Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. September 2017 (745 17 74 / 261) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Rückwirkende Neuberechnung nach Meldepflichtverletzung. Eine Aufteilung des Mietzinses im Sinne von Art. 16c Abs. 1 ELV ist vorliegend nicht zulässig. Damit entfällt grundsätzlich auch eine Prüfung der Frage, ob der vereinbarte Mietzins offensichtlich übersetzt ist.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Advokat, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Die 1936 geborene A.____ bezieht eine Altersrente sowie Ergänzungsleistungen (EL). Anlässlich einer im Juni 2016 eingeleiteten periodischen Überprüfung der EL stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) fest, dass A.____ den Verkauf ihrer Liegenschaft per 1. Juli 2014 nicht gemeldet und damit die Meldepflicht verletzt habe. In der Folge
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahm sie rückwirkend ab Juli 2014 eine Neuberechnung der EL vor. Mit Verfügung vom 16. November 2016 bezifferte sie den Anspruch der Versicherten ab Juli 2014 mit Fr. 423.--, ab 1. Januar 2015 mit Fr. 529.-- und ab 1. Januar 2016 mit Fr. 775.--. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2016 zu viel bezogene Leistungen von insgesamt Fr. 14‘198.-- zurück. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse insofern teilweise gut, als sie – nach Neuberechnung des Vermögens – die Rückforderung auf Fr. 7‘182.-- reduzierte. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler, am 6. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Sache zur Neufestsetzung der EL an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die EL ab Juli 2014 mit Fr. 858,--, ab 1. Januar 2015 mit Fr. 1‘008.--, ab 1. Januar 2016 mit Fr. 1‘294.-- und ab 1. Januar 2017 mit Fr. 1‘498.-- zu beziffern. Jede Verrechnung, welcher Höhe auch immer, sei aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass bei der Bemessung des EL-Anspruchs ab 1. Juli 2017 die Mietkosten und das massgebliche Vermögen nicht korrekt eingerechnet worden seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 nahm sie aber eine Neuberechnung vor, wobei sie den Anspruch der Versicherten ab 1. Juli 2014 mit Fr. 574.--, ab 1. Januar 2015 mit Fr. 727.--, ab 1. Januar 2016 mit Fr. 1‘013.-- und ab 1. Januar 2017 mit Fr. 1‘220.-- bezifferte und die Rückforderung auf Fr. 6‘750.-- reduzierte. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 14. Juni 2017 / Duplik vom 9. August 2017) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. E. Am 12. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Die Ausgleichskasse verzichtete am 18. September 2017 auf eine Stellungnahme.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 6. März 2017 ist einzutreten. 1.2 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsmittelbehörde, über das in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 130 V 143 E. 4.2, 127 V 231 E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Somit verliert die Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand. Die gegenteilige Auffassung hat eine Vermengung von Administrativ- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge, was dem Gebot der Einfachheit des Prozesses (Art 61 lit. a ATSG) widerspricht (BGE 127 V 232 E. 2b/aa mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger jedoch eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Die Sozialversicherungsbehörde soll lite pendente auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn diese sich, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist (BGE 127 V 233 E. 2b/bb mit Hinweisen). Zu beachten ist allerdings, dass die lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als damit dem Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird (BGE 113 V 237). Ob die Wiedererwägung lite pendente im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG rechtzeitig erfolgt ist, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Da mit der Verfügung vom 22. Mai 2017 dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht vollständig entsprochen wurde, kommt ihr ohnehin lediglich der Charakter eines entsprechenden Antrags an das Kantonsgericht zu. 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid in wesentlichen Teilen nicht resp. nicht schlüssig begründet habe. Bei diesem Einwand der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als begründet erweisen, kann dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand ist deshalb eigentlich vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid – wenn auch aus anderen Gründen – ohnehin aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Frage, ob von einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden müsste, braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden und es kann von weiteren Erörterungen zu diesem formellen Einwand der Versicherten abgesehen werden.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz. 19 und 46). 3.3 Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers bzw. der EL-Bezügerin während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die Ergänzungsleistung ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. c). 3.4 Nach der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.5 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2009 EL zu ihrer AHV-Rente ausgerichtet werden. Weiter ist erstellt, dass sie per 1. Juli 2014 ihre Liegenschaft in Y.____ verkaufte, was sie der Ausgleichskasse im damaligen Zeitpunkt jedoch nicht meldete, obwohl in den EL-Verfügungen ausdrücklich auf die sofortige Meldepflicht im Falle eines Kaufs oder Verkaufs von Liegenschaften aufmerksam gemacht wird. Des Weiteren ist auch dem Anmeldeformular zu entnehmen, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden ist. Die unterbliebene Deklaration des Liegenschaftsverkaufs stellt somit eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV dar, die nach Art. 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c ELV eine Rückerstattung nach sich ziehen kann. Eine rückwirkende Neuberechnung der EL ab 1. Juli 2014 wird von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt. 4. Streitig ist aber die Höhe der rückwirkend per 1. Juli 2014 neu zu berechnenden EL, wobei lediglich die Höhe der Mietkosten und das massgebliche Vermögen zu überprüfen sind. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung im Anhang zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 sind zu Recht unbestritten geblieben. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin sei von einem unrichtigen Mietzins ausgegangen. Massgebend sei die vertraglich vereinbarte Jahresmiete von Fr. 14‘796.-und nicht der Eigenmietwert der Liegenschaft. Zudem bestehe kein Grund für eine Aufteilung der Mietkosten gemäss Art. 16c ELV. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der übersetzte Mietzins aufzuteilen und zudem gemäss Rz. 3433.02 und Rz. 3236.02 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2017, unter Berücksichtigung des Eigenmietwerts festzusetzen sei. 4.2 Anknüpfungspunkt für die Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV bildet das gemeinsame Wohnen. Als Grundregel ist immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf EL haben, verhindert werden (BGE 127 V 16 E. 5d). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). 4.3.1 Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht alleine relevant ist, ob den eine Liegenschaft gemeinsam bewohnenden Parteien ein eigener Hauseingang zur Verfügung steht. Ebenso wenig lässt sich das Wohnverhältnis alleine aufgrund der Einstufung der Liegenschaft als Einfamilienhaus bestimmen. Vielmehr ist eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. Vorliegend steht zunächst unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkauf ihrer Liegen-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft als Mieterin in das Haus ihrer Tochter einzog. Im Mietvertrag zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin als Hauseigentümerin und der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2014 wird als Mietobjekt ausdrücklich die 2,5-Zimmerwohung im Erdgeschoss bestimmt, wobei die Waschküche und der Garten mitbenützt werden können. Der Nettomietzins betrage Fr. 833.-pro Monat. Die Nebenkosten werden mit Fr. 400.-- und die Kosten für die Garage mit Fr. 100.-angegeben. Im Vertrag ist vermerkt: „Die Nettomiete für 6 Jahre von Total CHF 60‘000.00 hat A.____ per 1.10.2014 bezahlt.“ Die Nebenkosten inkl. Garage von Fr. 500.-- pro Monat werden jährlich bezahlt. Weiter ergibt sich aus der amtlichen Erkundigung der Ausgleichskasse bei der Einwohnergemeinde Y.____ vom 7. April 2017, dass aufgrund der Baupläne davon auszugehen sei, dass im Erdgeschoss und im Dachgeschoss je eine Wohnung eingerichtet worden seien. Wie die Trennung der Wohnungen vorgenommen worden sei, sei aber nicht ersichtlich (vgl. Antwortbeilage Nr. 7). 4.3.2 Bei dieser Sachlage ist eine räumliche und finanzielle Trennung der Wohneinheiten hinreichend erstellt. Indem die Beschwerdeführerin ein eigenes Stockwerk mit Bad und Küche bewohnt, ist von einer separaten Wohnung auszugehen. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Tochter einen Anteil des Mietzinses der Beschwerdeführerin oder umgekehrt die Beschwerdeführerin einen Teil der Hypothek im Sinne einer indirekten Mitfinanzierung bezahlen würde. Von einem Untermietverhältnis kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden, ist doch die Tochter Eigentümerin und nicht Mieterin der Liegenschaft. Es geht demnach nicht um eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsam bewohntes Einfamilienhaus, sondern um eine Liegenschaft mit zwei eigenständigen Wohnungen, weshalb eine Aufteilung des Mietzinses im Sinne von Art. 16c Abs. 1 ELV – entgegen er Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht zulässig ist. Vor diesem Hintergrund entfällt grundsätzlich auch eine Prüfung der Frage, ob der vereinbarte Mietzins „offensichtlich übersetzt“ im Sinne von WEL Rz. 3231.05 ist. Selbst wenn aufgrund der familiären Nähe von Mieter- und Vermieterschaft sinngemäss eine solche Überprüfung der Mietzinshöhe vorzunehmen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass – mit Blick auf den durchschnittlichen Mietpreis für 1-2-Zimmer-Wohnungen im Bezirk Z.____ (vgl. statistisches Amt des Kantons Basel-Landschaft, Durchschnittlicher Mietpreis in Franken pro Monat nach Zimmerzahl und Gemeinde [3000+] 2010/14) – ein Mietzins von monatlich Fr. 833.-- nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist bei der Bemessung der Mietkosten vom effektiven Mietzins von jährlich Fr. 14‘796.-- auszugehen. Da dieser den maximal zulässigen Mietzinsabzug von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG übersteigt, ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 ermittelten Mietkosten sind demnach nicht korrekt. 5. Zudem lässt sich das massgebende Vermögen für die nachfolgenden Jahre nicht zuverlässig bestimmen. Zwar ist mittlerweile klargestellt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Erlös der Liegenschaft Schulden in der Höhe von Fr. 228‘160.-- beglich. Zudem steht unstreitig fest, dass für die zukünftigen Mieten per 1. Oktober 2014 nicht die im Mietvertrag vom 1. Juni 2014 vereinbarten Kosten in Höhe von Fr. 60‘000.-- (vgl. E. 4.3 hiervor), sondern lediglich Fr. 41‘840.-- auf das Konto der Tochter einbezahlt wurden (vgl. die Berechnungsblätter der lite
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht pendente erlassenen Verfügung vom 22. Mai 2017), weshalb der separat ausgewiesene Vermögenswert „Mietzinsdepot“ im Jahr 2014 unstreitig Fr. 41‘840.-- betrug. Indes ist die Entwicklung dieses Vermögenswerts in den Jahren danach nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Mietbeginn – anders als im Mietvertrag vom 1. Juni 2014 deklariert – auf den 1. Juni 2014 fiel (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. August 2016), die Summe von Fr. 41‘840.-- aber erst am 6. Oktober 2014 auf das Konto der Tochter überwiesen wurde. Hatte die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – ab Juni 2014 Miete zu bezahlen, reduzierte sich das „Mietzinsdepot“ von Fr. 41‘840.-- ab dem 1. Juni 2014 gemäss der Vereinbarung im Mietvertrag vom 1. Juni 2014 um Fr. 833.-- pro Monat. Demnach betrug das „Mietzinsdepot“ im Kalenderjahr 2015 Fr. 36‘009.-- (Fr. 41‘840.-- - [7 x 833.--]). Hernach reduzierte sich das Guthaben um jeweils Fr. 9‘996.-- (12 x Fr. 833.--) pro Jahr. In ihrer Beschwerde vom 6. März 2017 gab die Beschwerdeführerin aber an, ab Juni 2014 – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – einen Mietzins von monatlich Fr. 1‘233.-- (Fr. 833.-- [Nettomiete] + Fr. 400.-- [Nebenkosten]) bezahlt zu haben. Die Frage, um welchen Betrag sich das Guthaben „Mietzinsdepot“ pro Jahr tatsächlich reduzierte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beantworten. Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen durchzuführen. Da aber die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des EL-Anspruchs der Versicherten vorgenommen hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Diese wird angewiesen, die jährliche Reduktion des „Mietzinsdepots“ resp. des Vermögens abzuklären. Sollten die Abklärungen der Ausgleichskasse ergeben, dass vom Mietzinsdepot tatsächlich die Bruttomiete von insgesamt Fr. 1‘233.-- (ohne Garage) resp. Fr. 1‘333.-- (mit Garage) pro Monat abgerechnet wurden, ist bei der EL-Berechnung das „Mietzinsdepot“ ab dem Jahr 2015 entsprechend zu reduzieren. 6. Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit sie den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 auf der Grundlage des maximal zulässigen Mietzinsabzug von Fr. 13'200.-- und der tatsächlichen Abzüge beim „Mietzinsdepot“ neu berechnet und anschliessend über den EL-Anspruch neu verfügt. Je nach Ergebnis dieser Neuberechnung wird allenfalls auch der Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung erforderlich sein. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Beim Entscheid über die Verlegung der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Einspracheentscheid auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die Ausgleichskasse als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 5. September 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 21,5 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des doppelt geführten Schriftenwechsels als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 81.50. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘893.-- (21,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 81.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘893.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht