Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. November 2019 (745 19 70 / 290) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Kein Erlass der Rückforderung, da es an der Voraussetzung der Gutgläubigkeit fehlt.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Ebru Eren
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladener B.____
Betreff Erlass
A. Die 1960 geborene A.____ bezieht seit 2001 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (IV-Rente). Ihr seit dem 18. September 2000 gerichtlich von ihr getrennt lebender Ehemann, B.____, meldete sich per 20. August 2018 zum Bezug von EL an, da ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine IV-Rente zugesprochen worden war. Bei der Bearbeitung des Gesuchs stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) fest, dass der Ehemann im Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. September 2016 an der Adresse von A.____ gemeldet gewesen war. Die