Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. März 2016 (745 16 1 / 72) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; Rückforderung von Ergänzungsleistungen bei rechtzeitiger Meldung und leicht verzögerter Anpassung: Führt die Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Ergebnis zu einer dauernden Veränderung mit einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, so kann die Anpassung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV frühestens auf den Beginn des Monats erfolgen, in dem die das anrechenbare Einkommen vermindernde Tatsache eingetreten ist; die Anpassung der Ergänzungsleistung hat einheitlich, unter Anrechnung aller anspruchsrelevanter Änderungen vom selben Zeitpunkt an, zu erfolgen.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistung
A. Die 1964 geborene A.____ bezieht von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente. Mit Schreiben vom 10. März
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015 reichte A.____ der Ausgleichskasse aktuelle Belege, namentlich einen neuen Mietvertag (gültig ab 1. Mai 2015) sowie einen neuen Arbeitsvertrag (gültig ab 1. April 2015) ein. In der Folge nahm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. Juli 2015 eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor und setzte diesen rückwirkend ab April 2015 neu fest, wobei sie ab April 2015 das neu erzielte Erwerbseinkommen und ab Monat Mai 2015 die höhere Wohnungsmiete im Rahmen der Neuberechnung berücksichtigte. Der sich daraus ergebende Rückforderungsbetrag von EL für den Monat April 2015 verrechnete sie mit den nachzuzahlenden EL für die Monate Mai bis Juli 2015. Daraus resultierte insgesamt eine Nachzahlung in der Höhe von Fr 98.--. An der verfügten Nachzahlung im Betrag von Fr. 98.-- hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2015 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch B.____, am 29. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. November 2015 und insofern eine Neuberechnung des Anspruchs auf EL, als das neu erzielte Erwerbseinkommen erst ab Monat August 2015 im Rahmen des Anspruchs berücksichtigt werden soll. Da ihr keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne, dürfe das Erwerbseinkommen nicht rückwirkend, sondern erst mit Wirkung ab August 2015 im Rahmen der Neuberechnung des EL-Anspruchs berücksichtigt werden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 29. Dezember 2015 ist demnach einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, so dass die Sache präsidial zu entscheiden ist. 3. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin EL nachzuzahlen hat. 4.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 4.2 Art. 25 ELV hat die Revision der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 4.3 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.4 In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass soweit eine im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m Art. 25 ELV vorzunehmende Leistungsanpassung nicht erfolgt und die Leistung aufgrund der unterlassenen Anpassung zu einem zu hohen Betrag gewährt wird, sich prinzipiell das Ergebnis ergibt, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegt. Es ist in der Folge zu entscheiden, ob die nachträgliche Korrektur rückwirkend erfolgt oder nicht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 15). Mit Art. 17 Abs 1 ATSG wird klargestellt, dass Art. 24 ATSG und die dort festgelegte Nachzahlungsregelung im Geltungsbereich von Art. 17 ATSG nicht anwendbar sind; die spezifische Anpassungsregelung geht mithin der grundsätzlichen Nachzahlungsvorschrift vor (vgl. BGE 98 V 102 f.). Für die Festlegung des Anpassungszeitpunktes kommen folglich verschiedene Termine in Frage;
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht es könnte sich handeln um (1) den Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, (2) den für die Anpassungsprüfung vorgesehenen Termin, (3) den Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung oder (4) um einen zeitlich dem Anpassungsentscheid folgenden Zeitpunkt. Soweit es an besonderen Regelungen fehlt, erscheint zutreffend, auf den Zeitpunkt des Gesuch bzw. bei der von Amtes wegen erfolgenden Anpassung auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen; infrage kommt sodann die analoge Anwendung der in Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)vom 17. Januar 1961 festgelegten Grundsätze (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 51 f. mit diversen Hinweisen). Die Ergänzungsleistung ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. c). 4.5 Nach der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beibringung der Unterlagen (Miet- bzw. Arbeitsvertag) mit Schreiben vom 10. März 2015 der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 Satz 1 ELV nachgekommen ist. Zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, dass die entsprechenden Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der Neuberechnung des EL-Anspruchs zu berücksichtigen sind. Streitig ist hingegen die zeitliche Wirkung der Anpassung an die geänderten Verhältnisse und damit einhergehend der Umfang der nachzuzahlenden EL durch die Ausgleichskasse. 5.2 Wie eingangs ausgeführt, hat die Ausgleichskasse im Rahmen der der Verfügung vom 1. Juli 2015 zugrunde gelegten Neuberechnung sowohl das neu erzielte Erwerbseinkommen als auch die höhere Wohnungsmiete vom Zeitpunkt an berücksichtigt, ab welchem die jeweilige Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Entsprechend ergab sich für den Monat April 2015 rückwirkend einen Anspruch auf EL im Umfang von Fr. 822.-- und für die Monate Mai bis Juli 2015 einen solchen im Umfang von monatlich Fr. 892.--, was für die Monate April bis Juli 2015 insgesamt einem Anspruch von Fr. 3‘498.-- entspricht. Stellt man den in diesem Zeitraum bereits bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 3‘400.-- (monatlich Fr. 850.--) den Betrag von Fr. 3‘498.-- gegenüber, resultiert die verfügte Nachzahlung in der Höhe von Fr. 98.--. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ab April 2015 neu erzielte Erwerbseinkommen dürfe erst ab Monat August 2015 in die Berechnung einbezogen und nicht rückwirkend mit der zu leistenden Nachzahlung durch die Ausgleichskasse ab Mai 2015 verrechnet werden. Es handle sich vorliegend nicht um eine Rückforderung aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht, sie habe die Leistungen bis zum Verfügungszeitpunkt gutgläubig in Empfang genommen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Die Ausgleichskasse hält dieser Argumentation der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 122 V 19 ff. entgegen, dass bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Änderungen zu berücksichtigen seien. Entsprechend könne die Nachzahlung, die aufgrund der ab Mai 2015 zu berücksichtigenden höheren Wohnungsmiete entstanden sei, direkt mit der durch die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens resultierenden Rückforderung ab Monat April 2015 verrechnet werden. Die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen bestehe unabhängig von einer Verletzung der Meldepflicht. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht in Erwägung 5 folgendes festgehalten: "a) Bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, ist davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung bezwecken (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241 Erw. 4c). Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 ELG), abzudecken (EVGE 1968 S. 132 Erw. 2). Es sind deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 353 Erw. 5c mit Hinweisen; AHI 1994 S. 216 Erw. 3a). Dieser Grundsatz gilt auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Ergänzungsleistung an geänderte tatsächliche Verhältnisse. Dies bedeutet insbesondere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. (b) Die gleichen Überlegungen müssen auch bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Hinblick auf eine Rückforderung von zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen nach Art. 27 Abs. 1 ELV gelten. aa) Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen ist, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden (BGE 119 V 193 f. Erw. 2c, d). Dieses anpassungsrechtliche Nachzahlungsverbot ist im Rückerstattungsverfahren nach Art. 27 ELV lediglich insofern von Bedeutung, als der Versicherte im günstigsten Fall keine Ergänzungsleistungen rückzuerstatten hat. bb) Diese Auffassung stimmt sodann überein mit der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 7034 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung. Diese Verwaltungsweisung lautet wie folgt: "Stellt sich bei der Neuberechnung heraus, dass einzelne Berechnungsposten zugunsten des Versicherten ausfallen, können diese in die Neuberechnung miteinbezogen werden. Eine Nachzahlung ist jedoch zu unterlassen." Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter zwar nicht verbindlich. Er soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies ist hier zu bejahen. Rz. 7034 WEL stellt nicht bloss eine Sonderregelung zur Verhinderung von Härtefällen dar, wie das BSV in seiner Vernehmlassung ausführt. Vielmehr ermöglicht diese Praxis eine rechtsgleiche Regelung der Rückerstattungsfrage (vgl. EVGE 1968 S. 133 oben), indem der Rückforderungsbetrag ungeachtet des Meldeverhaltens der EL-Bezüger und unabhängig davon, dass allenfalls die Verwaltung von einer Tatsachenänderung zufällig Kenntnis erhält, festgesetzt wird. Namentlich wird damit eine Besserstellung derjenigen EL-Bezüger verhindert, die, aus welchen Gründen auch immer, lediglich anspruchserhöhende Tatsachenänderungen melden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht cc) Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass das anrechenbare Einkommen als für die Anspruchsberechtigung als solche wie auch für die Höhe der Ergänzungsleistung relevante Grösse (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 ELV) das Ergebnis einer Berechnung ist (vgl. Art. 3 ELG). Da eine Tatsachenänderung unter Umständen mehrere Positionen in der EL-Berechnung berührt, wie insbesondere beim Wechsel von der eigenen Wohnung in ein Heim oder in eine Mietwohnung bei gleichzeitiger Veräusserung der Wohnliegenschaft, steht meist erst nach Durchführung der Neuberechnung fest, ob eine Erhöhung oder eine Verminderung des anrechenbaren Einkommens vorliegt (unveröffentlichtes Urteil K. vom 1. April 1971). In solchen Fällen bei der EL-Neuberechnung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages lediglich die für den EL-Bezüger ungünstigen Berechnungsfaktoren zu ändern, wäre stossend. dd) Schliesslich ist zu beachten, dass die nicht oder nicht rechtzeitige Meldung einer das anrechenbare Einkommen - im Ergebnis - vermindernden und damit ergänzungsleistungserhöhenden Tatsachenänderung die Nichtausschöpfung des EL-Anspruchs bedeutet, somit nicht eine Auszahlung von unrechtmässigen, zu hohen Ergänzungsleistungen bewirkt. Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter (BGE 118 V 220 unten), die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht (EVGE 1968 S. 144 Erw. 2f), widersprechen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten "einredeweise" geltend machen könnte. c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Sinne der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 7034 WEL bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen sind. Eine Nachzahlung ist jedoch ausgeschlossen."
5.5 Was den Zeitpunkt anbelangt, auf welchen die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten, so hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2002, P 63/2002, folgendermassen geäussert: Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bereits bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist, sei die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bspw. bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeute dies, dass zu prüfen sei, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung sei auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2002, P 63/2002, E. 6.2.4 mit Hinweisen vgl. auch MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser / Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 44 mit Fn. 81). 5.6 Liegt – wie im vorliegenden Fall – keine Verletzung der Meldepflicht vor, so regelt Art. 25 Abs. 2 ELV – der von der Konstellation ausgeht, dass Änderungen im Sachverhalt unverzüglich gemeldet werden – den zu verfügenden Zeitpunkt (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/ BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 12 Rz. 804). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass bei einer im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 ELV rückwirkenden Festlegung des Verfügungszeitpunktes ein unrechtmässiger Leistungsbezug resultieren kann, obwohl die betroffene Person die tatsächlichen Veränderungen ordnungsgemäss gemeldet hat. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsachenänderungen eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge haben, die Anpassungsverfügung aber erst einige Monate später erlassen wird. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Falle einer solchen Konstellation, wo sich der Anspruch in der Schwebe befindet, nicht per se von einem gutgläubigen Bezug der bis anhin ausgerichteten Ergänzungsleistungen ausgegangen werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt zwar kein gutgläubiger Leistungsbezug vor, wenn der Leistungsbezüger seine Meldepflicht in grober Weise verletzt oder die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beobachtet hat (vgl. etwa BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Daraus kann nun aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, eine Nichtverletzung von Sorgfaltspflichten sei mit dem Vorliegen guten Glaubens gleichzusetzen. Der gute Glaube beschränkt sich nicht auf die Beachtung der relevanten Sorgfaltspflichten. Für die Gutgläubigkeit ist vielmehr entscheidend, ob der Betroffene darauf hat vertrauen dürfen, einen Anspruch auf die fraglichen Leistungen zu haben. So kann ein Leistungsbezug auch „bösgläubig“ erfolgen, wenn keine Sorgfaltspflichten verletzt wurden, nämlich immer dann, wenn die betroffene Person nicht darauf hat vertrauen können, weiterhin einen Anspruch auf die Leistungen zu haben. Diesfalls hat die betroffene Person zwar ihre Sorgfaltspflichten erfüllt. Sie hat aber nicht mehr darauf vertrauen können, weiterhin einen unveränderten Leistungsanspruch zu haben. Es ist sogar gerade die Meldung der Veränderung, die belegt, dass die versicherte Person die weiteren Leistungen nicht mehr hat gutgläubig beziehen können. Mit der Meldung hat sie nämlich nicht nur belegt, dass sie von der Notwendigkeit oder zumindest der Möglichkeit einer Leistungsanpassung ausgegangen ist. Vielmehr hat sie eine solche Anpassung mit ihrer Meldung ja gerade selbst angestossen (vgl. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2014, EL 2013/8, E. 2.2). 5.7 Zu beachten ist aber, dass nach der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 3643.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung), die Ergänzungsleistung im Falle einer dauernden Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. c erst auf den dem Erlass der Verfügung folgenden Monat hin angepasst wird, da in der genannten Randziffer der Wegleitung nämlich die Einschränkung „spätestens“ fehlt. Davon geht - wie in Erwägung 5.4 dargelegt - auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus. Alsdann entspricht diese Praxis auch der Bestimmung in Art. 88bis IVV, die bei fehlenden Regelungen in einzelnen Sozialversicherungszweigen analog zur Anwendung herangezogen werden kann. 6.1 Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Werden im Rahmen der Neuberechnung beide anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen berücksichtigt, so ergibt sich unbestrittenermassen die Konstellation einer dauernden Veränderung mit einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses. Da der Umstand (die höhere Wohnungsmiete), welcher diesen Ausgabenüberschuss bewirkt hat, erst im Mai 2015 eingetreten ist, kann die Anpassung der EL gemäss klarem Wortlaut in Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV folglich rückwirkend frühestens auf diesen Zeitpunkt hin verfügt werden. Dies verkennt die Beschwerdegegnerin, wenn sie davon ausgeht, das neu erzielte Einkommen sei bereits mit Wirkung ab April 2015 zu berücksichtigen. Wird die EL verordnungsgemäss frühestens auf den Beginn des Monats Mai 2015 neu verfügt, fällt damit aber ein unrechtmässiger Leistungsbezug für den Monat April 2015 ausser Betracht. Selbst wenn man die beiden Faktoren isoliert betrachten würde,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wäre die EL nach den vorstehenden Ausführungen nicht rückwirkend mit Wirkung ab April 2015 anzupassen. Das neu erzielte Erwerbseinkommen hätte für sich allein nämlich eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erscheint eine Anpassung der Leistung auf den Meldezeitpunkt bzw. auf den Zeitpunkt der Veränderung vom Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV her praxisgemäss aber unwahrscheinlicher als eine Anpassung auf den Verfügungszeitpunkt. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, die Anpassung werde zu einem späteren Zeitpunkt (natürlich so bald als möglich) und dann ex nunc et pro futuro erfolgen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, dürfen bspw. auch die nach Kenntnisnahme einer Meldepflichtverletzung zu viel ausgerichteten Leistungen nicht zurückverlangt werden. Diese Regelung zwingt die Durchführungsstellen auch zum zeitgerechten Erlass neuer Entscheide (vgl. ERWIN CARIGET / UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2., überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98 mit Hinweis auf die massgebende Rechtsprechung). 6.2.1 Fraglich ist aber, wie es sich für die Monate Mai bis Juli 2015 verhält. Resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher anspruchsrelevanter Tatsachen im Rahmen der Neuberechnung im Ergebnis ein Ausgabenüberschuss und erfolgt die Anpassung nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV frühestens auf den Beginn des Monats, in dem die das anrechenbare Einkommen vermindernde und damit ergänzungsleistungserhöhende Tatsachenänderung eingetreten ist, so läuft die versicherte Person nicht Gefahr – selbst wenn einkommenserhöhende Faktoren bei der Berechnung mit zu berücksichtigen sind – rückerstattungspflichtig zu werden. Die Beschwerdeführerin macht nun aber unter Berufung auf einen gutgläubigen Leistungsbezug geltend, das neu erzielte Erwerbseinkommen dürfe bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs erst ab August 2015 angerechnet und nicht rückwirkend mit der ab Mai 2015 zu berücksichtigenden höheren Wohnungsmiete verrechnet werden. Damit würde sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung von EL durch die Ausgleichskasse in den Monaten Mai bis Juli 2015 entsprechend erhöhen. 6.2.2 Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sind bei rechtzeitig erfolgter Meldung mehrere Faktoren – also sowohl einkommenserhöhende als auch einkommensvermindernde – zu berücksichtigen, so lässt sich eine in zeitlicher Hinsicht individuelle Anrechnung dieser Faktoren aufgrund des Wortlauts der Verordnung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach im Rahmen der Neuberechnung alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Änderungen zu berücksichtigen seien, nicht rechtfertigen. Führt die Neuberechnung – wie im vorliegenden Fall – im Ergebnis zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses kann demnach nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe nicht damit rechnen müssen, dass die Bestandteil der Berechnung bildenden, das anrechenbare Einkommen erhöhenden Faktoren erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich ex nunc et pro futuro berücksichtigt werden. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen dürfen, die Anpassung werde zwar bei dieser Konstellation nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV zu ihren Gunsten rückwirkend auf den Beginn des Monats Mai 2015 vorgenommen, das neu erzielte Erwerbseinkommen aber im Sinne der Praxis zu Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erst mit Wirkung ab August 2015 im Rahmen des EL-Anspruchs angerechnet. Davon abgesehen ist ferner zu berücksichtigen, dass eine individuelle Anrechnung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht beider Faktoren im umgekehrten Fall nicht möglich wäre. Hätte die Neuberechnung aufgrund des neu erzielten Erwerbseinkommens insgesamt eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge, so müsste die Anpassung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV praxisgemäss auf August 2015 vorgenommen werden. Diesfalls könnte aber die das anrechenbare Einkommen vermindernde und sich somit zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkende Wohnungsmiete nicht rückwirkend mit Wirkung ab Mai 2015 berücksichtigt werden. Eine in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Berücksichtigung von Tatsachenänderungen im Rahmen der Neuberechnung des EL-Anspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn einzelne Faktoren im Zeitpunkt, auf den die Anpassung erfolgen soll noch gar nicht eingetreten sind. Dies wird aber insbesondere bei einer Rückerstattung aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht der Fall sein. Dort erstreckt sich der unrechtmässige Leistungsbezug, bedingt durch die unterlassene Meldung der versicherten Person, über einen erheblichen Zeitraum. Entsprechend können einkommenserhöhende oder einkommensvermindernde Faktoren, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind, als die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre, nicht früher als bei Eintritt der jeweiligen Sachverhaltsveränderung in die Berechnung einbezogen werden. Sind die jeweiligen Sachverhaltsänderungen bereits eingetreten, so hat die Anpassung der EL nach Art 25 Abs. 2 ELV einheitlich, d.h. unter Anrechnung aller anspruchsrelevanter Änderungen vom selben – je nach einschlägiger Konstellation zu verfügenden - Zeitpunkt an, zu erfolgen. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Neuberechnung der EL vorliegend zu einer dauernden Veränderung mit einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses führt. Da der Umstand (die Wohnungsmiete), welcher diesen Ausgabenüberschuss bewirkt hat erst im Mai 2015 eingetreten ist, hat die Anpassung (Erhöhung) der EL nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV rückwirkend per 1. Mai 2015 zu erfolgen. Damit verbleibt es für den Monat April 2015 – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – beim bisherigen EL-Anspruch. Die Festlegung des neuen EL-Betrags hat einheitlich unter Anrechnung der neuen Wohnungsmiete und des neu erzielten Einkommens ab dem Zeitpunkt der Anpassung zu erfolgen. Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Anpassung der Ergänzungsleistung per 1. Mai 2015 unter Anrechnung der Wohnungsmiete und des Erwerbseinkommens zu erfolgen hat. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar obsiegt, da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Anpassung (Erhöhung) der Ergänzungsleistung per 1. Mai 2015 unter Anrechnung der Wohnungsmiete und des Einkommens zu erfolgen hat. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen
Präsident
Gerichtsschreiberin