Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 9. November 2012 (740 12 182) ____________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Wahrung der Verwirkungsfrist, Beweislast für die rechtzeitige Zustellung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Friedrich Schwab, Advokat, Renggenweg 1, 4450 Sissach
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung (756.9242.3244.33)
A. Mit Verfügung vom 13. April 2012 lehnte die Ausgleichskasse den Antrag von A.____ auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2011 ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Anspruch verwirkt sei, da A.____ das Antragsformular, welches ihm am 6. April 2011 zugestellt worden sei, erst am 12. April 2012 eingereicht habe. Dagegen erhob A.____ am 4. Mai 2012 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der ihm zustehenden Prämienverbilligung. Zur Begründung führte er an, dass er das Antragsformular für das Bezugsjahr 2011 am 12. April 2011 erhalten und innert der vorgesehen Frist eingereicht habe. Mit Entscheid vom 8. Mai 2012 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Friedrich Schwab, mit Eingabe vom 7. Juni 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung des Prämienverbilligungsbeitrages für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 1'879.--. Gemäss unbestrittener Lehre und Rechtsprechung liege die Beweislast für den Beginn eines Fristenlaufs bei derjenigen Instanz, die sich darauf berufe. Es sei nicht feststellbar, wann das vom 6. April 2011 datierte Antragsformular von der Beschwerdegegnerin versandt worden sei. Selbst wenn ein Versand am vorstehenden Datum durch die Beschwerdegegnerin belegt werden könnte, wäre damit aber noch längst nicht erstellt, wann diese Sendung bei ihm eingetroffen sei. Erfahrungsgemäss könne eine derartige Sendung - insbesondere beim Versand mit B-Post - ohne weiteres mehrere Tage unterwegs sein, bevor sie beim Empfänger eintreffe. Im gegebenen Fall lägen zwischen dem (behaupteten) Versanddatum vom 6. April 2011 und dem Eintreffen am 12. April 2011 bloss drei Arbeitstage (wegen des dazwischen liegenden Wochenendes). Sogar bei einem Versand mit A- Post dürfte im Übrigen gemäss der Rechtsprechung nicht von einer rechtsgültigen Zustellung am folgenden Tag ausgegangen werden. C. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligungen gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann gegen die vollständige oder teilweise Abweisung der Prämienverbilligungen innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eingereicht werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, kann ohne Weiteres darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2011 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist. 3.1 § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Das Anspruchsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Antragsformulare, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung eingereicht werden. Die Verwirkungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Zustellung des Antragsformulars.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 11 V 136 E. 3b). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das Antragsformular am 12. April 2011 erhalten und fristgerecht der Ausgleichskasse eingereicht habe. Die Ausgleichskasse stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie dem Beschwerdeführer das Antragsformular am 6. April 2011 zugesandt habe und dieses erst am 12. April 2012 retourniert worden sei, womit der Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der verspäteten Einreichung gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt sei. 4.1 Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). 4.2 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung des Antragsformulars obliegt demnach der Ausgleichskasse. Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf) auslösende Zustellung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Im Bestreitungsfall kann die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Verfügung nicht allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt betrachtet werden. Hingegen kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die Gesamtumstände erbracht werden. Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400, E. 2a S. 402; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2009, 9C_348/2009 E. 2.1). 4.3 Da das Antragsformular nicht eingeschrieben verschickt wurde, ist nach den dargelegten Beweisgrundsätzen zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer die Einreichungsfrist gewahrt hat oder nicht. Auf dem Antragsformular steht als Versanddatum der 6. April 2011. Die Ausgleichskasse hat keine weiteren Angaben zur Postaufgabe gemacht bzw. Indizien ins Recht geführt, die für eine Zustellung vor dem 12. April 2011 sprechen würden. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Nach den dargelegten Grundsätzen im Rahmen des anwendbaren Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich mit dem blossen Hinweis auf das im Anmeldeformular gedruckte Versanddatum vom 6. April 2011 und dem üblichen administrativen Ablauf einerseits nicht beweisen, wann die Kasse das betreffende Formular der Post
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht übergeben hat und andererseits, wann der Beschwerdeführer diese uneingeschriebene Sendung empfangen hat, da auch ein Fehler bei der Postzustellung nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, dass mit der Möglichkeit einer Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 30. September 2008, AL.2008.00186; Urteil des EVG vom 17. August 2001, C 276/00, E. 4c/bb,). Der Beweis für eine Zustellung vor dem 12. April 2011 kann von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht werden. Demnach ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen. Die Verwirkungsfrist gilt folglich mit der Retournierung des Antragsformulars am 12. April 2012 als gewahrt. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2011. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 21 Abs. 4 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht gemäss Honorarrechnung vom 16. Juli 2012 einen Aufwand von 4,5 Stunden geltend, welcher angemessen ist. Die Ausgleichskasse hat folglich dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'227.95 (4,5 Stunden x Fr. 240.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 57.-und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2011 hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'227.95 zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht