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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.04.2015 745 2014 370 / 95 (745 14 370 / 95)

23 aprile 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,830 parole·~14 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistung; Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. April 2015 (745 14 370 / 95) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistung

Bei der als Folge einer Meldepflichtverletzung vorgenommenen Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung / Rückforderung

A. Der 1964 geborene A.____ ist Bezüger einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Seit April 2010 richtet ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente aus. Im Juli 2014 erhielt die Ausgleichskasse im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs Kenntnis, dass die C.____ Versicherungen AG A.____ seit Oktober 2009 eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit aus

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Säule 3b ausrichtet. Da die Ausgleichskasse bis anhin keine Kenntnis von diesem Rentenbezug gehabt hatte, nahm sie mit der Begründung, dass eine Meldepflichtverletzung vorliege, eine rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs des Versicherten für die Jahre 2010 bis 2014 vor. In der Folge setzte sie mit Verfügung vom 11. September 2014 zum einen die jährlichen EL-Ansprüche des Versicherten für die Jahre 2010 bis 2014 neu fest und zum andern verpflichtete sie A.____ zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26‘433.--, welche ihm im genannten Zeitraum zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Auf Einsprache von A.____ hin hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2014 sowohl an den für die Jahre 2010 bis 2014 neu berechneten EL als auch an der geltend gemachten Rückforderung fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch seine Schwester, B.____, am 23. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei sein EL-Anspruch für die Jahre 2010 bis 2014 aufgrund der tatsächlichen, nachweislichen Vermögensverhältnisse der genannten Jahre korrekt zu berechnen und es sei die ursprüngliche Berechnung der Ausgleichskasse entsprechend zu korrigieren. Sodann sei die Rückforderung der Ergänzungsleistungen, die er zu viel erhalten habe, diesem korrekt berechneten EL-Anspruch anzupassen. Da die Ausgleichskasse innert der ihr angesetzten Frist dem Kantonsgericht weder eine Vernehmlassung noch die Verfahrensakten hatte zukommen lassen, reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 25. Januar 2015 unaufgefordert Kopien der Unterlagen ein, welche er im Laufe des Verfahrens der Ausgleichskasse zugestellt hatte. C. Die Ausgleichskasse beantragte innert der ihr angesetzten Nachfrist mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

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2. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat, die er im Zeitraum von April 2010 bis September 2014 bezogen hat. 3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz 10 und 28). 3.3 Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 hat die Revision der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die Ergänzungsleistung ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. c).

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3.4 Nach der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.5 Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seit 1. April 2010 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente ausgerichtet werden. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass die C.____ Versicherungen AG dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2009 eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit aus Säule 3b zugesprochen hat und ihm diese seither ausrichtet, was der Versicherte der Ausgleichskasse jedoch nicht gemeldet hat. Sodann steht ausser Frage, dass auch dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass die Deklaration dieser Rente gegenüber der Ausgleichskasse und deren Berücksichtigung bei der EL- Berechnung geringere Ergänzungsleistungen zur Folge gehabt hätten. Die unterbliebene Deklaration dieses Rentenbezugs stellt somit eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV dar, die nach Art. 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c ELV eine Rückerstattung nach sich ziehen kann. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ist somit grundsätzlich zu bejahen. Dies wird von ihm denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - zu Recht - nicht mehr in Frage gestellt. 4.1 Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigte die Ausgleichskasse auf der Einnahmenseite die erwähnte Rente der C.____ Versicherungen AG in der Höhe von Fr. 6‘000.-- pro Jahr. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der EL-Neuberechnung in diesem Punkt nicht (mehr) in Frage, er macht jedoch geltend, dass die Ausgleichskasse in Bezug auf den Rückerstattungszeitraum von April 2010 bis September 2014 von einem zu hohen Vermögen ausgegangen sei, mit der Folge, dass sie ihm in den EL-Neuberechnungen für den strittigen Zeitraum jeweils einen zu hohen Vermögensverzehr als Einkommen angerechnet habe. So habe die Ausgleichskasse den Rückkaufswert der Lebensversicherung der C.____ Versicherungen AG nach wie vor zum Vermögen hinzugerechnet, obwohl ihm dieser Rückkaufswert im Juli 2010 ausbezahlt worden sei. Sodann sei die Ausgleichskasse für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils von Sparguthaben ausgegangen, welche in keiner Weise seinen tatsächlichen Vermögensverhältnissen entsprochen hätten. Das in den fraglichen Jahren effektiv vorhandene, deutlich kleinere Vermögen bzw. der entsprechend geringere Vermögensverzehr müssten aber - als das anrechenbare Einkommen vermindernde Änderungen - ebenfalls in die rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs und des Rückerstattungsbetrages miteinbezogen werden. 4.2 Die Ausgleichskasse hält dieser Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, dass laut Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV die zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses führenden Änderungen der massgebenden Verhältnisse erst ab Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber ab dem Monat, in dem diese eingetreten sei, berücksichtigt werden könnten. Da der Beschwerdeführer die geltend gemachten einkommensvermindernden Umstände - das kleinere Vermögen bzw. der entsprechend geringere anre-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chenbare Vermögensverzehr - erst im Zusammenhang mit der Einreichung der Revisionsunterlagen im Juli 2014 gemeldet habe, könnten diese erst ab diesem Monat, d.h. eben erst ab Juli 2014 berücksichtigt werden. Demgegenüber sei die nicht deklarierte Rente der C.____ Versicherungen AG, da eine Meldepflichtverletzung vorliege, rückwirkend ab Beginn des EL- Anspruchs im April 2010 als Einkommen anzurechnen. 5.1 Wie das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. betont hat, ist bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung bezwecken. Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen, abzudecken. Es sind deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Ergänzungsleistung an geänderte tatsächliche Verhältnisse. Dies bedeutet insbesondere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (BGE 122 V 24 E. 5a mit Hinweisen). 5.2 Die gleichen Überlegungen müssen - wie das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. weiter festhält - auch bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen gelten. Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen ist, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden. Dieses anpassungsrechtliche Nachzahlungsverbot ist im Rückerstattungsverfahren lediglich insofern von Bedeutung, als der Versicherte im günstigsten Fall keine Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat (BGE 122 V 24 E. 5b/aa mit Hinweis). 5.3 Vorstehende Auffassung stimmt sodann überein mit der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 4620.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung). Diese Verwaltungsweisung lautet wie folgt: "Stellt sich bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetrages heraus, dass einzelne Berechnungsposten zugunsten der versicherten Person korrigiert werden müssen, sind diese bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrages entsprechend zu berücksichtigen." Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). Dies ist hier zu bejahen. Wie das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die damals gültige, inhaltlich im Wesentlichen jedoch übereinstimmende Rz. 7034 WEL (in der damals anwendbaren, seit 1. Januar 1987 geltenden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fassung) festgehalten hat, ermöglicht diese Praxis eine rechtsgleiche Regelung der Rückerstattungsfrage, indem der Rückforderungsbetrag ungeachtet des Meldeverhaltens der EL-Bezüger und unabhängig davon, dass allenfalls die Verwaltung von einer Tatsachenänderung zufällig Kenntnis erhält, festgesetzt wird. Namentlich wird damit eine Besserstellung derjenigen EL- Bezüger verhindert, die, aus welchen Gründen auch immer, lediglich anspruchserhöhende Tatsachenänderungen melden (BGE 122 V 25 E. 5b/bb). 5.4 Im Weiteren weist das Bundesgericht darauf hin, dass das anrechenbare Einkommen als für die Anspruchsberechtigung als solche wie auch für die Höhe der Ergänzungsleistung relevante Grösse (Art. 11 ELG und Art. 11 ff. ELV) das Ergebnis einer Berechnung ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Da eine Tatsachenänderung unter Umständen mehrere Positionen in der EL-Berechnung berührt, wie beispielsweise beim Wechsel von der eigenen Wohnung in ein Heim oder in eine Mietwohnung bei gleichzeitiger Veräusserung der Wohnliegenschaft, steht meist erst nach Durchführung der Neuberechnung fest, ob eine Erhöhung oder eine Verminderung des anrechenbaren Einkommens vorliegt. In solchen Fällen bei der EL-Neuberechnung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages lediglich die für den EL-Bezüger ungünstigen Berechnungsfaktoren zu ändern, wäre stossend (BGE 122 V 25 E. 5b/cc). 5.5 Schliesslich ist laut Bundesgericht zu beachten, dass die nicht oder nicht rechtzeitige Meldung einer das anrechenbare Einkommen - im Ergebnis - vermindernden und damit ergänzungsleistungserhöhenden Tatsachenänderung die Nichtausschöpfung des EL-Anspruchs bedeutet und somit nicht eine Auszahlung von unrechtmässigen, zu hohen Ergänzungsleistungen bewirkt. Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass die versichere Person von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, zuwider laufen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten "einredeweise" geltend machen könnte (BGE 122 V 26 E. 5b/dd mit Hinweisen). 5.6 Zusammenfassend stellt das Bundesgericht deshalb fest, dass bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen sind. Eine Nachzahlung ist jedoch ausgeschlossen (BGE 122 V 26 E. 5c). Von dieser Rechtsauffassung geht denn auch die heute gültige Weisung des BSV in der Rz. 4620.03 der WEL aus. 6.1 Aus dem Gesagten folgt, dass bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers und - damit einhergehend - bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages für den Rückerstattungszeitraum April 2010 bis September 2014 nicht nur die nicht deklarierte Rente der C.____ Versicherungen AG rückwirkend als Einkommen angerechnet werden darf. Vielmehr sind entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse zusätzlich auch die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten, sich zu seinen Gunsten auswirkenden Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (Wegfall des Rückkaufswerts der Lebensversicherung der C.____ Versicherungen AG beim anrechenbaren Vermögen nach erfolgter Auszahlung dieses

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückkaufswertes im Juli 2010; teilweiser Verbrauch des vorhandenen Sparguthabens in den Jahren 2010 bis 2014) bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs und des Rückerstattungsbetrages rückwirkend mit zu berücksichtigen. Dabei versteht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die von ihm geltend gemachten „tatsächlichen“ Vermögensverhältnisse zu belegen hat, damit sie zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können. Offenbar ist der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der Ausgleichskasse aber bereits nachgekommen, hat er dieser doch im Laufe des Verfahrens entsprechende Unterlagen zugestellt. Ob mit diesen Belegen die geltend gemachte „tatsächliche“ Vermögenssituation hinreichend ausgewiesen ist, wird die Ausgleichskasse zu prüfen haben, an welche die Sache zur Neufestsetzung des Rückerstattungsbetrages für den Rückerstattungszeitraum April 2010 bis September 2014 zurückzuweisen ist. 6.2 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Rückerstattungsbetrages im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückzuweisen ist. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes entstanden sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar obsiegt, da er sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Rückerstattungsbetrages im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel- Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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