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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.04.2022 740 21 413/79

12 aprile 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,704 parole·~24 min·2

Riassunto

Prämienverbilligung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 12. April 2022 (740 21 413 / 79) ____________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Verwirkung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für die Bezugsjahre 2017 und 2018.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung

A. Mit E-Mail vom 1. Juni 2021 wandte sich die Mutter von A.____ an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) und teilte derselben mit, dass sie für ihre Tochter seit 2017 keine Prämienverbilligung erhalten habe, weil auf die definitive Steuerveranlagung gewartet worden sei. Ferner fragte sie die Kasse an, wann sie mit der Rückerstattung dieser Leistungen rechnen dürfe, nachdem die entsprechende Veranlagung nun vorhanden sei. Mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 2. Juni 2021, lehnte die Kasse einen Anspruch von A.____ auf Prämienverbilligung je für das Bezugsjahr 2017 und 2018 mit der Begründung ab, dass der Anspruch verwirkt sei. Im Rahmen einer darauffolgenden E-Mail-Korrespondenz teilte die Mutter von A.____ der Kasse u.a. mit, dass sie die Prämienverbilligung jeweils telefonisch angefordert ha-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht be, ihr jedoch seitens der Kasse mitgeteilt worden sei, dass für die Berechnung der Prämienverbilligung die definitive Steuerveranlagung erforderlich sei. Sie habe die Auskunft erhalten, dass sie sich erst wieder melden solle, wenn diese vorhanden sei. Mit von A.____ mitunterzeichnetem Schreiben vom 25. Juni 2021 wurden diese Ausführungen bekräftigt und geltend gemacht, dass die Antragsformulare für die Bezugsjahre 2017 und 2018 nie zugestellt worden seien. Dieses Schreiben wurde von der Kasse als Einsprache entgegengenommen. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 4. November 2021 hielt die Kasse an ihrer Auffassung fest. B. Mit einem vom 23. November 2021 datierenden Schreiben erhob die Versicherte bei der Kasse Beschwerde gegen beide Einspracheentscheide. Mit Schreiben vom 26. November 2021 leitete die Kasse die Beschwerdeschrift an das in der Sache zuständige Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. In ihrer Beschwerdeschrift beantragte die Versicherte die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide vom 4. November 2021 sowie die Ausrichtung der Prämienverbilligung für die Jahre 2017 und 2018; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Prämienverbilligung werde bei ihr anhand der Steuerveranlagung festgelegt. Nachdem sie im Dezember 2016 volljährig geworden sei, habe sich ihre Mutter bereits im Zeitraum vom 17. bis 31. Juli 2017 betreffend die Prämienverbilligung telefonisch an die Kasse gewandt, welche ihr die Auskunft erteilt habe, dass hierfür die definitive Steuerveranlagung massgebend sei. Entsprechend habe sich ihre Mutter erst im Juni 2020 wieder bei der Kasse erkundigt. Das Versäumnis basiere klar auf einer falschen behördlichen Auskunft. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prämienverbilligung für die Jahre 2017 und 2018. Da der strittige Betrag unter Fr. 20'000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Wurde der versicherten Person von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ein Antragsformular zugestellt, verwirkt der Anspruch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung (Abs. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung dahingehend, dass sie vom Kantonsgericht von Amtes wegen geprüft werden muss. Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 136 E. 3b). 4. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 5. Die Kasse begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie das Formular für das Bezugsjahr 2017 am 14. Dezember 2017 und dasjenige für das Bezugsjahr 2018 am 19. Dezember 2017 zugestellt habe. Bei der schriftlichen Anfrage vom 1. Juni 2021 seien die Fristen für die Bezugsjahre 2017 und 2018 bereits verwirkt gewesen. Nachdem das Formular für das Bezugsjahr 2017 erst am 14. Dezember 2017 versandt worden sei, habe sie das Formular analog zu § 14a Abs. 1bis PVV bis längstens ein Jahr nach Zustellung bearbeiten können. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, für sie gelte das Verfahren anhand der Steuerveranlagung. Gemäss telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin der Kasse gegenüber ihrer Mutter im Juli 2017 hätte sie erst nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung Anspruch auf Prämienverbilligung gehabt. Bis dahin seien laut Aussagen dieser Mitarbeiterin keine weiteren Schritte notwendig gewesen. Im Vertrauen auf diese Falschauskunft sei sie daher untätig geblieben. Selbst wenn ihr die Gesuchsformulare demnach für die Bezugsjahre 2017 und 2018 zugestellt worden wären, was indessen bestritten werde, habe sie sich auf die Auskunft der Kasse verlassen dürfen. Nachdem somit ein entschuldbarer Grund für die unterlassene Handlung bestehe, sei die versäumte Frist wiederherzustellen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Bis zum 31. Dezember 2014 hatten im Kanton Basel-Landschaft junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dieser wurde ausgehend von ihrer Steuerveranlagung berechnet. Jungen Erwachsenen wurde automatisch ein Antragsformular zugestellt und sie erhielten unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen ihrer Eltern einen Beitrag. Diese Regelung führte dazu, dass der Kanton auch gut situierte Familien unterstützte, die nicht darauf angewiesen waren. Eine Neuregelung wurde deshalb angestrebt. 6.2 In der Vorlage an den Landrat vom 5. März 2013 betreffend Neuregelung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für junge Erwachsene schlug der Regierungsrat vor, dass ledige Erwachsene ohne Unterhaltspflichten im Alter von 18 bis 25 Jahren neu keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligung haben sollen, falls ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Ihnen solle unabhängig davon, ob sie bei den Eltern oder in ihrer eigenen Wohnung lebten und ob sie eine Ausbildung absolvierten, nicht mehr automatisch ein Antragsformular zugestellt werden. Sie könnten aber von sich aus bei der Kasse ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. Die Kasse prüfe dann die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Die notwendigen Belege seien von der gesuchstellenden Person einzureichen. Von dieser Neuregelung seien die Bezügerinnen und Bezüger einer Ergänzungsleistung und alle jungen Erwachsenen, die verheiratet seien oder in eingetragener Partnerschaft lebten oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt werde oder die Leistungen von der Sozialhilfe bezögen, nicht betroffen. Sie behielten ihren bisherigen Anspruch, und das Antragsformular werde ihnen weiterhin automatisch zugeschickt. Die jungen Erwachsenen seien über die neuen Bedingungen für die Ausrichtung der Prämienverbilligung in geeigneter Weise und über diverse Kanäle zu informieren (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Neuregelung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für junge Erwachsene, Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 5. März 2013, Nr. 2013-066). 6.3 Der Landrat wies das Geschäft nach Beratung am 31. Oktober 2013 an die Finanzkommission des Regierungsrates zurück. Die Herstellung einer Verbindung zwischen mündigen jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren mit ihren in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Eltern wurde als stossend empfunden. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Regelung so anzupassen, dass junge Menschen in Erstausbildung bis zum Alter von 25 Jahren keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben sollen, falls ihre Eltern sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befänden. Dies im Gegensatz zu jungen Erwachsenen mit abgeschlossener Ausbildung, welche selbständig lebten. Die Kommission schlug vor, auf den Begriff Erstausbildung zu Gunsten von Ausbildung zu verzichten, da ersterer nicht abschliessend definiert und schwierig zu überprüfen sei. Bei allen jungen Erwachsenen, die weder verheiratet seien noch Kinder hätten, werde anhand der Daten im gesamtschweizerischen Familienzulagenregister geprüft, ob aktuell Ausbildungszulagen bezogen würden. Falls dem so sei, werde diesen jungen Erwachsenen ein Gesuchsformular zugestellt, mit dem sie ihren Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen könnten. Dem Gesuch müssten sie die Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern beilegen. Junge Erwachsene, die keine Ausbildungszulagen erhielten, seien nicht von dieser Neuregelung betroffen. Sie bekämen weiterhin unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern eine Prämienverbilligung, wenn sie Anspruch darauf hätten (vgl.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bericht der Finanzkommission an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft vom 10. April 2014 zur Vorlage Nr. 2013-066). Der Landrat stimmte dem Vorschlag der Finanzkommission zu und per 1. Januar 2015 trat die Neuregelung von § 8 Abs. 1bis EG KVG in Kraft, wonach nun junge Erwachsene bis 25 Jahre keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen. 7.1 Gemäss § 3 Abs. 1 PVV sind somit für die Prämienverbilligung zwei Verfahren zu unterscheiden: Einerseits wird die Prämienverbilligung anhand der Steuerveranlagung festgelegt. Dieses Verfahren gilt für Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen (§ 9 Abs. 1 lit. a PVV) und für junge Erwachsene ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres, für die keine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird und die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen (§ 9 Abs. 1 lit. b PVV). Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist in Abweichung von Absatz 1 lit. b die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres massgebend (§ 9 Abs. 2 PVV). Die Kasse stellt den Personen gemäss § 9 von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 10 Abs. 1 PVV). Das Antragsformular enthält die Berechnung der Prämienverbilligung. Personen, welche die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das Antragsformular mit den geforderten Angaben, unterzeichnen es und stellen es innert eines Jahres seit Zustellung der Kasse zu (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 PVV). 7.2 Für Personengruppen gemäss den §§ 13-18 PVV gilt andererseits das Gesuchsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 PVV). Zu diesen Personengruppen gehören nach § 14a PVV junge Erwachsene, die zum Zeitpunkt des Versands der Antragsformulare nicht unter § 9 Abs. 1 lit. b PVV fallen, wie junge Erwachsene, die eine Ausbildungszulage erhalten. Sie können ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen (§ 14a Abs. 1 PVV). Für die Anspruchsermittlung ist das Jahreseinkommen der Eltern massgebend (§ 14b PVV). Sofern es die Obergrenze gemäss § 14c PVV nicht überschreitet, besteht Anspruch auf Prämienverbilligung der gesuchstellenden Person. 8.1 In den Akten befinden sich Kopien der Gesuchsformulare für die Bezugsjahre 2017 und 2018 für junge erwachsene Personen (Jahrgang 1992-1998 sowie 1993 – 1999). Sie sind an die Beschwerdeführerin adressiert und datieren vom 14. und 19. Dezember 2017. Darin wird die Adressatin jeweils auf den Inhalt von § 14a Abs. 1 PVV aufmerksam gemacht und informiert, dass sie mit diesem Formular für das Jahr 2017 bzw. 2018 ein Gesuch um Prämienverbilligung stellen könne. Die gesuchstellende Person wird zudem aufgefordert, das Gesuch spätestens bis 31. Dezember 2017 bzw. 31. Dezember 2018 an die Kasse zu senden, ansonsten der Anspruch verwirke. Da eine Kopie der besagten Gesuchsformulare in den Akten ist, liegt die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermutung nahe, dass die Kasse diese auch abgeschickt hat. Den Erhalt dieser Formulare bestreitet die Beschwerdeführerin. Nachdem die Formulare nicht mit eingeschriebener Post versandt worden sind, kann die Kasse deren Zustellung nicht nachweisen. In beweisrechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass diese Formulare als nicht zugestellt gelten. Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen damit für die vorliegende Angelegenheit verbunden sind. 8.2 Zunächst ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im umstrittenen Zeitraum Anspruch auf Ausbildungszulagen bestand und damit in grundsätzlicher Hinsicht das Gesuchsverfahren zum Tragen kommt (vgl. E. 6.2 hiervor). Diesbezüglich ist aktenkundig, dass die Versicherte im Mai 2018 die Fachmaturität absolvierte und seit August 2018 einer Ausbildung zur Physiotherapeutin nachgeht. Für die Anwendbarkeit des Gesuchsverfahrens spricht ferner der Hinweis auf § 14a Abs. 1 PVV im Formular für die Bezugsjahre 2017 und 2018 (vgl. E. 7 hiervor) sowie die Tatsache, dass die Kasse gemäss Schreiben vom 26. März 2020 diesem Verfahren – bei ansonsten, soweit ersichtlich, unveränderten Verhältnissen – (auch) für das Anspruchsjahr 2020 folgt. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, für sie gelte das Verfahren nach Steuerveranlagung, gilt es zu berücksichtigen, dass für die Anspruchsermittlung sowie die Berechnung der Prämienverbilligung so oder anders, d.h. sowohl im Verfahren nach Steuerveranlagung als auch im Gesuchsverfahren, grundsätzlich die Steuerveranlagung der Eltern massgebend ist. So richtet sich gemäss §14b Abs. 1 lit. a PVV das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die im Kanton wohnen, nach der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Letztlich kommt der Frage nach dem einschlägigen Verfahren für die Beurteilung der vorliegend umstrittenen Angelegenheit aber ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie sogleich darzulegen sein wird. 8.3 Eine gesetzliche Vorgabe, die versicherte Person von Amtes wegen auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass im Rahmen von § 14a Abs. 1 PVV ein Gesuch gestellt werden könne bzw. dass der versicherten Person ein Gesuchsformular zuzustellen sei, besteht nicht. Bei der Zustellung des Gesuchsformulars für Personen nach § 14a PVV handelt es sich um eine Dienstleistung der Kasse im Rahmen der allgemeinen Aufklärungs- und Informationspflicht über die Ansprüche in der Prämienverbilligung und über die Neuerungen seit Januar 2015. Von der versicherten Person darf im Gegenzug zur Informationspflicht der Kasse ein gewisses Minimum an Aufmerksamkeit verlangt werden, wenn es um die eigenen Ansprüche geht. Dies bedeutet, dass die versicherte Person in ihrer Unkenntnis der Rechtslage nicht zu schützen ist, sofern die Behörde ihrer Aufklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. Davon ist vorliegend auszugehen, wird das entsprechende Gesuchsformular doch in der Regel versendet. Überdies sind die entsprechenden Informationsbroschüren über die Ansprüche junger Erwachsene im Internet abrufbar. Im Rahmen der Massenverwaltung ist es der Kasse nicht möglich zu prüfen, ob die versicherte Person das Gesuchformular auch wirklich erhalten hat. Auch die eingeschriebene Versendungsform würde den Rahmen der Massenverwaltung sprengen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGSV] vom 24. April 2018, 740 17 303, E. 10). 8.4 Nicht anders zu beurteilen sind die Fälle, in welchen das Verfahren nach § 9 PVV anhand der Steuerveranlagung erfolgt und die Kasse den berechtigten Personen von Amtes we-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen ein Antragsformular zustellt (§ 10 Abs. 1 PVV). Das Kantonsgericht hat regelmässig entschieden, dass aus § 10 Abs. 1 PVV (bis 31. Dezember 2014 § 9 Abs. 1 lit. a PVV) nicht abgeleitet werden darf, die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung verwirke solange nicht, als die Kasse kein solches Formular an die betroffene Person versendet hat. Die Verwirkungsbestimmung von § 9c Abs. 2 EG KVG kommt lediglich dann zum Zug, wenn der betroffenen Person ein Antragsformular tatsächlich zugestellt worden ist. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Anspruchsberechtigung auch jener Personen, welchen allenfalls kurz vor Ablauf des jeweiligen Anspruchsjahres ein Formular zugestellt wird, nicht sogleich wieder verwirkt. Wurde kein Antragsformular zugestellt, gelangt § 9c Abs. 1 EG KVG zur Anwendung, wonach die Gesuche um Prämienverbilligung bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen sind. Unabhängig von der Zustellung eines Antragsformulars durch die Kasse ist daher grundsätzlich jede Person selber für die Geltendmachung der Beiträge verantwortlich. Die Zustellung des Anmeldeformulars stellt keine Verfügung dar, die Rechte und Pflichten begründet und aus deren fehlender Zustellung keine Nachteile für die betroffene Person entstehen dürfen. Beim automatischen Versand des Antragsformulars gemäss § 10 Abs. 1 PVV handelt es sich vielmehr um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 65 Abs. 4 KVG, auf die jedoch kein Anspruch besteht. Trotzdem hat die Behörde sich um die Zustellung an alle berechtigten Personen zu bemühen. Die Behörde hat den Versand nach den Grundsätzen einer pflichtbewussten Aufgabenerledigung vorzunehmen, was jedoch nicht ausschliessen kann, dass eine berechtigte Person im Einzelfall das Formular nicht erhält. Tritt dieser Fall ein, ist die betroffene Person – sofern sie von der Möglichkeit der Prämienverbilligung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen – nach Treu und Glauben gehalten, diesen Anspruch auch ohne Erhalt des Antragsformulars geltend zu machen. Wer über eine längere Zeit untätig bleibt, muss in Kauf nehmen, dass die Ansprüche nach einer gewissen Zeit nicht mehr eingefordert werden können. Wird der betroffenen Person trotz pflichtbewusster Aufgabenerledigung kein Antragsformular zugestellt oder kann es mangels steuerrechtlicher Angaben nicht zugestellt werden, ist die versicherte Person mit Blick auf das Verhältnis zwischen Mitwirkungspflicht und einem geordneten Verwaltungshandeln mit anderen Worten gehalten, sich innert des fraglichen Anspruchsjahres selbst zum Bezug von Prämienverbilligung anzumelden, ansonsten ihr Anspruch verwirkt (vgl. § 9c Abs. 1 EG KVG; Urteile des Kantonsgerichts vom 24. April 2018 [740 17 303], 3. Dezember 2014 [740 14 120], vom 2. März 2011 [740 10 327], vom 14. März 2008 [740 07 421], 17. März 2008 [740 08 57] sowie vom 21. Februar 2001 [2000/213]). 8.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, dass sie die entsprechenden Formulare nicht erhalten habe, kann sie demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als die Familie der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage bereits zuvor Prämienverbilligung bezogen hatte. Nachdem innerhalb der fraglichen Anspruchsjahre 2017 und 2018 keine Anmeldung zum Bezug von Prämienverbilligung dokumentiert ist, ist der Anspruch für die genannten Bezugsjahre grundsätzlich verwirkt. Dies würde nach dem Dargelegten insbesondere auch dann gelten, wenn davon auszugehen ist, dass die Formulare tatsächlich zugestellt worden sind. Beide Formulare datieren von Dezember 2017, weshalb der Anspruch für beide Bezugsjahre bis spätestens Ende 2018 hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. § 9 Abs. 2 EG KVG und E. 7.4 hiervor).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie die besagten Formulare innert der hierfür erforderlichen Frist eingereicht habe. Vielmehr stellt sie sich im Sinne einer Eventualbegründung auf den Standpunkt, dass sie unverschuldet davon abgehalten worden sei, innert der vorgesehenen Frist zu handeln. Es sei auf eine falsche behördliche Auskunft seitens der Kasse zurückzuführen, dass sie in dieser Hinsicht untätig geblieben sei. 10.1 Weil Verwirkungsfristen im Versäumnisfall für die betroffene Person nicht wiedergutzumachende Folgen haben, ist in Lehre und Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass in Fällen, in denen die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. Im allgemeinen wird eine durch objektive Gründe verursachte Behinderung verlangt, die es dem Betroffenen bei Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hat, die Handlung rechtzeitig vorzunehmen. Bei der Prüfung des Hinderungsgrundes wird ein strenger Massstab angewendet (vgl. ATTILO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 57). Nach Lehre und Rechtsprechung kann die wegen Rechtsunkenntnis versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden (BGE 103 IV 131 E. 2), ausser das Versäumnis basiert auf einer falschen behördlichen Auskunft. 10.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 65 E. 2, 119 V 307 E. 3a, 118 Ia 254 E. 4b, 118 V 76 E. 7, je mit Hinweisen). 10.3 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Art. 27 Abs. 2 ATSG räumt dem Einzelnen einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger über seine Rechte und Pflichten ein. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 478 E. 4.3; SVR 2008 IV Nr. 10 S. 30, I 714/06, E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2011, 8C_26/2011 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu in-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht formieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 27 Rz. 16). Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich und dieser hat dafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (BGE 131 V 480 E. 5). 10.4 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können. 10.5.1 In den vorliegenden Akten ist ein erstes Telefongespräch zwischen der Mutter der Versicherten und der Kasse am 26. März 2020 dokumentiert, wobei die hierzu festgehaltenen Abkürzungen darauf hinweisen, dass das Anspruchsjahr 2020 zur Diskussion stand und die Steuerveranlagungen 2018 und 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv waren. In einem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben gleichen Datums wird festgehalten, dass die Versicherte das Gesuchsformular für junge Erwachsene eingereicht habe. Da im 2020 für die Versicherte Ausbildungszulagen ausgerichtet würden, sei die definitive Staatssteuerveranlagung 2018 ihrer Eltern erforderlich und beizubringen. Eine weitere Telefonnotiz datiert vom 30. April 2020, derzufolge sich die Mutter der Versicherten erkundigt habe, weshalb die definitive Steuerveranlagung 2018 erforderlich sei, da die Versicherte im Kanton Basel-Landschaft wohne. Nachdem die Mutter der Versicherten weiteren dokumentierten Telefongesprächen vom 15. Juni 2020, 8. Juli 2020, 30. September 2020, 3. Dezember 2020 sowie 11. Februar 2021 zufolge die Kasse darüber orientiert hatte, dass die Steuerveranlagung 2018 nach wie vor nicht definitiv sei, beantwortete sie diese Frage gemäss Telefonnotiz vom 26. Mai 2021 schliesslich positiv. Als nächstes findet sich die eingangs dargelegte E-Mail vom 1. Juni 2021 in den Akten, worin die Mutter der Versicherten sich an die Kasse wandte und derselben mitteilte, dass nur die Jahre 2020 und 2021 aufgeführt seien und sie seit 2017 keine Prämienverbilligung erhalten habe, weil auf die definitive Steuerveranlagung gewartet worden sei. 10.5.2 Für den hier massgebenden Zeitraum findet sich keine entsprechende Notiz in den Akten. Es fehlen Angaben zum genauen Zeitpunkt sowie insbesondere substanziierte Details zum Inhalt und exakten Wortlaut des behaupteten Telefongesprächs. Während die Mutter der Versicherten in einer E-Mail vom 12. Juni 2021 gegenüber der Kasse erklärte, dass sie sich 2018 telefonisch erkundigt habe, wird in der Beschwerde geltend gemacht, das entsprechende Telefonat sei im Zeitraum vom 17. bis 31. Juli 2017 erfolgt. In ihrer E-Mail vom 7. Juni 2021 gab die Mutter der Versicherten sodann an, ihr sei die Auskunft erteilt worden, dass die definitive Steuerveranlagung für die Berechnung der Prämienverbilligung vorhanden sein müsse und sie die Prämienverbilligung rückwirkend erhalten werde. In der Beschwerde stellt sich die Versicherte nun auf den Standpunkt, ihrer Mutter sei ausführlich erklärt worden, dass sie kein Gesuchsformular einreichen müsse. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen und es wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht per se in Abrede gestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit einer Sachbearbeiterin der Kasse telefoniert hat. Alsdann ist die Auskunft,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wonach für die Berechnung der Prämienverbilligung die definitive Steuerveranlagung massgebend sei, korrekt, wird die Prämienverbilligung doch gemäss § 9 Abs. 3 EG KVG i.V.m. § 3a PVV grundsätzlich anhand der definitiven Steuerveranlagung berechnet und ausbezahlt (vgl. auch E. 7.2 hiervor). Dies entbindet die versicherte Person aber nicht davon, sich innerhalb des fraglichen Anspruchsjahres zum Bezug von Prämienverbilligung anzumelden (vgl. E. 7.3 und 7.4 hiervor). Ob das Gespräch allerdings den behaupteten Inhalt aufgewiesen hat, namentlich ob der Mutter der Versicherten mitgeteilt worden ist, dass sie bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung kein entsprechendes Formular einreichen müsse, lässt sich mit Blick auf die verstrichene Zeit – namentlich unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten – nicht mehr feststellen. Entsprechende Rückschlüsse für den vorliegend massgebenden Zeitraum lassen sich auch nicht aus den vorliegenden Notizen ziehen. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann indessen nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 mit Hinweis). 10.6 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass ein behaupteter rechtserheblicher Sachumstand nicht nachgewiesen ist, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung (vgl. E. 4 hiervor). Nachdem die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten Tatsache des Erhalts einer Falschauskunft Rechte ableiten will, trägt sie die Beweislast. Entsprechend wäre es an ihr (gewesen), den Erhalt und Inhalt der behaupteten Falschauskunft nachzuweisen. Dies ist ihr vorliegend indessen nicht gelungen, weshalb sie unter Berücksichtigung des Dargelegten demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nachdem eine Falschauskunft nicht nachgewiesen ist, fehlt es an einem unverschuldeten, unüberwindbaren Grund für die Geltendmachung des Anspruchs, mit der Folge, dass die versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden kann. Weitere Entschuldigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich und werden seitens der Versicherten auch nicht geltend gemacht. 11. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für die Bezugsjahre 2017 und 2018 verwirkt ist. Die angefochtenen Einspracheentscheide, datierend vom 4. November 2021, sind demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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