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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.03.2015 740 14 122 (740 2014 122)

30 marzo 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,599 parole·~8 min·2

Riassunto

Prämienverbilligung 2013

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. März 2015 (740 14 122) ___________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Anspruch verwirkt. An der Praxis der Ausgleichskasse, persönliche Auskünfte aus Gründen des Datenschutzes nur gegen Nennung der AHV-Nummer oder nach Vorlage einer Vollmacht preiszugeben, ist nichts auszusetzen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung 2013 (756.4161.0970.17)

A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) den Antrag von A.____ auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Bezugsjahr 2013 ab mit der Begründung, dass das Antragsformular vom 6. Dezember 2012 nicht retourniert worden sei. Der Anspruch sei mittlerweile verwirkt. Dagegen erhob A.____, vertreten durch ihren Vater, B.____, am 31. Januar 2014 Einsprache. B.____ machte geltend, dass seine Kinder am 29. November 2013 die neuen Formulare für das Bezugsjahr 2014 erhal- ten hätten. Da habe er realisiert, dass seit längerer Zeit keine Zahlungen der Kasse eingegangen seien. Deshalb habe er bei der Kasse telefonisch nachgefragt, aus Datenschutzgründen aber keine Auskunft erhalten. Auf Anraten der Kasse habe er bei seinen Kindern, welche beide im Ausland studierten, eine Vollmacht angefordert. Diese beiden Vollmachten seien im Dezember 2013 eingetroffen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und der Vorweihnachtszeit habe er die weitere Behandlung der Angelegenheit auf Januar 2014 verschoben. Wäre er seitens der Kasse wenigsten auf die terminliche Dringlichkeit der Einreichung des Formulars aufmerksam gemacht worden, hätte er rechtzeitig reagieren können. Es sei ihm unerklärlich, weshalb ihm dies anlässlich seines Telefonats Anfang Dezember 2013 nicht mitgeteilt worden sei. Mit Entscheid vom 12. März 2014 wies die Kasse die Einsprache ab. A.____ habe bereits in den Jahren 2007 bis 2012 Prämienverbilligungsbeiträge erhalten, welche jeweils auf das Konto ihres Vaters einbezahlt worden seien. Mit der nötigen Sorgfalt hätte B.____ bereits Anfang 2013 feststellen müssen, dass keine Prämienverbilligungen mehr geflossen seien. Somit hätte er sich rechtzeitig bei der Kasse nach der ausbleibenden Auszahlung der Prämienverbilligung erkundigen können. Der Anspruch für das Bezugsjahr 2013 sei nun verwirkt. B. Dagegen erhob B.____ mit Eingabe vom 20. April 2014 für seine Tochter Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Prämienverbilligung für das Jahr 2013. Er machte geltend, dass er sich noch innerhalb der Einreichungsfrist bei der Kasse gemeldet habe, aber lediglich zur Antwort erhalten habe, er solle eine Vollmacht bei den Kindern einholen. Eine hilfreiche Antwort, die den Datenschutz nicht tangiert hätte, hätte sein können: „Fragen sie ihre Tochter, ob sie das Formular abgeschickt hat, falls nein, verlangen Sie eine Kopie bei uns, ….denken Sie daran, dass die Eingabefrist bald abläuft“. Erschwerend dazugekommen sei, dass er in dieser Zeit aufgrund seiner Herzkrankheit die Notfallstation habe aufsuchen müssen. Die Unachtsamkeit in dieser Angelegenheit koste seine Familie viel, obwohl er rechtzeitig versucht habe, den Mangel zu beheben. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Erst mit telefonischer Anfrage vom 20. Januar 2014 - und somit verspätet - habe sich B.____ über die Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2013 für seine Tochter erkundigt. D. Da die Kasse weder im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung auf die Vorbringen des Vaters bezüglich Auskunftsverweigerung aus Datenschutzgründen einging, forderte das Gericht die Kasse mit Schreiben vom 24. November 2014 zur Stellungnahme auf. Die Kasse legte mit Brief vom 18. Dezember 2014 ihre Auskunftspraxis dar. B.____ verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, kann ohne weiteres darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2013 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist. 3.1 § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Das Anspruchsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Antragsformulare, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung eingereicht werden. Die Verwirkungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Zustellung des Antragsformulars. 3.2 Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 135 E. 3b, 113 V 69). 4.1 Es ist unbestritten, dass das Antragsformular für das Bezugsjahr 2013 vom 6. Dezember 2012 nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung an die Kasse retourniert wurde. Gemäss den Akten meldete sich der Vater der Beschwerdeführerin erst am 20. Januar 2014 bei der Kasse. Der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt gemäss § 9c EG KVG bereits verwirkt. Der Vater macht jedoch geltend, dass er Anfang Dezember 2013 und somit noch innerhalb der einjährigen Einreichungsfrist bei der Kasse angerufen und sich erkundigt habe, ob der Auszahlungsmodus geändert habe, da keine Zahlung für das Jahr 2013 eingegangen sei. Er habe lediglich zur Antwort erhalten, dass aus Datenschutzgründen diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden könne und er eine Vollmacht seiner Tochter einreichen soll. Auch sei er nicht auf die terminliche Dringlichkeit hingewiesen worden. Hätte er davon gewusst, hätte er das Formular problemlos termingerecht einreichen können, da er die Vollmacht seiner Tochter am 5. Dezember 2013 erhalten habe. Sowohl sein schlechter Gesundheitszustand als auch die Vorweihnachtszeit hätten ihn daran gehindert, die Angelegenheit umgehend zu erledigen. 4.2 Zu prüfen ist, ob die Kasse ihre Auskunfts- und Beratungspflicht verletzte, weil sie anlässlich des ersten Telefonats Anfang Dezember 2013 mit Hinweis auf den Datenschutz nicht auf die ablaufende Frist aufmerksam machte. 4.2.1 Bevor der Kunde verbunden wird, wird er mittels telefonischer Bandansage von der Kasse aufgefordert, die AHV-Nummer bereit zu halten. Erst nach Nennung der Nummer öffnet der Sachbearbeiter das entsprechende Dossier und gibt auf die konkreten Fragen Antwort. Über das Gespräch erfolgt sodann ein Vermerk im elektronischen Dossier. Ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer wird das Dossier der nachgefragten Person nicht geöffnet und es werden nur allgemeine Auskünfte erteilt. Aufzeichnungen über solche Auskünfte werden keine geführt (vgl. Schreiben der Kasse vom 18. Dezember 2014). 4.2.2 Diese Praxis der Kasse ist in Nachachtung des Datenschutzes nicht zu beanstanden. Sie bietet einen gewissen Schutz für die anspruchsberechtigte Person, damit nicht Unberechtigte ungehindert an die sensiblen Daten gelangen. Sie stellt aber auch keine allzu grosse Erschwernis für die nachfragende Person dar, eine Auskunft zu erhalten. Die eigene AHV- Nummer bzw. diejenige der Familienmitglieder ist mit wenig Aufwand in Erfahrung zu bringen, ist sie doch beispielsweise auch auf der Krankenkassenkarte aufgeführt und somit für berechtigte Personen grundsätzlich griffbereit. Soweit die Kasse aus Gründen des Datenschutzes daran festhält, persönliche Auskünfte nur gegen Nennung der AHV-Nummer oder nach Vorlage einer Vollmacht preiszugeben, ist daran nichts auszusetzen. 4.3.1 Anscheinend war dem Vater die AHV-Nummer seiner Tochter nicht bekannt, als er die Kasse Anfang Dezember 2013 anrief, um Auskunft über die Auszahlung der Prämienverbilligung 2013 einzuholen. Die Kasse machte ihn auf die Datenschutzregelung aufmerksam und riet, eine Vollmacht einzuholen, was der Vater auch umgehend tat. Statt die Angelegenheit sofort zu erledigen, wurde er erst wieder Mitte Januar 2014 – und somit viel zu spät - tätig. Diesbezüglich macht er geltend, dass sein schlechter Gesundheitszustand und die Vorweihnachtszeit, ihn gehindert hätten, rechtzeitig zu handeln. 4.3.2 Eine versäumte Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet verhindert gewesen sind, fristgemäss zu handeln und innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Die Vorweihnachtszeit stellt kein rechtsgenügliches Hindernis für die Einhaltung einer Frist dar. Krankheit kann dagegen ein unverschuldetes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Gemäss Arztzeugnis vom 2. April 2014 war der Vater der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten aufgrund komplexer medizinischer und psychosozialer Begebenheiten in der Ausübung alltäglicher Arbeiten behindert und verlangsamt. Gemäss eigener Auskunft habe er wegen seines Herzleidens Ende Jahr die Notfallstation aufsuchen müssen. Dies sind sicher Gründe, die das eigene Handeln ein- schränken. Es wäre ihm aber zumutbar gewesen, die Angelegenheit rechtzeitig bzw. zu Beginn der Gesundheitsverschlechterung an die anspruchsberechtigte, erwachsene Tochter zurück zu delegieren, auch wenn sie im Ausland studiert. Der administrative Aufwand für die Prämienverbilligung ist in der Regel gering und mit den heutigen Kommunikationsmitteln einfach zu bewältigen. Die gesundheitlichen Probleme stellen somit keinen ausreichenden Grund für eine Wiederherstellung der verpassten Frist dar. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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