Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. April 2017 (745 16 243 / 84) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Gutheissung der Beschwerde. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wird die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen mit der Verpflichtung, das Erlassgesuch des Versicherten erneut zu beurteilen und namentlich im Falle einer erneuten Abweisung das Fehlen der Erlassvoraussetzungen der grossen Härte und/oder des guten Glaubens rechtsgenüglich zu begründen.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass einer Rückforderung
A.1 Der 1951 geborene A.____ bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 3. März 2016 teilte ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit, dass die EL aufgrund der Aufnahme des selbständigen Erwerbs seiner Ehefrau und Anpassung des Erwerbseinkommens seiner-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht seits rückwirkend ab Januar 2015 neu berechnet und verfügt worden sei. Am 12. März 2016 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 3. März 2016. Mit Entscheid vom 18. März 2016 wurde die Einsprache von A.____ abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. A.2 Am 4. Juni 2016 stellte A.____ ein Gesuch um Erlass der am 3. März 2016 verfügten Rückforderung in der Höhe von Fr. 5‘241.-- (bzw. Fr. 5‘275.-- [nach Anpassung der Erwerbseinkommen mit Verfügung vom 12. Juli 2016] bzw. Fr. 5‘311.-- [inkl. Mahnung]), welches die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Juni 2016 ablehnte. Die am 4. Juli 2016 hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Juli 2016 mit der Begründung ab, es fehle an der grossen Härte. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 31. Juli 2016 bzw. am 18. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Berechnung der EL zur AHV vom 3. März 2016 nicht korrekt sei. Ausserdem habe er die Leistungen im guten Glauben entgegengenommen. Weshalb er zu hohe Leistungen erhalten habe, könne er nicht nachvollziehen, da nicht er (sondern die Sozialhilfestelle X.____ bzw. die SVA Binningen) die Berechnungen vorgenommen habe. Auch könne er sich keinen Anwalt bzw. Rechtsbeistand leisten, da seine finanzielle Lage keine zusätzlichen Ausgaben erlaube. Ferner wäre eine Rückzahlung für ihn ein Härtegrad, welcher absolut untragbar wäre. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde des Versicherten richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 22. Juli 2016, mit welchem sein Erlassgesuch abgewiesen wurde. Dieser Verwaltungsakt bildet formell Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die EL-Berechnung in der Verfügung vom 3. März 2016 bzw. den diesbezüglichen Einspracheentscheid vom 18. März 2016 beanstandet, fehlt es demnach an den Sachurteilsvoraussetzungen, so dass auf diese Anträge im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von EL im Umfang von Fr. 5‘241.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld erlassen werden kann. Nicht mehr überprüft werden können hingegen die Zulässigkeit und der betragliche Umfang der Rückforderung, da die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 3. März 2016 bzw. der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 18. März 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG auch auf Rückforderungen im Bereich der EL anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5‘241.-- für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2016 lediglich darauf hingewiesen, dass sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten geprüft und dabei festgestellt habe, dass seine finanzielle Situation es erlaube, dass er die Rückforderung in Raten zurückbezahlen könne. Eine weitergehende Begründung oder eine zahlenmässige Berechnung wurde in der Verfügung nicht festgehalten. Der Versicherte hat daraufhin in seiner Einsprache vom 4. Juli 2016 vorgebracht, dass die Rückzahlung für ihn unmöglich sei bzw. eine grosse Härte darstellen würde, zumal er kein Vermögen habe. Ausserdem sei er mit der Be-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnung des Existenzminimums nicht einverstanden, da diese auf Zahlen des Jahres 2015 beruhen würde. Die neusten Zahlen ab Januar 2016 habe er der Ausgleichskasse mitgeteilt; damit werde sich eine neue Situation errechnen. Im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 sowie auch in der Vernehmlassung vom 21. November 2016 nahm die Ausgleichskasse sodann eine Berechnung gestützt auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 vor. Aufgrund dieser Berechnung kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass die Einnahmen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen würden, weshalb keine grosse Härte bestehe. 5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird jedoch die Prüfung, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht gestützt auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf nach SchKG, sondern gestützt auf die Bestimmungen im ATSG bzw. ATSV sowie im ELG wie folgt vorgenommen: Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In zeitlicher Hinsicht massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist; abzustellen ist mit anderen Worten auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz 51). 5.4 Die anrechenbaren Einnahmen bestehen laut Art. 11 Abs. 1 ELG aus zwei Dritteln der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a). Zusätzlich angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Familienzulagen (lit. f). 5.5 Demgegenüber richten sich die anerkannten jährlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 2 ATSV. Danach werden bei zu Hause lebenden Personen als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechnet. Als zusätzliche Ausgabe gemäss Art. 5 Abs. 4 ATSV wird bei Ehepaaren ein Betrag von Fr. 12‘000.-- (lit. a) sowie bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Betrag von Fr. 4‘000.-- pro Kind angerechnet (lit. c).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6 Gemäss Rz. 4653.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleitungen zur AHV und IV (WEL) ist für die Bestimmung der anerkannten Ausgaben auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, abzustellen. Für die Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens ist in der Regel auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen und auf das am 1. Januar des Jahres, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, bestehende Vermögen abzustellen. In Abweichung dazu sind jedoch stets die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen (vgl. Rz. 3413.03). Haben sich hingegen die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, geändert, so ist diesen neuen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 5.7 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass bei einer gutgläubigen, rückerstattungspflichtigen Person die grosse Härte beispielsweise dann offensichtlich erfüllt ist, wenn sie weiterhin EL bezieht (Rz. 4610.07 WEL; Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014 9C_53/2014 E. 4.3). 5.8 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die Voraussetzung der grossen Härte gestützt auf die korrekten Berechnungsgrundlagen zu prüfen. 6.1 Nun gilt es allerdings zu beachten, dass ein möglicher Erlass der Rückforderung kumulativ zur grossen Härte voraussetzt, dass die rückerstattungspflichtige Person beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig war. Daraus folgt, dass auf die vorstehend als erforderlich bezeichnete Berechnung der grossen Härte verzichtet werden könnte, wenn beim Versicherten die zusätzliche Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint werden muss. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen, ob er vorliegt, muss aber trotzdem im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil H. des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt nach konstanter bundesgerichtlicher Recht-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechung, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4 mit Hinweis). 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 ATSG die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zur Frage, welche Begründungsdichte die Verfügung aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch 136 I 188 E. 2.2.1). 6.4 Die Vorinstanz hat in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 14. Juni 2016 lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung (guter Glaube und grosse Härte) umschrieben, ohne sich dazu zu äussern, ob die Voraussetzung des guten Glaubens beim Versicherten erfüllt war oder nicht. Die Ausgleichskasse hat bloss die Voraussetzung der grossen Härte in einem Satz geprüft bzw. verneint. Trotzdem ist der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 4. Juli 2016 auf die Voraussetzung des guten Glaubens eingegangen und hat festgehalten, dass er nichts dafür könne, dass die ausbezahlten Beträge nicht korrekt errechnet worden seien. Er selbst sei in gutem Glauben gewesen, dass die Berechnung der Richtigkeit entspreche. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 hat sich die Beschwerdegegnerin wiederum nur zur Voraussetzung der grossen Härte geäussert und keine Stellung zu den Einwänden des Versicherten bezüglich des guten Glaubens genommen. In seiner Beschwerde wiederholte der Versicherte seine Ausführungen in Bezug auf den guten Glauben. Auch in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 hat die Ausgleichskasse die Prüfung des guten Glaubens nicht vorgenommen. Im Übrigen wird in der Vernehmlassung erneut eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs angestellt und das Vorliegen einer grossen Härte verneint. Anhaltspunkte, welche allenfalls für eine Prüfung der Voraussetzung des guten Glaubens herangezogen werden könnten, finden sich lediglich in der Verfügung vom 14. Juni 2016 sowie in der Vernehmlassung vom 21. November 2016. Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte bereits im August 2015 durch einen ihrer Mitarbeiter informiert wor-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den sei, dass er mit einer Rückforderung rechnen müsse, da die Bilanz und Erfolgsrechnung seiner Ehefrau erst später eingereicht werden könne. Inwiefern damit die Voraussetzung des guten Glaubens bejaht oder verneint werden kann, wird jedoch nicht weiter ausgeführt. In den gesamten Akten findet sich keinerlei Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Versicherte beispielsweise bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht, oder eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen haben soll. Dies wären rechtsprechungsgemäss mögliche Gründe für die Verneinung des guten Glaubens einer versicherten Person (vgl. E. 6. 2 hiervor). 6.5 Diese Schilderung zeigt auf, dass sich die Ausgleichskasse im Laufe des bisherigen Verfahrens weder in der ursprünglichen Verfügung vom 14. Juni 2016 noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 oder in der Vernehmlassung vom 21. November 2016 hinreichend mit den verschiedenen Aspekten der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat sie bis anhin nicht in einer den oben (vgl. E. 6.3 hiervor) umschriebenen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise aufgezeigt, weshalb diese ihres Erachtens im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Sie beschränkte sich, wie bereits festgehalten, in der Verfügung sowie in der Vernehmlassung auf den Hinweis, dass der Versicherte informiert worden sei, dass er mit einer Rückforderung rechnen müsse, da die Bilanz und Erfolgsrechnung seiner Ehefrau erst später eingereicht werden könne. Diese Argumentation erweist sich insofern als unzureichend, als praxisgemäss eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorausgesetzt wird und sich die Ausgleichskasse zu eben dieser Frage der Arglist oder Grobfahrlässigkeit mit keinem Wort geäussert hat. Somit hat die Ausgleichskasse ihren Standpunkt bis anhin nur unzureichend begründet, was eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör darstellt. 6.6 Grundsätzlich hat eine (schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nach der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). Vorliegend sind diese Voraussetzungen für eine Heilung der – unbestrittenermassen erfolgten – Gehörsverletzung nicht gegeben. Das Kantonsgericht verfügt zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition (vgl. § 57 VPO), die Parteien haben im Rahmen des Schriftenwechsels des vorliegenden Verfahrens ihre jeweiligen Standpunkte bis anhin aber noch nicht hinreichend aufgezeigt. Nachdem sich die Ausgleichskasse – wie bereits erwähnt – zur Frage des guten Glaubens im Einspracheentscheid gar nicht geäussert hatte, hatte der Versicherte keinerlei Veranlassung, sich in seiner Beschwerde mit der Frage des guten Glaubens auseinanderzusetzen. Dazu kommt, dass die Ausgleichskasse selber – wie ebenfalls schon ausgeführt – im Laufe des bisherigen Verfahrens weder in der ursprünglichen Verfü-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 14. Juni 2016 noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 oder in der Vernehmlassung vom 21. November 2016 hinreichend auf die verschiedenen Aspekten der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens eingegangen ist. Unter diesen Umständen kommt eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – nach vorgängiger Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels – nicht mehr in Betracht. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Angelegenheit vielmehr an die Ausgleichskasse zurückzuweisen mit der Verpflichtung, das Erlassgesuch des Versicherten erneut zu beurteilen und namentlich im Falle einer erneuten Abweisung das Fehlen der Erlassvoraussetzungen der grossen Härte und/oder des guten Glaubens im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechtsgenüglich zu begründen. Die vorliegende Beschwerde des Versicherten ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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