Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. Februar 2014 (745 13 288 / 45) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz bei Ergänzungsleistungen
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin i.V. Laura Castelnovi
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistung (756.9555.2882.24)
A. Dem 1976 geborenen A.____ wurde von der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 11. Januar 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70% ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. B. Mit Anmeldung vom 23. August 2012 machte A.____ den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) geltend. Im Anmeldeformular gab der Versicherte unter anderem an, dass er bereits von Februar 2008 bis Dezember 2012 in B.____ EL bezogen habe. Zudem sei er zwischen Februar 2008 und Februar 2011 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden. Als Wohnadresse gab A.____ die Gewer-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestrasse 1, Postfach 222 in C.____ an. Der Anmeldung legte der Versicherte zudem eine Kopie eines Mietvertrages für eine Einzimmerwohnung in D.____ mit Mietbeginn ab 1. März 2012 bei. Mit Verfügung vom 26. August 2013 verneinte die Ausgleichsklasse einen Anspruch des Versicherten auf EL und lehnte ihre Leistungspflicht ab. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass EL nur an Rentner in der Schweiz, nicht aber an jene, die im Ausland leben, ausgerichtet werden. Der Anspruch auf EL setze neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Da der Versicherte vom 1. März 2011 bis 16. März 2012 nicht in der Schweiz angemeldet gewesen sei und sich ab dem 17. März 2012 nicht – wie zum Leistungsbezug erforderlich – neun Monate pro Jahr in der Schweiz aufgehalten habe, bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung von EL. Gegen die Verfügung vom 26. August 2013 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 18. September 2013 Einsprache. Darin machte er geltend, dass er seit März 2012 in E.____ und seit Juli 2013 in D.____ als Wochenendaufenthalter angemeldet sei, er sich aber jährlich weniger als drei Monate dort aufhalte. So besitze er seit März 2012 ein Postfach in C.____, woraufhin er sich bei der Einwohnerkontrolle anmelden konnte. Sein bisheriger Wohnort, der Campingplatz F.____ in C.____, auf welchem er seit Februar 2011 in seinem Wohnwagen gelebt habe, schliesse ab 20. Oktober bis zum 1. April jährlich die sanitären Anlagen, womit es während dieser Zeit unzumutbar sei auf dem Campingplatz zu leben. Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und machte geltend, dass der Versicherte seit März 2012 in G.____ angemeldet sei. Das Postfach in C.____ hingegen sei keine Wohn-, sondern lediglich eine Postadresse. Schliesslich sei der Aufenthalt zwischen Oktober und April auf dem Campingplatz nicht möglich. Triftige Gründe, welche einen Anspruch auf EL bei einem Auslandsaufenthalt rechtfertigen würden, lägen nicht vor. C. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin führte er aus, dass der Aufenthalt auf dem Campingplatz F.____ ganzjährig gewährleistet sei, nur die sanitären Anlagen seien vom 20. Oktober bis 1. April nicht zugänglich. Aufgrund dessen liege sein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz und gesamthaft betrachtet habe er wie erforderlich neun Monate Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Aufgrund dessen sei sein Anspruch auf die Auszahlung der EL begründet und die Wohnung sei mitzufinanzieren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013 hielt die Ausgleichskasse an ihren Ausführungen fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
E. An der am 13. Februar 2013 durchgeführten Parteiverhandlung haben der Beschwerdeführer sowie H.____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin teilgenommen. Die Parteien haben an ihren Anträgen und Begründungen festgehalten. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien in den Schriften und an der heutigen Parteiverhandlung wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
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1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in G.____ oder in der Schweiz hat. Allerdings ist dies für die örtliche Zuständigkeit nicht ausschlaggebend, da der Beschwerdeführer seinen letzten schweizerischen Wohnsitz in B.____ hatte und das Gericht gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG auch dann zuständig wäre, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in G.____ hätte. Somit ist vorliegend die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich wie gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch sachlich gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf EL hat.
2.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass massgebend der Sachverhalt ist, wie er sich bis zum Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. September 2013 entwickelt hat.
3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine der in Art. 4 Abs. 1 lit a bis d ELG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. 3.2 Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt zwei Kriterien auf, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv die Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern für Dritte und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 127 V 237 E. 1). Massgebend ist daher der Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen und nicht lediglich nach den erklärten Wünschen der versicherten Person. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, d.h. dort wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Effekte befinden und wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die Absicht einen Ort später aber wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung allerdings nicht aus (vgl. BGE 127 V 241 E. 2c, DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar ZGB I, 4. Aufl., Art. 23 N 5 f.). Das Zivilgesetzbuch folgt dem Prinzip der Einheit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Im schweizerischen Privatrecht kann man zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort (im Inoder Ausland) Wohnsitz haben. Hält sich eine Person abwechselnd an zwei Orten regelmässig auf, kommt es auf den Ort an, zu welchem die Person die stärkere Beziehung hat (IVO SCHWANDER, OFK-ZGB, Art. 23 N 2, vgl. auch BGE 81 II 327). Mit dem Begriff des Aufenthalts wird das tatsächliche vorübergehende Verweilen an einem Ort umschrieben. Er ist grundsätzlich unabhängig von der Dauer. Der gewöhnliche Aufenthalt (résidence habituelle) muss demgegenüber begriffsnotwendig über eine gewisse Zeit hinweg erfolgen (vgl. BGE 119 V 108 E. 6c) und ist somit zwischen den Begriffen des Aufenthalts als solchen und des Wohnsitzes anzusiedeln (vgl. STEFAN WERLEN, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, 1995, S. 73). Je länger sich jemand an einem Ort aufhält, desto eher ist eine Wohnsitznahme zu vermuten. 3.3 Wohnsitz und Aufenthalt müssen grundsätzlich beide kumulativ in der Schweiz liegen, damit ein Anspruch auf EL formell begründet werden kann. Der tatsächliche Aufenthaltsort in der Schweiz ist vor allem aus praktischen Überlegungen notwendig, weil die Ergänzungsleistungs-Organe ausländische Sachverhalte nicht, oder nur mit grossen administrativen Aufwand vernünftig überprüfen können. Weil der Anspruch auf EL aber gerade eine Bedürfnisabklärung voraussetzt, ist die Praktikabilität von grossem Interesse (vgl. STEFAN WERLEN, a.a.O, S. 73). 3.4 Wenn sich eine Person mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück im Ausland aufhält, werden die EL ab dem darauffolgenden Monat eingestellt. Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2013 (Wegleitung), können Rentnern, die im Ausland leben, dennoch für längstens ein Jahr EL entrichtet werden, wenn für den Aufenthalt im Ausland triftige oder zwingende Gründe vorliegen. Als triftige Gründe sind entweder berufliche Zwecke oder auch eine Ausbildung zu erachten (Wegleitung, Rz. 2340.02). Als zwingender Grund kommen einzig gesundheitliche Beweggründe und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (Wegleitung, Rz. 2340.04).
4. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen rückwirkend seit Mai 2011 Bezüger einer IV-Rente. Fraglich ist hingegen, ob er auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art. 13 ATSG) in der Schweiz erfüllt.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer angegebenen Postadresse in C.____ um die Adresse des Postbüros handelt, wo er seit März 2012 ein Postfach besitzt. Den Zuzug nach C.____ gibt der Beschwerdeführer vorliegend mit dem 17. März 2012 an. Diese Angaben werden auch durch die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C.____ vom 11. September 2013 bestätigt, welche der Einsprache vom 18. September 2013 beigelegt wurde. Der Einsprache des Beschwerdeführers liegt im Weiteren eine Meldebestätigung der Gemeinde D.____ vom 19. September 2013 bei. Diese zeigt auf, dass der Beschwerdeführer vom 19. März 2013 bis 29. Juni 2013 in D.____ gemeldet gewesen ist. Auf der Meldebestätigung wurde seitens des Versicherten zudem handschriftlich vermerkt, dass er sich jeweils weniger als drei Monate in der Gemeinde D.____ aufhalte und infolgedessen als Wochenendaufenthalter zu betrachten sei. Im Weiteren reichte der Versicherte eine Meldebestätigung der Gemeinde E.____ vom 18. September 2013 ein, aus welcher hervorgeht, dass er seit 29. Juni 2013 dort gemeldet ist. Der Bestätigung kann zudem entnommen werden, dass er zur Zweitwohnungssteuer und Jahrestaxe veranlagt worden sei, weil er die Wohnung als Zweitwohnung benütze. Der bereits genannten Einsprache liegt weiter auch ein Mietvertrag für eine Zweizimmermietwohnung in E.____ bei. Darin ist der Beginn des Mietverhältnisses per 1. Juli 2013 vermerkt. 5.2 In der Einsprache gab der Beschwerdeführer an, dass er in G.____ seit März 2012 lediglich als Wochenendaufenthalter gemeldet sei. Er halte sich dort weniger als drei Monate im Jahr auf, da sich seine Aufenthalte in G.____ lediglich auf die Wochenenden beschränken würden. Ohnehin halte er sich nicht durchgehend jedes Wochenende an seinem Zweitwohnsitz auf. Bis Februar 2011 habe er in B.____ gewohnt. Er habe ab Februar 2009 in der Umgebung B.____ in einem Hotelzimmer gewohnt und erfolglos versucht in der Schweiz, bis in den Raum Olten/Zofingen, eine Wohnung mit eingebauter Küche zu finden. Aufgrund der anhaltenden Erfolglosigkeit bei der Wohnungssuche habe er seine Wohnungssuche nach G.____ ausgeweitet und dort problemlos zuerst eine Einzimmer-, und danach sogar eine Zweizimmerwohnung gefunden. Die Zweizimmerwohnung koste umgerechnet circa Fr. 500.--, wohingegen eine Wohnung in dieser Grösse in der Schweiz circa Fr. 1‘000.-- kosten würde und aufgrund der vorliegenden Umstände dem Beschwerdeführer ohnehin nicht vermietet werden würde. Die erfolglose Wohnungssuche sei für ihn der ausschlaggebende Punkt gewesen, weshalb er ab 2011 auf dem Campingplatz F.____ in C.____ gewohnt habe. Die zuständige Einwohnerkontrolle in I.____ habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sich durch seinen Wegzug von B.____ nach C.____ an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz nichts ändern würde. Da er im März 2012 sodann ein Postfach in C.____ erhalten habe, habe auch nichts mehr gegen eine Anmeldung in C.____ gesprochen. 5.3 Zu berücksichtigen ist, dass gemäss der Campingordnung der Campingplatz nur von Ostern bis zum Ende der Herbstferien geöffnet ist. In dem im Jahr 2012 geführten Beschwerdeverfahren betreffend die Ausrichtung einer IV-Rente hatte der Beschwerdeführer am 6. November 2012 im Rahmen der Abklärungen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch entsprechend angegeben, dass er eine Wohnung in G.____ angemietet habe, da im Wohnwagen keine Dusche und keine Toilette vorhanden und von Oktober bis April die sanitären Anlagen des Campingplatzes geschlossen seien. In der vorliegenden Beschwerde gibt der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer an, die sanitären Anlagen auf dem Campingplatz F.____ seien vom 20. Oktober bis zum 1. April jeweils geschlossen, das Wohnen auf dem Campingplatz sei aber nach wie vor möglich, würden doch auch deutsche Handwerker während der Woche ihre Wohnwagen bewohnen. Auch in der heutigen Parteiverhandlung gab der Beschwerdeführer zur Auskunft, dass er die Wohnung in G.____ lediglich angemietet habe, um am Wochenende dem Leben auf dem Campingplatz zu entfliehen. Jedoch halte er sich nicht jedes Wochenende in G.____ auf. Früher habe man den Campingplatz das ganze Jahr hindurch bewohnen können. Erst seit diesem Jahr sei der Verbleib auf dem Campingplatz während Oktober bis April nicht mehr möglich. Daher wohne er auch nicht mehr auf dem Campingplatz F.____, sondern seit Dezember 2013, zusätzlich zu seiner Zweitwohnung in E.____, in einem Zimmer in J.____. In J.____ sei er auch angemeldet. 6.1 Wie in Erwägung 3.3 hiervor dargelegt, gilt es vorliegend zu ermitteln, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittepunkt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei der Wohnung in E.____ lediglich um eine sogenannte Wochenendwohnung handelt, welche als Rückzugsort dient. Insbesondere führt der Versicherte selbst aus, dass er in G.____ wohne und in der Schweiz lediglich arbeite. Es gilt die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung im August 2013 nur eine Postfachadresse in C.____ besass und zudem als Unterkunft einzig über einen Wohnwagen mit Anhang verfügte. In diesem konnte er sich für mindestens fünf Monate im Winter nur unter erschwerten Bedingungen aufhalten. Seit der Saison 2013/2014 ist der Campingplatz im Winter ganz geschlossen. Diese Tatsache für sich allein betrachtet wäre grundsätzlich zwar noch nicht Indiz genug, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht dennoch in der Schweiz liegen könnte. Schwerer wiegt der Umstand, dass der Versicherte zunächst eine Einzimmerwohnung und später sogar eine Zweizimmerwohnung mit eingebauter Küche und Bad gemietet hat, welche er im Gegensatz zu seinem Wohnwagen auf dem Campingplatz F.____ in C.____ dauernd zur Verfügung hat. Daraus muss geschlossen werden, dass er auf die Wohnung in G.____ angewiesen ist und zwar tatsächlich zum wohnen und nicht, wie er geltend macht, als Ort, wo er nur die Wochenenden verbringen kann. Diese Tatsache sowie die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in G.____ wohne und lediglich in der Schweiz arbeitstätig sei, lassen nicht darauf schliessen, dass er seinen Lebensmittepunkt in der Schweiz beibehalten hat. 6.2 Im Weiteren spricht für den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in G.____, dass er die Kosten für zwei Monatskarten für den öffentlichen Verkehr in K.____ und L.____ zu 59 Euro im IV-Verfahren geltend machte, hingegen Kosten für entsprechende Monatskarten für den öffentlichen Verkehr in der Schweiz nicht. Zwar ist der Beschwerdeführer fast durchwegs in der Schweiz, zuerst in B.____ und danach in C.____ angemeldet gewesen. Allerdings stellt die Hinterlegung von Papieren lediglich ein Indiz für die Begründung eines Wohnsitzes dar und hat keine entscheidende Bedeutung. Vielmehr weist alles daraufhin, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im März 2012 nach G.____ verlegt hat. Dass dieser Entscheid aus ökonomischen Gesichtspunkten getroffen wurde, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob er in G.____ offiziell als Wochenendaufenthalter bzw. als Zweitwohnsitznehmer gemeldet ist. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in D.____ ab dem
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. März 2012 bis zum 29. Juni 2013 noch ohne Einschränkung als Einwohner angemeldet gewesen ist. Die Anmerkung, „Wochenendaufenthalter weniger als drei Monate im Jahr“ wurde von ihm handschriftlich nachgetragen. Erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung der Ausgleichskasse vom 26. August 2013 hat er sich durch die Gemeinde E.____ bestätigen lassen, dass es sich bei der neu angemieteten Zweizimmerwohnung um eine Zweitwohnung handle. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt seit seinem Umzug nach G.____ weiterhin in der Schweiz hat. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Parteiverhandlung vorgebracht hat, seinen sozialen Mittelpunkt in Form seiner Familie, Kollegen, dem Reitunterreicht und der Freikirche M.____ immer noch in der Region zu haben. Aufgrund dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Schriftenhinterlegung in der Region aus versicherungstechnischen Aspekten vorgenommen wurde. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegend zu überprüfenden Zeitpunkt eine Wohnung gemietet hat und diese befand sich in D.____. In Würdigung der gesamten Umstände ist zum Schluss zu kommen, dass sich weder der Wohnsitz des Versicherten noch der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz befinden. 6.3 Vorliegend sind auch keine beruflichen oder gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche die zeitlich beschränkte Ausrichtung von EL an Rentner im Ausland erlauben würde. So befindet sich der Beschwerdeführer weder aus beruflichen Gründen noch zum Zwecke einer Ausbildung in G.____. Vielmehr muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als N.____ den Wohnwagen in C.____ bewohnt, wie dieser selbst in der heutigen Parteiverhandlung vorgebracht hat. Gesundheitliche Gründe, welche eine Ausnahme vom Grundsatz zulassen würden, sind vorliegend ebenso wenig gegeben. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz für den im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Zeitraum bis 26. September 2013 kein Anspruch besteht. Ob der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 Anspruch auf EL hat – ab diesem Zeitpunkt bewohnt er ein Zimmer in J.____ – wird im Rahmen eines allfälligen neuen Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von EL zu prüfen sein. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.