Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. November 2025 (735 25 179)
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Berufliche Vorsorge
Die geltend gemachte Beitragsforderung besteht zu Recht. Der Klägerin ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin
Parteien A.____, Klägerin
gegen
B.____, Beklagter
Betreff Beiträge
A. Mit Anschlussvertrag vom 19. Juni 2020 / 25. Juni 2020 schloss sich B.____, Inhaber der Einzelfirma C.____, per 1. Januar 2021 der A.____ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Dieses Anschlussverhältnis kündigte die A.____ mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 per 1. Dezember 2024. Aus dem Auszug des Inkassokontos der A.____ vom 18. März 2025 resultierte nach erfolgter Mahnung vom 9. Juli 2024 per 7. Januar 2025 ein Saldo zu Gunsten der A.____ in der Höhe von Fr. 5'577.85 (Fr. 4’929.85 Beitragsausstand + Fr. 342.85 Zinsbelastung 2024 + Fr. 5.15 Zinsbelastung 2025 + Fr. 300.-- Umtriebsentschädigung). In der Folge leitete die A.____ die Betreibung ein. Am 20. Februar 2025 wurde B.____, gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Landschaft Inhaber der Einzelfirma C.____ mit Einzelunterschrift, der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Februar 2025 zugestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung setzte sich aus der Beitragsforderung in Höhe von Fr. 5'577.85 (inkl. Zinsbelastungen 2024 und 2025 sowie Umtriebsentschädigung) und dem Verzugszins von 5 % seit 7. Januar 2025 zusammen. Weiter wurden Betreibungskosten von insgesamt Fr. 74.-- erhoben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob B.____ noch gleichentags Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen B.____ ein. Darin beantragte sie, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 5'577.85 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Januar 2025 auf der Kapitalforderung und die Betreibungskosten von Fr. 74.-- zu bezahlen. Zusätzlich sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren (Beitreibung Nr. X.____) zu beseitigen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
C. Innert der ihm eingeräumten Frist reichte der Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 7. August 2025 setzte das Kantonsgericht in der Folge eine unerstreckbare Nachfrist bis 21. August 2025 zur Einreichung einer Klageantwort an. Gleichzeitig wies es den Beklagten darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem der Beklagte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit am 29. August 2025 dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da der Beklagte Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das Kantonsgericht sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der Klage vom 16. Mai 2025 zuständig. Auf die Klage ist demnach einzutreten.
1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall unterschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung diese Streitwertgrenze. Die Beurteilung der Klage fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Dazu gehört im Klageverfahren über die Beiträge der beruflichen Vorsorge namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften der Parteien jeweils enthalten sein müssen. Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der Beklagten, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_314/2008, E. 3.2; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).
3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beklagte per 1. Januar 2021 der Klägerin angeschlossen hat und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung wegen Beitragsausständen vom 3. Oktober 2024 per 1. Dezember 2024 schliesslich wieder aufgelöst worden ist (Klagebeilagen 1 und 2).
3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 18. März 2025 kann entnommen werden, dass sich die offene BVG-Beitragsforderung per 29. November 2024 auf Fr. 4’929.85 (exkl. Umtriebsentschädigung Fr. 300.--, vgl. dazu E. 3.3 hiernach) und die Zinsbelastung per 7. Januar 2025 auf Fr. 348.-- (Fr. 342.85 Zinsbelastung 2024 + Fr. 5.15 Zinsbelastung 2025) belaufen hat. Damit hat die Klägerin ihre Beitragsforderung im Sinne des soeben Dargelegten (vgl. E. 2 hiervor) hinreichend belegt. Demgegenüber hat der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz wiederholter Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Klageantwort eingereicht. Bei dieser Ausgangslage besteht für das Gericht kein Anlass, den Kontoauszug oder die Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Denn das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Gericht zusätzliche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_314/2008, E. 3.1 f. m.w.H.; BGE 119 V 347 E. 1a, 117 V 282 E. 4a, 110 V 54 E. 4a). Solche Anhaltspunkte sind hier keine ersichtlich. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus welchen Gründen der Beklagte seine Beitragsausstände nicht bezahlt hat. Auch aus dem Rechtsvorschlag vom 20. Februar 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, da dieser ohne Begründung erhoben worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass die rechtsgenüglich substantiierten Beitragsschulden von der Klägerin korrekt berechnet worden sind, weshalb der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung zu bezahlen.
3.3 Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- stützt sich auf Ziffer 2.1 des Kostenreglements der Klägerin. Das Kostenreglement ist gemäss dessen Ziffer 1.1 integrierender Bestandteil des zwischen der Stiftung und dem Unternehmen geschlossenen Anschlussvertrages (vgl. auch Ziffer 2.1 des Anschlussvertrages). Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 19. Juni 2020 / 25. Juni 2020 hat der Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen anerkannt. Ziffer 2.1 des Kostenreglements sieht vor, dass bei eingeschriebenen Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsforderungen Fr. 300.-- geschuldet sind. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte (Mahn-)Spesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. November 2024, 735 24 90, E. 3.4 m.w.H.). Bei der Umtriebsentschädigung von Fr. 300.--, welche vom Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten wird, kann nicht von einer übermässig hohen Umtriebsentschädigung gesprochen werden.
3.4 Die Klägerin hat ihre Beitragsforderung mit 5 % verzinst und fordert einen Betrag von Fr. 342.85 für das Jahr 2024 und Fr. 5.15 für das Jahr 2025. Weiter hat sie beantragt, es sei ihr ein zusätzlicher Verzugszins ab 7. Januar 2025 im Umfang von 5 % auf die geltend gemachten Ausstände auszurichten. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie auf Ziffer 5.4 ihres Anschlussvertrages stützen. Diese Bestimmungen ermächtigen die A.____, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge marktkonforme Verzugszinsen zu verlangen. Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts, welches in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. August 2024, 735 23 365, E. 3.4.1 m.w.H.). Die in Rechnung gestellten Zinsen in der Höhe von Fr. 342.85 und Fr. 5.15 sind daher ebenso wenig zu beanstanden wie der anschliessend ab 7. Januar 2025 geschuldete Verzugszins von 5 %. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Zinsforderung der Klägerin für die Zeit bis Ende Dezember 2024 im Umfang von Fr. 342.85 und für die Zeit ab 1. Januar 2025 von Fr. 5.15 einen Teil ihrer klageweise geltend gemachten Gesamtforderung von Fr. 5'577.85 bildet. Diese Zinsen können jedoch nicht doppelt geltend gemacht werden, zumal sonst ein unzulässiger Zinseszins erhoben würde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. April 2025, 735 24 389, E. 3.4). Des Weiteren bezieht sich der Verzugszins gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig auf die geschuldeten Beiträge, nicht aber darüber hinaus auch auf geschuldete Gebühren wie vorliegend die Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1). Ein Verzugszins von 5 % ist somit einzig auf den Betrag von Fr. 4’929.85 geschuldet.
3.5 Zu prüfen bleibt, ab wann die Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 4’929.85 geschuldet sind. Der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit gerät grundsätzlich durch Mahnung in Verzug (vgl. Art. 102 OR). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch meist nach Reglement oder einer separaten Vereinbarung (MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar BVG, Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basel 2020, Art. 66 Rz. 17 f.). Vorliegend ergibt sich aus den Ziffern 5.2 und 5.3 des Anschlussvertrages der Klägerin, dass die Beiträge u.a. für die Risikoleistungen zu Jahresbeginn, jene der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds zu Jahresende fällig werden. Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. In Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen wurde ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ein Sollzins auf die ausstehenden Forderungen berücksichtigt (vgl. Kontoauszug vom 18. März 2025). Nach Ziffer 5.4 Abs. 3 des Anschlussvertrages wird ein am Ende des Kalenderjahres zugunsten der Klägerin bestehender Saldo inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Die Klägerin erstellt auf das Ende eines Kalenderjahres einen Kontoauszug über das Inkassokonto (vgl. Ziffer 5.4 Abs. 4 des Anschlussvertrages). Gemäss Auszug aus dem Inkassokonto vom 18. März 2025 erfolgte am 7. Januar 2025 eine per gleichentags fällige Zinsbelastung. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge – die Vertragsauflösung war bereits per 1. Dezember 2024 erfolgt – zur Zahlung fällig. Die auf den Ausstand geltend gemachte Zinspflicht ab 7. Januar 2025 ist somit unter Berücksichtigung des Reglements nicht zu beanstanden.
3.6 Zusammenfassend ist die Klage demnach teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 5'577.85 (inkl. Verzugszinsen für die Zeit bis Ende Dezember 2024 im Umfang von Fr. 342.85 und für die Zeit ab 1. Januar 2025 von Fr. 5.15 sowie die Umtriebsentschädigung von Fr. 300.--) sowie 5 % Zins seit 7. Januar 2025 auf Fr. 4’929.85 (Fr. 5'577.85 abzüglich Fr. 342.85 und Fr. 5.15 und Fr. 300.--) an die Klägerin zu bezahlen.
4.1 Die Klägerin hat schliesslich beantragt, es sei der in der Betreibung Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Februar 2025 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der geltend gemachten Forderungen zu beseitigen.
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2019, 9C_491/2019, E. 2.2 und vom 31. März 2010, 9C_193/2010, E. 1). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Dabei hat das Dispositiv des Urteils genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 128 III 39 E. 2 = Pra 91 [2002] Nr. 111, 119 V 329 E. 2 b = Pra 83 Nr. 214; 107 III 60 E. 3 = Pra 70 Nr. 252). 4.3 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Forderungen zu Recht, weshalb sowohl die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags als auch für die Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang der teilweisen Gutheissung der vorliegenden Klage (vgl. E. 3.6 hiervor) erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 20. Februar 2025 in der Betreibung Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2025) im Umfang der geltend gemachten Forderung von Fr. 5‘577.85 (inkl. Verzugszinsen für die Zeit bis Ende Dezember 2024 im Umfang von Fr. 342.85 und für die Zeit ab 1. Januar 2025 von Fr. 5.15 sowie die Umtriebsentschädigung von Fr. 300.--) sowie Verzugszins von 5 % seit 7. Januar 2025 auf Fr. 4‘929.85 zu beseitigen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar SchKG, Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage Basel 2021, Art. 68 Rz. 16). Vorliegend sind durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. X.____ vom 10. Februar 2025 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 74.-- angefallen. Der Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten zu bezahlen.
5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Die Klägerin hat in ihrer Klage beantragt, es sei die Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten gutzuheissen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vorsorgeeinrichtung – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) – keine Parteientschädigung beanspruchen kann. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Forderung im Umfang von Fr. 5‘577.85 sowie Verzugszins von 5 % seit 7. Januar 2025 auf Fr. 4'929.85 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ der Zivilverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Februar 2025 wird teilweise aufgehoben und der Klägerin wird die definitive Rechtsöffnung für die Forderung im Betrag von Fr. 5‘577.85 sowie Verzugszins von 5 % seit 7. Januar 2025 auf Fr. 4'929.85 erteilt. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Februar 2025 von Fr. 74.-- zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.