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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.02.2022 745 20 465/28

7 febbraio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,330 parole·~7 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen/Revision

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Februar 2022 (745 20 465 / 28) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Neuberechnung des EL-Anspruchs aufgrund einer Verwechslung der Kinder der anspruchsberechtigten Person

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen / Revision

A. Per 1. Mai 2019 nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine revisionsweise Neuberechnung des Anspruchs der 1968 geborenen A.____ auf Ergänzungsleistungen (EL) gemäss Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 zu ihrer Invalidenrente vor. Aufgrund der daraus resultierenden Ergebnisse setzte sie den EL-Anspruch der Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2020 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für den Zeitraum Juli 2017

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis Januar 2020 herab und forderte von der Versicherten aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV einen Betrag von Fr. 9'396.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. November 2020 teilweise gut, indem sie den Vorbringen der Versicherten in Bezug auf das Einkommen und den Mitbewohnerabzug folgte. Sie berechnete in der Folge den EL-Anspruch der Versicherten für den Zeitraum Juli 2017 bis November 2020 neu. Aufgrund dieser Neuberechnung reduzierte sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 6’612.--. B. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem von ihr Fr. 6'612.-- zurückgefordert würden. In ihrer verbesserten Beschwerde vom 21. Dezember 2020 führte sie aus, dass sie der Ausgleichskasse bereits im Oktober 2017 gemeldet habe, dass ihre Tochter B.____ Alimente erhalte. Da sie damit ihrer Meldungspflicht nachgekommen sei, sei die Rückforderung unzulässig. C. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2021 stellte die Ausgleichskasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. D. In ihrer Eingabe vom 28. März 2021 schilderte die Versicherte, für welche Zeiträume sie Unterhaltszahlungen für ihre beiden Töchter B.____ und C.____ erhalten habe bzw. in welchen EL-Berechnungen diese berücksichtigt worden seien. E. Mit Eingabe vom 10. August 2021 beantragte die Ausgleichskasse nunmehr die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der Vorbringen der Versicherten den Sachverhalt neu überprüft habe. Dabei habe sie festgestellt, dass sie bei der Neuberechnung die beiden Töchter der Versicherten verwechselt habe und dadurch die Unterhaltsbeiträge nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Ausserdem stellte sie richtig, dass die Versicherte die Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter B.____ gemeldet und die entsprechenden Unterlagen rechtzeitig zugestellt habe. Die Rückforderung sei somit zu Unrecht erfolgt. F. Die Versicherte wies in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2021 darauf hin, dass die Verwechslung Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Prämienverbilligung habe. Ohne die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheides abzuwarten, habe ihre Krankenkasse rückwirkend einen Betrag von insgesamt Fr. 4'054.40 zurückverlangt, was aufgrund der falschen Neuberechnung nicht rechtens sei. Sie sei deshalb der Meinung, dass nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch eine korrigierte Verfügung zu erlassen sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die am 3. Dezember 2020 fristgerecht eingereichte bzw. am 21. Dezember 2020 verbesserte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, sodass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Vorliegend ist unter den Parteien unbestritten, dass die Ausgleichskasse die per 1. Mai 2019 erfolgte Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten für die Zeit von Juli 2017 bis Januar 2020 aufgrund eines falschen Sachverhalts vorgenommen hat. Die Verwechslung der beiden Töchter der Versicherten hat dazu geführt, dass die in den hier massgebenden EL- Berechnungen eingesetzten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge nicht korrekt sind. Die Ausgleichskasse wird deshalb für den Zeitraum Juli 2017 bis Januar 2020 eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vornehmen müssen und bereits erfolgte Verrechnungen rückgängig machen. 2.2 Ebenfalls sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte die für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben rechtzeitig eingereicht hatte und deshalb keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV vorliegt. Damit steht fest, dass die von der Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten verfügte Rückforderung nicht rechtens ist. 2.3. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2020 erweist sich somit als fehlerhaft, weshalb er aufzuheben ist und die Angelegenheit zur Neuberechnung des EL- Anspruchs für die Zeit ab Juli 2017 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. Dabei wird sie sämtliche vorgenommenen Verrechnungen rückgängig machen müssen und auf eine Rückforderung zu verzichten haben, was sie sinngemäss auch in ihrer Eingabe vom 10. August 2021 bereits in Aussicht gestellt hat. Der durch die Neuberechnung gegebenenfalls geänderte Anspruch auf Prämienverbilligung wird die Ausgleichskasse von Amtes wegen dem Krankenversicherer der Versicherten und deren beiden Töchtern zu melden haben. Die entsprechenden Anpassungen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht haben sodann durch den Krankenversicherer zu erfolgen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 4.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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