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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2019 745 19 183/280

5 novembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,541 parole·~8 min·4

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. November 2019 (745 19 183 / 280) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Beschwerdeführer haben die tatsächlich entstandenen Kosten zur Deckung von Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse übersteigenden Kostenvorschuss nach dem Umzug vom Kanton Basel-Stadt in den Kanton Basel-Landschaft dem Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt zurück zu erstatten

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien Ehepaar A.____, Beschwerdeführer

gegen

Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel, Beschwerdegegner

Betreff Rückforderung

A. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) richtete dem Ehepaar A.____ von Mai 2015 bis März 2019 Ergänzungsleistungen aus. Mit Abrechnung des ASB vom 25. Januar 2018 erhielten die Beschwerdeführer eine Vorauszahlung von Kosten für Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse für das Jahr 2018 in Höhe von Fr. 2'000.--. Gestützt auf die Steuernachweise der Krankenkassen B.____ und C.____ für das Jahr 2018 rechnete das ASB mit Abrechnung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 25. Februar 2019 die angefallenen Franchisen und Selbstbehalte für das Jahr 2018 ab. Dabei wurde ein Betrag von insgesamt Fr. 912.10 (Fr. 276.10 für die Ehefrau und Fr. 636.-- für den Ehemann) mit dem vorausbezahlten Betrag von Fr. 2'000.-- verrechnet. Ausserdem erfolgte eine Vorauszahlung für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 912.10. Per 1. April 2019 wechselten die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz von D.____ nach E.____ (Kanton Basel-Landschaft). Aufgrund dieses Kantonswechsels stellte das ASB mit Verfügung vom 4. März 2019 die Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführer per 31. März 2019 ein und forderte mit Verfügung vom 5. März 2019 die für die Jahre 2018 und 2019 vorausbezahlten Kosten für Franchise und Selbstbehalt in Höhe von Fr. 2'000.-- zurück. Gegen diese Rückforderungsverfügung erhob das Ehepaar A.____ mit Schreiben vom 2. April 2019 Einsprache und stellten gleichzeitig ein Erlassgesuch. Das ASB hiess die Einsprache mit Entscheid vom 8. Mai 2019 teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 1'554.35, da für die Monate Januar bis März 2019 vergütbare Kosten für Franchise und Selbstbehalt im Betrag von Fr. 445.65 angefallen seien, die mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-zu verrechnen seien. Weiter wurde festgehalten, dass das Erlassgesuch erst behandelt werden könne, wenn die angefochtene Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. B. Hiergegen erhob das Ehepaar A.____ mit Schreiben vom 28. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragten die Beschwerdeführer, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine Rückforderung zu verzichten. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 beantragt das ASB, die vorliegende Beschwerde sei abzuweisen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz in E.____ hatten, ist die örtliche Zuständigkeit – auch wenn die ursprüngliche Rückforderungsverfügung vom Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt erlassen wurde – zu bejahen. Weiter ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kantonsgerichts vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozi-alversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1'554.35 umstritten. Demzufolge ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. § 6 der baselstädtischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) vom 18. Dezember 2007 sieht vor, dass die Beteiligung nach Art. 64 KVG an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, vergütet wird. Die Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und aus 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 KVG beträgt Fr. 300.-- pro Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995) und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Art. 64 Abs. 2 KVG beläuft sich für Erwachsene auf Fr. 700.-- (Art. 103 Abs. 2 KVV). Die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG führt somit zu einem maximalen Betrag von Fr. 1'000.-pro Jahr (Fr. 300.-- Franchise und Fr. 700.-- Selbstbehalt) und erwachsene Person. 3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG ist derjenige Kanton für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig, in welchem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz per 1. April 2019 von D.____ nach E.____ verlegt haben, ist der Kanton Basel-Stadt für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen und Vergütung von Krankheitskosten bis Ende März 2019 zuständig. Ab 1. April 2019 wechselt die Zuständigkeit an den Kanton Basel-Landschaft. 4.1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt hat ein Merkblatt über die Vergütung von Krankheitskosten verfasst. Darin wird ausgeführt, dass Kostenbeteiligungen der Patientinnen und Patienten gemäss KVG für Jahresfranchise und Selbstbehalt bis zum Betrag von insgesamt Fr. 1'000.-- vergütet werden. Nach Erhalt des Steuernachweises wird für das abgelaufene Jahr die Schlussabrechnung erstellt. Für das laufende Jahr wird die Pauschale von Fr. 1'000.-- als Vorschuss für die kommenden Krankheitskosten überwiesen, sofern im letzten Jahr die ganze Kostenbeteiligung von Fr. 1'000.-- aufgebraucht wurde. Wurde nur ein Teil der Kostenbeteiligung vom letzten Jahr aufgebraucht, so wird dieser Teil für das laufende Jahr vergütet.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gestützt auf das Schreiben des ASB vom 25. Januar 2018 ergibt sich, dass dem Ehepaar A.____ als Vorauszahlung für Franchise/Selbstbehalt für das Jahr 2018 ein Betrag von je Fr. 1'000.--, insgesamt also Fr. 2'000.--, überwiesen wurde. Aus der Abrechnung des ASB vom 25. Februar 2019 folgt, dass die Ehefrau im Jahr 2018 eine Kostenbeteiligung von Fr. 276.10 zu tragen hatte, welche vom Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- gedeckt wurde. Es verblieb der Ehefrau aus dem Jahr 2018 folglich ein Überschuss von Fr. 723.90, welcher auf das Jahr 2019 übertragen wurde. Damit die Ehefrau wieder über einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- für das Jahr 2019 verfügen konnte, wurde ihr ein Betrag von Fr. 276.10 ausbezahlt. Damit war sie für das Jahr 2019 im Besitze eines Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 1'000.--. Da der Ehemann im Jahr 2018 sich an den Krankheitskosten mit einem Betrag von Fr. 636.-- zu beteiligen hatte, verblieb ihm vom Kostenvorschuss für das Jahr 2018 ein Betrag von Fr. 364.--. Damit er für das Jahr 2019 wieder über einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verfügen konnte, wurde ihm der Betrag von Fr. 636.-- überwiesen. Demzufolge wurde dem Ehepaar A.____ im Februar 2019 ein Betrag von Fr. 912.10 (Fr. 276.10 für die Ehefrau, Fr. 636.-- für den Ehemann) überwiesen, womit sie zusammen für das Jahr 2019 über einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'000.-- verfügten. 4.3 Aus den eingereichten Abrechnungen der Krankenkassen B.____ (für die Ehefrau und ihre Tochter) sowie der C.____ (für den Ehemann) ergibt sich, dass das Ehepaar A.____ im Zeitraum bis 31. März 2019 eine Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 445.65 (Fr. 25.80 für die Tochter, Fr. 66.60 für den Ehemann und Fr. 353.25 für die Ehefrau) zu tragen hatten. Daraus folgt, dass das Ehepaar A.____ bis Ende März 2019 noch über einen verbleibenden Kostenvorschuss für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 1'554.35 verfügte. 5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das ASB den den Beschwerdeführern verbleibenden Anteil am Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'554.35 zurückgefordert hat, da ab April 2019 das ASB nicht mehr für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig ist. Soweit die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 1. April 2019 gegeben sind, sind nun die Sozialversicherungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig. 6. Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer zu Recht kein Erlassgesuch gestellt, da über die Rückforderung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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