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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.06.2013 745 2012 337 (745 12 337)

26 giugno 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,401 parole·~7 min·5

Riassunto

Ergänzungsleistung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. Juni 2013 (745 12 337) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Berücksichtigung der Bruttomiete

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung

A. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung (EL) des A.____ stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) fest, dass sie in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2008 die im Mietvertrag nicht schriftlich festgehaltenen Nebenkosten bei der Berechnung der EL berücksichtigt hat. Da dieses Vorgehen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hatte, korrigierte sie mit ihrer Verfügung vom 3. September 2012 dieses Versehen und reduzierte mit Wirkung ab 1. September 2012 den Anspruch des Versicherten auf EL von Fr. 455.--/pro Monat auf Fr. 419.--/pro Monat. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 2. Oktober 2012 mit der Begründung abwies, dass gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur die Bruttomiete

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Nettomietzins und die im Mietvertrag ausgewiesenen Nebenkosten) berücksichtigt werden könne. B. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 30. Oktober 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eingereicht wurde. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen der Revision im Jahr 2012 die gleichen Nebenkosten wie bei der Anmeldung zum Bezug von EL im Jahr 2007 angegeben. Während diese in den vorangegangenen Jahren bei der Berechnung der EL berücksichtigt worden seien, lehne die Vorinstanz eine Anrechnung der von ihm geltend gemachten Nebenkosten nunmehr ab. Dieses Vorgehen sei nicht rechtens. C. Zur Beschwerde liess sich die Vorinstanz am 16. November 2012 vernehmen, wobei sie deren Abweisung beantragte. Sie hielt fest, dass im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 21. Februar 2008 die nicht im Mietvertrag schriftlich festgehaltenen Nebenkosten bei der Berechnung des Anspruchs auf EL angerechnet worden seien, was aber nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Aufgrund der im Rahmen der Anspruchsüberprüfung im August 2012 durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei der Irrtum festgestellt und in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2012 korrigiert worden. Da zwischen 2008 und 2012 kein Anlass für eine Anpassung der EL bestanden habe, sei dieses Versehen erst jetzt entdeckt worden. D. Am 17. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Beschwerde ein. Zudem machte er geltend, dass er weder im Jahr 2008 noch heute über Vermögen verfüge und sich auch die Vermögensverhältnisse nicht verändert hätten. E. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 nahm die Ausgleichskasse zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2013 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. F. Am 15. Januar 2013 und am 19. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner am 13. Januar 2013 respektive am 18. März 2013 bei der Ausgleichkasse eingereichten Schreiben ein.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass der Streitwert unter Fr. 10'000.-- liegt. Gestützt auf § 55 Abs. 1 der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die vorliegende Streitigkeit präsidial zu entscheiden. Zu beachten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war, beurteilt wird (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

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2. Strittig und zu prüfen ist, ob die in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2012 vorgenommene und im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 bestätigte Anpassung der EL (Berücksichtigung der Bruttomiete) rechtens ist. 3.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Ausgaben werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wird jedoch eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag wird bei alleinstehenden Versicherten ein Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 3.2 Die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 eine umfassende Neuregelung erfahren. Bereits im Zusammenhang mit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) konnten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; AS 1986 699 ff., 701). Mit der dritten Revision des ELG wurde jedoch bei der Festlegung des Mietzinsabzuges von der Netto- zur Bruttomiete übergegangen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201). In diesem Zusammenhang wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass - um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden - bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit. b aELG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Schon an dieser Stelle kann damit festgehalten werden, dass die nunmehr von der Ausgleichskasse angewendete Bestimmung des geltenden ELG bereits im Zeitpunkt der Erstverfügung vom 21. Februar 2008 in Kraft war und hätte beachtet werden müssen. 4.1 Vorliegend ist den eingereichten Unterlagen (vgl. Mietvertrag vom 29. November 2011) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 einen Nettomietzins von Fr. 954.00 zu entrichten hat. Weiter muss er der B.____ als Vermieterin der von ihm bewohnten 3-Zimmerwohnung Nebenkosten von Fr. 110.-- bezahlen. Gesamthaft belaufen sich die Mietkosten (Mietzins und Nebenkosten) für die Wohnung des Beschwerdeführers somit auf Fr. 1'064.00 pro Monat. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2012 hat die Ausgleichskasse bei der Ausgabenberechnung für die Wohn-/Mietkosten einen Jahresbetrag von Fr. 12'768.00 (12 x Fr. 1'064.00) berücksichtigt. Damit hat sie die im ELG aufgeführt (vgl. E. 3 vorstehend) und als Mietzins zu berücksichtigenden Nebenkosten korrekt berechnet. Die Verfügung vom 3. September 2012 ist daher nicht zu beanstanden.

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4.3.1 Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Er moniert in erster Linie, dass die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2008 neben den im Mietvertrag erwähnten Nebenkosten auch die zusätzlichen mit dem Mietobjekt verbundenen Kosten für Strom, Wasser, Kabelfernsehen etc. berücksichtigt habe. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb dies nun nicht mehr möglich sei. 4.3.2 Dem Beiblatt zur Verfügung vom 21. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass die Ausgleichskasse die geltend gemachten Mietkosten in Höhe von Fr. 14'088.-- auf den gesetzlichen Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- reduzierte und auf der Ausgabenseite berücksichtigte. Dieses Vorgehen lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, betrug der Nettomietzins damals doch Fr. 954.-- plus Nebenkosten von Fr. 75.--, somit Fr. 1'029.-- pro Monat. Damit hätte die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf EL in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2008 einen Abzug von Fr. 12'348.00 gewähren dürfen. In dem sie dem Beschwerdeführer auch weitere, nicht im Mietvertrag enthaltene Nebenkosten wie zum Beispiel Strom- und Wasserkosten etc. gewährte, folgte sie nicht den Vorgaben von Art. 10 Abs. 1 lit. ELG. Nachdem die Ausgleichskasse im Rahmen des im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens den Fehler entdeckte, war sie ohne weiteres verpflichtet, diesen für die Zukunft zu beheben. 4.4 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Ausgleichskasse den EL- Anspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung richtig berechnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von A.____ am 30.07.2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach vorliegen des Urteils: Verfahren 9C_551/2013) erhoben.

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