Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2014 740 2014 46 (740 14 46)

5 novembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,576 parole·~8 min·2

Riassunto

Prämienverbilligung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. November 2014 (740 14 46) ___________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Die Kasse ist verpflichtet, die versicherte Person auf die Säumnisfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung hinzuweisen. Dies gebietet der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtslage hingewiesen wurde. Es bedarf einer ausdrücklichen Androhung der Verwirkungsfolge auf dem Antragsformular. Aus der unterbliebenen Androhung der Säumnisfolgen darf der versicherten Person kein Rechtsnachteil erwachsen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung (756.5101.9256.12) A. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft den Antrag von A.____ auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2013 ab mit der Begründung, dass der Anspruch verwirkt sei. Dagegen erhob A.____, vertreten durch ihre Mutter, B.____, am 31. Dezember 2013 Einsprache. B.____ machte geltend, dass sie übersehen habe, dass sie das Formular bis spätestens am 8. Dezember 2013 anstatt bis Ende Jahr bzw. bis 31. Dezember 2013 hätte zurücksenden müssen. Sie habe auch keine Mahnung erhalten und sei im Glauben gewesen, dass sie das Formular Ende Kalenderjahr termingerecht zurückschicke. Mit Entscheid vom 27. Januar 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

B. Dagegen erhob B.____ mit Eingabe vom 5. Februar 2014 für ihre Tochter Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2013. Im Antragsformular für das Bezugsjahr 2013 sowie auf allen vorangehenden Formularen werde nicht erwähnt, dass der Anspruch verwirke, falls das Formular nicht innert Jahresfrist seit der Zustellung zurückgesandt werde. Erst im Antragsformular 2014 werde auf den Untergang des Anspruchs bei verspäteter Retournierung hingewiesen. Für sie als Buchhalterin sei es ohne den Vermerk der Verwirkung klar gewesen, dass ein Antragsformular für das Bezugsjahr 2013 spätestens bis Ende des entsprechenden Kalenderjahrs zurückgesandt werden müsse.

C. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die Ausgleichskasse mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, kann ohne weiteres darauf eingetreten werden.

2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2013 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist.

3.1 § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Das An- spruchsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Antragsformulare, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung eingereicht werden. Die Verwirkungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Zustellung des Antragsformulars.

3.2 Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 135 E. 3b, 113 V 69).

4. Es ist unbestritten, dass das Antragsformular 2013 nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung an die Ausgleichskasse retourniert worden ist. Der Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2013 gilt deshalb gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG grundsätzlich als verwirkt. Die Mutter der Versicherten macht jedoch geltend, dass sie nicht auf die Verwirkungsfolgen hingewiesen worden seien. Erst mit dem Antragsformular 2014 werde ausdrücklich auf die Säumnisfolgen bei verspäteter Rückgabe aufmerksam gemacht.

5.1 Es stellt sich die Frage, ob die versicherte Person explizit auf die gesetzlichen Verwirkungsfolgen gemäss § 9c EG KVG hinzuweisen ist. Zur Beantwortung dieser Frage stehen sich zwei allgemeine Grundsätze des Sozialversicherungsrechts gegenüber: einerseits der Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b.aa mit Hinweisen) und andererseits der Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (vgl. ARV 1993/1994 Nr. 33 mit Hinweisen, ARV 2002, S. 188 E. 3c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2004, C 7/03, E. 5.3.2).

5.2 Beim Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ziehen darf oder anders gesagt, dass Rechtsunkenntnis schadet, wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person von den massgebenden gesetzlichen Grundlagen Kenntnis hat und demgemäss die Folgen der Unkenntnis tragen muss. Eine abweichende Behandlung fällt lediglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person sich auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann (vgl. BGE 116 V 298 E. 3a). Ein vertrauensrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt kann dabei nicht nur eine falsche behördliche Auskunft, sondern auch die Verletzung einer gesetzlich statuierten Informationspflicht oder das Unterlassen einer darüber hinausgehenden, sich indessen aufgrund der konkreten Umstände aufdrängenden Aufklärung sein (vgl. BGE 124 V 220 f E. 2b/aa). In Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wird eine allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Versicherungsträger statuiert. Der Anwendungsbereich des Grundsatzes, Rechtsunkenntnis schadet, wird somit relativiert, indem die gesetzlichen Folgen nicht zum Tragen kommen, sofern die entsprechenden Einrichtungen ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Im Ergebnis stärkt dies die Stellung der Versicherten; insofern wird auch der in der Lehre erhobenen Forderung Genüge getan, den Grundsatz, Rechtsunkenntnis schadet, zurückhaltend zu handhaben (vgl. ULRICH MEYER, Zentrale Rechtsinstitute/Das ATSG und das Schicksal der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsrechts, 2013 in: Ulrich Meyer, Ausgewählte Schriften). Zwar ist das ATSG im Bereich der Prämienverbilligung grundsätzlich nicht anwendbar, es enthält allerdings Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Grundsatz des fairen Verhaltens (Art. 29 BV) ergeben. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass von Art. 27 ATSG keine Neuerungen, sondern lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt (UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 27 ATSG, S. 408, Rz 39).

5.3 Die Behörden sind somit gefordert, ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) und persönlichen Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) nachzukommen. Im Gegenzug darf aber von der versicherten Person auch ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden, wenn es um die eigenen Ansprüche geht. Dies bedeutet, dass die versicherte Person in ihrer Unkenntnis der Rechtslage nicht zu schützen ist, sofern die Behörde ihrer Aufklärungsund Beratungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist.

6.1 Sobald die versicherte Person über ihren grundsätzlichen Anspruch in Kenntnis gesetzt worden ist, ist die Behörde gehalten, sie auf die Säumnisfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Geltendmachung hinzuweisen. Dies gebietet der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 1993/1994 Nr. 33, ARV 2002, S. 188 E. 3c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2004, C 7/03, E. 5.3.2). Nach der Rechtsprechung ist dieser Grundsatz Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Grundsatz, Rechtsunkenntnis schadet, wird somit – soweit es um den drohenden Verlust des Anspruchs an sich geht – zurückgedrängt und den Behörden eine Informationspflicht in Bezug auf die Verwirkungsfolgen auferlegt. Die Erwähnung der Verwirkungsfolge im Gesetz allein genügt der Forderung eines ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweises nicht. Es bedarf einer ausdrücklichen Androhung der Verwirkungsfolge auf dem Antragsformular (vgl. ARV 1993/1994 Nr. 33 E. 2.a; Urteile des Bundesgerichts vom 31. August 2004, C 7/03, vom 1. Dezember 2005, C 240/04 und vom 27. März 2002, C 312/01). Mit Formular für das Bezugsjahr 2014 wird nun explizit auf die Verwirkungsfolgen von § 9c EG KVG aufmerksam gemacht. Dies lässt den Schluss zu, dass die Ausgleichskasse selbst zur Erkenntnis gelangt war, dass eine ausdrückliche Androhung der gesetzlichen Verwirkungsfolgen notwendig ist.

6.2 Der Beschwerdeführerin ist demnach Recht zu geben, dass auf dem Antragsformular ausdrücklich auf den Verlust des Anspruchs bei verspäteter Retournierung hinzuweisen ist. Diese Information fehlt auf dem Antragsformular 2013. Aus der unterbliebenen Androhung der Säumnisfolgen darf der versicherten Person kein Rechtsnachteil erwachsen. Der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2013 gilt deshalb trotz verspäteter Einreichung als nicht verwirkt. Damit ist die bereits im Urteil des Präsidenten vom 13. August 2014 (740 14 28) aufgeworfene, aber nicht abschliessend beurteilte Frage, wie es sich in Bezug auf den fehlenden Hinweis auf die Verwirkungsfolgen im Formular 2013 verhält, beantwortet.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausgleichskasse angewiesen, der Beschwerdeführerin die Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2013 in Höhe von Fr. 2‘340.-- auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

740 2014 46 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2014 740 2014 46 (740 14 46) — Swissrulings