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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.09.2015 745 15 216 / 244 (745 2015 216 / 244)

24 settembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,900 parole·~10 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. September 2015 (745 15 216 / 244) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Wiedererwägung: Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide liegt im Ermessen des Versicherungsträgers; es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die 1979 geborene A.____ ist Bezügerin einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zudem richtet ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente aus. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung ihres EL-Anspruchs stellte die Versicherte der Ausgleichskasse anfangs April 2013 die angeforderten Revisionsunterlagen zu. Dabei gab sie im Formular “Revision der Ergänzungsleistungen (EL)“ unter Punkt 5 auf die entsprechende Frage hin an, dass zwei Personen - sie und ein anderer

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitbewohner - im gleichen Haushalt wohnen würden. Aufgrund dieser Angabe nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten vor, wobei sie - ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt - den Betrag der Mietkosten zu gleichen Teilen auf die beiden Mitbewohner aufteilte. Gestützt auf das Ergebnis dieser Neuberechnung setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 17. April 2013 die monatlichen Ergänzungsleistungen von A.____, die sich bis anhin auf Fr. 946.-- belaufen hatten, mit Wirkung ab 1. Mai 2013 neu auf Fr. 446.-- fest. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Nachdem A.____ der Ausgleichskasse am 27. Januar 2015 vorerst ohne weiteren Kommentar eine Kopie ihres Mietvertrages zugestellt hatte, wies sie diese am 9. März 2015 telefonisch und am 13. März 2015 schriftlich darauf hin, dass die Mietzinsausgaben in der Verfügung vom 17. April 2013 fehlerhaft angerechnet worden seien. Nach Prüfung des Sachverhalts sah sich die Ausgleichskasse zu einer Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten veranlasst. Dabei setzte sie mit Verfügung vom 24. April 2015 die monatlichen Ergänzungsleistungen von A.____ auf den Zeitpunkt der ersten Meldung hin, d.h. mit Wirkung ab Januar 2015, wieder auf Fr. 946.-- fest. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Einsprache bei der Ausgleichskasse, mit welcher sie geltend machte, dass ihr EL-Anspruch nicht erst ab Januar 2015, sondern rückwirkend ab Mai 2013 zu korrigieren und wieder auf Fr. 946.-- pro Monat festzusetzen sei. Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache der Versicherten ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 10. Juni 2015 (Postaufgabe: 17. Juni 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Neuberechnung ihres EL-Anspruchs rückwirkend ab Mai 2013 vorzunehmen und entsprechend seien ihr die Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 10‘000.-- (20 Monate à Fr. 500.--), welche sie im Zeitraum von Mai 2013 bis Dezember 2014 zu Unrecht nicht erhalten habe, nachzuzahlen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 10. Juni 2015 (Postaufgabe: 17. Juni 2015) ist demnach einzutreten. 2.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Ausgleichskasse im April 2013 eine periodische Überprüfung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen. Aufgrund der Angaben der Versicherten im Revisionsformular, wonach sie in einem Zweipersonenhaushalt lebe und sich die Mietkosten auf Fr. 1’000.-- pro Monat belaufen würden, hat die Ausgleichskasse bei der EL-Berechnung die Mietkosten zu gleichen Teilen auf die beiden Mitbewohner aufgeteilt und der Versicherten demnach monatliche Mietkosten von Fr. 500.-- angerechnet. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat sie die monatlichen Ergänzungsleistungen der Versicherten, die sich bis anhin auf Fr. 946.-- belaufen hatten, mit Verfügung vom 17. April 2013 ab 1. Mai 2013 revisionsweise auf Fr. 446.-- herabgesetzt. Im Januar 2015 bzw. im März 2015 wies die Versicherte die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Verfügung vom 17. April 2013 auf einer falschen Mietzinsanrechnung beruhe, sie und ihr Mitbewohner würden nicht zusammen, sondern einzeln je einen Mietzins von Fr. 1‘000.-- pro Monat bezahlen. Somit hätten ihr bei der EL-Berechnung durchgehend die effektiv anfallenden Mietkosten von Fr. 1’000.-- und nicht nur solche von Fr. 500.-- angerechnet werden müssen. Nach entsprechender Prüfung anerkannte die Ausgleichskasse, dass sich die monatlich anfallenden Mietkosten der Versicherten effektiv auf Fr. 1’000.-- belaufen und sie setzte deshalb mit Verfügung vom 24. April 2015 die monatlichen Ergänzungsleistungen der Versicherten ab Januar 2015, d.h. ab dem Zeitpunkt, in welchem der Fehler erstmals gemeldet worden war, wieder auf Fr. 946.-- fest. 2.2 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die EL-Verfügung vom 17. April 2013 auf einem unzutreffenden Sachverhalt, nämlich auf einem zu niedrigen monatlichen Mietkostenanteil der Versicherten (Fr. 500.-- statt Fr. 1‘000.--) beruhte. Nachdem die Ausgleichskasse Kenntnis von diesem Fehler erhalten hatte, korrigierte sie ihre Berechnung mit Wirkung ab Januar 2015, d.h. ab dem Monat, in welchem sie (erstmals) Kenntnis von den für die Versicherte effektiv anfallenden höheren Mietkosten erhielt. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die Versicherte, die Neuberechnung ihres EL-Anspruchs sei nicht erst ab Januar 2015, sondern rückwirkend ab Mai 2013 vorzunehmen, seien ihr doch ab diesem Monat zu tiefe Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine solche rückwirkende Korrektur ihres EL-Anspruchs hat. 3.1 Wie vorstehend festgehalten, hat die Ausgleichskasse damals die der Versicherten ab 1. Mai 2013 zustehenden Ergänzungsleistungen am 17. April 2013 mit einer schriftlichen, begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung festgesetzt. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen eine solche Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Als gesetzliche Frist kann diese 30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so er-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. 3.2 Die Versicherte hätte somit die Möglichkeit gehabt, die damalige, auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhende EL-Verfügung vom 17. April 2013 innert 30 Tagen mit einer Einsprache bei der der Ausgleichskasse anzufechten. Sie hat dies jedoch unbestrittenermassen unterlassen. Die betreffende EL-Verfügung vom 17. April 2013 ist somit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass darauf auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg nicht mehr zurückgekommen werden kann. 4.1 Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 12 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 E. 1b/cc), ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert worden (BGE 133 V 52 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2 Nachdem die Ausgleichskasse im ersten Quartal 2015 Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit ihrer EL-Verfügung vom 17. April 2013 Kenntnis erhalten hatte, zog sie diese mir einer neuen Verfügung vom 24. April 2015 insoweit in Wiedererwägung, als sie die monatlichen Ergänzungsleistungen der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2015 wiederum auf den ursprünglich ausgerichteten Betrag von Fr. 946.-- festsetzte. Die Ausgleichskasse hat die in der Verfügung vom 17. April 2013 gestützt auf einem unzutreffenden Sachverhalt berechneten Ergänzungsleistungen mit anderen Worten mit Wirkung ab jenem Monat wiedererwägungsweise korrigiert, in welchem sie erstmals Kenntnis von der falschen Mietzinsanrechnung erhalten hatte. Dieses Vorgehen der Ausgleichskasse ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es steht insbesondere im Einklang mit der vorstehend (vgl. E. 4.1 hiervor) zitierten Rechtsprechung, wonach ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 52 E. 4.1). Bleibt der Entscheid über die Wiedererwägung dem Versicherungsträger überlassen, steht es diesem auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Genf/Basel 2009, Art. 53 Rz. 35). Im Lichte dieser Grundsätze durfte die Ausgleichskasse ihre EL-Verfügung vom 17. April 2013 lediglich teilweise in Wiedererwägung ziehen und sie war nicht gehalten, die monatlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Mai 2013 und somit für die gesamte Dauer, während welcher die verfügte Herabsetzung zum Tragen kam, wieder auf den ursprünglichen Betrag von Fr. 946.-- pro Monat festzusetzen. Da gemäss der geschilderten höchstrichterlichen Praxis (vgl. E. 4.1 hiervor) überdies kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann die Ausgleichskasse im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht - wie von der Versicherten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verlangt - vom Kantonsgericht verpflichtet werden, die EL-Verfügung vom 17. April 2013 nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich in Wiedererwägung ziehen. Für die Versicherte mag dieses Ergebnis als stossend erscheinen, sie muss sich in diesem Zusammenhang aber entgegenhalten lassen, dass sie ihre Rechte damals auf dem ihr offen stehenden Rechtsmittelweg, d.h. durch das rechtzeitige Erheben einer Einsprache gegen die Verfügung vom 17. April 2013 hätte wahren können bzw. müssen. Davon hat sie jedoch - aus welchen Gründen auch immer unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht. Somit muss sie die Rechtskraft der damaligen Verfügung gegen sich gelten lassen und es geht nicht an, das damals Versäumte rund zwei Jahre später über den Weg eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung nachholen zu wollen. Liesse man dies zu, würden die gesetzlichen Rechtsmittelfristen ihre Bedeutung, die ihnen nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit zukommt, zu einem beträchtlichen Teil verlieren. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 24. April 2015 bzw. der sie bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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