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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.05.2013 745 2012 388 (745 12 388)

23 maggio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,278 parole·~16 min·7

Riassunto

Ergänzungsleistung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Mai 2013 (745 12 388) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen/Vermögensverzicht

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roger Wirz, Advokat, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung (756.7218.1627.44)

A. Am 17. September 2012 verfügte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse), dass die 1923 geborene A.____ von Januar bis März 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von monatlich Fr. 414.-- und ab April 2012 von monatlich Fr. 900.- - hat. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihr der für die Monate Januar bis September 2012 zustehende EL-Betrag in Höhe von Fr. 6'642.-- nachzubezahlen sei. Dagegen liess A.____ durch ihre Söhne am 12. Oktober 2012 Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 12. November 2012 dahingehend teilweise gutgeheissen wurde, als der Vermögensver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zicht von Fr. 420'301.-- auf Fr. 305'078.-- reduziert wurde. Der Anspruch auf EL der Versicherten wurde für die Monate Januar bis März 2012 neu auf je Fr. 1‘412.-- und von April bis November 2012 auf Fr. 1‘899.-- pro Monat beziffert und eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 8‘442.-- berechnet. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 bzw. 13. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung (recte: Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2012 betreffend EL dahingehend abzuändern, dass kein Vermögensverzicht berücksichtigt werde. Demzufolge sei ihr Anspruch auf EL entsprechend zu erhöhen. Unter o/e- Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht vorliegt und falls ja, wie hoch dieser ist. Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung des angefochtenen Einspracheentscheids sind – zu Recht – unbestritten, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. 3.1 Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen. Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen [ELG] vom 6. Oktober 2006) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Im Bereich der EL gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die EL umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich also beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a mit weiteren Hinweisen).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im vorliegenden Verfahren ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche EL für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG). 4.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der für die vorliegende Berechnung anwendbaren, seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung). Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone den Vermögensverzehr für in Heimen und Spitälern lebende Personen abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen. 4.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). 4.4 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergän-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 5.1 Mit Verfügung vom 17. September 2012 stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 Anspruch auf EL zur AHV habe. Aus der Berechnung der EL, die sich im Anhang zur Verfügung befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ein "Vermögensverzicht Söhne B.____, C.____, D.____" in Höhe von Fr. 421‘598.-- sowie ein Verminderungsbetrag von Fr. 30'000.-- angerechnet wurden. Hintergrund dieses Sachverhaltes ist, dass der im Jahr 2008 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, E.____ sel., den vier Söhnen B.____, C.____, D.____ und F.____ die landwirtschaftliche Liegenschaft "G.____" in H.____ mit Kaufvertrag von 31. März 1989 zum Preis von Fr. 340‘000.-- verkaufte. Der Kaufpreis wurde einerseits durch Übernahme eines Schuldbriefes in Höhe von Fr. 120'00.-- abgegolten. Andererseits liess der Vater den Betrag von Fr. 220'000.-- als Darlehen den Söhnen gegenüber stehen. Weiter wurde neben einem lebenslangen verzinslichen Wohnrecht für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann im Kaufvertrag vereinbart, dass ein allfälliger Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft innert 25 Jahren dem Verkäufer bzw. - falls dieser vorverstorben sei - seinen Erben zufalle. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Steuerverwaltung Baselland in ihrer Verfügung vom 14. November 1989 davon ausging, dass der Verkauf eine steuerbare Schenkung von Fr. 260‘000.-- an die Söhne beinhaltet habe, worauf eine Schenkungssteuer erhoben wurde. Im Jahr 1991 verkaufte einer der Söhne, F.____, seinen Anteil an der Liegenschaft an seine drei Brüder B.____, C.____ und D.____. Mit Kaufvertrag vom 7. September 2005 veräusserten diese sodann die Liegenschaft an Drittpersonen zum Preis von Fr. 850‘000.--. Im vereinfachten Inventar des Erbschaftsamtes der Bezirksschreiberei I.____ zum Nachlass von E.____ sel. wurde als Aktivum ein Gewinnanspruch aus dem Verkauf der Liegenschaft "G.____" vom 7. September 2005 zugunsten des Verstorbenen von Fr. 476‘000.-- aufgenommen. Dieser Gewinnanspruch ist im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes auf dessen Erben, namentlich die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Söhne, übergegangen. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich auf ihren Gewinnanspruch verzichtete, fand dieser - in Form eines Vermögensverzichts - Eingang in die Berechnung ihres Anspruchs auf EL. 5.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde vom 13. Dezember 2012 bzw. 13. Januar 2013 vorbringen, dass die Verfügung vom 17. September 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 12. November 2012 fehlerhaft sei, da zugunsten der Söhne der Beschwerdeführerin ein Gewinnanspruch von Fr. 276'375.-- angerechnet worden sei. Dabei sei die Beschwerdegegnerin von einer Schenkung von Fr. 476'000.-- ausgegangen, von welcher sie Eigenleistungen in Höhe von Fr. 67'500.-- und den Erbanteil der Nachkommen von Fr. 102'125.- - abgezogen habe. Dieses Vorgehen sei zu beanstanden, weil der Schenkungsbetrag von Fr. 476'000.-- nicht korrekt sei. Zunächst sei diesbezüglich zu beachten, dass das Erbschaftsinventar, auf welches sich die Vorinstanz stütze, als Grundlage für eine derartige Bezifferung der Schenkung nicht tauglich sei. Richtigerweise wäre von einer Schenkung von Fr. 370'000.- - auszugehen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht kein Entgelt für die Benützung des verzinslichen Wohnrechts berücksichtigt. Dieses belaufe sich auf insgesamt Fr. 226'800.-- (189 Monate à Fr. 1'200.--), was von einer Schenkung abzuziehen wäre. Nach

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abzug der Eigenleistungen und des Entgelts für das Wohnrecht sowie eines Besitzesdauerabzuges von 32% resultiere keine anrechenbare Schenkung mehr. 5.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtete im vorliegenden Verfahren auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 12. November 2012. Den von ihr eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass sie bis auf die von den Söhnen erbrachte Eigenleistung keine Abzüge vom Gewinnanspruch gewährte. In der Folge reduzierte sie im Einspracheentscheid den dem Erbschaftsinventar zu entnehmenden Gewinnanspruch von Fr. 476'000.-- um Fr. 67'500.--. Vom daraus resultierenden Betrag in Höhe von Fr. 408'500.-- wurde ein Viertel als Erbanteil der Kinder abgezogen und der der Beschwerdeführerin anzurechnende Betrag auf Fr. 306'375.-- beziffert. Hiervon subtrahierte die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2010 entsprechend Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV je Fr. 10'000.-- pro Jahr. Dementsprechend berücksichtigte sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2012 bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL einen Vermögensverzicht von Fr. 276'375.--. 6.1.1 Im beurkundeten Kaufvertrag vom 2. Mai 1989 ist unter Ziffer 10 festgehalten, dass dem Veräusserer des Grundstücks E.____ sel. zu seinen Gunsten bzw. der Miterben gemäss Art. 218quinquies des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911/Art. 619 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für 25 Jahre ein Gewinnanteil zusteht. Diese Bestimmungen wurden im Zuge der Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 zwar aufgehoben. Gemäss Art. 94 Abs. 3 BGBB behält aber ein bei In-Kraft-Treten des BGBB per 1. Januar 1994 bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fälligkeit und Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung gilt. Gemäss Art. 31 lit. a BGBB wird der Gewinnanspruch fällig beim Verkauf des Grundstückes. 6.1.2 Damit gilt als erstellt, dass der im Jahr 1989 vereinbarte Gewinnanspruch auch im Zeitpunkt der Veräusserung des Grundstückes im Jahr 2005 gültig war. Weiter steht auch (unbestritten) fest, dass die Beschwerdeführerin auf ihren Anteil am Gewinnanspruch verzichtet hat. Zwar war sie in die im Jahr 1989 erfolgte gemischte Schenkung (vgl. E. 5.1) betreffend den Liegenschaftsübergang auf die vier Söhne nicht involviert. Durch den Passus im Kaufvertrag, wonach ihrem Ehemann bei einem allfälligen Verkauf desselben ein Gewinnanspruch zustehe, wurde sie aber nach dessen Ableben erbrechtlich tangiert. In dem sie ihren Gewinnanspruch aus der Erbschaft nicht geltend machte, ist dieser bei der Berechnung der EL als Vermögensverzicht zu berücksichtigen. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend jedoch die Höhe des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Gewinnanspruchs bzw. die Höhe des bei der Berechnung des Anspruchs auf EL zu beachtenden Vermögensverzichts. 6.2 Entgegen der Beschwerdeführerin ist vorab festzustellen, dass der Gewinnanspruch entsprechend den Angaben im vereinfachten Inventar der Bezirksschreiberei I._____ vom 16. Februar 2009 auf Fr. 476'000.-- zu beziffern ist. Der im Erbschaftsinventar festgestellte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag setzt sich aus dem Verkaufspreis von Fr. 850‘000.-- im Jahr 2005 minus Fr. 340‘000.-- Kaufpreis im Jahr 1989 und aus einem Betrag für Gebühren/Steuern/Unkosten von Fr. 34‘000.-- zusammen, was nachvollziehbar und aufgrund der Akten auch belegt ist, weshalb es sich rechtfertigt, darauf abzustellen. Dieser Betrag bildete zudem letztlich auch im Erbstreit mit dem Sohn F.____ die Basis für den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Die in der Beschwerde geltend gemachten Schenkungssteuern in der Höhe von Fr. 3'574.80 sind hingegen nicht zu berücksichtigen, waren diese doch nur durch die Söhne und nicht auch durch den verstorbenen Ehemann zu tragen. 6.3 Diesem Gewinnanspruch sind folgende Beträge anzurechnen bzw. davon abzuziehen: 6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass der verstorbene Ehemann seinen vier Söhnen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft "G.____" im Jahr 1989 ein Darlehen in Höhe von Fr. 220'000.-- gewährte. Gemäss Schreiben des Sohnes D.____ vom 6. August 2012 wurde das Darlehen den Eltern zurückbezahlt. So erhielten diese von den Söhnen B.____, C.____, D.____ im Jahr 2005 nach dem Verkauf der Liegenschaft je Fr. 60'000.--, was aufgrund des Bankkontoauszuges der J.____ vom 6. Februar 2006 belegt ist. Damit reduziert sich das Darlehen um Fr. 120'000.-- auf Fr. 100'000.--. Dieser Betrag wiederum wurde den Söhnen von den Eltern als Abgeltung für das lebenslängliche verzinsliche Wohnrecht, welches von 1989 bis 2005 genutzt wurde, sowie für die Unterstützung und Betreuung erlassen. Auf diese Weise ist das im Jahr 1989 gewährte Darlehen vollständig amortisiert und vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen. Dieser Sachverhalt wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. 6.3.2 Abzuziehen vom Gewinnanspruch ist der auch von der Vorinstanz im Einspracheentscheid berücksichtigte Betrag in Höhe von Fr. 67'500.-- für die erbrachte Eigenleistung der Söhne beim Umbau der Liegenschaft "G.____" im Jahr 1980. 6.3.3 Weiter rechtfertigt es sich, entgegen der Ausgleichskasse, das in Ziffer 9 des Kaufvertrags vom 31. März 1989 erwähnte verzinsliche und entgeltliche Wohnrecht in Abzug zu bringen. Gemäss der Ertragswert- und Inventarschätzung des kantonalen Amtes für Landwirtschaft vom 17. Oktober 1988 wurde der Mietzins für die von der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann bewohnte 3-Zimmerwohnung auf Fr. 1'000.-- geschätzt. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass für die gesamte Mietzeit von April 1989 bis Dezember 2004 unter Berücksichtigung der Steigerung des Mietzinses von einer Durchschnittsmiete in Höhe von Fr. 1'200.-- auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Da die Mietdauer 189 Monate betrug, resultiert eine anzurechnende Miete von Fr. 226'800.--. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.3.1), sind von diesem Betrag Fr. 100'000.-- als Amortisation des den Söhnen im Jahr 1989 gewährten Darlehens abzuziehen. Damit ergibt sich für das entgeltliche Wohnrecht ein Betrag von Fr. 126'800.--, der beim Gewinnanspruch zu berücksichtigen ist. 6.3.4 Mit der Beschwerdeführerin ist sodann davon auszugehen, dass ein Besitzesdauerabzug vorzunehmen ist. Gemäss Art. 31 Abs. 4 BGBB kann der Erbe für jedes volle Jahr, während das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in seinem Eigentum stand, zwei Hun-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dertstel vom Gewinn abziehen (Besitzesdauerabzug). Vorliegend war das Grundstück während 16 Jahren im Eigentum der Erben des verstorbenen Ehemannes, womit sich ein Besitzstandsdauerabzug von 32% rechtfertigt. Da von einem Gewinnanspruch von Fr. 476'000.-auszugehen ist, beläuft sich dieser Abzug auf Fr. 152'320.--. 6.4 Damit steht fest, dass vom Gewinnanspruch in Höhe von Fr. 476'000.-- insgesamt Fr. 346'620.-- (Fr. 67'500.--: Eigenleistung der Söhne, Fr. 126'800.--: entgeltliches Wohnrecht, Fr. 152'320.--: Besitzstandsdauerabzug) abgezogen werden können. Daraus ergibt sich ein Gewinnanspruch von Fr. 129'380.--. Hiervon ist entsprechend den Angaben im angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ein Viertel als Erbanteil den Söhnen anzurechnen. Damit ist bei der Berechnung der EL der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 97'035.-- zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass sich gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV der anzurechnende Betrag, auf den verzichtet worden ist, um jährlich Fr. 10'000.-- vermindert. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ab dem Jahr 2010 und somit während drei Jahren eine Vermögensverminderung, was nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wird. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs auf EL ab 2012 ein Vermögensverzicht von Fr. 67'035.-- anzurechnen. Weitergehende Abzüge, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, sind weder ausgewiesen noch erstellt, weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigt werden können. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2012 dahingehend aufzuheben ist, als bei der Berechnung des Anspruchs auf EL der Beschwerdeführerin von einem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 67'035.-- auszugehen ist. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die EL der Beschwerdeführerin neu berechnet. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt jedoch, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Was die ausserordentlichen Kosten betrifft, ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren grösstenteils durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die volle Parteientschädigung zu gewähren (Art. 61 lit. g ATSG). In seiner Honorarnote vom 12. April 2013 hat der Rechtsvertreter der Versicherten einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 214.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'638.60 (8 Stunden 55 Minuten à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 214.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. November 2012 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögensverzichtes von Fr. 67'035.-- für das Jahr 2012 neu berechnet und eine entsprechende Verfügung erlässt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'638.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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