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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.09.2019 745 18 11/237

25 settembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,406 parole·~37 min·6

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. September 2019 (745 18 11 / 237) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen. Relevante Verzichtshandlungen beim Vermögensverzehr verneint.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1948 geborene A.____ ist Bezüger einer Altersrente der Eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Zusätzlich richtete ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) seit März 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser AHV-Rente aus. Am 16. Februar 2017 leitete sie eine periodische Überprüfung des EL-Anspruchs ein. Diese ergab, dass der Versicherte in Italien Grundstücke besitzt, die bisher nicht deklariert worden waren. Infolge der damit verbundenen Meldepflichtverletzung nahm die Kasse anhand der eingereichten Angaben des Versicherten eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor und setzte mit Verfügung vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Juli 2017 die EL-Leistungen mit Wirkung ab März 2013 neu fest. Diese Verfügung korrigierte sie kurz darauf und ersetzte sie mit Rektifikat vom 17. Juli 2017. Dabei forderte sie auf der Basis ihrer Neuberechnung vom Versicherten für die Zeit zwischen März 2013 bis Juli 2017 einen Betrag von Fr. 42‘459.— an zu viel ausgerichteten EL-Leistungen zurück. B. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten hiess die Kasse mit Einspracheentscheid vom 22. November 2017 insofern teilweise gut, als sie den Ertrag für die Liegenschaften des Versicherten für die Zeit zwischen März 2013 und Juli 2017 auf Fr. 7‘227.-- reduzierte, auf die Berücksichtigung des zusätzlichen Liegenschaftsanteils infolge einer Nutzniessungsbelastung vollständig verzichtete und die Rückforderung infolge dessen um Fr. 456.-- reduzierte und auf Fr. 42‘003.-- festsetzte. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, am 10. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2017 sowie die vorangehende Verfügung vom 17. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Kasse den Verkehrswert der Liegenschaft in Italien qualifiziert unzutreffend und willkürlich berechnet habe. Zumal sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, ergebe deren Berechnungsansatz einen Betrag, der in etwa um den Faktor 2,5 höher ausfalle als die Verkehrswertschätzung dreier lokaler Sachverständiger. Die fragliche Liegenschaft dürfe höchstens zu einem Bruchteil des angerechneten Betrages berücksichtigt werden, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf EL und im Falle eines allfälligen Unterliegens deshalb auch Anspruch auch auf unentgeltliche Verbeiständung habe. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Existenz der fraglichen Liegenschaft sei im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von EL am 8. März 2013 wider besseres Wissen und in Verletzung der Meldepflicht verneint worden. Vorliegend handle es sich um eine leerstehende Liegenschaft, welche sich in einem mittelmässigen Zustand befinde und renovationsbedürftig sei. Sie könne den vorliegenden Akten zufolge jedoch vermietet werden, weshalb der Leerstand einem Einkommensverzicht im Umfang des Eigenmietwerts gleichzusetzen sei. Dessen Bemessung sei anhand der Vorgaben der Steuerverwaltung auf der Basis der durch den Versicherten eingereichten Liegenschaftsschätzung vom 26. Januar 2017 erfolgt. Diese Anpassung des Verkehrswerts habe zu einer Korrektur des Ertragswerts und damit auch des Liegenschaftsunterhalts geführt. Ausserdem sei das Vermögen der Jahre 2015 bis 2017 dem aktuellen Stand angepasst worden. Die Rückforderung sei deshalb für die Zeit von März 2013 bis April 2017 von Fr. 42‘073.-- auf Fr. 13‘614.-- reduziert worden. Zusammen mit ihrer Vernehmlassung legte die Kasse einen Einspracheentscheid lite pendente vom 27. März 2018 samt sieben Berechnungsübersichten und einer zusammenfassenden Abrechnung ins Recht, wonach sich die Rückforderung für zu Unrecht bezogene EL in der Zeit zwischen März 2013 und nunmehr nicht mehr bis Juli 2017 sondern bis März 2018 neu auf Fr. 13‘614.-- belaufe, und dem Versicherten im Jahr 2018 monatliche EL im Umfang von Fr. 908.-zustünden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Replik vom 4. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde fest, soweit diese durch den Einspracheentscheid lite pendente vom 27. März 2018 nicht gegenstandslos geworden seien. Der Einspracheentscheid lite pendente vom 27. März 2018 sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zwecks Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen. Es sei die Kasse anzuweisen, eine neue Verfügung gemäss seinen Ausführungen zu erlassen. Zur Begründung liess er geltend machen, dass er nicht bestreite, die Liegenschaft erst nach der Anmeldung zum Bezug von EL angegeben zu haben. Indessen sei er sich der Tragweite der Nichtangabe namentlich aufgrund des schlechten Zustands der Liegenschaft und der fehlenden Vermietung nicht bewusst gewesen. Von einem böswilligen Verschweigen könne deshalb nicht ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit der Berechnung des Liegenschaftsertrags sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kasse als Referenz für den ortsüblichen Mietzins nicht den vor Ort marktüblichen Mietzins heranziehe, sondern stattdessen einen von ihr errechneten Eigenmietwert verwende. Ausserdem habe sie bei ihrer Neuberechnung lite pendente Sparguthaben berücksichtigt, die von den Beträgen abweichen würden, welche aus den eingereichten Kontoauszügen des Versicherten hervor gehen würden. Zusammengefasst sei bei den Einnahmen unter dem Titel des Sparguthabens in der Zeit zwischen März 2013 bis März 2018 ein Betrag von Fr. 50‘565.-- zu viel angerechnet worden, woraus eine unzulässige Reduktion seines EL- Anspruchs resultiere. Die im Rahmen des Einspracheentscheids lite pendente erfolgten Berechnungen seien daher entsprechend zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren. Schliesslich ergebe sich, dass ihm Fr. 3‘447.-- zu viel an die bereits bezogenen EL angerechnet worden seien, was sich wiederum nachteilig auf seinen Rückforderungsbeitrag auswirke. Dieser Differenzbeitrag sei daher bei der Rückforderung ebenfalls in Abzug zu bringen. F. Mit Duplik vom 18. Juli 2018 erklärte sich die Kasse aufgrund des mangelhaften Zustands der fraglichen Liegenschaft in Italien bereit, den Liegenschaftsertrag rückwirkend ab März 2013 anzupassen und auf Fr. 2’775.-- festzusetzen. Im Zusammenhang mit dem replicando geäusserten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich rückwirkender Reduktion seiner Sparguthaben verzichtete sie nach einer weiteren Anpassung der Sparsaldi für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2017 auf eine Anpassung des EL-Anspruchs und infolge nur geringfügiger Differenz auch auf die damit verbundene Rückforderung. Für die Periode von März 2013 bis Dezember 2013 erklärte sie sich bereit, ebenfalls den vom Beschwerdeführer beantragten Sparsaldo von Fr. 130‘532.40 zu berücksichtigen, falls der Verwendungszweck für die beiden am 1. Februar 2013 und am 22. Februar 2013 getätigten Bezüge von je Fr. 10‘000.-- näher belegt würde. In Bezug auf die EL-Berechnung für die Zeit ab Januar 2018 hielt sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer keine Zins- und Saldobestätigung eingereicht habe, aus welcher der Vermögensstand per Ende Dezember 2017 hervorgehe. Mangels entsprechender Unterlagen entspreche das angerechnete Sparkapital im Umfang von Fr. 103‘195.-- demzufolge dem Stand der EL-Berechnung für das Jahr 2017. Der nunmehr replicando eingereichte Kontoauszug per Ende Dezember 2017 über Fr. 83‘052.90 sei unvollständig, weil zu den weiteren Konten keine Unterlagen eingereicht worden seien. Sollten diese noch eingereicht werden, würde das Sparguthaben für das Jahr 2018 entsprechend angepasst werden. Es sei aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 einen Bezug von Fr. 20‘000.-- getätigt habe, für welchen man sich vorbehalte, ebenfalls eine Begründung einzufordern.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Stellungnahme vom 18. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest, soweit diese durch den Einspracheentscheid lite pendente vom 27. März 2018 nicht gegenstandlos geworden seien. Weiter beantragte er, der Einspracheentscheid lite pendente vom 27. März 2018 sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zwecks Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen, wobei diese auf ihre im Einsprache- und Beschwerdeverfahren abgegebenen Zugeständnisse zu behaften sei. Schliesslich sei die Kasse anzuweisen, eine neue Verfügung zu erlassen, die den bereits abgegebenen und den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers entspreche, unter o/e-Kostenfolge. Die von der Kasse gestellte Bedingung, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich des EL-Anspruchs in der Zeit zwischen März und Dezember 2013 über den Zweck des Bezugs von Fr. 20‘000.-- einen schriftlichen Nachweis zu erbringen habe, werde bestritten. Der Beschwerdeführer behalte sich aber vor, diesen Nachweis nachzureichen. In Bezug auf die Anspruchsperiode ab Januar 2018 werde die Kasse auf der Anpassung des Sparguthabens behaftet. Er behalte sich vor, die entsprechenden Zins- und Saldobestätigungen auch hier nachzureichen. Allerdings bestreitet er, dass er für den Bezug vom 3. Oktober 2017 über Fr. 20‘000.-- eine schriftliche Bestätigung abzugeben habe, behalte sich jedoch ebenfalls vor, eine solche Begründung noch nachzureichen. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2018 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die entsprechenden Zins- und Saldobestätigungen per 31. Dezember 2017 betreffend sein Privatkonto sowie einen Verwendungsnachweis betreffend des am 3. Oktober 2017 vorgenommenen Bezugs von Fr. 20‘000.-- von seinem Sparkonto samt entsprechenden Kostenbelegen einzureichen. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer die Kontoauszüge per Ende Dezember 2017 ein. Hinsichtlich des Verwendungsnachweises im Umfang von Fr. 20‘000.-- hielt er fest, dass die Kasse von jährlichen Ausgaben von Fr. 44‘263.-und entsprechenden Einnahmen von Fr. 21‘844.-- ausgegangen sei. Für die Zeitspanne ab Juli 2017 bis März 2018 resultiere ein monatliches Defizit von Fr. 1‘868.30. Bereits in den Jahren 2013 bis 2016 habe er deshalb jährlich diverse Bezüge zwischen Fr. 5‘237.70 und Fr. 20‘000.-getätigt. Nachdem die Kasse die EL ab August 2017 eingestellt habe, hätte dies zu einer empfindlichen finanziellen Lücke geführt, weshalb er sich am 3. Oktober 2017 entschieden habe, erneut einen Betrag von Fr. 20‘000.-- abzuheben, um diverse laufenden Ausgaben tätigen zu können. Diese Ausgaben hätten keine grossen Anschaffungen sondern Alltagsaufwendungen wie die Miete, Krankenkasse, Lebensmittel sowie sämtliche Kleinausgaben des ehelichen Haushalts betroffen. Angesichts der Einstellung der EL und der dadurch plötzlich unsicher gewordenen finanziellen Zukunft habe er indessen sämtliche grösseren Aufwendungen vermieden. I. Mit Blick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2018 forderte das Kantonsgericht die Kasse mit Verfügung vom 7. Januar 2019 auf zu erklären, ob sie sich den Anträgen in der Beschwerde vom 10. Januar 2018 anschliesse. Die Kasse hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2019 zusammenfassend fest, dass die Begründung des Beschwerdeführers für dessen Geldbezug über Fr. 20‘000.-- vom 3. Oktober 2017 nicht nachvollziehbar sei. Gestützt auf die nachgereichten Unterlagen müsse eine Anrechnung des Sparguthabens per 1. Januar 2018 im Umfang von Fr. 107‘015.-- erfolgen. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 14. März 2019 fest, dass er im Jahr 2017 in vergleichbaren zeitlichen Abständen Geld von seinem Sparkonto bezogen habe wie bereits in den Jahren zuvor. Dass er im Oktober

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 eine deutlich grössere Summe als in den Vorjahren bezogen habe, sei ohne weiteres nachvollziehbar, weil ihm die Leistungen der EL gefehlt hätten. Entsprechend habe das Kapital auf seinem Sparkonto per Ende 2017 einen Stand von nur noch Fr. 83‘003.81 aufgewiesen. Die Hinzurechnung von Fr. 20‘000.-- sei bei dieser Sachlage ohne ausreichenden Grund erfolgt und müsse korrigiert werden. Das Total seiner Sparguthaben per 1. Januar 2018 sei deshalb auf Fr. 87‘015.42 festzusetzen. Die Kasse ihrerseits legte mit Stellungnahme vom 25. März 2019 dar, dass die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 getätigten Bezüge vom Sparkonto des Beschwerdeführers im üblichen Mass ergänzend zur Bestreitung des ehelichen Lebensbedarfs gedient hätten und deshalb nachvollziehbar seien. Im Übrigen hielt sie aber daran fest, dass das Sparguthaben des Beschwerdeführers per 1. Januar 2018 auf Fr. 107‘015.-- festzusetzen sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2019 wurde die Angelegenheit in der Folge dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. b und c der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Anerkennung der Beschwerde sowie bei übereinstimmenden Parteianträgen oder nachträglicher Gegenstandslosigkeit. Eine präsidiale Spruchkompetenz gilt gemäss § 55 Abs. 1 VPO ausserdem bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.--. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. November 2017 für die Zeit von März 2013 bis Juli 2017 ursprünglich noch einen Betrag von Fr. 42‘003.-- zurückgefordert hatte, hat sie ihre Rückforderung zunächst mit dem am 27. März 2018 lite pendente erlassenen Einspracheentscheid auf Fr. 13‘614.-- reduziert. Im Umfang der daraus resultierenden Differenz erweist sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren daher von vorne herein als gegenstandslos. Sodann hat sie in ihrer Duplik vom 18. Juli 2018 für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2017 infolge nur geringfügiger Differenz auf eine revisionsweise Anpassung des ursprünglichen EL-Anspruchs und auf eine während dieses Zeitraums damit verbundene Rückforderung verzichtet. Zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. September 2018 mit dieser Prozesserklärung einverstanden erklärt hat, hat die Kasse mit diesem Rückforderungsverzicht in Bezug auf die Jahre 2014 bis 2017 dessen Beschwerdeanträge anerkannt. Als Zwischenergebnis ist demnach bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Streit zwischen den Parteien betreffend die Periode der Jahre 2014 bis 2017 infolge Beschwerdeanerkennung mittlerweile erledigt hat. 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung und eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der Einspracheentscheid den jeweils beschwerdeweise weiterziehbaren Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren (BGE 131 V 164 E. 2.1). Dem vorliegenden Fall liegt die Besonderheit zu Grunde, dass die Kasse im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 22. November 2017 in ihrem lite pendente erlassenen Einspracheentscheid vom 27. März 2018 nicht nur die Höhe einer allfälligen EL-Rückforderung für die Jahre 2013 bis 2017 reduziert, sondern zugleich auch erstmals die Anspruchsberechtigung des Versicherten für das Jahr 2018 festgesetzt hat. Der EL-Anspruch für das Jahr 2018 bildet in formeller Hinsicht demnach zwar Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; indessen hat die Kasse über diesen Anspruch direkt mittels Einspracheentscheids (lite pendente) vom 27. März 2018 entschieden, ohne dass sie ihre Disposition zuvor in eine formelle Verfügung gekleidet hätte. Dieser verfahrensrechtliche Mangel ist indessen hinzunehmen. Hintergrund bildet die Rechtsprechung, wonach das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a). Nachdem sich die Parteien im Nachgang des lite pendente erlassenen Einspracheentscheids vom 27. März 2018 wiederholt zur Frage des EL-Anspruchs des Versicherten ebenfalls für das Jahr 2018 geäussert haben, liegen diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zweifelsohne vor. Zumal auch das Kantonsgericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2018 im Zusammenhang mit dem EL-Anspruch für 2018 ergänzende Unterlagen eingefordert hat, drängt sich eine entsprechende Streiterweiterung aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls geradezu auf. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 10. Januar 2018 ist demnach ebenso einzutreten wie auf die Frage, wie hoch dessen EL-Anspruch ab Januar 2018 ausfällt. 1.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einerseits die Höhe der Rückforderung für die Periode von März bis Dezember 2013 und andererseits die Höhe des EL- Anspruches für das Jahr 2018. Zwischen den Parteien nicht mehr umstritten ist in diesem Zusammenhang, wie die in Italien gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers zu bewerten und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie deren Ertrag zu bemessen ist. Da sich die richterliche Prüfung (mit Ausnahme der der erwähnten Streiterweiterung, soeben oben, E. 1.3) praxisgemäss auf die streitigen Punkte zu beschränken hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 17. August 2005, P 19/04, E. 4), kann deshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden. Zwischen den Parteien strittig geblieben und zu beurteilen ist einzig noch die Höhe des dem Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2018 anzurechnenden Sparguthabens im Umfang einer Differenz von jeweils Fr. 20‘000.--. Die aus den verbleibenden Differenzen resultierenden Auswirkungen auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers und damit auch auf eine allfällige Rückforderung für das Jahr 2013 erreichen die gemäss § 55 Abs. 1 VPO massgebende Streitwertgrenze bei weitem nicht. Über die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Die kantonalen Durchführungsstellen sind alternativ befugt, bei Versicherten, deren anrechenbares Einkommen und Vermögen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). 2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören nebst Renten der IV und der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter anderem die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und d ELG). Letzterer beträgt bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung erreicht. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung das Vorliegen des Verzichtstatbestandes stets allein davon abhängig gemacht, ob eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt war (BGE 131 V 332 E. 4.2, 121 V 205 f. E. 4a und b, 115 V 354 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E. 3). Lagen diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vor, hat schon das damalige EVG eine Vermögensanrechnung nicht zugelassen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug von EL über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Dazu hat es wiederholt ausgeführt, dass das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür biete, eine wie auch immer geartete “Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine Person, die EL beanspruche, in der Vergangenheit im Rahmen einer “Normalitätsgrenze“ gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr hätten die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine EL beanspruchende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfüge, und – dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (heutiger Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) – nicht danach zu fragen, warum dem so sei (BGE 121 V 206 E. 4b mit weiteren Hinweisen, 115 V 354 f. E. 5c und d). Das EVG hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (heutiger Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) vorliegt. Wer nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). 2.5 Relevante Verzichtshandlungen liegen somit vor, wenn ein beträchtlicher Teil des Vermögens verschwindet, ohne dass die Rentenberechtigten eine Erklärung dafür geben können oder glaubhafte Umstände dies rechtfertigen. Haben die Rentenberechtigten ihr Vermögen für Baranschaffungen oder zur Hebung des Lebensstandards verwendet und können sie dies glaubhaft darlegen, haben sie bei der Verwendung des Vermögens von ihrer Privatautonomie Gebrauch gemacht und Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kommt nicht zur Anwendung (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 100 ff., insbes. S. 104 f.). 3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. 3.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellungen des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für ursprünglich zugesprochene Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). 3.4 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die ursprüngliche Verfügung unrichtig war. Es ist darf diesfalls nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung möglich sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 470, N 16). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung – dient dazu, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge lediglich nachträglich besserer Einsicht später einer Neubeurteilung zuzuführen. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte) vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dargeboten hatte, als vertretbar, scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit und damit die wiedererwägungsweise Anpassung einer ursprünglichen Leistungszusprache aus (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und B. vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist dabei gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand hat, als die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen).

4.1 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht – das Gericht dürfen eine Tatsache zudem nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, schliesslich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast mithin nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Im Bereich der EL gilt allerdings die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf EL zu begründen vermag, und dass die EL umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – vollständigen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher eine Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a). 5. Vorliegend hat der Beschwerdeführer anerkannt, seine Liegenschaften in Italien erst im Nachgang zu seiner ursprünglichen Anmeldung zum Bezug von EL angegeben zu haben (Replik vom 4. Juni 2018). Von den Liegenschaftsverhältnissen erhielt die Kasse tatsächlich erst Kenntnis durch eine im Februar 2017 eingeleitete periodische Überprüfung, in deren Rahmen der Versicherte angegeben hatte, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wegen zuvor nicht deklarierter Immobilien in Italien verändert hätten, und er in Italien über Grundeigentum verfüge (Revisionsfragebogen vom 31. März 2018). Nachdem er in seiner EL-Anmeldung vom 27. Februar 2013 noch explizit verneint hatte, im Ausland Grundeigentum zu besitzen (a.a.O., ad Vermögen, Frage 3), hat die Kasse mangels Kenntnis über die Existenz ausländischer Liegenschaften ihrer ursprünglichen EL-Zusprache vom 1. Mai 2013 mithin offensichtlich unzutreffende Vermögensverhältnisse zu Grunde gelegt. Unbesehen dessen, in welchem Umfang dieser ausländische Vermögenswert nachträglich nunmehr bemessen worden ist, erweist sich die erstmalige EL- Verfügung vom 1. Mai 2013 demnach als zweifellos unrichtig. Damit resultiert, dass die Kasse gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG berechtigt war, auf ihre ursprüngliche EL-Zusprache zurückzukommen und diese nunmehr korrigierend in Wiedererwägung zu ziehen (oben, E. 3.3 f.). 6.1 Die monetäre Bewertung der ausländischen Liegenschaften und des entsprechenden Liegenschaftsertrags ist zwischen den Parteien mittlerweile unbestritten. Von weiteren Ausführungen hierzu kann deshalb abgesehen werden. Streitig und zu prüfen ist jedoch eine allfällige Rückforderung bereits bezogener EL für den Zeitraum von März bis Dezember 2013 und in diesem Zusammenhang, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 ein Sparguthaben anzurechnen ist (oben, E. 1.4). Die Kasse hat der ursprünglichen Leistungszusprache in ihrer

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung vom 1. Mai 2013 ein Sparguthaben von Fr. 159‘508.-- zu Grunde gelegt (Berechnungsblatt Ergänzungsleistungen vom 29. April 2013). Dabei stützte sie sich auf vier dazumal zusammen mit der Erstanmeldung des Versicherten eingereichten Zins- und Kapitalbescheinigungen über Fr. 150‘532.40 (Konto X.____), Fr. 3‘417.68 (Konto Y.____), Fr. 678.53 sowie Fr. 4‘879.46. Bei der Addition dieser Beträge hat sie dazumal jedoch übersehen, dass die beiden letztgenannten Beträge das identische Konto Z.____ betrafen, diesem gleichlautenden Konto indessen die Saldi verschiedener Zeitpunkte – einmal per 3. Januar 2011 (Fr. 4‘879.46) und einmal per 2. Januar 2013 (Fr. 678.53) – zu Grunde gelegen hatten. Indem die Kasse alle vier Saldi addiert hat, hat sie den Betrag von Fr. 4‘879.46 mit Blick auf die für die EL-Berechnung grundsätzlich massgebenden Vermögensverhältnisse per 1. Januar 2013 (Art. 23 Abs. 1 ELV) somit zu Unrecht berücksichtigt. Das massgebende Sparguthaben hat sich dazumal mit anderen Worten also insoweit als offensichtlich falsch erwiesen, als es per 1. Januar 2013 maximal nur Fr. 154‘629.-- hätte betragen dürfen (Fr. 150‘532.40 + Fr. 3‘417.68 + Fr. 678.53; vgl. ebenso Duplik vom 18. Juli 2018, ad Ziffer II.2). 6.2 Der Beschwerdeführer lässt replicando vorbringen, dass sein Sparguthaben per 2013 auf Fr. 130‘532.-- festzusetzen sei. Er stützt sich dabei auf den Kontoauszug seiner Bank (Replikbeilage 2), wonach der Saldo auf seinem Sparkonto 0116.4904.2002 nach zwei Bar-Bezügen am 1. sowie am 22. Februar 2013 im Umfang von je Fr. 10‘000.-- im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns am 1. März 2013 nur noch Fr. 130‘532.-- betragen habe. Insbesondere im Zusammenhang mit einem weiteren Bar-Bezug im Oktober 2017 (vgl. dazu sogleich unten, E. 7.1 f.) macht er geltend, dass der Bezug dieser Beträge dazu gedient habe, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Mit Ausnahme dieser zwei Barauszahlungen habe er im Jahr 2013 keine Bezüge getätigt (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2019). Nachdem die Beschwerdegegnerin sich demgegenüber zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, dass für das entsprechende Sparkonto nur dann ein Saldo von Fr. 130‘532.—zu berücksichtigen sei, wenn der Beschwerdeführer einen Nachweis über den Zweck seiner entsprechenden Bezüge vorlegen könne (Duplik vom 18. Juli 2018, S. 3), hat sie in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 25. März 2019 die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 von seinem Sparkonto getätigten Bezüge als nachvollziehbar taxiert und mit der Begründung anerkannt, dass sie im üblichen Mass ergänzend der Bestreitung des ehelichen Lebensbedarfs gedient hätten (oben, E. 2.3 f.). Durch diese Prozesserklärung erweist sich die Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anrechnung eines allfälligen Vermögensverzehrs per 2013 und demnach mit der Höhe des anzurechnenden Sparguthabens mittlerweile zufolge Anerkennung als erledigt. Den übereinstimmenden Parteivorbringen zufolge ist für die EL-Berechnung per 2013 somit auf dem Konto X.____ von einem massgebenden Sparguthaben per 1. März 2013 im Umfang von Fr. 130‘532.-- (Replikbeilage 2) und damit – zuzüglich den unbestritten gebliebenen Saldi der übrigen beiden Sparkonti – gesamthaft von einem Sparguthaben von Fr. 134‘629.- (Fr. 130‘532.40 + Fr. 3‘417.68 + Fr. 678.53; oben, E. 6.1 a.E.) auszugehen. 6.3 Auf der Basis dieses Sparguthabens resultiert zuzüglich dem mittlerweile unbestrittenen Vermögenswert für die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 43‘800.-- sowie nach Abzug des Freibetrags von Fr. 60‘000.- (oben, E. 2.2) ein anrechenbares Vermögen von Fr.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 118‘429.-- und damit ein beim Einkommen im Umfang eines Zehntels anzurechnender Vermögensverzehr von Fr. 11‘843.-- Mit Blick auf den mittlerweile von der Kasse anerkannten Liegenschaftsertrag im Umfang von Fr. 2‘775.-- (Duplik vom 18. Juli 2018, Ziffer II. 1) und der im Übrigen unbestritten gebliebenen Ausgaben- und Einnahmen führt dies per 2013 zu jährlichen Einnahmen von total Fr. 37‘535.-- und damit in Gegenüberstellung mit den anerkannten Ausgaben von Fr. 39‘425.-- zu jährlichen Mindereinnahmen und damit zu einem jährlichen EL-Anspruch von Fr. 1‘890.--. Als anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG hinzu zu zählen sind schliesslich die dem Ehepaar des Beschwerdeführers zustehenden Durchschnittsprämien der Krankenversicherung im Umfang von monatlich zwei Mal Fr. 393.--. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Bezüger jährlicher EL den Gesamtbetrag bestehend aus EL und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung nur dann erhalten, wenn er mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch besitzen (Art. 26 ELV). Indessen sind die Durchschnittsprämien gemäss Art. 21a ELG dem Krankenversicherer direkt auszubezahlen, sobald der Anspruch auf EL tiefer als die Durchschnittsprämien ausfällt. Bei richtiger Berechnung ist hier zwar Letzteres der Fall. Im Zusammenhang mit der strittigen Rückforderung sind mit Blick auf einen Direktvergleich zwischen den damals tatsächlich, aber falsch ausgerichteten EL-Leistungen und dem nunmehr wiedererwägungsweise korrekt zu bemessenden EL-Anspruch für die Periode von März bis Dezember 2013 aber dennoch zusätzlich Fr. 7860.-- (2 x Durchschnittsprämie à Fr. 393.-- x 10 Monate; Art. 3 der Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2012 über die Durchschnittsprämien 2013 der Krankenpflegeversicherung, BL, Prämienregion 2 für Erwachsene) zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Für den Zeitraum von März bis Dezember 2013 führt dies korrekterweise zu einem Anspruch von letztlich Fr. 9‘750.-- (Fr. 1’890.-- + Fr. 7’860.--). 6.4 In Gegenüberstellung mit den dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum März bis Dezember 2013 tatsächlich ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 12‘880.-- resultiert im Ergebnis demnach ein ihm dazumal zu hoch und demnach zu Unrecht ausgerichteter Betrag von Fr. 3‘130.-- (Fr. 12‘880.-- abzüglich Fr. 9‘750.--), der gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzufordern ist (oben, E. 3.1 f. und 5). Daran vermag die replicando vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die Kasse bei den bereits bezogenen Leistungen von Zahlen ausgehen würde, welche nicht mit den tatsächlich erhaltenen Beträgen übereinstimmen würden (vgl. Replik, S. 11 f.). Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die im Zeitraum von März bis Dezember 2013 resultierende Differenz von Fr. 504.-- darauf zurückzuführen ist, dass die Kasse mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 infolge veränderter Umstände (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV) die ursprünglich ausgerichteten Leistungen infolge des Anschlusses der Ehefrau des Versicherten als Nichterwerbstätige angepasst hat (E-Mail der Kasse vom 25. September 2013). In diesem Zusammenhang hat sie die resultierenden Beiträge von jährlich Fr. 504.- - (12 Monate Fr. à 84.--) zu Recht unter dem Titel der AHV/IV/EO-Beiträge als weitere Ausgaben in der EL-Berechnung berücksichtigt (Berechnungsblatt der Kasse vom 4. Oktober 2013). Dadurch erhöhte sich die damalige Auszahlung rückwirkend per März 2013 von monatlich ursprünglich Fr. 1‘246.-- (EL-Verfügung vom 1. Mai 2013; ebenso Berechnungsblatt der Kasse vom 29. April 2013) auf Fr. 1‘288.-- (EL-Verfügung vom 4. Oktober 2013). Die resultierende Differenz zu Gunsten des Versicherten im Umfang von Fr. 504.-- (ebenso Replik vom 4. Juni 2018, S. 12, Spalte 03.2013 -12.2013) wurde dem Beschwerdeführer allerdings nicht ausbezahlt, sondern direkt mit der entsprechenden Gegenforderung der Kasse für die geschuldeten Akonto-Beiträge für

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichterwerbstätige verrechnet (EL-Verfügung vom 4. Oktober 2013). Diese Vorgehensweise war rechtens. Sie führte letztlich dazu, dass der Versicherte – wenn zwar auch nur – verrechnungsweise in den Genuss auch der nunmehr kritisierten Differenz im Umfang von Fr. 504.-- gekommen ist. Für den Zeitraum von März bis Dezember 2013 muss es somit bei einer Rückforderung von Fr. 3‘130.-- sein Bewenden haben. 7.1 Zu prüfen bleibt der EL-Anspruch für die Zeit ab Januar 2018 und in diesem Zusammenhang, in welcher Höhe dem Versicherten ein Sparguthaben per Januar 2018 anzurechnen ist (oben, E. 1.4). Dieser vertritt die Auffassung, dass sich sein Sparguthaben per 1. Januar 2018 auf Fr. 87‘015.-- belaufen habe. Die von der Kasse vertretene Addition von Fr. 20‘000.-- erfolge ohne Grundlage. Im Jahr 2017 habe er in vergleichbaren zeitlichen Abständen Geld von seinem Sparkonto bezogen, wie bereits in den Jahren zuvor. Im Oktober 2017 habe er im Umfang von Fr. 20‘000.-- eine deutlich grössere Summe als in den Vorjahren nur deshalb bezogen, weil auf diesen Zeitpunkt hin seine EL-Leistungen eingestellt worden seien. Dieser Geldbezug sei somit wegen der damit verbundenen finanziell ungewissen Zukunft erfolgt. Die Kasse vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb zur Deckung von monatlich laufenden Kosten des Lebensunterhalts ein einmaliger Betrag von Fr. 20‘000.-- erforderlich gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seine damit angeblich gedeckten Ausgaben nicht belegen könne, sei der entsprechende Bezug als Vermögensverzicht anzusehen und in der EL- Berechnung beim Sparguthaben mit zu berücksichtigen. 7.2 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer von seinem Sparkonto X.____ am 3. Oktober 2017 einen Bar-Bezug von Fr. 20‘000.-- getätigt (Beilage 2 zur Replik vom 4. Juni 2018). Weil sich sein Sparguthaben auf diesem Konto per 1. Januar 2017 noch auf Fr. 103‘003.81 und zuzüglich Zinsgutschrift über Fr. 49.09 am 31. Dezember 2017 auf Fr. 83‘052.90 belaufen hatte, handelt es sich dabei um den einzigen getätigten Geldbezug im Jahre 2017. Es trifft zwar zu, dass sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen kann, wer nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist. Andererseits bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete “Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine Person, die EL beansprucht, in der Vergangenheit im Rahmen einer “Normalitätsgrenze“ gelebt hat. Selbst wenn ein beträchtlicher Teil ihres Vermögens reduziert wird, ist die Privatautonomie einer versicherten Person mithin dann höher zu gewichten, wenn sie in der Lage ist, zumindest glaubhafte Umstände darzulegen, welche den fraglichen Vermögensverbrauch rechtfertigen (oben, E. 2.4). Dies ist hier der Fall. Vergleicht man den strittigen Bezug im Oktober 2017 mit den zuvor getätigten Bezügen, so ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in vergleichbaren zeitlichen Abständen Geld von seinem Sparkonto bezogen hat. Es kann in dieser Hinsicht auf die zutreffende Aufstellung in seiner Stellungnahme vom 14. März 2019 verwiesen werden, die sich sowohl mit dem von ihm als auch mit den von der Kasse identisch eingereichten Bankbelegen deckt (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019). Auch quantitativ kann nicht von einem aussergewöhnlichen oder besonders erklärungsbedürftigen Bezug ausgegangen werden. Hintergrund bildet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor – noch vor oder gar während seines EL-Bezugs – hohe Beträge von seinem Sparkonto bezogen hatte, die von der Kasse als angemessen taxiert worden sind: 2013: Fr. 20‘000.--; 2014:

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 15‘681.--; 2015: Fr. 5‘237.70; 2016: Fr. 8‘116.63 (Beilage 4 zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2018). Nachdem der Versicherte lediglich bis Juli 2017 EL bezogen hat, führte die Einstellung der EL-Zahlungen ab August 2017 zu einer finanziellen Lücke, welche die Begleichung laufender Verpflichtungen empfindlich erschwert hat. Deren Kompensation mittels eines Bar-Bezugs ist glaubhaft. Wenn die Kasse davon ausgeht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb zur Deckung laufender Lebensunterhaltskosten ein einmaliger Bezug in dieser Höhe erforderlich sein soll, ist ihr an dieser Stelle entgegen zu halten, dass sie auch alle in den Jahren ab 2012 zuvor getätigten Geldbezüge als nachvollziehbar taxiert hat (Stellungnahme der Kasse vom 25. März 2019, S. 1). Wenn mithin auch ein im Februar 2013 kurz vor dem erstmaligen EL-Bezug erfolgter Barbezug in gleicher Höhe als nachvollziehbar taxiert wird, muss dies mit anderen Worten umso mehr ebenso für den im Oktober 2017 strittigen Bezug gelten, nachdem die bisher ausgerichteten EL gerade zuvor eingestellt worden war. Bei dieser Sachlage erweist es sich jedenfalls als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Bar-Bezug im Oktober 2017 im üblichen Mass für die Bestreitung seines Lebensbedarfs verwendet hat. Als Zwischenergebnis ist demnach festzustellen, dass sich das per 1. Januar 2018 anzurechnende Guthaben des Beschwerdeführers auf seinem Sparkonto X.____ auf Fr. 83‘052.90 belaufen hat. Zuzüglich der Guthaben auf seinem Privatkonto und dem zweiten Sparkonto ist in diesem Zeitpunkt für die Bezugsperiode 2018 somit von einem gesamthaft massgebendes Sparvermögen von Fr. 87‘015.-- auszugehen (Beilagen 3 und 4 zur Stellungnahme der Kasse vom 21. Februar 2019). 7.3 Auf der Basis dieses Sparguthabens resultiert zuzüglich dem mittlerweile unbestrittenen Vermögenswert für die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 43‘800.-- sowie nach Abzug des Freibetrags von Fr. 60‘000.- (oben, E. 2.2) ein anrechenbares Vermögen von Fr. 70‘815.-- und damit ein beim Einkommen im Umfang eines Zehntels anzurechnender Vermögensverzehr von Fr. 7‘082.--. Mit Blick auf den von der Kasse ebenfalls anerkannten Liegenschaftsertrag im Umfang von Fr. 2‘775.-- (vgl. Duplik vom 18. Juli 2018, Ziffer II. 1) und der im Übrigen unbestritten gebliebenen Ausgaben- und Einnahmen führt dies per 2018 zu jährlichen Einnahmen von total Fr. 31‘755.-- und damit in Gegenüberstellung mit den anerkannten Ausgaben von Fr. 44‘263.-- zu jährlichen Mindereinnahmen und damit zu einem jährlichen EL-Anspruch von Fr. 12‘508.-- (ohne die der Krankenkasse direkt zu überweisenden Durchschnittsprämien per 2018, Art. 21a ELG, oben E. 6.3). Vorbehältlich allfälliger Änderungen in den massgebenden Verhältnissen während des Jahres 2018 führt dies zu einem monatlichen EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 1‘042.--. 8. Zusammenfassend resultiert, dass die ursprünglich mit Einspracheentscheid vom 22. November 2017 auf Fr. 42‘003.-- bzw. mit Einspracheentscheid lite pendente vom 27. März 2018 auf Fr. 13‘614.-- festgesetzte Rückforderung auf Fr. 3‘130.-- zu reduzieren und der EL- Anspruch des Versicherten für das Jahr 2018 – vorbehältlich allfälliger Änderungen in den massgebenden Verhältnissen seit 1. Januar 2018 – auf monatlich Fr. 1‘042.-- festzusetzen ist. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem lite pendente erlassenen Einspracheentscheid vom 27. März 2018 die ursprünglich geltend gemachte Rückforderung deutlich reduziert, in der Folge auf eine Rückforderung der EL für die Bezugsjahre 2014 bis 2017 sodann ganz verzichtet hat, beläuft sich ihre Rückforderung für den Zeitraum zwischen März 2013 und Dezember 2013 nunmehr letztlich auf noch Fr. 3‘130.--. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer grossmehrheitlich obsiegt. Zumal ihm auch eine höhere EL per 2018 zuzusprechen ist, ist ihm deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat in der Honorarnote vom 25. April 2019 einen Zeitaufwand von insgesamt 24 Stunden und 25 Minuten und Auslagen von Fr. 161.-- geltend gemacht, was sich als zu hoch erweist. Zu berücksichtigen sind vorab ohnehin nur jene Bemühungen, welche seit Erlass des ursprünglichen Einspracheentscheids vom 22. November 2017 angefallen sind. Die in der Deservitenkarte des Rechtsvertreters vom 25. April 2019 zuvor aufgeführten Bemühungen im Umfang von 45 Minuten können nicht entgolten werden. Weiter ist in Erwägung zu ziehen, dass die Komplexität des vorliegenden Falls zwar hoch war, und nebst der ursprünglichen strittigen Höhe der Liegenschaft sowie des Liegenschaftsertrags des Versicherten im Verlaufe des Verfahrens im Rahmen wiederholter Stellungnahmen umfangreiche Ausführungen auch zur Höhe des Sparguthabens eingereicht worden sind. Ausserdem ist die Kasse im Rahmen diverser Prozesserklärungen sukzessive von ihrer ursprünglichen Disposition abgewichen und hat die Höhe der anwaltlichen Bemühungen mitverursacht. Diesen Umständen steht allerdings entgegen, dass der Beschwerdeführer erst auf gerichtliche Aufforderung vom 12. November 2018 hin erstmals überhaupt die für eine Beurteilung seines EL-Anspruches ab 1. Januar 2018 massgebenden Zins- und Saldobestätigungen eingereicht hat. Unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre ihm dies schon früher möglich gewesen, was im Verlaufe des rubrizierten Beschwerdeverfahrens zu einem geringeren Aufwand geführt hätte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Einwand eines zu hohen Sparguthabens für die Zeit vor 2018 grundsätzlich bereits in der Beschwerdebegründung hätte vorgebracht werden können. Insgesamt rechtfertigt sich somit eine angemessene Reduktion des geltend gemachten Zeitaufwands per 2017 um 45 Minuten und per 2018 / 2019 um insgesamt weitere vier Stunden. Dies führt zu einem zu entgeltenden Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden und 40 Minuten à praxisgemäss Fr. 250.-. Die geltend gemachten Auslagen sind hingegen nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘470.20 (2 Stunden und 5 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 1.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer per 2017; 17 Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 160.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer per 2018 und 2019) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der lite pendente erlassene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 27. März 2018 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat der Ausgleichskasse Basel-Landschaft für die im Zeitraum zwischen März 2013 und Dezember 2017 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen einen Betrag von Fr. 3‘130.-- zurückzuerstatten. Unter Vorbehalt allfälliger Änderungen in den massgebenden Verhältnissen seit 1. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 1‘042.--. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘470.20 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

745 18 11/237 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.09.2019 745 18 11/237 — Swissrulings