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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.07.2016 745 16 115/184

20 luglio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,180 parole·~11 min·6

Riassunto

Ergänzungsleistungen Der Beschwerdeführer musste nicht ohne weiteres damit rechnen, dass der Wegfall der Kinderrente einen tieferen EL-Anspruch zur Folge hat. Die Ausgleichskasse hat das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Juli 2016 (745 16 115 / 184) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Der Beschwerdeführer musste nicht ohne weiteres damit rechnen, dass der Wegfall der Kinderrente einen tieferen EL-Anspruch zur Folge hat. Die Ausgleichskasse hat das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass einer Rückforderung

A. Der 1959 geborene A.____ bezieht eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 teilte ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit, dass sich seine bisher bezogene monatliche EL von Fr. 4‘658.-- infolge Wegfalls der Kinderrente für seine Tochter B.____ ab 1. August 2015 auf Fr. 4'208.-- reduziere. Gleichzeitig forderte sie zu viel bezogene EL für die Zeit von August bis Dezember 2015 in Höhe von Fr. 2'250.-- zurück, wobei sie Fr. 220.-- mit einer Nachzahlung verrechnete. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 18. Januar 2016 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 21. August 2016 (Verfahren Nr. 745 16 54) ab, soweit er darauf eintrat. B. Bereits am 15. Dezember 2015 stellte A.____ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, welches die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Januar 2016 ablehnte. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. März 2016 mit der Begründung ab, es fehle sowohl am guten Glauben als auch an der grossen Härte. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 14. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 16. März 2016 aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen. Zudem seien gegen zwei Mitarbeitende der Ausgleichskasse Disziplinarmassnahmen anzuordnen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 beantragte die Ausgleichskasse sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 21. August 2016 betreffend die Rückforderung (Verfahren Nr. 745 16 54). E. Am 3. Mai 2016 sistierte der instruierende Präsident des Kantonsgerichts das vorliegende Verfahren. Nachdem die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 1. Juni 2016 auf die Beschwerde von A.____ vom 20. Mai 2016 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 21. April 2016 nicht eingetreten war, wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 15. Juni 2016 aufgehoben.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde des Versicherten richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. März 2016, mit welchem sein Erlassgesuch abgewiesen wurde. Dieser Verwaltungsakt bildet formell Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Disziplinarmassnahmen gegen zwei Mitarbeitende der Ausgleichskasse beantragt, fehlt es demnach an den Sachurteilsvoraussetzungen, so dass auf diese Anträge im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. Zudem ist das Kantonsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Ausgleichskassen und somit ohnehin zur Verhängung von Disziplinarmassnahmen nicht zuständig. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von EL im Umfang von Fr. 2‘250.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 3. Nachdem das Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsgericht, vom 21. August 2016 (Verfahren Nr. 745 16 54) rechtskräftig geworden ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht EL in der Höhe von Fr. 2‘250.-- bezogen hat. Zu prüfen ist hingegen, ob ihm die Rückforderungsschuld erlassen werden kann. 4.1 Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG auch auf Rückforderungen im Bereich der EL anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 4.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Das Verhalten, das den guten Glauben aus-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (ARV 1998 Nr. 41 S. 234, C 257/97). 4.3 Praxisgemäss ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Vorliegend besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer habe absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf die er keinen Anspruch hatte. Zu prüfen bleibt aber, ob ihm der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil er die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhinderte. 4.4 Vorliegend zeigte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2015 an, dass für die Überprüfung der Kinderrenten für B.____ und C.____ weitere Unterlagen notwendig seien. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber, dass die Auszahlung dieser beiden Kinderrenten vorsorglich per 31. Juli 2015 eingestellt und der Leistungsanspruch nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen geprüft werde. Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht hatte, hielt die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 16. Juli 2015 an der Terminierung der Kinderrente für B.____ per 31. Juli 2015 fest und forderte den Beschwerdeführer auf, ihr eine Bestätigung der Sprachschule für B.____ zuzustellen. Der Beschwerdeführer räumt ein und diese Tatsache ist damit unbestritten, dass B.____ ihre Ausbildung per Ende Juli 2015 abschloss und nicht – wie offenbar ursprünglich geplant – eine weiterführende Sprachschule besuchte. Unter diesen Umständen war zwar klar und für den Beschwerdeführer aufgrund der vorerwähnten Schreiben der Ausgleichskasse erkennbar, dass für Tochter B.____ ab August 2015 kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestand. Indes musste er nicht ohne weiteres damit rechnen, dass der Wegfall der Kinderrente einen tieferen EL-Anspruch zur Folge hat. Dies gilt umso mehr, als Ergänzungsleistungen einkommens- und vermögensabhängige Bedarfsleistungen sind und bei einem Wegfall von anrechenbaren Einnahmen nicht zwangsläufig ein tieferer EL-Anspruch resultiert. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Die Tatsache, dass er es unterliess, sich bei der Ausgleichskasse über die Höhe seines Anspruchs zu erkundigen, kann höchstens als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden. Diese schliesst aber den guten Glauben nicht aus (vgl. E. 4.2 hiervor). Daher ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Entgegennahme der (fehlerhaften) Ergänzungsleistungen gutgläubig war.

5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Rückforderung in Höhe von Fr. 2'250.-- für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anrechenbaren Einnahmen bestehen laut

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 11 Abs. 1 ELG aus zwei Dritteln der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a). Zusätzlich angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Familienzulagen (lit. f). Demgegenüber richten sich die anerkannten jährlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 2 ATSV. Danach werden bei zu Hause lebenden Personen als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechnet. Als zusätzliche Ausgabe gemäss Art. 5 Abs. 4 ATSV wird bei Ehepaaren ein Betrag von Fr. 12‘000.-- (lit. a) sowie bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Betrag von Fr. 4‘000.-- pro Kind angerechnet (lit. c). 5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz das anrechenbare Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 14‘608.-- korrekt ermittelt (vgl. Urteil des Kantonsgericht vom 21. April 2016 [Nr. 745 16 54], E. 5.1). Bei den jährlich anerkannten Ausgaben sind vorliegend Fr. 15‘000.-- als Mietkosten anzurechnen (Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Ausserdem sind beim Beschwerdeführer und seiner Familie Krankenkassenprämien in Höhe von insgesamt Fr. 17‘160.-zu berücksichtigen. Diese bestehen aus der Durchschnittsprämie für Erwachsene (2 x Fr. 5‘424.--), für junge Erwachsene (Fr. 5‘004.--) und für Kinder (Fr. 1‘308.--) im Kanton Basel- Landschaft, Prämienregion 1, gemäss Art. 3 der vorliegend anwendbaren Verordnung des EDI vom 27. Oktober 2014 über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Dies ergibt jährlich anerkannte Ausgaben in Höhe von Fr. 32‘160.--. Als zusätzliche Ausgaben sind für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Betrag von Fr. 12‘000.-- und für die beiden Kinder je Fr. 4‘000.-- hinzuzurechnen (Art. 5 Abs. 4 ATSV). Daraus resultieren Ausgaben von Fr. 52‘160.--. Vergleicht man die anzurechnenden jährlichen Einnahmen in Höhe von Fr. 14‘608.-- mit den zu berücksichtigenden jährlichen Ausgaben in Höhe von Fr. 52‘160.--. so ergibt dies einen jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 37‘552.--, weshalb die grosse Härte im Sinne von Art. 25 ATSG zu bejahen ist. 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Ausgleichskasse das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Rückforderung im Betrag von Fr. 2’250.-- zu erlassen ist. Dementsprechend ist die Ausgleichskasse verpflichtet, dem Beschwerdeführer den mit der Nachzahlung der Kinderrenten verrechnete Betrag in der Höhe von Fr. 220.-- (Verfügung vom 17. Dezember 2015) zurückzuerstatten. Auf die Rückforderung des Restbetrages von Fr. 2030.-- ist zu verzichten. 7. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer die Rückforderung im Betrag von Fr. 2’250.-- erlassen wird. Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer den mit der Nachzahlung der Kinderrenten verrechnete Betrag in der Höhe von Fr. 220.-- zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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