Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. April 2016 (745 16 59) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Anrechnung eines Verzichtsvermögens gemäss Art. 17a ELV wegen Aufgabe des Nutzniessungsrechts an einer Liegenschaft verneint
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Urs Vögeli, Rechtsanwalt, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A.1 Die 1922 geborene A.____ bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und lebt seit dem 2. April 2011 im B.____. Seit dem Tod ihres Ehemannes am 12. Februar 1982 bildet sie zusammen mit ihren beiden Söhnen eine Erbengemeinschaft, wobei sie an der gesamten Erbschaft nutzniessungsberechtigt ist. A.2 A._____, nachfolgend stets vertreten durch lic. iur. et lic. oec. HSG Urs Vögeli, Rechtsanwalt, stellte am 2. Februar 2015 ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL).
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) untersuchte den rechtserheblichen Sachverhalt und lehnte das Begehren mit Verfügung vom 16. Juli 2015 ab. Dabei stellte sie unter anderem fest, dass die Versicherte auf Einnahmen in Höhe von Fr. 7‘061.-- verzichte, weil ihr Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft in X._____, welche am 29. Oktober 2012 verkauft worden sei, nicht abgegolten worden sei. Die hiergegen durch die Versicherte am 10. August 2015 eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 3. September 2015 teilweise gutgeheissen. Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der EL vor. Mit Verfügung vom 1. Januar 2016 wurde festgestellt, dass die Versicherte Anspruch auf monatliche EL in der Höhe von Fr. 179.-- habe. Bei der Berechnung wurde ein Einnahmenverzicht in Höhe von Fr. 7‘061.-- berücksichtigt. Dagegen erhob A._____ Einsprache, welche am 29. Januar 2016 dahingehend teilweise gutgeheissen wurde, als ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2016 ein EL-Anspruch in Höhe von Fr. 699.-- zugesprochen wurde. B. A._____ reichte gegen diesen Entscheid am 22. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein und beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Januar 2015 (recte: 2016) ab 1. Januar 2016 monatliche EL in Höhe von Fr. 1‘287.-- auszurichten seien; unter o/e-Kostenfolge. Das Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der EL-Berechnung kein Verzicht auf Mieteinnahmen in Höhe von Fr. 7‘061.-- berücksichtigt werden dürfte. C. Die Ausgleichskasse reichte am 4. März 2016 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332 E. 4.2 ff mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn sie etwa 90% der Leistung erreicht. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). 2.4 Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV). 2.5 Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die verfügende Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.2 Im Bereich der EL gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf EL zu begründen vermag und dass die EL umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher bzw. die -ansprecherin die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Januar 2016. 4.2.1 Gemäss Erbschaftsinventar vom 24. Februar 1982 bilden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne eine Erbengemeinschaft am Nachlass des am 12. Februar 1982 verstorbenen C.____ sel. Die Erbschaft, welche mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Beschwerdeführerin belastet war, umfasste unter anderem die Liegenschaft in X._____. Dieses Grundstück samt Wohnhaus wurde gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Oktober 2012 für Fr. 1,2 Mio. verkauft. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe durch den Verkauf der Liegenschaft ohne zwingenden Grund sowohl auf die Ausschöpfung des Nutzniessungsrechts als auch auf eine gleichwertige Gegenleistung verzichtet. Dies stelle eine Verzichtshandlung im Sinne von Randziffer (Rz) 4381.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 01. April 2011; Stand: 01. Januar 2016) dar. Der Jahreswert des Verzichts auf die Einkünfte aus der Nutzniessung entspreche dem Mietwert der verkauften Liegenschaft abzüglich der jährlichen Kosten, welche von der Beschwerdeführerin als Nutzniesserin in diesem Fall übernommen worden seien. Vom Mietwert in Höhe von Fr. 11‘320.-- seien deshalb Kosten in Höhe von 4‘259.-- in Abzug gebracht worden. Dies ergebe einen effektiven Einnahmeverzicht in Höhe von Fr. 7‘061.--. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Ausführungen und stellt sich auf den Standpunkt, dass sie gezwungen gewesen sei, die Liegenschaft zu veräussern, weil sie ansonsten die Kosten für den Aufenthalt im A._____ Birsfelden nicht mehr hätte bestreiten können. So habe sie dafür jährlich zwischen Fr. 33‘000.-- und Fr. 43‘500.-- von ihrem Vermögen verbrauchen müssen. Vergleiche man diese Summen mit ihrem Nettovermögen vor dem Verkauf der Liegenschaft in Höhe von Fr. 55‘063.40, so stehe fest, dass sie die Nutzniessung nicht ohne Grund aufgegeben habe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin habe sie auch nicht auf eine gleichwertige Gegenleistung zum Auskauf des Rechts an der Nutzniessung beim Verkauf der Liegenschaft verzichtet. Zum einen sei festzuhalten, dass der Nettoverkaufserlös von Fr. 1‘108‘945.40 das rund 3,5-fache des Steuerwertes betragen habe. Ihr Vermögensanteil, einschliesslich desjenigen ihrer Söhne, sei verzinslich auf der Bank angelegt worden, so dass im Jahr 2015 ein Vermögensertrag von Fr. 3‘549.-- erzielt worden sei. Aufgrund der Nutzniessung am gesamten Nachlass hätten die Söhne ohnehin keinen Anspruch auf diese Vermögenserträgnisse. Zum anderen hätte eine Vermietung der Liegenschaft mit Sicherheit keinen Nettomietertrag von rund Fr. 40‘000.-- jährlich erbracht, um die Heimkosten und weitere Auslagen finanzieren zu können. Die im Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung beim Hauseigentümerverband habe nämlich ergeben, dass die Liegenschaft als Abbruchobjekt bewertet worden sei. Eine Vermietung wäre daher nur mit erheblichen Renovationen möglich gewesen, für welche jedoch die Barmittel gefehlt hätten. Damit sei die Veräusserung der Liegenschaft in X._____ unumgänglich gewesen, weshalb die Auffassung der Beschwerdegegnerin, sie habe auf jährliche Einnahmen in Höhe von 7‘061.-- aus dem Nutzniessungsrecht verzichtet, nicht gefolgt werden könne. Demnach würden sich ihre Ausgaben auf Fr. 108‘692.-- und ihre Einnahmen auf Fr. 93‘245.-- belaufen, woraus ein Anspruch auf EL in Höhe von Fr. 15‘447.-- pro Jahr bzw. Fr. 1‘287.-- pro Monat resultiere.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
4.3 Den vorstehenden Ausführungen folgend steht fest, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 (vgl. Berechnungsblatt) und diejenigen in der Beschwerde mit Ausnahme der strittigen Fr. 7‘061.-- aus Einnahmeverzicht übereinstimmen. So gehen beide Parteien von Ausgaben in Höhe von Fr. 108‘692.-- aus (Heimkosten: Fr. 104‘372.-- plus persönliche Auslagen: Fr. 4‘320.--). Auf der Einnahmeseite berücksichtigen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin die Rentenansprüche in Höhe von Fr. 42‘758.--, weitere Einnahmen von Fr. 11‘330.-- und einen Vermögensverzehr von 1/10 in Höhe von Fr. 35‘608.--. Auch in Bezug auf den Vermögensertrag stimmen die Parteien dahingehend überein, als die Beschwerdeführerin nicht (mehr) bestreitet, dass der brutto Vermögensertrag Fr. 3‘549.-- beträgt und auf der Einnahmeseite angerechnet werden muss. Auf diese Angaben ist grundsätzlich abzustellen. 4.4 Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL für das Jahr 2016 auf der Einnahmeseite Fr. 7‘061.-- aus Verzicht auf Mieteinnahmen wegen Aufgabe des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft in X.____ anrechnen durfte. 4.4.1 Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser oder die Nutzniesserin hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Er bzw. sie wird aber nicht deren Eigentümer oder Eigentümerin, weil er oder sie sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Die Nutzniessung beinhaltet für die berechtigte Person einen wirtschaftlichen Wert, indem sie eine Leistung erhält, die sie sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grunde ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL- Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer; Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen (vgl. BGE 122 V 394 E. 6a mit Hinweisen). 4.4.2.1 Gemäss Rz 3482.12 WEL, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid ausdrücklich hinweist und auf welchen sie ihren Entscheid stützt, ist der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen, wenn eine Person gänzlich darauf verzichtet - insbesondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d.h. von einem marktkonformen Mietzins. 4.4.2.2 Diese Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt sie das Gericht insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthal-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2015, 8C_742/2014, E. 1.3 mit Hinweisen). 4.4.2.3 Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Frage, wie bei der EL-Ermittlung der anrechenbare hypothetische Nutzniessungsertrag zu berücksichtigen sei, zunächst in einem Urteil vom 18. Juni 2003, P 58/00, E. 5.3 festgestellt, dass dabei auf den Mietwert sowie auf die hievon in Abzug zu bringenden Hypothekarzinsen und den Pauschalabzug abzustellen sei. Dieses Vorgehen entspricht der vorstehend zitierten Rz 3482.12 WEL. Im Urteil vom 27. Januar 2009, 8C_68/2008, welches mit Urteil vom 5. April 2016, 9C_589/2015, bestätigt wurde, hielt das Bundesgericht jedoch sinngemäss fest, dass Rz 3482.12 WEL nicht (mehr) zur Anwendung komme, wenn - wie vorliegend - zwar auf die Nutzniessung an einer Liegenschaft wegen des Verkaufs derselben verzichtet worden sei, aber weiterhin noch die Nutzniessung am Verkaufserlös bestehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2016, 9C_589/2015, E. 4.2). In diesen Fällen rechtfertige es sich nicht, einen hypothetischen Mietertrag anzurechnen. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen Personen führen, die ihre in ihrem Eigentum stehende Wohnung verschenken oder auf ihr Nutzniessungsrecht verzichten würden. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht das zu berücksichtigende fiktive Einkommen in Konstellationen wie der vorliegenden dem Zins auf dem Verkehrswert der vorgängig mit einer Nutzniessung belasteten Liegenschaft. Als Zinssatz ist der durchschnittliche Zins auf Obligationen und Kassenbons in der Schweiz im Jahr vor Zusprechung von EL anzuwenden. 4.4.3 In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeuten die vorstehenden Ausführungen was folgt: Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin am gesamten Nachlass lebenslang nutzniessungsberechtigt (vgl. E. 4.2.1 vorstehend; vgl. auch Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2014 S. 207 ff. E. 4.6). Am 29. Oktober 2012 wurde die Liegenschaft in X.____ verkauft, wobei der Nettoerlös Fr. 1‘108‘945.40 betrug. Durch den Verkauf der Liegenschaft gab die Beschwerdeführerin zwar das Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft auf. Demgegenüber behielt sie dieses am Verkaufserlös der Liegenschaft und an der restlichen Erbschaft. Der vorliegende Sachverhalt ist daher mit den vorstehend zitierten Bundesgerichtsurteilen vergleichbar. Dies bedeutet, dass Rz 3482.12 WEL nicht zur Anwendung gelangt. Demzufolge kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, welche der Beschwerdeführerin bei der EL- Berechnung ein Verzichtseinkommen im Betrag von Fr. 7‘061.-- anrechnete, welches sich aus einem Mietwert von Fr. 11‘320.-- abzüglich Liegenschaftskosten in Höhe von Fr.4‘259.-- zusammensetzte. 4.4.4 Für die Berechnung des fiktiven Einkommens ist vielmehr -- wiederum entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts - vom gesamten Nettoertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft in Höhe von Fr. 1‘108‘945.40 als Verkehrswert auszugehen. Dieser Betrag ist sodann mit dem durchschnittlichen Zins auf Obligationen und Kassenbons in der Schweiz im Jahr vor Zusprechung von EL anzuwenden. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Januar 2016 strittig ist, sind die Zinsen für das Jahr 2015 massgebend. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass gemäss Angaben im Statistischen Monatsheft August 2015 (letzte Publikation) der Schweizerischen Nationalbank für Obligationen kein Zins bzw. ein Negativzins
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlt wurde. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der EL kein Verzichtseinkommen angerechnet werden kann und das Total der Einnahmen Fr. 93‘245.-- beträgt. Diesem Betrag stehen Ausgaben in Höhe von Fr. 108‘692.-- gegenüber, woraus eine Differenz und ein EL-Anspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 15‘447.-- pro Jahr bzw. Fr. 1‘287.-resultieren. 4.5 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 Anspruch auf EL in Höhe von Fr. 1‘287.-- hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 ist aufzuheben. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung hätte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin stets durch ihren Sohn vertreten wurde. Dieser hat am 5. Februar 2015 - gemäss den vorliegenden Akten - in eigenem Namen die Anmeldung für die EL der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, wozu er gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AHVV grundsätzlich berechtigt war. Ebenso hat er gegen die durch die Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen selbst Einsprache erhoben, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.]). Es liegt somit sinngemäss ein Sachverhalt vor, der mit jenem einer Prozessführung in eigener Sache vergleichbar ist und bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2009, 2C_807/2008, E. 4.3 mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne oder die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen). Da diese Kriterien im Zusammenhang mit der Geltendmachung der EL der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 29. Januar 2016 aufgehoben wird. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘287.- zustehen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.