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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2017 745 17 50/144

8 giugno 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,264 parole·~11 min·5

Riassunto

Drittauszahlung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Juni 2017 (745 17 50 / 144) ____________________________________________________________________

Erzänzungsleistungen

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung im Sinne von Art. 20 ATSG nicht.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Therese Hintermann, Rechtsanwältin, Martin Disteli-Strasse 9, 4601 Olten

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Drittauszahlung

A. Die 1977 geborene A.____ bezieht eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Sie leidet an einer Suchterkrankung und befindet sich seit dem 2. Mai 2016 in einer stationären Therapie im Zentrum B.____. Am 22. September 2016 ersuchte A.____ die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht um Drittauszahlung der EL, sinngemäss an den Trägerverein des Zentrum B.____. Mit Verfügung vom 18. November 2016 wies diese das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2017 unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 383 vom 16. Oktober 2016 und der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt seien. Zudem käme eine Drittauszahlung der EL an den Trägerverein des Zentrums B.____ einer unzulässigen Abtretung von Leistungen gleich.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 13. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die EL rückwirkend ab 2. Mai 2016 bis auf Widerruf durch sie auf ein auf den Trägerverein des Zentrum B.____ lautendes Konto bei der Bank C.____ auszuzahlen; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwältin Hintermann als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass das Gesuch um Auszahlung der EL an den Trägerverein des Zentrums B.____ nicht gegen das Abtretungsverbot verstosse und die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung erfüllt seien.

C. Am 16. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, die früher zuständige SVA Aargau habe ihrem Gesuch um Drittauszahlung der IV-Rente an den Trägerverein des Zentrums B.____ entsprochen, die Akten jedoch zuständigkeitshalber an die SVA Basel- Landschaft geschickt. Da für die IV-Rente bezüglich Drittauszahlung die gleichen rechtlichen Grundlagen bestehen würden und die SVA Aargau die Drittauszahlung an den Trägerverein des Zentrums B.____ bewilligt habe, müsse dasselbe auch für die Drittauszahlung der EL gelten.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Februar 2017 ist einzutreten.

2.1 Das ELG und dessen Verordnung (ELV) vom 15. Januar 1971 enthalten keine Vorschriften über die Drittauszahlung. Nach dem kraft Art. 1 Abs. 1 ELG anwendbaren Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Damit verlangt das Gesetz kumulativ zwei Voraussetzungen, welche für die Gewährung der Drittauszahlung erfüllt sein müssen: Zunächst muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistungen dem Unterhaltszweck entfremdet bzw. mangelnde Fähigkeit zur zweckgemässen Verwendung aufweist, wobei die mangelnde Fähigkeit mit einem den üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigenden Mass belegt sein muss (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rz. 20). Kumulativ verlangt das Gesetz eine hinzutretende Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Dies kann bei einer bloss drohenden Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterstützung noch nicht angenommen werden. Vielmehr muss es sich um eine regelmässige Unterstützung handeln, was durch den Begriff des Angewiesen-Seins unterstrichen wird (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 21). Der in Art. 20 Abs. 1 ATSG geregelte Sachverhalt ist mit der Beschränkung auf den Zweck der Unterhaltsdeckung und dem Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit eng gefasst; ein weiter Kreis vergleichbarer Sachverhalte wird durch die Norm nicht erfasst (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 7). Dem Wortlaut nach handelt es sich bei der hier geregelten Drittauszahlung um eine Kann-Vorschrift. Die Drittperson bzw. die Behörde hat keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, eine Drittauszahlung zu verlangen; eine solche liegt im Entschliessungsermessen des Versicherungsträgers (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 17).

2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Abs. 2 lit. a und b). Die Ausnahme vom Abtretungsverbot bezieht sich ausschliesslich auf Nachzahlungen von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen (KIESER, a.a.O., Art. 22 Rz. 30), wobei eine Nachzahlung vorliegt, wenn die fragliche Leistung bisher nicht bezogen wurde, obwohl sie bereits geschuldet war (KIESER, a.a.O., Art. 22 Rz. 32).

3.1 Die Vorinstanz zitierte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführungsstellen Nr. 383 vom 16. Oktober 2016 und hielt fest, dass Geldleistungen zwar in Ausnahmefällen an eine von der leistungsberechtigten Person bezeichnete Drittperson oder Behörde ausbezahlt werden, wenn sie dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, weil sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber regeln könne. Vorliegend halte sich aber die Beschwerdeführerin nur vorübergehend im Zentrum B.____ auf. Zudem sei der Trägerverein des Zentrums B.____ weder gesetzlich noch sittlich unterstützungspflichtig noch übernehme er fürsorgerische Aufgaben einer Behörde. Ausserdem habe die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.____ keine Massnahmen getroffen, die für sie verbindlich wären. Schliesslich würde eine Auszahlung der EL auf ein auf den Trägerverein des Zentrums B.____ lautendes Konto gegen das in Art. 22 Abs. 1 ATSG geregelte Abtretungsverbot verstossen. Das Gesuch sei auch aus diesem Grund abzuweisen.

3.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass mit dem Gesuch um Drittauszahlung der EL an das Zentrum B.____ keine Umgehung des Abtretungsverbots gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG vorliege. Mit der Drittauszahlung wolle der Gesetzgeber ausschliesslich den Zweck, durch die Ausrichtung einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung den Unterhalt abzudecken, gewährleisten. Als empfangsberechtigte Dritte kämen auch Altersbzw. Pflegeheime oder Kloster- und Ordensgemeinschaften in Frage. Wichtig sei, dass der Dritte Gewähr für die zweckmässige Verwendung der Gelder biete. Dies sei beim Zentrum B.____ – angesichts der stationären Therapie und der vertraglichen Verpflichtung, für ihren Unterhalt vollumfänglich aufzukommen – der Fall. Ausserdem sei ihrem Wunsch, den Unterhalt sicherzustellen und den Therapieerfolg nicht zu gefährden, Rechnung zu tragen. Das Erfordernis der Fürsorgeabhängigkeit sei im Bereich der EL zu streng und führe dazu, dass nur in wenigen Fällen eine Drittauszahlung möglich sei. Die Beschwerdegegnerin mache denn auch zu Recht nicht geltend, dass es an der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit scheitere. Entgegen deren Auffassung sei eine dauernde Betreuung nicht erforderlich, wenn der geeignete Dritte der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig sei. Vorliegend sei das Zentrum B.____ ihr gegenüber vertraglich unterstützungspflichtig. Im Gegenzug erhalte das Zentrums B.____ die vereinbarten Tarife als Entgelt. Dieses solle im Wesentlichen von der EL berappt werden, weshalb die beantragte Drittauszahlung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtmässig sei. Für das Erfordernis einer dauerhaften Hilfsbedürftigkeit gemäss der Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 383 vom 16. Oktober 2016 fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die KESB Y.____ sei zum Schluss gekommen, dass keine Erwachsenenschutzmassnahme angezeigt sei. Die Errichtung einer solchen Massnahme zur Anordnung der Drittauszahlung wäre daher absolut unverhältnismässig.

4.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft es zu, dass sich für ein allfälliger Drittauszahlungsanspruch in Art. 22 ATSG keine Stütze findet, da sich dessen Anwendbarkeit klar auf Nachzahlungen beschränkt (vgl. E. 2.2 hiervor). Das vorliegende Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. September 2016 zielt indes klar auf Drittauszahlung der laufenden EL ab. Die Voraussetzungen hierfür sind in Art. 20 ATSG geregelt, weshalb sich Weiterungen zu Art. 22 Abs. 1 ATSG erübrigen. Der Vorinstanz ist aber im Ergebnis darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Drittauszahlung im Sinne von Art. 20 ATSG

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegend nicht erfüllt sind. Abgesehen davon, dass nach Lage der Akten die für die Drittauszahlung notwendige Zweckentfremdung der EL nicht erstellt ist und zudem bei der Beschwerdeführerin nach den Abklärungen der KESB Y.____ auch keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme angezeigt ist (Abs. 1 lit. a), fehlt im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids auch das kumulative Erfordernis der regelmässigen Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe (Abs. 1 lit. b). Folglich kommt die Drittauszahlung der EL auf ein auf den Trägerverein des Zentrums B.____ lautendes Konto nicht in Frage.

4.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zunächst lässt sich aus der Tatsache, dass die früher zuständige SVA Aargau die Drittauszahlung der IV- Rente bewilligte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts des in Art. 20 ATSG eingeräumten Entschliessungsermessens (E. 2.1 hiervor) kann der Entscheid der SVA Aargau für die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht bindend sein. Wenn die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der in Art. 20 ATSG geregelte Sachverhalt zu eng gefasst sei und geltend macht, dass das Zentrum B.____ eine zweckmässige Verwendung der EL gewährleiste und es schliesslich in ihrem Interesse sei, den Unterhalt sicherzustellen und den Therapieerfolg nicht zu gefährden, ist ihr entgegenzuhalten, dass Art. 20 ATSG wortgetreu auszulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2006, 5P.474/2005, E. 2.3.4). Da die Beschwerdeführerin die Erfordernisse in dessen Abs. 1 lit. a und b nicht erfüllt (vgl. E. 4.1 hiervor), besteht demnach kein Raum für eine Drittauszahlung der EL an das Zentrum B.____. Da es sich nach dem Wortlaut von Art. 20 ATSG bei der Drittauszahlung um eine Kann-Vorschrift handelt, die dem Sozialversicherungsträger ein Ermessen einräumt (E. 2.1 hiervor), bestünde selbst dann kein durchsetzbarer Anspruch auf Drittauszahlung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Unter den gegebenen Umständen liegt jedenfalls keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz vor, indem sie sich gegen eine Drittauszahlung aussprach. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind den Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

6.1 Abschliessend bleibt über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 176 bis 183 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die Bedürftigkeit der Versicherten ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu bejahen, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung ist geboten gewesen. Die Rechtsvertreterin der Versicherten hat in ihrer Honorarnote vom 3. April 2017 einen Zeitaufwand von 7,84 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht halts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Dazu kommen ausgewiesene Auslagen von Fr. 92.30, die nicht zu beanstanden sind. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb für ihre Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘793.10 (7,84 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 92.30 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

6.2 Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘793.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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