Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 12. Juli 2019 (740 18 406 / 175) ___________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Günstige wirtschaftliche Verhältnisse
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung
A. A.____ beantragte am 11. Oktober 2018 mit Gesuchsformular für junge Erwachsene in Ausbildung für das Bezugsjahr 2018 Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung. Mit Verfügung vom 19. November 2018 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) einen Anspruch von A.____ auf Prämienverbilligung ab mit der Begründung, dass das massgebende Jahreseinkommen seines Vaters aus dem Jahr 2016 die geltende anspruchserheb- liche Einkommensobergrenze von Fr. 161'250.-- gemäss der Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen mit einer jungen erwachsenen Person in Ausbildung (§ 1 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung vom 21. September 2006 i.V.m. § 14 Abs. 1bis lit. a der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [PVV] vom 12. November 2002 [in Kraft seit 1. Oktober 2018]) überschreite. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2018 erhob A.____ gegen den ablehnenden Einspracheentscheid Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und eine Überprüfung seines Anspruchs. Seine Eltern seien geschieden und er lebe bei seiner Mutter. Selbst wenn das Einkommen seines Vaters die Einkommensobergrenze von Fr. 161'250.-- übersteige, erhalte seine Mutter nicht mehr Unterhaltsleistungen für ihn und seinen Bruder. Auch bezahle seine Mutter, deren Jahreseinkommen 2016 deutlich geringer sei als die massgebende Einkommensobergrenze, die Krankenkassenprämie. C. Die Kasse beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prämienverbilligung für das Jahr 2018. Da der strittige Betrag unter Fr. 20'000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 3. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1bis KVG; vgl. auch § 8 Abs. 1 EG KVG). 4. Junge Erwachsene bis 25 Jahren haben gemäss § 8 Abs. 1bis EG KVG keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen. Gemäss § 8a Abs. 2 lit. b EG KVG werden die Einkommensgrenzen für die wirtschaftlich günstigen Verhältnisse der Eltern junger Erwachsener vom Regierungsrat festgelegt. In § 14c Abs. 1 PVV hat der Regierungsrat die Vorgabe von § 8a Abs. 2 lit. b EG KVG übernommen und bestimmt, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn das massgebende Jahreseinkommen der Eltern höchstens um den Faktor 2,75 grösser ist als die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheit gemäss Dekret. Zu einer Berechnungseinheit gehören die Eltern der gesuchstellenden Person, falls diese miteinander in ungetrennter Ehe leben, oder in den übrigen Fällen jeder Elternteil einzeln sowie diejenigen Personen, die mit ihnen oder ihm zusammen durch die Steuerveranlagung als Steuersubjekte erfasst sind (§ 14b Abs. 4 PVV). Da junge Erwachsene selbständige Steuersubjekte sind, bilden sie grundsätzlich keine Berechnungseinheit mit den Eltern, sondern jeweils ihre eigene. Bei Berechnungseinheiten ohne minderjährige Kinder erhöht sich allerdings die Einkommensobergrenze um einen pauschalen Unterhaltszuschlag für junge erwachsene Personen, für welche eine Ausbildungszulage ausgerichtet wird. Der Unterhaltszuschlag beträgt bei einer jungen erwachsenen Person Fr. 21'000.- -, bei zwei jungen erwachsenen Personen Fr. 37'000.-- und pro weitere junge erwachsene Person zusätzlich jeweils Fr. 11'000.-- (vgl. § 14c Abs. 1bis PVV). Leben die Eltern der gesuchstellenden Person nicht miteinander in ungetrennter Ehe, besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn das massgebende Jahreseinkommen beider Elternteile je einzeln die Grenze nach Abs. 1 oder nach Abs. 1bis nicht überschreitet. Haben beide Elternteile Anspruch auf einen Unterhaltszuschlag gemäss Abs. 1bis, wird dieser demjenigen Elternteil zugerechnet, der das höhere massgebende Jahreseinkommen aufweist (§ 14c Abs. 2 PVV). 5. Vorliegend werden für den Beschwerdeführer Ausbildungszulagen ausgerichtet. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist entscheidend, ob die Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder nicht. Da die Eltern geschieden sind, wird das massgebende Jahreseinkommen für jeden Elternteil einzeln ermittelt (vgl. auch § 14b Abs. 2 PVV) mit der für sie geltenden anspruchserheblichen Einkommensobergrenze. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinem (unmündigen) Bruder bei der Mutter. Für sie gilt die Berechnungseinheit eine erwachsene Person und ein Kind mit einer Einkommensobergrenze von Fr. 143'000.-- (vgl. § 14c Abs. 1 PVV i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. b Dekret). Das nach Steuerveranlagung und den Berechnungsvorgaben von § 9 EG KVG ermittelte Einkommen von Fr. 89'807.-- liegt klar unter dieser Grenze. Der Vater des Beschwerdeführers ist verheiratet. Ausgangslage für ihn ist die Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen ohne Kinder mit einer Einkommensobergrenze von Fr. 140'250.--. Hinzu kommt ein Unterhaltszuschlag von Fr. 21'000.-- nach § 14c Abs. 1bis lit. a und Abs. 2 PVV, womit die anspruchserhebliche Einkommensobergrenze bei Fr. 161'250.-- liegt. Weil das zu berücksichtigende Einkommen auf Seiten des Vaters höher als Fr. 161'250.- - ist, besteht gemäss §14c Abs. 2 PVV kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Situation als unbefriedigend empfindet. Für die Berechnung des Anspruchs ist es indessen unerheblich, bei welchem Elternteil die gesuchstellende junge erwachsene Person in Ausbildung lebt oder ob sie überhaupt noch zuhause wohnt. Solange ein Elternteil die anspruchserhebliche Einkommensobergrenze überschreitet, ist von Gesetzes wegen von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen und ein Anspruch auf Prämienverbilligung entfällt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht