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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.11.2017 740 17 184 / 314

29 novembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,970 parole·~10 min·6

Riassunto

Prämienverbilligung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. November 2017 (740 17 184 / 314) ___________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Anspruchserhebliche Einkommensobergrenze überschritten

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung

A. A.____ beantragte am 29. November 2016 mit Gesuchsformular für junge Erwachsene in Ausbildung für das Bezugsjahr 2016 Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) einen Anspruch von A.____ auf Prämienverbilligung ab mit der Begründung, dass das massgebende Jahreseinkommen der Eltern aus dem Jahr 2014 die geltende anspruchserhebliche Einkommensobergrenze von Fr. 198'000.-- gemäss der Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen mit einem Kind (§ 1 Abs. 1 lit. f des Dekrets über die Ein- kommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung [Dekret] vom 21. September 2006 i.V.m. § 14c Abs. 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [PVV] vom 12. November 2002) überschreite. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. Mai 2017 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 10. Juni 2017 erhob B.____ in Vertretung von A.____ gegen den ablehnenden Einspracheentscheid Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2016. Er machte im Wesentlichen geltend, dass nicht die Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen mit einem Kind, sondern die Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen mit drei Kindern mit einer anspruchserheblichen Einkommensobergrenze von Fr. 272'250.-- (§ 1 Abs. 1 lit. g und h Dekret i.V.m. §14c Abs. 1 PVV) als Grundlage für die Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sei. Für die Ermittlung der Einkommensobergrenze sei die Zahl der Kinder entscheidend. Dabei seien alle Kinder – nicht nur die unmündigen – miteinzubeziehen. Die Eltern würden durch die Unterstützung ihrer volljährigen Kinder in Ausbildung finanziell stark belastet. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die volljährigen Kinder in Ausbildung bei der Berechnungseinheit nicht berücksichtigt würden. Dadurch würden die Eltern benachteiligt. C. Die Kasse beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 10. Juni 2017 ist einzutreten. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Da der strittige Betrag unter Fr. 10'000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 3. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1bis KVG; vgl. auch § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG] vom 25. März 1996). Für die Überprü- fung der Anspruchsvoraussetzungen sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Es folgt damit bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut, dass für den Anspruch auf Prämienverbilligung eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten vorzunehmen ist. Art. 65 Abs. 1bis KVG erfasst dabei die Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht als isoliert von den familiären Verhältnissen zu beurteilende Versicherte. Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erzielen in aller Regel grundsätzlich kein oder bloss ein bescheidenes Einkommen, sodass sich die Wendung „für untere und mittlere Einkommen“ in Art. 65 Abs. 1bis KVG auf die Einkommensverhältnisse der – nach Zivilrecht – unterhaltspflichtigen Eltern bezieht. Die überwiegende Mehrheit der Kantone sieht eine dahingehende Regelung vor. Die Kantone haben es dabei in der Hand, durch die Festlegung der Höhe der für die Prämienverbilligung massgebenden „mittleren“ Einkommen (Art. 65 Abs. 1bis KVG) eine soziale und familiengerechte Regelung zu treffen (vgl. MARCO DONATSCH, Die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruches junger Erwachsener in Ausbildung, in: Jusletter 31. Januar 2011). 4. Bis zum 31. Dezember 2014 hatten im Kanton Basel-Landschaft junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dieser wurde ausgehend von ihrer Steuerveranlagung berechnet. Junge Erwachsene erhielten unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen ihrer Eltern einen Beitrag. Diese Regelung führte dazu, dass der Kanton auch gut situierte Familien unterstützte, die nicht darauf angewiesen waren. Per 1. Januar 2015 wurde die Anspruchsberechtigung für junge Erwachsene neu geregelt. Nach § 8 Abs. 1bis EG KVG haben nun junge Erwachsene bis 25 Jahre keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen. Gemäss § 8a Abs. 2 lit. b EG KVG werden die Einkommensgrenzen für die wirtschaftlich günstigen Verhältnisse der Eltern junger Erwachsener vom Regierungsrat festgelegt. In § 14c Abs. 1 PVV hat der Regierungsrat die Vorgabe von § 8a Abs. 2 lit. b EG KVG übernommen und bestimmt, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn das massgebende Jahreseinkommen der Eltern höchstens um den Faktor 2,75 grösser ist als die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheit gemäss Dekret. Nach § 14b Abs. 4 PVV gehören zu einer Berechnungseinheit die Eltern der gesuchstellenden Person, falls diese miteinander in ungetrennter Ehe leben, oder in den übrigen Fällen jeder Elternteil einzeln sowie diejenigen Personen, die mit ihnen oder ihm zusammen durch die Steuerveranlagung als Steuersubjekte erfasst sind. Da junge Erwachsene selbständige Steuersubjekte darstellen, bilden sie keine Berechnungseinheit mit den Eltern, sondern jeweils ihre eigene. Bezogen auf die bis 31. Dezember 2014 geltende Regelung, dass alle jungen Erwachsenen einen eigenen und von der wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern unabhängigen Prämienverbilligungsanspruch hatten, machte diese Norm durchaus Sinn. Dies gilt auch nach wie vor für junge Erwachsene, für welche keine Ausbildungszulagen ausgerichtet werden und die auch heute einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung haben ohne Rücksicht auf das Einkommen der Eltern. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV in Bezug auf die Berechnungseinheiten (und die damit verbundene Grenze für günstige wirtschaftliche Verhältnisse) die besondere Situation von jungen Erwachsenen in Ausbildung berücksichtigt. 5. Vorliegend werden für die Beschwerdeführerin Ausbildungszulagen ausgerichtet. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist entscheidend, ob die Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder nicht. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist das Einkommen der Eltern und die für sie geltende anspruchserhebliche Einkommensobergrenze von Fr. 198'000.-- gemäss der Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen und ein Kind (§ 14c Abs. 1 PVV i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. f Dekret). Da das massgebende Einkommen der Eltern über Fr. 198'000.-- liegt, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen mit drei Kindern (§ 14c Abs. 1 PVV i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. g und h Dekret) der Berechnung des Anspruchs zu Grunde zu legen sei. Sie seien eine Familie mit drei Kindern in Ausbildung, die kein wesentliches Einkommen hätten und der finanziellen Unterstützung der Eltern bedürften. 6. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass zwei der Kinder junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 25 Jahre sind und ein Kind unmündig ist. Ob die zweite junge erwachsene Person Ausbildungszulagen erhält oder einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, ist nicht ersichtlich. Dies ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles aber unerheblich. Die Versicherte ist der Auffassung, dass mit Kinder gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-h Dekret nicht nur die unmündigen Kinder gemeint seien, sondern auch die jungen Erwachsenen in Ausbildung. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 4 ausgeführt, gehören nach § 14b Abs. 4 PVV zu einer Berechnungseinheit die Eltern der gesuchstellenden Person sowie diejenigen Personen, die mit ihnen zusammen durch die Steuerveranlagung als Steuersubjekte erfasst sind. Da junge Erwachsene selbständige Steuersubjekte darstellen, bilden sie keine Berechnungseinheit mit den Eltern, sondern jeweils ihre eigene. Damit sind mit Kindern nur die unmündigen Nachkommen gemeint. Ausserdem wird in § 1 Abs. 2 Dekret definiert, dass als erwachsene Person im Sinne von Abs. 1 auch junge Erwachsene bis 25 Jahre gelten. Daran ist festzuhalten. 7. Zutreffend ist dagegen, dass die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV mit gesonderten Berechnungseinheiten den unterstützungspflichtigen Eltern bzw. ihren jungen erwachsenen Kindern in Ausbildung nicht in allen Fällen gerecht wird. Denn das anwendbare Recht sieht keine Regelung vor für den Fall, das ein Elternteil bzw. Eltern ohne unmündige Kinder noch unterhaltspflichtig sind. Das Gericht hat sich dieser Problematik in einem Grundsatzurteil vom 8. September 2016 (740 15 148 / 740 15 149) angenommen und festgestellt, dass die bestehende Regelung gemessen an den Zielsetzungen des Prämienverbilligungsrechts, Prämienverbilligung zu gewähren für Personen mit unteren und mittleren Einkommen bzw. für Personen, die in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen leben, unvollständig und daher ergänzungsbedürftig sei. Diese Lücke gelte es zu füllen, jedoch ausschliesslich bei den Konstellationen bzw. Berechnungseinheiten eine erwachsene Person ohne Kinder und zwei erwachsene Personen ohne Kinder, da die festgelegten Einkommen von Fr. 85'250.-- und Fr. 140'250.-- (§ 14c Abs. 1 PVV i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a und e Dekret) überhaupt keine Unterhaltspflicht beinhalten und im Verhältnis zu den anderen Berechnungseinheiten entsprechend tiefer angesetzt seien. Dagegen würden die Unterhaltspflichten der Eltern (auch für ihre jungen erwachsenen Kinder) bei den anderen Berechnungseinheiten durch den Faktor 2,75 ausreichend mitberücksichtigt (vgl. E. 3.2.2 und 3.3 des Urteils vom 8. September 2016). 8. Das Gericht passte die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV in dem Sinne an, dass junge Erwachsene in Ausbildung neu in die Berechnungseinheiten eine erwachsene Person ohne Kinder und zwei erwachsene Personen ohne Kinder miteinbezogen werden. Die Einkommensobergrenzen gemäss § 1 lit. a und lit. e Dekret i.V.m. § 14c Abs. 1 PVV wurden demensprechend um die Beträge Fr. 21'000.-- (erste auszubildende Person), Fr. 16'000.-- (zweite auszubildende Person) und Fr. 11'000.-- (für jede weitere auszubildende Person) erhöht (vgl. E. 3.5 des Urteils vom 8. September 2016). Bei den Berechnungseinheiten mit (unmündigen) Kindern entschied das Gericht, für junge Erwachsene in Ausbildung keine zusätzlichen Unterhaltsbeiträge hinzuzurechnen, da durch die Multiplikation der bedeutend höheren anspruchsabschliessenden Obergrenzen mit dem Faktor 2,75 bereits hohe Grenzbeträge resultierten. Bei noch höherem massgebendem Einkommen durch die Addierung einer oder mehrerer Pauschale(n) könne kaum noch von unteren und mittleren Einkommen bzw. von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen der Eltern gesprochen werden. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des Prämienverbilligungsrechts widersprechen. 9. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die massgebende Einkommensobergrenze für die Prämienverbilligung Fr. 198'000.-- (zwei erwachsene Personen mit einem Kind) beträgt. Da das Einkommen der Eltern über diesem Grenzbetrag liegt, besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Eine Anrechnung von Pauschalen käme erst dann zum Zug, wenn auch das jüngste Kind als junge erwachsene Person in Ausbildung gälte. Die maximale Einkommensobergrenze der Eltern läge in diesem Fall etwas tiefer bei Fr. 188'250.-- (Fr. 140'250 [§ 1 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 14c Abs. 1 PVV sowie § 8a Abs. 2 lit. b EG ELG] plus Fr. 21'000.--, Fr. 16'000.-- sowie Fr. 11'000.--). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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