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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.03.2021 745 20 296/77

18 marzo 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,278 parole·~11 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. März 2021 (745 20 296 / 77) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Vorinstanz hat zu Recht gestundete Mietzinse nicht als Wohnausgaben angerechnet

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, Advokatur Armesto GmbH, Widengasse 10, Postfach 64, 5070 Frick

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1958 geborene A.____ reichte am 29. November 2017 auf der Gemeindezweigstelle B.____ eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein. Diese Anmeldung ging jedoch nicht bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) ein. Erst am 28. Juni 2019 erhielt die Ausgleichskasse Kenntnis von der Anmeldung für Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten Ergänzungsleistungen ab März 2013 zu. A.____ wohnt zusammen mit seiner Mutter in der dieser gehörenden Liegenschaft. Aus den mit der Verfügung zugestellten Berechnungsblättern ergibt sich, dass als Wohnkosten der hälftige Betrag des Eigenmietwertes von Fr. 8'328.--, also Fr. 4'975.--, sowie

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nebenkosten von Fr. 1'680.-- berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, Einsprache. Er beantragte einerseits, dass ein Verzugszins auf die rückwirkend zugesprochenen Ergänzungsleistungen zu zahlen und andererseits, dass als Ausgaben ein Mietzins in der Höhe von Fr. 900.-- pro Monat gemäss Mietvertrag zu berücksichtigen sei. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. Juni 2020 in Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins gutgeheissen, hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Mietzinses jedoch abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____, wiederum vertreten durch Advokatin Monica Armesto, mit Schreiben vom 17. August 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen den effektiven Mietzins von jährlich Fr. 10'800.-- anzurechnen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. C. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Nachdem die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 Verzugszinsen zugesprochen hat, ist im vorliegenden Verfahren einzig strittig, welcher Betrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Wohnkosten zu berücksichtigen ist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anerkannt. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen – welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind – zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139). Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne. Er sei lediglich Mieter, weshalb der effektive Mietzins von jährlich Fr. 10'800.-- (inklusive Nebenkosten) als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen sei. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass der vereinbarte Mietzins nur dann zu berücksichtigen ist, wenn er tatsächlich bezahlt wurde und nicht übersetzt ist. Da die Mutter dem Beschwerdeführer die Mietzinszahlungen bis zur Zahlung der Ergänzungsleistungen gestundet habe, seien die Zahlungen nicht tatsächlich erfolgt und somit nicht zu berücksichtigen. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Mietzinszahlungen in der Höhe von Fr. 900.-- monatlich mit Vereinbarung vom 5. Juni 2018 seit Februar 2012 bis zum Erhalt der EL- Ausgleichszahlung gestundet wurden. Weiter ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Zahlung von Fr. 900.-- im Oktober 2019 den Mietzins erst ab Januar 2020 regelmässig bezahlt hat. Eine Rückzahlung der gestundeten Mietzinsforderung erfolgte nicht. 4.2 Ausgehend von diesem Sachverhalt sind die Wohnkosten bis Ende 2019 gemäss der vorinstanzlichen Berechnung zu berücksichtigen, d.h. es ist vom Eigenmietwert zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen und davon ist der hälftige Anteil des Beschwerdeführers als Ausgabe zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist es, die tatsächlich anfallenden monatlichen Ausgaben, d.h. den aktuellen monatlichen Bedarf, zu decken. Dazu sind die jeweils aktuellen Verhältnisse massgebend. Fallen nun Ausgaben – hier die geltend gemachten Mietkosten – nicht tatsächlich an, so sind diese bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auch nicht zu berücksichtigen bzw. es ist lediglich der Eigenmietwert gemäss den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung anzurechnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Mietzins grundsätzlich geschuldet ist und lediglich gestundet wurde. Gemäss "Miet-Vereinbarung" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vom 5. Juni 2018 wurde der Mietzins "vom Februar 2012 bis heute", also bis Juni 2018 gestundet. Aber auch danach erfolgte zumindest bis Ende 2019 keine Zahlung des fälligen Mietzinses – auch keine Teilzahlung und auch keine Bezahlung der gestundeten Mietzinse. Erst ab Januar 2020 bezahlte der Beschwerdeführer den fälligen Mietzins regelmässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist demzufolge jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 den vereinbarten Mietbetrag von Fr. 900.-- monatlich bezahlt. Für die Monate Januar bis Juli 2020 wurden die entsprechenden Quittungsbelege denn auch eingereicht. 4.3 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Mietzins von monatlich Fr. 900.-- bis Ende 2019 zu Recht nicht berücksichtigt hat und lediglich den hälftigen Anteil am Eigenmietwert und an der Nebenkostenpauschale in die Abrechnung einbezogen hat. Folglich sind die Berechnungen der Ergänzungsleistungen bis Ende 2019 nicht zu beanstanden. Hingegen ist davon auszugehen, dass der vereinbarte Mietzins von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 900.-- monatlich inklusive Nebenkosten ab Januar 2020 zu berücksichtigen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 ist folglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Januar 2020 unter Berücksichtigung der Wohn-/Mietkosten in der Höhe von Fr. 900.-- pro Monat an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als obsiegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 16. November 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7,83 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 47.40. Da der Beschwerdeführer lediglich teilweise – mit seinem Argument, die gestundeten Mietzinse seien als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen, ist er nicht durchgedrungen – obsiegt, ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Dabei erscheint es als angemessen, die Hälfte des geltend gemachten Aufwandes sowie die Hälfte der Auslagen als Parteikosten zu entschädigen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'081.-- (3.92 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 23.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'081.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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