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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.09.2021 745 20 384/243

9 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,283 parole·~21 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. September 2021 (745 20 384 / 243) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Devolutiveffekt; Rechtmässigkeit einer Rückforderung; Aufteilung der Mietkosten; Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin i.V. Reyhan Zetler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die 1961 geborene A.____ bezieht seit 1. April 2016 eine ganze und seit 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zusätzlich richtet ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) seit 1. April 2016 Ergänzungsleistungen (EL) aus. Mit Schreiben vom 19. August 2020 teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass sie per 30. September von Y.____ nach Z.____ ziehen werde. Gemäss Mietvertrag vom 27. Mai 2020 begann das Mietverhältnis per 1. August 2020, woraufhin die Ausgleichkasse eine Neuberechnung der EL ab August 2020 vornahm. Mit Verfügung vom 1. September 2020 bezifferte sie den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch der Versicherten ab August 2020 mit Fr. 828.-- monatlich und forderte rückwirkend für die Monate August bis September 2020 den Betrag von Fr. 666.-- zurück. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 6. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückzahlungsverfügung vom 1. September 2020 und die Aufhebung der in der EL-Berechnung mitenthaltenen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sie machte geltend, dass sie für die Monate August und September 2020 die Mietbeiträge für die Wohnungen Y.____ und Z.____ mit ihren Töchtern hälftig geteilt habe. Sie verstehe deshalb nicht, weshalb ihr nicht die Hälfte, sondern ein Drittel des Mietzinses angerechnet werde, schliesslich könne ihre zweijährige Enkelin selber keine Mietkosten tragen. Ausserdem schulde sie der Ausgleichskasse keine Rückforderung, da sie erst per 30. September 2020 nach Z.____ gezogen sei. Es werde ihr zudem ein zumutbares Einkommen angerechnet, obwohl sie Mühe habe, in ihrem Alter und bei ihrer gesundheitlichen Einschränkung eine entsprechende Anstellung zu finden. C. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens auf Gutheissung der Beschwerde. Hinsichtlich der Mietzinsanpassung beantragte sie deren Abweisung. Sie führte im Wesentlichen an, es könne auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt sei. In Bezug auf die doppelte Mietzinsbelastung für die beiden Monate August bis September 2020 legte sie dar, dass dies grundsätzlich nicht berücksichtigt werden könne, da keine Ausnahme aufgrund von beruflichen oder gesundheitlichen Gründen gemacht werden könne. D. In ihrer Eingabe vom Dezember 2020 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass sie beantrage, es sei ihr von der Beschwerdegegnerin der Mietzinsanteil der Wohnung in Y.____ für die Monate August bis September 2020 anzurechnen, da sie effektiv erst per 1. Oktober 2020 in die neue Wohnung in Z.____ eingezogen sei. E. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Gleichzeitig verwies sie auf die am 8. Januar 2021 erlassene Verfügung. Darin sprach sie der Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 4'650.-- für die Monate Juli 2020 bis Januar 2021 zu. Gleichzeitig berechnete sie einen monatlichen EL-Anspruch ab Februar 2021 in der Höhe von Fr. 1'498.--. F. In ihrem Schreiben vom 14. April 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in Bezug auf ihren Mietzinsanteil und die Rückforderung für die Monate August bis September 2020 weiterhin an ihrer Beschwerde festhalte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Eingaben vom 27. April 2021 und vom 3. Mai 2021 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2020 ist einzutreten. 2.1 Zunächst ist in formeller Hinsicht zu prüfen, was im vorliegenden Verfahren Anfechtungsobjekt ist, da die Beschwerdegegnerin nach dem Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 am 8. Januar 2021 eine neue Verfügung erlassen hat. 2.2 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsmittelbehörde, über das in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand. Die gegenteilige Auffassung hat eine Vermengung von Administrativ- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge, was dem Gebot der Einfachheit des Prozesses (Art 61 lit. a ATSG) widerspricht (BGE 127 V 228 E. 2b/aa mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger jedoch eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Der Versicherungsträger soll lite pendente auf seinen Entscheid zurückkommen können, wenn sich dieser, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist (BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen). Nach Einreichung der Vernehmlassung ist dem Versicherungsträger jedoch die Wiedererwägung für die Folgezeit untersagt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz. 92). Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommt immerhin der Charakter eines Antrags an das Gericht zu (BGE 109 V 234; UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 92). Die Verfügung selbst wird jedoch von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nichtig erachtet (SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10 E. 3.2; UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 92). 2.3 Vorliegend erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. Januar 2021 rund einen Monat nach Einreichung der Vernehmlassung. Damit ist sie nichtig und lediglich als Antrag ans Kantonsgericht zu verstehen. Anfechtungsobjekt bildet weiterhin der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020. 3.1 In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen sind die Rechtmässigkeit der Rückforderung infolge Mietkostenanpassung, die Höhe der Mietkostenanrechnung per 1. August 2020 und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. 3.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf EL für einen Zeitraum bis längstens zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2020, der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (vgl. dazu BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005, P 35/04, E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 3.3 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.4 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgaben anerkannt. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 193). 3.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auf folgende Grundsätze hinzuweisen: Das Sozialversicherungsgericht hat die Abklärung des Sachverhalts gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat es von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat es ferner auf den festgestellten Sachverhalt denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 48 E. 4a, 116 V 23 E. 3c). Es hat sich dabei nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Vielmehr kann es eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 119 V 26 E. 1b mit Hinweisen, 119 V 440 E. 1a). Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen sodann eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht dürfen eine Tatsache somit nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund der Anpassung der Mietkosten per 1. August 2020 mit Verfügung vom 1. September 2020 eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 666.-- gestellt hat. Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei erst per 30. September 2020 von Y.____ nach Z.____ gezogen. Da der Mietvertrag der neuen Wohnung in Z.____ auf den 1. August 2020 abgeschlossen worden sei, habe sie für die Monate August und September 2020 jeweils für beide Mietwohnungen die Hälfte der Mietkosten begleichen müssen. Sie habe in Y.____ mit einer ihrer Töchter und ihrer fünfjährigen Enkelin zusammengewohnt und wohne nun in Z.____ mit ihrer anderen Tochter und ihrer zweijährigen Enkelin zusammen. Aufgrund der höheren Mietkosten der Wohnung in Y.____ und des Umstands, dass sie effektiv selber erst per 30. September 2020 umgezogen sei und sich in Z.____ angemeldet habe, seien ihr die EL für die Monate August und September 2020 korrekt ausbezahlt worden, weshalb kein Rückforderungsanspruch bestehe. 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der vom ELG anerkannten Ausgaben her-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzusetzen. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ALV). 4.3 Dem am 27. Mai 2020 abgeschlossenen Mietvertrag für die Wohnung in Z.____ kann entnommen werden, dass das Mietverhältnis per 1. August 2020 begann. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. August 2020 mit, dass sie per 30. September 2020 nach Z.____ ziehen werde. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Mitteilung noch in Y.____ wohnte, ist sie ihrer Meldepflicht in zumutbarer Weise nachgekommen. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV hätte die Beschwerdegegnerin die Anpassung der Wohnkosten somit erst per 1. Oktober 2020 vornehmen dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2019, E. 3.3). Die Rückforderung der EL in der Höhe von Fr. 666.-für die Monate August und September 2020 ist damit nicht rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Sofern die Beschwerdeführerin eine doppelte Mietzinsanrechnung beantragt, führt die Beschwerdegegnerin zu Recht an, dass eine solche nicht vorgenommen werden kann. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen die Mietkosten einer Wohnung bis zum Höchstbetrag von jährlich Fr. 13‘200.-- als Ausgaben anerkannt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist. Da dies vorliegend nicht zutrifft, kann keine Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung bzw. deren Kosten vorgenommen werden. 6.1 Zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufteilung der Mietkosten. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2020 vor, dass sie für die Wohnungen in Y.____ und in Z.____ die Mietkosten jeweils hälftig mit ihren Töchtern geteilt habe. In der Wohnung in Y.____ hätten sie und ihre Tochter monatlich je Fr. 1‘200.-- Mietzins bezahlt. Sie seien dort mit der fünfjährigen Enkelin zu dritt wohnhaft gewesen. Die Miete für die Wohnung in Z.____ betrage monatlich Fr. 2‘300.--, wovon sie die Hälfte, d.h. Fr. 1‘150.--, bezahle. In dieser Wohnung lebe sie mit ihrer anderen Tochter und ihrer zweijährigen Enkelin. Weder die fünfjährige noch die zweijährige Enkelin sei in der Lage, ihren Mietkostenanteil zu bezahlen, weshalb sie nicht verstehen könne, warum die Mietkosten durch drei Personen geteilt würden. In ihrem Schreiben vom Dezember 2020 führt sie weiter aus, dass ihr folglich die Mietkosten jeweils hälftig von der Beschwerdegegnerin anzurechnen seien, da sie in beiden Wohnungen die Mietkosten jeweils zur Hälfte getragen habe und auch weiterhin die Hälfte der Mietkosten für die neue Wohnung übernehmen werde. Für die Wohnung in Z.____ habe sie somit – in Anbetracht der jährlichen Mietkosten in Höhe von Fr. 13‘800.-- (bei hälftiger Teilung) – Anspruch auf den für Einzelpersonen festgelegten maximalen Anrechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 13‘200.-- statt nur Fr. 9‘200.--, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.1 Bezüglich der Wohnkosten in Y.____ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der jährliche Maximalbetrag für Einzelpersonen in Höhe von Fr. 13'200.-- von der Beschwerdegegnerin angerechnet wurde, weil sich die jährlichen Mietkosten auf Fr. 48'960.-- beliefen (Mietzins Fr. 28'800 plus Nebenkosten Fr. 20'160.--). Da der Mietkostenanteil der Beschwerdeführerin somit in jedem Fall über dem Maximalbetrag lag, kann offenbleiben, ob die Wohnkosten für die Wohnung in Y.____ zur Hälfte oder zu einem Drittel hätten angerechnet werden müssen, da dies am Ergebnis nichts geändert hätte. 6.3.2 Zu prüfen bleibt die Berechnung der anrechenbaren Mietkosten ab 1. Oktober 2020. Der Mietzins in Z.____ beläuft sich monatlich auf Fr. 2'050.-- plus Nebenkosten in der Höhe von Fr. 250.--. Die jährlichen Mietkosten betragen somit Fr. 27'600.--. Wie bereits in Erwägung 3.4 hiervor dargelegt, sieht Art. 16c Abs. 1 ELV vor, dass die Mietkosten auf die einzelnen Personen aufzuteilen sind, wenn Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nach Art. 16c Abs. 2 ELV erfolgt die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen. Folglich teilte die Beschwerdegegnerin zu Recht die jährlichen Wohnkosten von Fr. 27'600.-- anteilsmässig auf drei Personen auf und rechnete der Beschwerdeführerin ein Drittel der Wohnkosten bzw. Fr. 9'200.-- jährlich an. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, ein minderjähriges Kind könne selber keine Mietkosten tragen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs.1 lit. b ELV die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, in die EL des Elternteils einbezogen werden, der rentenberechtigt ist und mit dem sie zusammenleben. Vorliegend beziehen die Tochter und die Enkelin der Beschwerdeführerin ebenfalls EL und der Mietkostenanteil der Enkelin ist beim EL-Anspruch der Tochter mitberücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt EL der Tochter mit Gültigkeit ab 1. September 2020). Deren Berechnung erfolgte somit korrekterweise getrennt von der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin die Mietkosten mit ihrer Tochter hälftig teilt, vermag an der EL- Berechnung nichts zu ändern. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin kann folglich nicht stattgegeben werden. 7.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2020 zu verzichten ist. 7.2.1 Als Erwerbseinkommen wird invaliden Personen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist invaliden Personen unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Beruf abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1 mit Hinweisen). Massgebend für die Berechnung der EL ist somit das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 mit Hinweisen). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den invaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 7.2.2 Haben die invaliden versicherten Personen das 60. Altersjahr vollendet, ist ihnen kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV e contrario). Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) sieht vor, dass die EL-Stellen auf diesen Zeitpunkt hin von Amtes wegen eine Revision durchführen müssen und die Anpassung der EL auf den dem 60. Geburtstag folgenden Monat zu erfolgen hat (WEL Rz. 3424.08 1/16). 7.3.1 Die Beschwerdeführerin führt an, sie werde im Januar 2021 60 Jahre alt und habe seit ihrer IV-Anmeldung im Jahr 2015 nicht mehr gearbeitet. Sie habe zuerst eine ganze Invalidenrente erhalten. Diese sei im Jahr 2018 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt worden. Sie habe seither aufgrund ihres Alters und des Umstands, dass sie nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig sei, keine Arbeitsstelle mehr finden können. Es sei deshalb auch eine Rentenrevision am Laufen. Diesem Antrag folgte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 und hielt fest, dass sie das hypothetische Erwerbseinkommen aus der Berechnung herausnehmen werde, da die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt sei. 7.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin gemäss IV-Beschluss vom 12. Februar 2019 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar ist, weshalb die Herabsetzung von einer ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2018 mit Verfügungen vom 30. April 2019 respektive vom 12. Juli 2019 verfügt wurde (siehe Einspracheentscheid und Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2020). Der Beschwerdeführerin wurde deshalb von der Beschwerdegegnerin per 1. Mai 2018 ein jährliches hypothetisches Einkommen von Fr. 12‘860.-- und ab Januar 2019 von Fr. 12‘976.-angerechnet (siehe ebenfalls Einspracheentscheid vom 17. April 2020). Aufgrund der damaligen speziellen Situation (Corona) verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch von März 2020 bis Juni 2020 auf Arbeitsbemühungen und auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. EL-Verfügung Gutsprache vom 17. April 2020). Am 8. Januar 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine „EL-Verfügung Gutsprache“, in der sie das hypothetische Einkommen ab Juli 2020 aus der EL-Berechnung herausnahm und feststellte, dass der Beschwerdeführerin eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 4‘650.-- zustehe. Wie in Erwägung 2.3 hiervor dargelegt, ist diese Verfügung jedoch lediglich als Antrag an das Kantonsgericht zu verstehen. 7.4.1 Dem Antrag der Parteien, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens per Juli 2020 sei zu verzichten, kann gestützt auf den aktuell feststehenden Sachverhalt nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der EL-Verfügung vom 8. Januar 2021 nur auf

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Alter der Beschwerdeführerin und verzichtete auf die Prüfung der weiteren Lebensumstände. Diese Vorgehensweise ist lediglich korrekt betreffend die Berechnung des EL-Anspruchs ab Februar 2021. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Januar 2021 60 Jahre alt, weshalb ihr ab Februar 2021 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen ist (vgl. dazu Erwägung 7.2.2 hiervor). 7.4.2 In Bezug auf die Zeitspanne von Juli 2020 bis Januar 2021 dagegen stellt das Alter der Beschwerdeführerin zwar einen relevanten, aber keinen ausschlaggebenden Faktor dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin hätte abklären müssen (vgl. dazu Erwägung 7.2.1 hiervor). Das Kantonsgericht ist aufgrund der lückenhaften Aktenlage nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin von Juli 2020 bis Januar 2021 eine Teilerwerbstätigkeit zumutbar war. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, den Sachverhalt im Sinne von Art. 43 ATSG – auch unter Beizug der IV-Akten – zu erheben. Die Angelegenheit ist daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen trifft und neu darüber entscheidet, ob von Juli 2020 bis Januar 2021 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten ist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 666.-- gemäss Verfügung vom 1. September 2020 nicht rechtmässig erfolgte, da die Anpassung der Wohnkosten erst per 1. Oktober 2020 vorgenommen werden darf, sodass die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist (vgl. dazu Erwägung 4.3 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin geforderte hälftige Aufteilung der Mietkosten der Wohnung in Z.____ lehnte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV zu Recht ab und verfügte eine anteilsmässige Aufteilung der Mietkosten auf drei Personen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist (vgl. dazu Erwägung 6.3.2). Letztlich ist die Angelegenheit bezüglich der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Zeitraum von Juli 2020 bis Januar 2021 zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 9. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 2. Oktober 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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