Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. Januar 2014 (745 13 317 / 31) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Fraglich, ob der Mietzins der Wohnung, die auch noch von den beiden volljährigen Söhnen mitbewohnt wird, die aber nicht (mehr) in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind, einzeln aufzuteilen ist oder ob die Berücksichtigung anteilsmässig zu erfolgen hat
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistung
A. A.____ ist Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1989, 1992 und 1994). Sie bezieht seit dem 1. August 2006 eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Zudem bezieht sie Ergänzungsleistungen (EL). Im Rahmen einer Revision der Ergänzungsleistungen gab sie am 18. April 2013 an, dass ihre Söhne B.____, geboren 1989, und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____, geboren 1994, im gleichen Haushalt leben würden. Auf die Anfrage der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) vom 10. Juli 2013 bezüglich B.____, welcher per 30. Juni 2013 seine Ausbildung beendet haben soll, und C.____, der per Ende Juli 2013 mit der Lehre fertig gewesen sein soll, bestätigte die Versicherte am 27. Juli 2013, dass B.____ die Ausbildung per 30. Juni 2013 abgeschlossen habe und zur Zeit die Rekrutenschule absolviere. C.____ habe eine Lehrvertragsänderung bzw. einen Stufenwechsel in eine Anlehre vollzogen, welche er per 31. Juli 2013 beenden werde. Er müsse sich jetzt um eine neue Lehrstelle bemühen. B.____ könne ab Juli 2013 und C.____ ab August 2013 aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen herausgenommen werden. Mit Verfügung vom 1. September 2013 berechnete die Ausgleichskasse die Höhe der Ergänzungsleistungen von A.____ neu. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Versicherte im Juli 2013 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2‘569.-- und ab Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 1‘785.-- habe. Gleichzeitig machte die Ausgleichskasse eine Rückforderung von insgesamt Fr. 1‘940.-- betreffend die Monate April 2013 bis September 2013 geltend. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 9. September 2013 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. September 2013 ab. Zur Begründung hielt die Ausgleichskasse fest, dass die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur IV auf dem Wegfall der Kinderrenten von B.____ per 30. Juni 2013 und von C.____ per 31. Juli 2013 beruhe. Der Wegfall der Kinderrenten sei von der Versicherten und der zuständigen Ausgleichskasse angezeigt worden. Kinder, die keinen Anspruch auf Kinderrenten hätten, würden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Eltern ausser Betracht fallen. Gemäss Ergänzungsleistungsgesetz sei der Mietzins bei Wohnungen oder Einfamilienhäuser, die auch noch von anderen Personen bewohnt würden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Diese Aufteilung habe grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Da ab August 2013 nur noch die Versicherte in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur IV zu berücksichtigen sei, könne nur noch dieser Mietzinsanteil inklusive Nebenkosten als Ausgabe anerkannt werden. Die Verrechnung mit den bereits bezogenen Ergänzungsleistungen führe zur Rückforderung von Fr. 1‘940.--. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, der Einspracheentscheid betreffend die Mietzinsaufteilung sei aufzuheben. In der Begründung führte sie aus, dass sie zusammen mit ihren beiden Söhnen eine Dreieinhalbzimmerwohnung bewohne. Die Miete betrage Fr. 1‘596.-- pro Monat. Der eine Sohn sei derzeit im Militär und deshalb nur am Wochenende zu Hause. Der andere Sohn sei auch nicht oft anwesend. Die beiden Söhne würden je ein kleines Zimmer bewohnen. Ihr Zimmer dagegen sei dreimal so gross. Deshalb sei es nicht angemessen, dass die Söhne je einen Drittel der Miete übernehmen müssten. Sie habe keine WG gegründet und lebe auch nicht im Konkubinat. Deshalb sei sie nach wie vor der Meinung, dass ihr der Betrag von Fr. 1‘100.-- als Einzelperson zustehe. C. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2013 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Auslöser für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen sei eine ordentliche Revision gewesen. Bei den anrechenbaren Einnahmen sei der Wegfall der Kinder-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht renten von B.____ ab 30. Juni 2013 und von C.____ ab 31. Juli 2013 zu berücksichtigen. Dies habe bei den anerkannten Ausgaben zur Folge, dass die beiden Söhne sich an den Mietkosten anteilsmässig beteiligen müssten. Im Monat Juli 2013 seien somit lediglich Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin und C.____ und ab August 2013 nur noch für die Versicherte allein geschuldet.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit Verfügung vom 26. September 2013 erliess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückforderung im Betrag von Fr. 1‘940.--. Die Erlassvoraussetzungen „Guter Glaube“ und „grosse Härte“ gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wurden bejaht. Unberücksichtigt geblieben ist aber, dass über den Erlass der Rückforderung erst rechtmässig verfügt werden kann, nachdem die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorliegend zufolge laufendem Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung noch nicht der Fall. Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt dies allerdings ohne Konsequenzen. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Mietzins vollumfänglich bzw. zu Fr. 1‘100.-- pro Monat bei ihr als Ausgabe anzurechnen sei und demgemäss Ergänzungsleistungen in bisheriger Höhe zu ihren Gunsten auszurichten seien. 4. Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen. Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (BGE 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (THOMAS LOCHER, a.a.O., S. 451 Rz 41). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversi-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im vorliegenden Verfahren ist zudem der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben. Als Ausgaben anrechenbar sind danach unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10b Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen wird ein Betrag von Fr. 13'200.-- anerkannt (Ziff. 1, pro Monat: Fr. 1‘100.--). Gemäss Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder m 2 (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998]). Ausnahmen von dieser Grundregel sind nur in Sonderfällen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 16 E. 5d). Die Gründe für diese restriktive Handhabung liegen darin, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufkommen müssen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Gemäss Rechtsprechung zu den Sonderfällen kann – je nach den Verhältnissen – eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 16 E. 5d, 105 V 273 E. 2; AHI 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3, 105 V 273 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2002, P19/00; siehe weitere Beispiele bei URS
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2006, S. 76 ff.). 6.1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV, der vorsieht, dass Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, in die Ergänzungsleistungsberechnung des Elternteils einbezogen werden, der rentenberechtigt ist und mit dem die Kinder zusammenleben, hat bis zum Lehrabschluss von C.____ und B.____ eine gemeinsame Berechnung erfolgen können. B.____ ist am XX. Januar 1989 geboren und hat seine Ausbildung am 30. Juni 2013 abgeschlossen. C.____ ist am XX. Juli 1994 geboren und hat seine Anlehre Ende Juli 2013 beendet. Weil beide im Juli bzw. August 2013 bereits volljährig gewesen sind und ihre Ausbildung auf diese Termine hin abgeschlossen haben, ist der Anspruch auf Kinderrente zur IV-Rente der Beschwerdeführerin entsprechend weggefallen. Dies bewirkt auch eine Änderung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. 6.2 Ab Juli 2013 in Bezug auf B.____ und ab August 2013 auch in Bezug auf C.____ kommt die in Art. 16c ELV geregelte Mietzinsaufteilungsvorschrift zur Anwendung. Von dieser Regelung sind allerdings – wie in Erwägung 5 hiervor dargelegt – Ausnahmen möglich. Die Beschwerdeführerin deutet an, dass ihre Söhne zwei kleine Zimmer bewohnen würden, während sie über das grösste Zimmer der Wohnung verfüge. Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist nicht klar, welches die Gemeinschaftsräume sind und wie bzw. wie intensiv diese von den drei Bewohnern genutzt werden. Nicht bekannt ist auch, ob die Beschwerdeführerin die Wohnung wegen ihrer Söhne behält oder ob sie diese Wohnung auch weiterhin bewohnen würde, wenn sie allein leben würde. Bekannt ist, dass B.____ nach Abschluss seiner Ausbildung Ende Juni 2013 in die Rekrutenschule eingetreten ist. Auch während dieser Zeit brauchte er eine private Unterkunft. Allerdings kann man sich fragen, ob ihm die Wohnkosten zu gleichen Teilen angerechnet werden können. Dies hängt insbesondere von der Frage ab, ob die Beschwerdeführerin die Wohnung auch für sich allein behalten würde und wie sich die künftige Wohnsituation mit ihren Söhnen abzeichnet. Auch in Bezug auf die Wohnungsnutzung durch C.____ besteht Abklärungsbedarf. In die Beurteilung weiter miteinzubeziehen ist auch die Gesamtgrösse der Wohnung und die Grösse der einzelnen Zimmer. Diesbezüglich verfügt das Gericht nicht über die notwendigen Angaben der Beschwerdeführerin. Bekannt ist einzig, dass es sich beim Mietobjekt um eine Dreieinhalbzimmerwohnung handelt. Über die Verteilung der Grundflächen ist nichts weiter bekannt. In all diesen Fragen besteht weiterer Abklärungsbedarf. 6.3 Kann die Beschwerdeführerin substantiierte Angaben zu einer erheblich unterschiedlichen Nutzung der Wohnung durch sie und durch ihre Söhne machen, so drängt sich eine verhältnismässige Aufteilung des Mietzinses auf. Andernfalls hat die Aufteilung gemäss der Grundregel von Art. 16 c Abs. 2 ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen. 7. Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherungsträger davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die Rückforderung ist mit Verfügung vom 1. September 2013 im Grundsatz unzweifelhaft fristgemäss erfolgt. Ob die Rückforderung und die Neuberechnung begründet sind, kann aufgrund der aktuellen Aktenlage
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht gesagt werden. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. September 2013 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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