Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. September 2016 (740 16 76) ___________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Anspruch verwirkt
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung (756.0767.7024.92)
A. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den Antrag von A.____ auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Bezugsjahr 2014 ab mit der Begründung, dass der Anspruch verwirkt sei. Dagegen erhob A.____ am 14. Januar 2016 Einsprache. Sie machte sinngemäss geltend, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung ein Grundrecht darstelle. Die Prämienverbilligung sei deshalb unabhängig davon, ob die Frist zur Einreichung des Anmeldeformulars gewahrt worden sei oder nicht, geschuldet. Mit Entscheid vom 21. Januar 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
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B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 1. März 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. C. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann ohne weiteres darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2014 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen, wobei sie gehalten sind, die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994). So statuiert der kantonale Gesetzgeber in § 9c Abs. 1 EG KVG, dass Gesuche um Prämienverbilligung bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen sind, ansonsten der Anspruch verwirkt (Absatz 1). Wurde der versicherten Person von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ein Antragsformular zugestellt, verwirkt der Anspruch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung (Absatz 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung dahingehend, dass sie vom Kantonsgericht von Amtes wegen geprüft werden muss. Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter. 3.2 Gemäss den Akten retournierte die Beschwerdeführerin das Antragsformular vom 27. Mai 2014 am 7. Dezember 2015 und damit ausserhalb der einjährigen Einreichungsfrist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trägt nicht die Ausgleichskasse die Beweislast für die Einhaltung der Frist, sondern die gesuchstellende Person. Wählt sie den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie den Nachweis nicht erbringen, dass und wann das Gesuch dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Demnach kommt die Beweisregel zum Tragen, dass die Sendung als zugestellt gilt, wenn sie in den Gewahrsam der Ausgleichskasse gelangt. Diese erklärte, dass das Formular erst am 7. Dezember 2015 bei ihr eingegangen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die Retournierung ihres Antragsformulars bis
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ende Mai 2014 zu belegen, ist auf die Darstellung der Ausgleichskasse abzustellen. Der Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2014 gilt deshalb gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG als verwirkt. 4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich bei der Prämienverbilligung um ein uneingeschränktes Grundrecht auf Leistung handelt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht hat bereits im Zusammenhang mit vor Inkrafttreten von § 9c EG KVG am 1. Januar 2004 eingereichten Prämienverbilligungsgesuchen in fester Praxis die Ansicht vertreten, dass einzig Anmeldungen, die noch innerhalb der damals in § 21 der Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO 1) vom 3. Oktober 1995 statuierten, einjährigen Verwirkungsfrist eingereicht werden, zu Prämienverbilligungen in der betreffenden Periode berechtigten. Wurde die Anmeldung nach Ablauf eines Jahres eingereicht, konnten dafür keine Leistungen mehr zugesprochen werden. Diese Rechtsprechung behält auch im Zusammenhang mit der nunmehr in § 9c EG KVG statuierten Anspruchsverwirkung Geltung. Damit soll zum einen dem Grundsatz der Rechtsgleichheit Rechnung getragen werden sowie dem allgemeinen Grundsatz der Leistungsverwaltung, der es der Initiative der gesuchstellenden Person überlässt, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen oder nicht. Zum anderen besteht ein öffentliches Interesse daran, die Anspruchsberechtigung innert vernünftiger Zeit zu klären und zu einem Abschluss zu bringen. Die Behörde muss das ungefähre Ausmass der anfallenden Kosten abschätzen können, was verunmöglicht wird, wenn Personen nach freiem Belieben zuwarten könnten, bis sie ihre Ansprüche geltend machen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 28. Februar 2001 [Nr. 80; 2000/213] E. 4a ff, vom 23. Juni 2004 [740 04 64] E. 6a und vom 14. März 2008 [740 07 421] E. 3.2). 5. Die Beschwerdeführerin wurde zudem im Antragsformular 2014 explizit auf die gesetzlichen Verwirkungsfolgen gemäss § 9c EG KVG hingewiesen, womit auch dem Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (vgl. KGE SV vom 5. November 2014 [740 14 45] E. 5.1 f.), Rechnung getragen wurde. 6. Schliesslich ersucht die Versicherte um Wiederherstellung der Frist. Eine versäumte Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn die Gesuchstellerin oder ihre Vertreterin unverschuldet verhindert gewesen sind, fristgemäss zu handeln und innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Der bei der Anwendung der Wiederherstellungsvorschriften angelegte Massstab ist dementsprechend äusserst streng. Eine wegen Sprach- und Rechtsunkenntnis, Arbeitsüberlastung oder Computerproblemen versäumte Frist kann nicht wiederhergestellt werden. Eine Wiederherstellung der First wurde dagegen zugelassen bei schweren Krankheiten sowie bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war. (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 50, Rz 1 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 495, 840, 1168 ff.; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 171, UELI KIESER, ATSG-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 551 ff.). Ein hinreichender Grund, der die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist rechtfertigen würde, liegt vorliegend nicht vor und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dem Gesuch, die verpasste Frist „ermessensweise“ wiederherzustellen, kann somit nicht stattgegeben werden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_731/2016) erhoben.