Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.04.2019 745 19 4/95

11 aprile 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,644 parole·~8 min·6

Riassunto

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Zeitpunkt der Meldung ist für die Berücksichtigung massgebend

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. April 2019 (745 19 4 / 95) ___________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Zeitpunkt der Meldung ist für die Berücksichtigung massgebend.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die 1935 geborene A.____ wohnt im Seniorenzentrum. Gemäss Ernennungsurkunde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 25. Juli 2017 wurde B.____ gestützt auf Art. 394 i.V.m Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 als Vertretungsbeistand in Vermögens- und Administrativangelegenheiten eingesetzt. Mit Brief vom 20. September 2018 bat B.____ die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) um Neuberechnung der Ergänzungsleistung (EL) für A.____, da ihre Wohnung per 31. Dezember 2017 verkauft worden sei. Mit Verfügung vom 15. November 2018 überprüfte die Kasse den Anspruch von A.____ anhand der von B.____ eingereichten Unterlagen. Die Kasse stellte fest, dass für die Periode Mai 2018 bis August 2018 Anspruch auf Fr. 9'424.-- (4 x Fr. 2'356.--) und von September 2018 bis November 2018 Anspruch auf Fr. 12'474.-- (3 x Fr. 4'158.--) bestehe. Da von Mai bis November 2018 bereits Fr. 16'492.-- an Leistungen ausgerichtet worden seien, würden Fr. 5'406.-- nachgezahlt. Ab Dezember 2018 habe A.____ sodann monatlich Fr. 4'158.-- zugute. Die Neuberechnung ab 1. Mai 2018 sei wegen des Wechsels in die Pflegestufe 7 ohne Taxänderung erfolgt. Per 1. September 2018 seien die Leistungen sodann infolge des Liegenschaftsverkaufs angepasst worden. Gegen diese Verfügung erhob B.____ im Namen von A.____ mit Eingabe vom 22. November 2018 Einsprache. Er machte geltend, dass der Wohnungsverkauf per 31. Dezember 2017 abgeschlossen worden sei und nicht erst per 1. September 2018. Er habe den Verkauf der Liegenschaft im Januar 2018 telefonisch gemeldet, beweisen könne er dies jedoch nicht. Hier stehe Aussage gegen Aussage. Er hoffe darauf, dass die Änderungen per Januar 2018 berücksichtigt würden. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 wies die Kasse die Einsprache ab. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet worden sei, zu berücksichtigen. Der Liegenschaftsverkauf sei mit Schreiben vom 20. September 2018 mitgeteilt worden, eine Gesprächsnotiz über eine Meldung im Januar 2018 befinde sich nicht in den Akten. Auch von der Darlehensschuld von Fr. 130'000.-- (4 x Fr. 32'500.--) hätten sie erst im September 2018 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schuld bereits getilgt gewesen. B. Dagegen erhob B.____ mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte eine Neuberechnung per Januar 2018. Er machte erneut geltend, dass der Wohnungsverkauf per 31. Dezember 2017 erfolgt sei und nicht erst per 1. September 2018. Zudem sei der Liegenschaftsertrag von Fr. 11'791.-- für die Zeit von Januar 2018 bis August 2018 zu Unrecht bei der Berechnung der EL berücksichtigt worden. Ferner habe er erst mit dem Grundbuchauszug von der Darlehensschuld erfahren, weshalb er diese nicht vorher der Kasse habe melden können. C. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Der Streit drehe sich um den Zeitpunkt der Neuberechnung der EL. Da eine Meldung vor September 2018 nicht bewiesen werden könne, trage der Beistand bzw. die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte Anspruch auf EL hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse zu Recht den Liegenschaftsverkauf vom 31. Dezember 2017 wegen verspäteter Meldung erst ab September 2018 berücksichtigt hat. 2.2 Nach der in Art. 24 Satz 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) vom 15. Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden. 2.4 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2018) hält in Rz. 3642.02 zur im vorliegenden Fall relevanten Fragestellung Folgendes fest: "Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Ausgaben (z.B. richterliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) oder Verminderung der Einnahmen (z.B. rückwirkende Herabsetzung einer BV-Rente) sind die jährlichen EL rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse anzupassen und auszurichten, sofern die EL-beziehende Person die Änderung unmittelbar, nachdem sie davon Kenntnis hatte oder haben konnte, meldet." Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). In der soeben zitierten Bestimmung der WEL wird auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) vom 22. April 2005, P 51/04, hingewiesen. In der Erwägung 2.4 dieses Urteils wird wiederum ausgeführt, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E. 2c zukommenden Bedeutung des Ausschlusses einer Nachzahlung) gehe davon aus, dass Änderungen im Sachverhalt "unverzüglich" gemeldet würden. 2.5 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 2.6 Die Kasse hat sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Neuberechnung der EL infolge Wohnungsverkaufs nach dem Schreiben des Beistandes vom 20. September 2018 gerichtet, worin der Verkauf gemeldet und die entsprechenden Unterlagen eingereicht worden sind. Der Beistand macht demgegenüber geltend, dass er den Verkauf der Wohnung bereits im Januar 2018 der Kasse telefonisch mitgeteilt habe, weshalb die Veränderung ab diesem Monat zu berücksichtigen sei. Es mag zutreffen, dass der Beistand den Verkauf der Kasse bereits im Januar 2018 mündlich gemeldet hat, jedoch fehlt es – wie er selbst gesagt hat – am entsprechenden Beweis dafür. Da kein Aktenvermerk über ein Telefongespräch im Januar 2018 besteht, hat die Kasse nachweislich erst mit der schriftlichen Meldung vom 20. September 2018 Kenntnis vom Wohnungsverkauf und dem entsprechenden Darlehen von Fr. 130'000.-- erhalten. Die Kasse hat die Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen somit zu Recht erst ab September 2018 berücksichtigt. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Kasse in der Verfügung vom 16. März 2018, welche den Zeitraum ab Januar 2018 betrifft, die Liegenschaft als Vermögen und einen Liegenschaftsertrag von Fr. 11'791.-- in die Berechnung mit einbezogen hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Beistand grundsätzlich möglich gewesen, festzustellen, dass die Kasse eine allfällige telefonische Mitteilung von Januar 2018 bezüglich des Verkaufs nicht erfasst hat. Die Verfügung erwuchs indessen unangefochten in Rechtskraft. Die Berechnung der EL bis August 2018 und die Neuberechnung per September 2018 gemäss Verfügung vom 15. November 2018 sind folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

745 19 4/95 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.04.2019 745 19 4/95 — Swissrulings