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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.02.2020 745 19 55/31

13 febbraio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,972 parole·~10 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Februar 2020 (745 19 55 / 31) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist auf die Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige weiterhin anwendbar. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug sind vor dem 1. April 2010 erfüllt gewesen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Simonius & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A.a Die 1970 geborene, 1998 aus dem Kosovo in die Schweiz eingereiste A.____ meldete sich am 14. September 2017 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein. Als Begründung führte sie an, dass A.____ weder Leistungen der Invalidenversicherung beziehe noch als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sei. Ferner bestehe auch kein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Kosovo und der Schweiz. A.b Auf Intervention des Rechtsvertreters, Jürg Tschopp, veranlasste die Ausgleichskasse im Hinblick auf einen möglichen rentenlosen Bezug von EL bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) weitere Abklärungen. Letztere teilte der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 6. September 2018 mit, dass das Wartejahr am 1. Juni 2005 begonnen habe und ab 1. Juni 2006 ein Invaliditätsgrad von 75% bestehe. Infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehe ab 1. März 2015 ein Invaliditätsgrad von 40%. In der Folge trat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. November 2018 im Wesentlichen mit derselben Begründung erneut nicht auf das Gesuch um EL ein. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 fest. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 (Eingang) erhob A.____, vertreten durch Advokat Tschopp, Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Januar 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihr und ihrer Familie spätestens ab 1. September 2017 EL auszurichten. Im Falle einer Ablehnung sei festzustellen, dass das Urteil lediglich rentenlose EL betreffe und Ansprüche aus der Zusprache einer Invalidenrente vorbehalten seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das Einspracheverfahren mit Advokat Tschopp als Rechtsvertreter. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von EL im Oktober 2008 erfüllt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo noch in Kraft gewesen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2019 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 zog der Rechtsvertreter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder zurück. E. Im Rahmen ihrer Replik vom 14. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter die Zusprache von EL-Leistungen ab dem 1. September 2019. Ergänzend brachte sie vor, dass am 1. September 2019 ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Kosovo und der Schweiz in Kraft treten werde. Mit Duplik vom 22. August 2019 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag fest, wobei sie im Wesentlichen auf die Vernehmlassung vom 20. März 2019 verwies.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006 haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) – sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 9 und 14 ELG) erfüllt sind – Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG genügt es, wenn ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen würde, sofern die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 erfüllt wäre. 2.2 Für ausländische Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA Staates statuiert Art. 5 ELG zusätzliche Voraussetzungen. Ihnen wird eine Karenzfrist auferlegt in dem Sinne, als sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Für Ausländerinnen und Ausländer setzt ein ausserordentlicher Rentenanspruch (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) gemäss Art. 5 Abs. 3 ELG eine entsprechende Bestimmung in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem Heimatstaat voraus. Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen (Art. 5 Abs. 4 ELG). Nicht erwähnt in Art. 5 Abs. 4 ELG wird Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2010, 9C_339/2010, E 6.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige ist keine Angehörige eines EU- oder EFTA Staates. Desgleichen ist sie weder Flüchtling noch eine staatenlose Person. Von Bedeutung ist vorliegend das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen). Dieses Abkommen gilt nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesrepublik Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr in den Beziehungen zur heutigen Republik Kosovo (vgl. zur Rechtmässigkeit der Nichtweiteranwendung ausführlich BGE 139 V 335 E. 4 ff.). 2.4 Das Sozialversicherungsabkommen in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung findet laut dessen Art. 1 in der Schweiz auf die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, über die Invalidenversicherung, über die Unfallversicherung sowie über die Familienzulagen Anwendung (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung findet das Abkommen auch Anwendung auf alle Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der Sozialversicherung einführen oder die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Perso-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen ausdehnen. Obwohl das ELG erst am 1. Januar 1966, nach Abschluss des Sozialversicherungsabkommens, in Kraft getreten ist, dehnt sich dessen Geltungsbereich somit auf die Gesetzgebung im Bereich der Ergänzungsleistungen aus. Gemäss Art. 7 lit. b des Sozialversicherungsabkommens steht jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf ausserordentliche Renten der schweizerischen AHV nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Art. 8 lit. d des Sozialversicherungsabkommens bestimmt, dass Art. 7 lit. b des Abkommens sinngemäss auf die ausserordentlichen Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung Anwendung findet, wobei eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens fünf vollen Jahren für diese Renten sowie für die sie ablösenden Altersrenten erforderlich ist. 3. Im vorliegenden Verfahren unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG einen Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, wenn sie die Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfüllen würde. Gemäss Schreiben vom 6. September 2018 bzw. Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2013 würde ein Rentenanspruch ab Juni 2006 bestehen, weil die versicherungsmässigen Vorausssetzungen jedoch nicht erfüllt waren, wurde ein Leistungsanspruch abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft und die IV-Stelle trat auf eine im Februar 2016 erfolgte Neuanmeldung mangels zwischenzeitlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig ist, dass das vorstehend zitierte Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich einen ausserordentlichen Rentenanspruch im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ELG gewährt. Streitig ist hingegen die Anwendbarkeit des entsprechenden Abkommens in zeitlicher Hinsicht. 4.1 Die Ausgleichskasse stellte sich mit Verweis auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 265 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das Abkommen nur noch auf Fälle anwendbar sei, in denen der Anspruch auf EL vor dem 31. März 2010 entstanden sei. Im Zeitpunkt der Anmeldung vom 14. September 2017 sei das Abkommen bereits ausser Kraft gewesen. Ferner gelange Art. 22 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversichern (ELV) vom 15. Januar 1971 mangels Rentenbezug vorliegend nicht zur Anwendung. 4.2 Die besagte Mitteilung des BSV Nr. 265 betreffend die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo enthält unter dem Titel "Ergänzungsleistungen" folgenden Wortlaut: «Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen ist das Abkommen mit dem früheren Jugoslawien nur noch auf Fälle anwendbar, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. April 2010 entstanden ist. Das Datum der EL- Anmeldung ist nicht von Belang. Insbesondere ist das Abkommen auch noch auf Fälle anwendbar, in denen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die EL-Anmeldung nach dem 31. März 2010 erfolgte, der Anspruchsbeginn jedoch gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 ELV vor den 1. April 2010 fällt.»

Es ist der Ausgleichskasse zwar dahingehend beizupflichten, als ein Anspruch auf konkrete Auszahlung von EL nicht vor der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2017 entstehen konnte. Ferner trifft es zu, dass der vorliegende Sachverhalt infolge fehlenden Rentenanspruchs nicht unter Art. 22 ELV subsumiert werden kann. Ein Anspruch auf EL in dem Sinne, dass die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für deren Bezug erfüllt sind, war indessen bereits im Oktober 2008 gegeben, nachdem die Versicherte in diesem Zeitpunkt die gesetzliche Karenzfrist bestanden hatte und der Versicherungsfall gemäss Mitteilung bzw. Verfügung der IV-Stelle im Juni 2006 eingetreten war. Zu einem Zeitpunkt als auch das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur ehemaligen serbischen Provinz Kosovo noch Geltung beanspruchte (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Sinne verwendet auch die zitierte Mitteilung Nr. 265 den Begriff Anspruch, wenn darin ausgeführt wird, dass das Abkommen mit dem früheren Jugoslawien hinsichtlich EL auf Fälle anwendbar bleibe, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. April 2010 entstanden sei. Dabei sei das Datum der EL-Anmeldung nicht von Belang. Gerade diese Feststellung, dass es auf das Datum der Anmeldung nicht ankomme, impliziert, dass der Anspruch entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse nicht erst mit der Anmeldung entsteht, sondern dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Weiteren lässt die Formulierung "insbesondere" Raum für weitere Fälle und beschränkt sich nicht nur auf Tatbestände, welche die Voraussetzungen von Art. 22 ELV erfüllen. Dem klaren Wortlaut dieser Mitteilung folgend sind die gesetzlichen Voraussetzungen unbestrittenermassen noch vor dem 31. März 2010 erfüllt gewesen, so dass das Abkommen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 Anspruch auf EL hat. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 14. August 2019 einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, welcher im Umfang des noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Januar 2019 geltend gemachten Aufwands von 25 Minuten zu kürzen ist. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'983.50 (7 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 50.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird aufgehoben. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2017 zu berechnen und auszuzahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'983.50 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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