Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. Oktober 2021 (745 20 153 / 274) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in einem Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Gemeinden betreffend Zusatzbeiträge gemäss § 2abis des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV (ELG BL) vom 15. Februar 1973 verneint
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien Gemeinde X.____, Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.____, Beschwerdegegnerin
Beigeladene Stiftung A.____
Betreff Rechtsverweigerung (Zusatzbeiträge betr. B.____)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die 1939 geborene B.____ ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL). Am 5. Mai 2014 zog sie von Z.____ ins Alters- und Pflegeheim der A.____ in Y.____. Von dort trat sie am 17. September 2014 in das Altersheim der Stiftung A.____ in X.____ über. Am 14. Mai 2019 verstarb sie. B. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) teilte der Tochter von B.____ am 29. Dezember 2017 und der AHV-Gemeindezweigstelle Y.____ am 6. März 2018 mit, dass für die Heimunterbringungskosten ab Januar 2018 eine Finanzierungslücke bestehe. Mit Schreiben vom 9. März 2018 machte sie die Tochter der Versicherten darauf aufmerksam, dass zur Deckung der Finanzierungslücke ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzbeiträgen bei der Einwohnergemeinde zu stellen sei, in welcher B.____ vor dem Heimeintritt niedergelassen gewesen sei. C. Am 8. März 2018 wies die Gemeinde Y.____ die Ausgleichskasse darauf hin, dass sich B.____ am 19. August 2015 von ihrer Gemeinde abgemeldet habe und nach X.____ gezogen sei. Sie sei deshalb für die Finanzierung der Zusatzbeiträge nicht zuständig. In der Folge forderte die Ausgleichskasse die Gemeinde Y.____ mit Schreiben vom 9. März 2018 auf, die Frage der Zuständigkeit mit der Gemeinde X.____ zu klären. Die Gemeinde X.____ stellte sich am 23. März 2018 auf den Standpunkt, dass der Aufenthalt in einem Altersheim keinen Wohnsitz gemäss Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 begründen könne, weshalb die Gemeinde Y.____ für die Zusatzbeiträge aufkommen müsse. Dieser Ansicht konnte sich die Gemeinde Y.____ in ihrem Schreiben vom 3. April 2018 nicht anschliessen. Zur Begründung führte sie an, dass die Ausrichtung von Zusatzbeiträgen in den Kompetenzbereich derjenigen Gemeinde falle, in welcher die versicherte Person angemeldet sei. B.____ habe sich am 19. August 2015 in der Gemeinde Y.____ ordnungsgemäss abgemeldet und am 20. August 2015 in der Gemeinde X.____ angemeldet. Demzufolge sei die Gemeinde X.____ für die Ausrichtung von Zusatzbeiträgen zuständig. Da in der Zuständigkeitsfrage keine Einigung getroffen werden konnte, ersuchte die Gemeinde X.____ die Gemeinde Y.____ am 14. Juni 2018, gestützt auf die Rz. 1500.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2018, eine beschwerdefähige Nichteintretensverfügung zu erlassen. Die Gemeinde Y.____ teilte mit Schreiben vom 25. Juni 2018 mit, dass sie mangels Zuständigkeit keine Nichteintretensverfügung erlassen könne. Am 26. Juli 2018 wies die Gemeinde X.____ die Gemeinde Y.____ darauf hin, dass B.____ nie in X.____ angemeldet gewesen sei. Da ein Heimwechsel keine Zuständigkeit der neuen Aufenthaltsgemeinde begründe, sei sie nicht für die Restfinanzierung der Heimkosten verantwortlich. Die Gemeinde Y.____ hielt am 21. August 2018 an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. D. Der Gemeinderat X.____ gelangte am 11. September 2018 an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Antrag, es sei über den Zuständigkeitskonflikt zwischen der Gemeinde X.____ und der Gemeinde Y.____ gestützt auf § 6 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Zusatzbeiträgen gemäss § 2abis und § 2ater des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV (ELG BL) vom 15. Februar 1973 (Stand: 1. Januar 2018) zu entscheiden. Nachdem die zuständige Finanz- und Kirchendirektion den Sachverhalt abgeklärt hatte, überwies
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie die Angelegenheit am 20. April 2020 ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Abt. SV). Auf Anfrage des Kantonsgerichts, Abt. SV, führte die Finanz- und Kirchendirektion am 26. März 2020 zur Begründung ihrer Überweisung aus, dass Streitigkeiten betreffend Ausrichtung und Finanzierung von Zusatzbeiträgen eng mit der EL verknüpft seien und deshalb eine sozialversicherungsrechtliche Frage darstellten. Das Verfahren bei Zuständigkeitskonflikten über Zusatzbeiträge richte sich deshalb nicht nach § 6 Abs. 4 VwVG BL, sondern nach Bundesrecht. Demzufolge sei sie für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sachlich nicht zuständig. E. Das Kantonsgericht, Abt. SV, nahm die Eingabe des Gemeinderats X.____ vom 11. September 2018 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und eröffnete das Verfahren unter der Nr. 745 20 153. F. Nach Eingang der Stellungnahmen der Gemeinde Y.____ vom 2. Juni 2020 und 12. August 2020 sowie der Gemeinde X.____ vom 27. Juli 2020 stellte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts, Abt. SV, im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen gemäss § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 seine sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in Frage. Es gelangte deshalb mit Schreiben vom 24. September 2020 an die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Abt. VV) des Kantonsgerichts, um unter anderem zu prüfen, ob es sich vorliegend um eine Kompetenzstreitigkeit zwischen zwei Gemeinden handeln könnte, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich der verfassungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gemäss § 42 Abs. 1 VPO falle. Mit Schreiben vom 26. November 2020 verneinte das Kantonsgericht, Abt. VV, seine Zuständigkeit mit der Begründung, die Voraussetzungen gemäss § 42 Abs. 1 VPO seien nicht erfüllt. G. In der Verfügung vom 3. Dezember 2020 hielt das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts, Abt. SV, fest, dass die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache weiterhin unklar sei. Es beschränkte deshalb das vorliegende Verfahren vorerst auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Gleichzeitig lud es die vom Ausgang des Prozesses mitbetroffene Stiftung zum vorliegenden Verfahren bei und gab den Parteien sowie der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme. H. Am 26. Januar 2021 teilte die Gemeinde X.____ mit, dass sie sich der Auffassung der Finanz- und Kirchendirektion anschliesse, wonach sich das Verfahren betreffend Zusatzbeiträge nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 bzw. dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungen (ATSG) vom 6. Oktober 2000 richte, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Zusatzbeiträgen und der EL bestehe. Die Stiftung und die Gemeinde Y.____ verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 23. April 2021 überwies das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts, Abt. SV, den Fall dem Dreiergericht zur Beurteilung.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung SV des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Stellen sich indessen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidierende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen (§ 55 Abs. 3 VPO). Gemäss telefonischer Auskunft der Stiftung vom 11. Februar 2021 liegen die nicht von den EL gedeckten Heimkosten von B.____ unter dem Grenzwert von Fr. 20'000.--. Die Streitsache wäre daher grundsätzlich präsidial zu entscheiden. Beim vorliegenden Zuständigkeitskonflikt stellen sich jedoch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Vorgehen des instruierenden Präsidiums, wonach es mit Verfügung vom 23. April 2021 die Angelegenheit dem Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen hat, ist somit gestützt auf § 55 Abs. 3 VPO zulässig. 2.1 Im vorliegenden Verfahren ist der Streitgegenstand mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 auf die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abt. SV, beschränkt worden. Die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts wird primär und grundsätzlich abschliessend durch § 54 VPO geregelt. Demnach sind einerseits Beschwerden gegen Entscheide zulässig, die in Anwendung von Bundessozialversicherungsrecht von den jeweiligen mit der Durchführung der entsprechenden Gesetzgebung betrauten Versicherungsträgern erlassen wurden (vgl. § 54 Abs. 1 lit. a - c VPO). Anderseits ist die sozialversicherungsrechtliche Abteilung im Bereich des kantonalen Sozialversicherungsrechts zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Verfügungen der Familienausgleichskassen gemäss § 40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009 sowie Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 15 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 25. März 1996 (= Prämienverbilligung; vgl. § 54 Abs. 2 lit. a und b VPO). Eine Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abt. SV, im Bereich der Zusatzbeiträge gemäss § 2abis ff. ELG BL ist in der VPO nicht explizit aufgeführt. 2.2 Vorliegend erachtet sich weder die Gemeinde X.____ noch die Gemeinde Y.____ als zuständig, die Finanzierungslücke von B.____ im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt in X.____ mittels Zusatzbeiträgen zu decken. Keine der beiden Gemeinden sieht sich deshalb zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, mit welcher sie ihre Zuständigkeit verneint. Der Regierungsrat ist gemäss Schreiben vom 26. März 2020 der Ansicht, dass für Zuständigkeitskonflikte zwischen den beiden Gemeinden betreffend Zusatzbeiträge das ELG bzw. das ATSG anwendbar sei. Zur Begründung führt er an, dass sich die kantonale Kompetenz zur Einführung von Zusatzbeiträgen aus Art. 10 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ELG ergebe. Da für Leistungen nach ELG die Bestimmungen des ATSG anwendbar seien, richten sich Zuständigkeitskonflikte über Zusatzbeiträge nach den Verfahrensvorschriften des ATSG. Gemäss Art. 35 ATSG könne gegen Nichteintretensverfügungen Einsprache bei der verfügenden Behörde und gegen deren Entscheid Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht erhoben werden. Da vorliegend keine Nichteintretensverfügung erlassen worden sei, sei die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG zu behandeln. Für die Beurteilung solcher Rechtsverweigerungsbeschwerden sei demgemäss das Kantonsgericht, Abt. SV, zuständig. Dieser Ansicht schloss sich die Gemeinde X.____ an. 2.3 Zu prüfen ist, welche Behörde für die Beurteilung des vorliegenden Zuständigkeitskonflikts sachlich zuständig ist. Dabei steht fest, dass es sich um keine Kompetenzstreitigkeit zwischen zwei Gemeinden handelt, welche gestützt auf § 42 Abs. 1 VPO von der verfassungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zu beurteilen wäre (vgl. Schreiben des Kantonsgerichts, Abt. VV, vom 26. November 2020). Da sich die sachliche Zuständigkeit nach der Natur des Verfahrensgegenstandes richtet und das massgebende materielle Recht in der Regel die Zuständigkeit zur Beurteilung von Streitigkeiten über den Streitgegenstand bestimmt (vgl. FRANZISKA MARTHA BETSCHART, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.), Basel 2019, zu Art. 35 ATSG Rz. 10), ist auf die Rechtsnatur der Zusatzbeiträge und deren gesetzliche Grundlage näher einzugehen. 3.1 Auf Bundesebene wurde Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung revidiert. Gemäss dieser seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Bestimmung werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, die Tagestaxen als EL-Ausgaben anerkannt. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. 3.2 Der Kanton Basel-Landschaft machte als letzter Kanton von der Delegationsnorm gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG Gebrauch, wonach er die bei der EL-Berechnung maximal anerkannten Tagestaxen (EL-Obergrenze) für sämtliche seiner kantonsinternen Alters- und Pflegeheime begrenzen kann. So beschloss der Landrat am 28. Januar 2016, dass der Kanton die invaliditätsbedingten EL übernimmt, d.h. die EL für alle IV-Rentnerinnen und –Rentner sowie für diejenigen AHV-Rentnerinnen und –Rentner, welche bereits vor dem AHV-Alter EL zur IV bezogen haben. Die Gemeinden finanzieren dagegen die altersbedingten EL, welche durch den Pflegeheimaufenthalt bedingt sind (vgl. Vorlage des Landrates "Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV / Zusatzbeiträge infolge der Umsetzung der EL-Obergrenze" vom 31. Mai 2016, Nr. 2016-167 [Vorlage Nr. 2016-167], Ziffer 1; Bericht der Finanzkommission an den Landrat vom 19. April 2017 [Bericht der Finanzkommission vom 19. April 2017], Ziffer 2.3). Um die Finanzierungslücke zwischen der vom Regierungsrat festgelegten Obergrenze und der effektiven Heimkosten zu decken, wurden im Zuge der Neuaufteilung der EL-Finanzierung die Zusatzbeiträge eingeführt. Dadurch wurde die bundesgerichtliche Vorgabe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG erfüllt, wonach mit der Einführung einer Obergrenze der Tagestaxe eine So-zialhilfeabhängigkeit im Zusammenhang mit einem Heimaufenthalt grundsätzlich verhindert werden soll. 3.3 Mit der Neuaufteilung der EL-Finanzierung wurden das ELG BL und die Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV/IV (EL-Verordnung BL) vom 18. Dezember 2007 mit Wirkung per 1. Januar 2018 geändert. Der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesene § 2a Abs. 1 ELG
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht BL erfuhr insoweit eine Änderung, als der Regierungsrat nun zur Festlegung der EL-Obergrenze verpflichtet wurde. Diese ist seit 1. Januar 2018 in § 4a EL-Verordnung BL zu finden. Die Zusatzbeiträge sind seit 1. Januar 2018 in § 2abis ELG BL geregelt. Gemäss dieser bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung werden auf Gesuch hin Zusatzbeiträge an Personen, die EL erhalten und in Alters- und Pflegeheimen oder Spitälern leben, deren Taxen über der Obergrenze liegen, im Umfang der Differenz zwischen der Obergrenze und der Taxe ausgerichtet (Abs. 1). Personen, die keine EL erhalten, werden Zusatzbeiträge auf Gesuch hin im Umfang derjenigen EL ausgerichtet, welche die Personen bei Nichtbestehen einer Obergrenze erhalten würden (Abs. 2; vgl. auch § 4b Abs. 1 EL-Verordnung BL). Im § 2ater ELG BL werden die Zuständigkeiten für die Finanzierung und Ausrichtung der Zusatzbeträge geregelt. Danach sind die Gemeinden für Zusatzbeiträge von AHV-Rentnerinnen und –Rentner zuständig, die in Heimen leben und vor Erreichen des AHV-Alters keine EL bezogen haben (§ 2ater Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit. a ELG BL; jeweils in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung). Demgegenüber zahlt der Kanton Zusatzbeiträge an IV-Bezügerinnen bzw. IV-Bezüger und an AHV- Rentnerinnen und AHV-Rentner, welche bereits vor dem AHV-Alter EL zur IV bezogen haben (§ 2ater Abs. 3 [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit. b ELG BL). 3.4 In § 4c EL-Verordnung BL lassen sich Bestimmungen über das Verfahren für Zusatzbeiträge finden. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung (Stand: 1. Januar 2018) ist das Gesuch für Zusatzbeiträge zusammen mit dem Antrag auf EL der Gemeindezweigstelle einzureichen. Die Gemeindezweigstelle leitet das Gesuch um Zusatzbeiträge für die von den Gemeinden finanzierte Personengruppe an den Gemeinderat und für die vom Kanton finanzierte Personengruppe an die kantonale Ausgleichskasse weiter (Abs. 2, Stand: 1. Januar 2018). Der Gemeinderat bzw. die kantonale Ausgleichskasse verfügt die Zusatzbeiträge auf der Grundlage der EL-Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse (Abs. 3, Stand: 1. Januar 2018). Die Gemeinden erhalten von der kantonalen Ausgleichskasse die Angaben zur Höhe der Finanzierungslücke. Sie müssen dann prüfen, ob die gesamte Finanzierungslücke bezahlt wird oder ob es zu einer Kürzung des Zusatzbeitrags kommt. Während die kantonale Ausgleichskasse den monatlichen EL-Anspruch berechnet und die EL an die gesuchstellende Person überweist, richtet die Gemeinde den monatlichen Zusatzbeitrag an die Person aus (vgl. Vorlage Nr. 2016-167, Ziffer 10). Damit ist festzustellen, dass im Kanton Basel-Landschaft die Zuständigkeit für die Finanzierung und Ausrichtung der Zusatzbeiträge bis 31. Dezember 2020 auf Gemeinden und Kanton aufgeteilt war. Der Grund dafür war die Schaffung eines Anreizes für die Gemeinden, kostendämpfend auf das eigene Pflegeheim einzuwirken (vgl. Vorlage Nr. 2016-167, Ziffer 2). Indem die Gemeinden die Kosten oberhalb der EL-Obergrenze via Zusatzbeiträge selber tragen müssen, haben sie einen stärkeren Ansporn, die Heimtaxen zu verhandeln (vgl. Bericht der Finanzkommission vom 19. April 2017, Ziffer 2.3). 3.5.1 Aufgrund der von der Bundesversammlung beschlossenen und am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform beschloss der Landrat, gleichzeitig Anpassungen im ELG BL und in der EL-Verordnung BL vorzunehmen. Dabei wurde unter anderem die EL-Obergrenze für die vom Kanton finanzierte Personengruppe aufgehoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass eine EL-Obergrenze für die Kantone heute nicht mehr zweckmässig sei. Die Gemeinden
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht übten mit ihrer viel grösseren Personengruppe (rund 85 % der EL-Beziehenden im Pflegeheim) bereits genügend Druck auf die Heimtaxen aus. Dazu komme, dass eine Begrenzung der Zusatzbeiträge für die vom Kanton finanzierte Personengruppe durch die Ausgleichskasse von Gesetzes wegen nicht möglich sei (vgl. Vorlage an den Landrat, Revision Ergänzungsleistungsgesetz 2021 Nr. 2020/409 vom 25. August 2020 [Vorlage Nr. 2020/409], Ziffern 1.1 und 2.2.3; Bericht der Finanzkommission an den Landrat betreffend Revision Ergänzungsleistungsgesetz 2021 vom 4. November 2020 [Bericht der Finanzkommission vom 4. November 2020], Ziffer 1). Durch diese Anpassung musste der erst seit 1. Januar 2018 in Kraft getretene § 2a Abs. 1 ELG BL geändert werden und lautet seit 1. Januar 2021 wie folgt: "Der Regierungsrat begrenzt für AHV- Beziehende, die in Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben und die vor Erreichen des AHV-Alters keine EL bezogen haben, die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten (Obergrenze)". Damit werden IV-Bezügerinnen bzw. IV-Bezügern und AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern, welche bereits vor dem AHV-Alter EL zur IV bezogen haben, keine Zusatzbeiträge mehr ausgerichtet (vgl. Vorlage Nr. 2020/409, Ziffer 2.3.3). Mit der Aufhebung der EL-Obergrenze für die vom Kanton finanzierte Personengruppe musste auch § 2abis ELG BL angepasst werden. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende § 2abis ELG BL bestimmt nun, dass nur noch an Personen, die in Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben und deren Taxen über der Obergrenze liegen, auf Gesuch hin Zusatzbeiträge im Umfang der durch die Obergrenze entstandenen Finanzierungslücke ausgerichtet werden. Mit dieser Neuformulierung konnte Abs. 2 dieser Bestimmung aufgehoben werden (vgl. Vorlage Nr. 2020/409, Ziffer. 2.3.4). Gleichzeitig mussten auch diejenigen Bestimmungen aufgehoben werden, welche den Vollzug der Finanzierung der Zusatzbeiträge des Kantons (§ 2ater Abs. 3 und § 2aquinquies Abs. 2 ELG BL) betrafen. Das Gleiche galt für die Bestimmungen, welche zwischen den Personengruppen differenzierten, für welche der Kanton und die Gemeinden für die Finanzierung und Ausrichtung der Zusatzbeiträge zuständig waren (§ 2ater Abs. 1 ELG, § 4c Abs. 2 und 3 sowie § 4d Abs. 2 EL-Verordnung BL). Da sich an der Obergrenze für AHV-Rentnerinnen und –Rentner, die in Heimen leben und vor Erreichen des AHV-Alters keine EL bezogen haben, nichts geändert hat, haben die Anpassungen keinen relevanten Einfluss auf die Zusatzbeiträge der Gemeinden. 3.5.2 Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene EL-Revision 2021 ist ohnehin nicht auf die vorliegende Streitsache anwendbar. Da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der EL-Revision 2021 kein Übergangsrecht geschaffen hat, gelangen die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zur Anwendung. Danach sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu materiellen Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gegolten haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Vorliegend geht es um die Zusatzbeiträge von B.____ im Zusammenhang mit den Heimkosten in der Stiftung bis zu ihrem Hinschied im Mai 2019. Es handelt sich somit um einen Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat, weshalb das neue Recht nicht anwendbar ist (vgl. dazu MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, Ein Beitrag zum zeitlichen Kollisionsrecht unter besonderer Berücksichtigung des schweizerischen Verwaltungs- und Verfassungsrechts, Zürich 2020, S. 81 Rz. 145 und S. 264 Rz. 511) . 4. Weder in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen noch in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung des ELG BL und der EL-Verordnung BL ist die Frage, welche Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörde für die Beurteilung von Streitigkeiten über Verfügungen der Gemeinden betreffend Zusatzbeiträge bzw. von sich daraus ergebenden Zuständigkeitskonflikten innerhalb der Gemeinden zuständig ist, explizit geregelt. Im ELG BL gibt es zwar Rechtspflegebestimmungen in § 11 und § 12, welche mit der EL-Revision 2021 nicht geändert worden sind. Diese Bestimmungen regeln jedoch lediglich den Rechtsmittelweg im Zusammenhang mit Verfügungen der Ausgleichskasse. So kann gemäss § 11 ELG BL gegen Verfügungen der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen bei dieser schriftlich oder mündlich und begründet Einsprache erhoben werden. Gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse und Verfügungen der Ausgleichskasse, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abt. SV, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden (§ 12 ELG BL). Diese Rechtsmittelbestimmungen entsprechen denjenigen im ELG bzw. ATSG. Danach sind gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 52 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen die Einspracheentscheide der Versicherungsträger kann nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Im ATSG gibt es ausserdem eine Bestimmung über das Vorgehen bei Zuständigkeitskonflikten. Art. 35 Abs. 3 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, eine Verfügung erlassen muss, mit welcher er auf die Sache nicht eintritt, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Bemerkenswert ist dabei, dass die Bestimmungen über die Rechtspflege mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des ELG BL und der EL-Verordnung BL trotz Einführung der Zusatzbeiträge mit Aufteilung der Zuständigkeiten auf Kanton und Gemeinde nicht geändert wurden. Es besteht somit keine ausdrückliche Regelung über die zuständige Rechtspflegeinstanz bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zusatzbeiträgen der Gemeinden und somit auch keine Bestimmung über die zuständige Behörde bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Gemeinden über Zusatzbeiträge. Es stellt sich damit die Frage, ob der kantonale Gesetzgeber bewusst oder versehentlich darauf verzichtet hat, die §§ 11 und 12 ELG BL an die Neuordnung der Finanzierung von Heimaufenthalten anzupassen. Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob eine gesetzliche Lücke vorliegt. 5.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn eine Regelung unvollständig ist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Bevor eine Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden. Nach traditioneller Auffassung bleibt dann kein Raum für richterliche Lückenfüllung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 202).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N 177 ff.). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2021, 9C_692/2020, E. 6.2.2; BGE 144 V 327 E. 3, 142 V 129 E. 5.2, 139 V 66 E. 2.2). 5.3 Wie bereits oben festgestellt, gibt das ELG BL keinen Aufschluss über die Frage der zuständigen Instanz für die Beurteilung von Verfügungen der Gemeinden über Zusatzbeitrage bzw. von entsprechenden Zuständigkeitskonflikten zwischen den Gemeinden. Da die Zusatzbeiträge mit der Neuaufteilung der EL-Finanzierung eingeführt worden und erst seit 1. Januar 2018 in Kraft sind, handelt es sich um eine junge Neuregelung. In einem solchen Fall kommt bei der Auslegung dem Willen des historischen Gesetzgebers eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 138 II 440, 136 V 295 und 134 V 170; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 181). Soweit ersichtlich, wurde die vorliegende Streitfrage bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen nicht thematisiert. Auch bei der EL-Reform 2021 stand diese Frage nicht zur Diskussion. Dem kantonalen Gesetzgeber war es jedoch gemäss den Gesetzesmaterialien bewusst, dass er mit der Einführung der Zusatzbeiträge unterschiedliche Zuständigkeiten geschaffen hat. Dies zeigt sich insbesondere im per 1. Januar 2018 geänderten § 6 ELG BL (Durchführungsorgane und Verwaltungskosten). Während unter dem bis 31. Dezember 2017 gültig gewesen Recht die Durchführung des ELG BL generell der Ausgleichskasse übertragen wurde, sieht das neue Recht in § 6 Abs. 1 ELG BL (Stand: 1. Januar 2018) ausdrücklich vor, dass die Ausgleichskasse für die Zusatzbeiträge der Gemeinden nicht zuständig ist. Daran hat auch die EL-Reform 2021 nichts geändert. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung und Finanzierung von Zusatzbeiträgen für die Personengruppe, welche von den Gemeinden finanziert und ausgerichtet werden, liegt somit ausschliesslich bei den Gemeinden. In diesem Bereich hat der kantonale Gesetzgeber den Gemeinden die Kompetenz gegeben, mit einem Reglement die Zusatzbeiträge für Personen zu begrenzen, die in einem Pflegeheim leben, mit welchem sie keine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben (§ 2aquater Abs. 1 ELG BL). Ausserdem können die Gemeinden gemäss § 2aquinquies Abs. 1 lit. a ELG BL in ihren Reglementen die Zusatzbeiträge als rückzahlbar erklären und die entsprechenden Details regeln. Nur für die übrigen Zusatzbeiträge, welche unter dem bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Recht in den Kompetenzbereich der Kantone fielen (alt § 2ater Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit. b ELG BL), besass die Ausgleichskasse Verfügungskompetenz (vgl. Vorlage Nr. 2016-167, Ziffer 12). Trotz der bewussten Schaffung von verschiedenen Zuständigkeiten im Bereich der Zusatzbeiträge und der Änderung des § 6 Abs. 1 ELG BL per 1. Januar 2018 hat der kantonale Gesetzgeber darauf verzichtet, die Rechtspflegebestimmungen in den §§ 11 und 12 ELG BL per 1. Januar 2018 (oder per 1. Januar 2021) zu ändern oder die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ELG bzw. des ATSG auf Streitigkeiten über Zusatzbeiträge der Gemeinden bzw. auf sich daraus ergebenden Zuständigkeitskonflikte zwischen den Gemeinden
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht als anwendbar zu erklären. Auch hat er keine derartige Regelung mit dem Wegfall der Zuständigkeit der Kantone für Zusatzbeiträge getroffen. Daraus ist zu schliessen, dass er die daraus ergebenden Streitigkeiten ausschliesslich nach kantonalem Verfahrensrecht beurteilt haben möchte. Hätte er tatsächlich das ELG bzw. das ATSG im Bereich der Zusatzbeiträge der Gemeinden als anwendbar erklären wollen, so hätte er eine entsprechende Formulierung gewählt oder entsprechende Bestimmungen erlassen. Insbesondere hätte er für das Beschwerdeverfahren § 54 VPO dahingehend ändern müssen, als er die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abt. SV, auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zusatzbeiträgen der Gemeinden gemäss § 2ater Abs. 1 ELG BL hätte ausdehnen müssen. Mit seinem Vorgehen hat er die kantonale Organisationsfreiheit gewahrt, welche ein zentrales Element des schweizerischen Föderalismus bildet (vgl. Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Eingriffe in die kantonale Organisationsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie für die Sicherstellung einer richtigen und rechtzeitigen Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone notwendig und verhältnismässig sind (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, eine Systematische Analyse der Rechtsprechung, Zürich 2020, N. 1542). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Eingreifen in die kantonale Ordnung rechtfertigen würden. 6.1 Für die Beantwortung der Frage, welche Instanz der kantonale Gesetzgeber für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Zusatzbeiträge im Bereich der Gemeinden nun als zuständig erachtet, ist ein Blick auf das basellandschaftliche Finanzierungssystem der Heimkosten zu werfen. Im Kanton Basel-Landschaft beruht die Finanzierung von Heimkosten seit 1. Januar 2018 auf 3 Säulen: EL – Zusatzbeiträge – Gemeindebeiträge. Vor der Einführung der Zusatzbeiträge wurden die Heimkosten lediglich über die EL und die Gemeindebeiträge finanziert. Der Anspruch auf Gemeindebeiträge war damals in § 38 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA) vom 20. Oktober 2005 geregelt. Danach richtete die Gemeinde Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger EL nicht ausreichten, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus (Abs. 1). Zuständig war die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt Wohnsitz hatte (Abs. 2). In Abs. 3 wurde festgehalten, dass Gemeindebeiträge gegenüber EL subsidiär sind. Das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) vom 16. November 2017 löste das GeBPA per 1. Januar 2018 ab. Gemäss § 40 Abs. 1 APG richtet die Gemeinde Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger EL sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss ELG nicht ausreichen, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus. Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt sowie gegebenenfalls vor Eintritt in ein Angebot für betreutes Wohnen Niederlassung gehabt hat (§ 40 Abs. 2 APG). Gemeindebeiträge sind gegenüber EL und Zusatzbeiträgen subsidiär (§ 40 Abs. 3 APG). Zuständig für den Vollzug des Gesetzes sind die Gemeinden, soweit dieses die Aufgaben nicht dem Kanton zuweist (§ 3 APG). § 40 entspricht somit im Wesentlichen § 38 des bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen GeBPA. Ergänzend werden nur die neu eingeführten Zusatzbeiträge erwähnt (vgl. Vorlage Nr. 2016-167, Ziffer 8 sowie Vorlage an den Landrat "Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 4. April 2017, Nr. 2017-139 [Vorlage Nr. 2017-139], Ziffer 3.2 zu § 40).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinde betreffend Gemeindebeiträge werden praxisgemäss gestützt auf § 29 VwVG BL vom Regierungsrat beurteilt. Der regierungsrätliche Entscheid kann nach § 43 Abs. 1 VPO mit einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ans Kantonsgericht, Abt. VV, angefochten werden. Das Kantonsgericht, Abt. VV, erachtet sich sowohl unter der Geltung des altrechtlichen GeBPA als auch unter dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden APG für die Beurteilung von Entscheiden des Regierungsrates über Gemeindebeiträge als zuständig (vgl. z.B. Urteile des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2021 [810 20 160] und vom 20. März 2019 [810 18 256]). Das gleiche Verfahren gilt gemäss § 42 VwVG BL auch für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Auch über Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden entscheidet gemäss § 6 Abs. 4 VwVG BL der Regierungsrat. Es ist somit festzuhalten, dass im Bereich der Gemeindebeiträge die Verfahrensbestimmungen des VwVG BL anwendbar sind. 6.3 Seit 1. Januar 2018 kommen nicht nur Gemeinde-, sondern auch Zusatzbeiträge zum Tragen, wenn die EL nicht ausreicht, um den Heimaufenthalt zu finanzieren. Dabei sind die Gemeindebeiträge gegenüber den Zusatzbeiträgen subsidiär (vgl. Vorlage Nr. 2016-167, Ziffer 8). Beide Finanzierungsinstrumente verfolgen den gleichen Zweck, nämlich die Restfinanzierung der Heimaufenthalte von EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern. In diesem Bereich sind – mit Ausnahme der Zusatzbeiträge, welche bis 31. Dezember 2020 gemäss § 2ater Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit. b ELG BL in die Zuständigkeit der Kantone fielen – die Gemeinden für den Vollzug und zum Erlass entsprechender Reglemente verantwortlich. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass Heimkosten von EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, welche über der EL-Obergrenze liegen, ausschliesslich von den Gemeinden individuell über Zusatz- und Gemeindebeiträge bezahlt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich sowohl bei den Gemeinde- als auch bei den Zusatzbeiträgen um Beiträge der Gemeinden handelt, ist es schwer nachvollziehbar, wenn bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zusatzbeiträgen Bundesverfahrensrecht und bei solchen im Zusammenhang mit Gemeindebeiträgen kantonales Verfahrensrecht anwendbar wären. Jedenfalls ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb sich daraus ergebende Streitigkeiten von verschiedenen Rechtsmittelbehörden zu beurteilen sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber die für Gemeindebeiträge geltenden Verfahrensbestimmungen auch für Zusatzbeiträge vorsah. Auch die Gemeinden, die in ihren Reglementen über Zusatzbeiträge Bestimmungen über die Rechtspflege enthalten, gehen davon aus, dass der Regierungsrat für die Beurteilung von Beschwerden gegen ihre Verfügungen über Zusatzbeiträge zuständig ist (so unter anderem die Reglemente über Zusatzbeiträge nach dem ELG BL der Gemeinde X.____). Diese Reglemente wurden im Übrigen vom Regierungsrat genehmigt, was darauf schliessen lässt, dass auch der Regierungsrat damals seine Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Zusatzbeiträge gemäss § 2ater Abs. 1 ELG BL annahm. 6.4.1 Wie der Regierungsrat und die Gemeinde X.____ richtig bemerken, sind die Zusatzbeiträge mit den EL sachlich verknüpft, werden sie doch – anders als bei den Gemeindebeiträgen – auf der Grundlage der EL-Verfügung berechnet. Aus dieser Verknüpfung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die für die EL anwendbaren bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ATSG auch auf die Zusatzbeiträge der Gemeinden anzuwenden sind. Die bundesrechtlichen EL sind wirtschaftliche Bedarfsleistungen im Rahmen der Sozialversicherung und bezwecken die
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Deckung des Existenzbedarfs, wenn die Renten der AHV und IV sowie sonstige Einnahmen hierfür nicht ausreichen. Im Sinne einer bundesrechtlichen Minimalgarantie haben im Heim lebende Personen Anspruch auf EL, die wenigstens so hoch sind, wie die Berechnung für die zu Hause lebenden Personen ergibt (BGE 138 II 191 E. 5.4.2 und E. 5.6.2 = Praxis 101 [2012] Nr. 118). Die darüberhinausgehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt gehen voll zu Lasten der Kantone (Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 138 II 191 E. 5.4.1 = Praxis 101 [2012] Nr. 118). Die Existenzsicherung als zentrale Aufgabe der EL stellt also eine Bundesaufgabe dar. Die Finanzierung von Betreuungs- und Hotelleriekosten im Pflegeheim, welche die Ausgaben für die Existenzsicherung einer zuhause lebenden Person übersteigen, gehört demgegenüber zu den kantonalen Aufgaben (vgl. Bericht des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 über die Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung). Aus diesem Grund führt der Bund auch kein einziges Spital oder Pflegeheim (vgl. ANDREAS DUMMERMUTH, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV: Entwicklung und Tendenzen, in: SZS 111, S. 128). Der Umfang der Existenzsicherung ist im bundesrechtlichen ELG festgelegt (vgl. Vorlage an den Landrat, Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV / Neuaufteilung der Ergänzungsleistungen vom 1. September 2015, 2015-329 [Vorlage Nr. 2015-329], Ziffer 9). Die Art und Weise der Restfinanzierung der über die bundesrechtliche Existenzsicherung hinausgehenden Kosten ist dagegen den Kantonen überlassen. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG einzig vor, dass die kantonale Ordnung nicht dazu führen darf, dass im Heim wohnende EL- Bezügerinnen und EL-Bezüger Sozialhilfe beantragen müssen. Es bestimmt aber nicht, auf welche Weise sie eine Sozialhilfeabhängigkeit verhindern müssen. Auch das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, dass das ELG nicht vorschreibe, auf welche Weise die Kantone das Entstehen einer Sozialhilfeabhängigkeit vermeiden müssen. Sie verfügten – so das Bundesgericht – in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.1 und 5.5.4 = Praxis 101 [2012] Nr. 118; Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2016, 9C_455/2016, E. 4.3.1; RUDOLF TUOR, Vermeidung von Altersarmut mit Ergänzungsleistungen, SZS 2012, S. 14 und 18). Es besteht daher kein Anlass, aufgrund der sachlichen Verknüpfung der Zusatzbeiträge mit den EL die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen als anwendbar zu erklären. 6.4.2 Daran ändert auch der Hinweis des Regierungsrates nichts, wonach der Kanton Zürich Zusatzleistungen zur EL in einem eigenen Gesetz geregelt hat und dabei unter anderem für Gemeindezuschüsse, welche mit den basellandschaftlichen Zusatzbeiträgen vergleichbar sind, die Verfahrensbestimmungen des ATSG als anwendbar erklärt hat (vgl. § 20a des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich [ZLG] vom 7. Februar 1971). Denn im Unterschied zum Kanton Basel-Landschaft ist der Rechtsmittelweg bei Streitigkeiten über zürcherischen Gemeindezuschüsse ausdrücklich im ZLG geregelt. 6.5 Bei dieser Sachlage kann mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des ATSG auf die Zusatzbeiträge der Gemeinden darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen des Regierungsrates und der Gemeinde X.____ zu Art. 35 ATSG näher einzugehen. Desgleichen findet die Rz. 1500.1 WEL auf den vorliegenden Zuständigkeitskonflikt keine Anwendung, dient doch diese Wegleitung einzig dem Vollzug von bundesrechtlichen EL.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder dem ELG BL noch der EL-Verordnung BL Rechtspflegebestimmungen in Bezug auf die Zusatzbeiträge der Gemeinden zu entnehmen sind. Der kantonale Gesetzgeber hat im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst darauf verzichtet, die Verfahrensbestimmungen in den §§ 11 und 12 ELG BL auf Zusatzbeiträge der Gemeinden als anwendbar zu erklären. Er hat auch keine Regelung über die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ELG bzw. des ATSG auf Zusatzbeiträge der Gemeinden erlassen bzw. das Kantonsgericht, Abt. SV, für entsprechende Streitigkeiten als sachlich zuständig erklärt. Die Beurteilung des vorliegenden Zuständigkeitskonflikts richtet sich somit nach kantonalem Recht. Demgemäss ist der Regierungsrat gestützt auf § 6 Abs. 4 VwVG BL sachlich zuständig, den Zuständigkeitskonflikt zwischen den Gemeinden X.____ und Y.____ zu beurteilen. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Gemeinde X.____ kann demzufolge mangels sachlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abt. SV, nicht eingetreten werden. 7.2 Eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, ist verpflichtet, die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen, wenn das Gesetz eine Überweisungspflicht vorsieht. Zudem kann der Grundsatz "Treu und Glauben" bei fristgebundenen Eingaben unter Umständen eine Überweisungspflicht gebieten (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 1647). Von einer Überweisung an die zuständige Behörde ist demgegenüber abzusehen, wenn eine Partei die Zuständigkeit der befassten Behörde ausdrücklich behauptet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2008, 5D_27/2008, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 1648). Da die Gemeinde X.____ der Ansicht ist, dass das Kantonsgericht, Abt. SV, für die Beurteilung des vorliegenden Kompetenzkonflikts sachlich zuständig ist, ist auf eine Überweisung an den Regierungsrat zu verzichten. Die Gemeinde X.____ hat die Möglichkeit, mit ihrem Anliegen erneut an den Regierungsrat zu gelangen, sobald der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Gemeinde X.____ vom 11. September 2018 wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.