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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.06.2024 735 24 15 / 127 (735 2024 15 / 127)

6 giugno 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,241 parole·~11 min·6

Riassunto

Beitragsforderung, Beseitigung des Rechtsvorschlags

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Juni 2024 (735 24 15 / 127) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Beitragsforderung, Beseitigung des Rechtsvorschlags

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Klägerin

gegen

B.____GmbH in Liquidation, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Mit Anschlussvertrag vom xxx schloss sich die B.____GmbH rückwirkend per xxx der A.____ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Dieses Anschlussverhältnis wurde von der A.____ am xxx per xxx wegen eines Zahlungsausstands gekündigt. Aus A.____ Schlussabrechnung vom 24. Januar 2023 resultierte per 24. Januar 2023 ein Saldo zu Gunsten der A.____ in der Höhe von Fr. 10'115.80 (inkl. Kosten für den Zahlungsplan, die Vertragsauflösung und den Zins bis 24. Januar 2023; Klagebeilage 8). In der Folge leitete die A.____ die Betreibung gegen die B.____GmbH ein. Am 7. September 2023 wurde C.____, gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Landschaft einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.____GmbH, der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechende Zahlungsbefehl Nr. xxx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom xxx zugestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung setzte sich aus einer Beitragsforderung in Höhe von Fr. 9'693.30, dem Verzugszins von 5 % seit 1. August 2023, dem Zins Fr. 557.05 (Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023) sowie den Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zusammen. Weiter wurden Betreibungskosten von insgesamt Fr. 111.30 erhoben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Gzime Diambazi noch gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xxx wurde die B.____GmbH aufgelöst und C.____ als Liquidatorin eingesetzt. B. Am 18. Januar 2024 erhob die A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____GmbH in Liquidation. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr den Beitragsausstand von Fr. 9'693.30, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2023, zuzüglich Fr. 557.05 Zins bis 31. Juli 2023 sowie vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom xxx vollumfänglich zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. C. Die Beklagte reichte innert der ihr eingeräumten Frist keine Klageantwort ein. In der Folge setzte ihr das Kantonsgericht mit Schreiben vom 26. Februar 2024 eine Nachfrist bis 27. März 2024 zur Einreichung einer Klageantwort an. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde der Fall am 10. April 2024 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das Kantonsgericht sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der Klage vom 18. Januar 2024 zuständig, weshalb darauf einzutreten ist. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall unterschreitet die klageweise geltend gemachte

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Forderung diese Streitwertgrenze. Die Beurteilung der Klage fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Dazu gehört im Klageverfahren über die Beiträge der beruflichen Vorsorge namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften der Parteien jeweils enthalten sein müssen. Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchem Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte am xxx rückwirkend per xxx der Klägerin anschloss, und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung vom xxx per xxx aufgelöst wurde (Klagebeilagen 1 und 7). 3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Mit dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus dem Prämienkonto (Klagebeilage 5), den Prämienabrechnungen (Nr. xxx vom xxx; Nr. xxx vom xxx; Nr. xxx vom xxx; Klagebeilage 6) und der Schlussabrechnung vom 24. Januar 2023 (Klagebeilage 8) belegte sie ihre Forderung im Sinne des soeben Dargelegten (vgl. E. 2 hiervor) hinreichend. Darin enthalten sind auch die Kosten für den Zahlungsplan von Fr. 250.-- und jene für die Vertragsauflösung von Fr. 700.--. Dabei kann sich die Klägerin auf die Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglements in der ab Januar 2010 geltenden Fassung stützen, welches integraler Bestandteil des Anschlussvertrags vom xxx ist (Klagebeilage 1). Demgegenüber reichte die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz wiederholter Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Klageantwort ein. Bei dieser Ausgangslage besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, die Unterlagen resp. die einzelnen Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Die Rechtsanwendung gehört zwar zur richterlichen Pflicht. Gleichwohl verlangt das Rügeprinzip, dass die beklagte Partei bezüglich der geltend gemachten Sach- und Rechtslage jene Einwendungen zu erheben hat, die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht augenfällig sind oder die sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen der klagenden Partei ergeben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Das EVG hielt in diesem Zusammenhang fest, dass das Gericht zusätzliche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlasse besteht (BVG 110 V 54 E. 4). Solche Hinweise sind hier keine ersichtlich. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihre Beitragsausstände nicht bezahlte. Auch aus dem Rechtsvorschlag vom 7. September 2023 ergeben sich keine Anhaltspunkte, da dieser ohne Begründung erhoben wurde. Damit ist davon auszugehen, dass die rechtsgenüglich substantiierten Beitragsschulden von der Klägerin korrekt berechnet wurden, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 9'693.30 zu bezahlen. 3.3 Weiter macht die Klägerin vertragliche Inkassomassnahmenkosten geltend. Dazu zählen gemäss dem Kostenreglement u.a. Aufwendungen für das Betreibungsbegehren (Ziff. 2.2 des Kostenreglements). Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannte die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen. Soweit die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom xxx Betreibungsspesen im Umfang von Fr. 300.-- einforderte, erweist sich demnach auch diese Forderung als gerechtfertigt. Sodann verzinste die Klägerin ihre Beitragsforderung für die Zeit bis 31. Juli 2023 im Umfang von Fr 557.05 mit 5 % auf die ihr geschuldete Kapitalforderung und beantragte, es sei ihr ein zusätzlicher Verzugszins ab 1. August 2023 im Umfang von 5 % auf ihre Kapitalforderung auszurichten. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG stützen. Diese Bestimmung ermächtigt die Klägerin, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge marktkonforme Verzugszinsen zu verlangen. Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Dieses spricht in Klageverfahren betreffend BVG- Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 auf ausstehende Beitragsforderungen Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zu, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGSV], vom 30. Dezember 2005, 735 05 237, E. 4b, vom 6. April 2005, 735 04 245/65, E. 4b und vom 17. November 2004, 735 04 140/207, E. 4). Der in Rechnung gestellte Verzugszins für die Zeit bis 31. Juli 2023 ist im Grundsatz daher ebenso wenig zu beanstanden wie die anschliessend ab 1. August 2023 geltend gemachten Verzugszinsen von 5 %. 3.4 Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den geltend gemachten BVG-Prämienausstand im Betrag von Fr. 9'693.30 samt Zinsen von Fr. 557.05 und Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 9'693.30 ab 1. August 2023 sowie Inkassokosten von Fr. 300.-- zu bezahlen. 4.1 Die Klägerin beantragt schliesslich, es sei der in der Betreibung Nr. xxx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom xxx erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 60). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Dabei hat das Dispositiv des Urteils genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 60; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225).

4.3 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Forderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen sowohl für die Aufhebung des Rechtsvorschlags als auch für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 7. September 2023 in der Betreibung Nr. xxx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom xxx) im Umfang der geltend gemachten Beitragsforderung von Fr. 9'693.30 nebst Verzugszins von 5 % seit 1. August 2023, Zins von Fr. 557.05 sowie der Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu beseitigen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber zwar nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Die Rechtsöffnungsrichterin hat jedoch im Urteilsdispositiv ebenfalls über deren Zusprechung zu verfügen (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 22348181 vom 10. August 2023 Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr.111.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten zu bezahlen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die Klägerin beantragte in ihrer Klage, es sei die Klage unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten gutzuheissen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vor-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sorgeeinrichtung – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) – keine Parteientschädigung beanspruchen kann.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Forderung im Umfang von Fr. 9'693.30 nebst Zins von 5 % seit dem 1. August 2023, den Zins von Fr. 557.05 sowie Inkassokosten im Betrag von Fr. 300.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx der Zivilverwaltung Basel- Landschaft vom xxx wird aufgehoben und der Klägerin wird die definitive Rechtsöffnung für die Forderung im Betrag von Fr. 9'693.30 nebst Zins von 5 % seit dem 1. August 2023, den Zins von Fr. 557.05 und für die Inkassokosten im Betrag von Fr. 300.- - erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. x der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 10. August 2023 von Fr. 111.30 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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