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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2017 745 16 406/17

18 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,171 parole·~6 min·7

Riassunto

Ergänzungsleistungen Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist für den Fall, dass im Nachgang zu Akontozahlungen eine Schlussabrechnung für die Mietnebenkosten erstellt wird, weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Januar 2017 (745 16 406 / 17) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist für den Fall, dass im Nachgang zu Akontozahlungen eine Schlussabrechnung für die Mietnebenkosten erstellt wird, weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1959 geborene A.____ bezieht eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Anlässlich einer im Juni 2016 eingeleiteten periodischen Überprüfung der EL teilte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 mit, dass er für die Monate Juni und Juli 2016 einen Anspruch auf Fr. 3‘803.-- und – infolge Wegfalls der Kinderrente für seinen Sohn B.____ – ab August 2016 einen solchen von Fr. 3‘345.-- habe. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 7. November 2016 fest.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob A.____ am 7. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2016 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Mietkosten inkl. Nebenkosten ab August 2016 um Fr. 190.-- pro Monat zu erhöhen. Zur Begründung verwies er auf die Heizkostenabrechnungen vom 29. November 2014 und vom 11. März 2016, mit welchen ihm für die Jahre 2013 und 2014 Kosten in der Höhe von Fr. 2‘453.15 bzw. Fr. 2‘056.40 in Rechnung gestellt wurden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind anerkannte Ausgaben von Fr. 190.-- pro Monat umstritten. In Anbetracht, dass eine EL-Verfügung in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 9 Rz. 103), liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), wenn die vom Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was als Ausgaben anerkannt und was als Einnahmen angerechnet wird, ist in Art. 10 und 11 ELG bestimmt. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), sind unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 3. Als anerkannte Wohnkosten berücksichtigte die Beschwerdegegnerin – gemäss Mietvertrag vom 20. Juli 2012 – einen jährlichen Mietzins von Fr. 18‘840.-- (12 x Fr. 1‘570.--) und zudem Mietnebenkosten von Fr. 2‘160.-- (12 x Fr. 180.--). Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung der Mietnebenkosten. Er rügt, es seien nicht die monatlich zu zahlenden Akontozahlungen von Fr. 180.--, sondern vielmehr die effektiven Nebenkosten einzurechnen. Dabei verweist er auf eine Heizkostenabrechnungen vom 29. November 2014 und 11. März 2016 betreffend die Jahre 2013 und 2014, mit welchen ihm Fr. 2‘453.15 bzw. Fr. 2‘056.40 in Rechnung gestellt wurden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitig und zu prüfen ist demnach einzig, in welcher Höhe die Nebenkosten in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzurechnen sind. 4. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die effektiven Nebenkosten gemäss den Heizkostenabrechnungen einzurechnen seien, verfängt nicht. Aufgrund des vorliegenden Mietvertrags vom 20. Juli 2012 anerkannte die Vorinstanz zu Recht eine monatliche Bruttomiete von Fr. 1‘750.--. Darin enthalten sind Akontozahlungen für Nebenkosten von Fr. 180.-- pro Monat. Letztere beinhalten u.a. die Heiz- und Warmwasseraufbereitung, die Hauswartung, der allgemeine Stromverbrauch, die Wasser- und Abwassergebühren, die Entsorgungskosten, Betriebsund Servicekosten, das Honorar für die jährliche Neben- und Betriebskostenabrechnung und den Energieverbrauch innerhalb des Mietobjekts. Mit Blick darauf hat die Beschwerdegegnerin die am 29. November 2014 und 11. März 2016 separat in Rechnung gestellten Heiz- Warmwasser und Betriebskosten zu Recht als Schlussabrechnungen für Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG qualifiziert. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist für den Fall, dass eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt wird, weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung von administrativen Mehraufwendungen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 20. November 1996, BBl 1997 I S. 1209 f. Ziff. 214). Folglich sind die in den Schlussrechnungen ausgewiesenen Abweichungen zu den Akontozahlungen keine anerkannten Ausgaben und deshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht zu berücksichtigen. In Anbetracht der hohen Nachzahlungen für die Jahre 2013 und 2014 ist es dem Beschwerdeführer aber unbenommen, bei der Vermieterin eine Anpassung der Akontozahlungen nach oben zu beantragen. Werden höhere monatliche Akontozahlungen für Nebenkosten vereinbart, ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Meldepflicht gehalten, diese der Ausgleichskasse umgehend zu melden. Weitere Einwände gegen die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Juni 2016 brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Demnach ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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