäss Angaben des Arbeitgebers, welches zu Fr. 2'548.-- angerechnet wurde. Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird deutlich, dass als Erwerbseinkommen der gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2021 mit der C.____ GmbH ab 1. März 2021 vereinbarte Lohn, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, eingesetzt wurde. Demgegenüber verdiente die Beschwerdeführerin im Vorjahr 2020 bei der Genossenschaft D.____ ein deutlich höheres jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 22'671.-- (gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen ab September 2020). 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich einerseits auf die Vereinbarung mit der Ausgleichskasse, wonach ihre Ergänzungsleistungen monatlich an die aktuellen Einkommensverhältnisse anzupassen seien, andererseits scheint sie aufgrund ihrer Rechtsbegehren und dem Vorbringen,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Arbeitsunfähigkeit vom November 2020 bis Februar 2021 sei zu berücksichtigen, zu argumentieren, dass die zukünftigen EL anhand des Verdienstes des letzten Kalenderjahres ermittelt werden. Letzteres entspricht der Regelung von Art. 23 Abs. 1 ELV. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung der EL ab März 2021 offensichtlich anhand von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV vorgenommen, da sie beim Erwerbseinkommen den ab 1. März 2021 erzielten Lohn anrechnete (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. März 2021 auszubezahlenden Ergänzungsleistungen korrekt ermittelt hat. Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, sind die Ergänzungsleistungen pro futuro anzupassen, sofern sich während des laufenden Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen ergibt. Dies ist vorliegend zweifellos zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat per 1. März 2021 eine neue Stelle mit Ausbildung zur Sachbearbeiterin Buchhaltung angetreten. Es handelt sich dabei um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem vereinbarten Monatslohn. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht aufgrund des nunmehr vertraglich festgelegten Monatslohn kein offenkundiger Anlass mehr für eine monatliche Anpassung der EL, wie sie bisher – bei unregelmässigem Stundenlohn – vereinbart war. Durch den neu erzielten, verminderten Verdienst ist vielmehr eine voraussichtlich längerdauernde Änderung bei den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Veränderung macht überdies mehr als Fr. 120.-- im Jahr aus. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV angenommen das neue, auf ein Jahr hochgerechnete Bruttoeinkommen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2021 (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) einbezogen. Da die EL-Berechnung in weiteren Punkten nicht beanstandet wird und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht korrekt erfolgt ist, kann folglich festgestellt werden, dass sich der von der Ausgleichskasse ermittelte EL-Anspruch in der Höhe von jährlich Fr. 27'540.-- (Fr. 2'295.--/Monat) bzw. – nach Abzug der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung – Fr. 19’404.-- (Fr. 1'617.--/Monat) rechtmässig ist. 4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2021 zu Recht anhand des aktuellen und zukünftigen, auf ein Kalenderjahr hochgerechneten Einkommens ermittelt. Bei dieser Sachlage spielt die Arbeitsunfähigkeit in den Monaten November 2020 bis Februar 2021 für die Höhe der EL ab 1. März 2021 keine Rolle, so dass vorliegend offengelassen werden kann, ob die entsprechenden Lohnabrechnungen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig eingereicht worden sind. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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