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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.08.2024 735 23 7/165

12 agosto 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,305 parole·~17 min·7

Riassunto

Die Klägerin hat die ausstehenden Beiträge sowie Zinsen, Mahngebühr und Umtriebsentschädigung zu Recht eingefordert, so dass der Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung beseitigt wird.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. August 2024 (735 23 7 / 165) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Die Klägerin hat die ausstehenden Beiträge sowie Zinsen, Mahngebühr und Umtriebsentschädigung zu Recht eingefordert, so dass der Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung beseitigt wird.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, Postfach, 4002 Basel, Klägerin

gegen

A.____, Beklagte

Betreff

A. Die A.____ schloss am 21. August 2020 / 1. September 2020 rückwirkend per 1. Mai 2020 bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Helvetia) den Personal-Vorsorge-Vertrag Nr. X.____ ab. Am 13. April 2021 liess die Helvetia der A.____ eine Mahnung für Beitragsausstände über den Betrag von Fr. 5'611.75 (Beitragsausstand von Fr. 5'311.75 per 12. April 2021 + Fr. 300.-- Umtriebsentschädigung) zukommen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 forderte die Helvetia von der A.____ ausstehende Prämienbeiträge in der Höhe von nunmehr Fr. 7'596.50. Am 12. April 2022 stellte die Helvetia der A.____ eine Mahnung über den Betrag von Fr. 7'896.50 (Beitragsausstand

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 7'596.50 per 11. April 2022 + Fr. 300.-- Umtriebsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins zu. In der Folge kündigte die Helvetia der A.____ mit Schreiben vom 23. August 2022 den Personalvorsorge-Vertrag aufgrund der Zahlungsausstände per 31. Juli 2022 und forderte sie auf, den zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Betrag von Fr. 4'617.70 zuzüglich Zins von Fr. 128.55 innert 30 Tagen einzuzahlen. Am 6. September 2022 erfolgte eine weitere Mahnung über den Betrag von Fr. 4'917.70 (Beitragsausstand von Fr. 4'617.70 per 5. September 2022 + Fr. 300.-- Umtriebsentschädigung). Da in der Folge lediglich ein Teil der ausstehenden Forderung beglichen wurde, forderte die Helvetia den per 30. September 2022 offenen Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 3'350.05 zuzüglich Zinsen von Fr. 142.10 und Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 mit Zahlungsbefehl vom 10 November 2022 (zugestellt am 16. November 2022) auf dem Betreibungsweg (Betreibung Nr. Y.____) ein. Hiergegen erhob die A.____ am 17. November 2022 Rechtsvorschlag. B. Am 4. Januar 2023 reichte die Helvetia beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die A.____ ein. Darin beantragte sie, es sei ihr von der Beklagten eine Kapitalforderung von Fr. 3'350.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. September 2022 und Zins von Fr. 142.10 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Zusätzlich sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Klageantwort vom 14. April 2023 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Sie führte im Wesentlichen aus, gemäss Kontoauszug vom 6. Januar bzw. Zahlungserinnerung vom 8. Februar 2023 (recte 2022) habe sie der Klägerin den Betrag von Fr. 5'591.30 geschuldet. Es sei ihr aufgrund der Coronasituation leider nicht möglich gewesen, die Gesamtschuld einmalig zu begleichen. Es sei vereinbart worden, den Betrag in drei Raten zu bezahlen. Dies sei auch eingehalten worden. Infolge Kündigung des einzigen Mitarbeiters per 31. Mai 2022 habe sie eine Schlussabrechnung verlangt. Per E-Mail sei sie von der Klägerin gebeten worden, ein Dienstaustrittsformular einzureichen. Das Formular habe sie der Klägerin am 24. August 2023 zugestellt und 30 Tage später telefonisch nachgefragt, bis wann mit der Schlussabrechnung zu rechnen sei. Die Klägerin habe ihr mitgeteilt, die Abrechnung sei in Bearbeitung und sie werde diese zeitnah erhalten. Am 10. November 2023 habe die Klägerin die Betreibung eingeleitet. D. Mit Replik vom 16. Mai 2023 führte die Klägerin aus, bei ihr seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass der Beklagten eine Schlussabrechnung zugesichert worden sei. Dieser Nachfrage wäre man auch nachgekommen, wenn der Ausstand beglichen und die Vertragsauflösung durchgeführt worden wäre. Weiter hielt die Klägerin fest, die Forderung setze sich aus den Beiträgen und Mahnungen zusammen, die auch dem Kontoauszug zu entnehmen seien. Sie entspreche dem Kontostand vom 1. Januar 2022. E. Mit Duplik vom 29. Juli 2023 hielt die Beklagte fest, sie könne die Anmerkung, sie habe keine Schlussabrechnung verlangt bzw. ihr sei keine zugesichert worden, nicht nachvollziehen. Sie sei per E-Mail aufgefordert worden, das offizielle Dienstaustrittsformular ausgefüllt an die Klägerin zu senden, damit die Schlussabrechnung erstellt werden könne. Das Formular sei am 24. August 2022 zugestellt worden. Zur angeblichen Forderung der Klägerin könne nicht Stellung genommen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, da der erwähnte Kontoauszug per 1. Januar 2022 nicht bei den Akten sei und sie diesen auch nie erhalten habe. F. Mit Schreiben vom 9. November 2023 reichte die Klägerin auf Ersuchen des Gerichts die Beitragsrechnungen, welche im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 20. Dezember 2022 ausgestellt wurden, zu den Akten.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut § 54 Abs. 1 lit. c der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten gemäss Art. 73 BVG. Im vorliegenden Prozess ist über eine Streitigkeit berufsvorsorgerechtlicher Natur zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Arbeitgeberin zu befinden, weshalb das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich zuständig ist. Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Da sich der Sitz der Beklagten in B.____ befindet, ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft somit auch örtlich zuständig. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Klage vom 4. Januar 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der Streitwert liegt vorliegend unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf die Zahlung der Kapitalforderung in der Höhe von Fr. 3'350.05 zzgl. Zins 5 % seit dem 30. September 2022 und Zins von Fr. 142.10 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 hat. 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 4. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beklagte mit Vertrag vom 21. August 2020 / 1. September 2020 rückwirkend per 1. Mai 2020 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 5.1 Die Beklagte macht insbesondere geltend, sie habe den Austritt des einzigen Mitarbeiters per 31. Mai 2022 mit Formular vom 24. August 2022 der Klägerin gemeldet, nachdem sie dies bereits mit E-Mail vom 5. August 2022 mitgeteilt habe. 5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Klägerin das gemäss Aussage der Beklagten am 24. August 2022 übermittelte Dienstaustrittsformular tatsächlich erhalten hat. Dies ist jedoch unerheblich, da die Klägerin bereits mit E-Mail vom 5. August 2022 über den Dienstaustritt des einzigen Mitarbeiters der Beklagten informiert worden war, wenn auch nicht mit dem offiziellen Formular. 5.3 In diesem Zusammenhang ist auf Ziff. 4.2 des Anschlussvertrags hinzuweisen, worin ausgeführt wird, dass Dienstaustritte der Stiftung unverzüglich zu melden sind. Die Beklagte hat ihrem einzigen Mitarbeiter mit Schreiben vom 28. März 2022 per Ende Mai 2022 gekündigt. Am 5. August 2022 hat sie dies der Klägerin mittels E-Mail mitgeteilt. Der Austritt des Mitarbeiters wurde der Klägerin mehr als zwei Monate später und somit nicht unverzüglich gemeldet. Wie die Beklagte selbst ausführt, hat sie das Formular der Klägerin noch später zukommen lassen und auch damit den Dienstaustritt nicht unverzüglich gemeldet. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 23. August 2022 per Ende Juli 2022 gekündigt und den Dienstaustritt des einzigen Mitarbeiters erst auf diesen Zeitpunkt berücksichtigt hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Es ist folglich zu prüfen, ob die geltend gemachte Forderung über Fr. 3'350.05 plus Zins zu 5 % seit dem 30. September 2022 sowie Zins von Fr. 142.10 und Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in ihrem Bestand und in ihrer Höhe korrekt ist. 6.1 Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, sie könne den geltend gemachten Betrag nicht nachvollziehen, weshalb sie eine Schlussabrechnung fordere. Sie habe ihre Schulden per 31. Dezember 2021 beglichen. Aus dem Kontoauszug der Klägerin vom 20. Dezember 2022 ergibt sich, dass die Beklagte entgegen ihren Behauptungen ihre Schulden per 31. Dezember 2021 nicht beglichen hat. Am 31. Dezember 2021 hatte die Beklagte Ausstände bei der Klägerin in der Höhe von Fr. 5'591.30. In der Folge hat die Beklagte zwar immer wieder Einzahlungen bei der Klägerin getätigt, aber die Forderung der Klägerin betrug per 30. September 2022 dennoch Fr. 3'350.05 zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Weitere Zahlungen hat die Beklagte weder behauptet noch belegt. 6.1.1 Wie detailliert die klägerische Forderung zu belegen ist, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese seitens der Beklagten substantiiert bestritten wird (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Mit dem Kontoauszug vom 20. Dezember 2022 sowie den Mahnungen vom 13. April 2019, 12. April 2022 und 6. September 2022 hat die Klägerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Es wäre daher Sache der Beklagten, plausibel und begründet jene Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen liessen. 6.1.2 Da die Beklagte keine konkreten Einwände gegen die Forderung der Klägerin und insbesondere gegen den Kontoauszug vom 20. Dezember 2022 vorbringt und sowohl der Kontoauszug als auch der per 30. September 2022 geltend gemachte Betrag von Fr. 3'350.05 nachvollziehbar belegt wurden, ist auf diesen Betrag abzustellen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin der Beklagten keine Schlussabrechnung zugestellt hat. Wie bereits dargelegt hat die Klägerin ihre Forderung mehrmals eingefordert und gemahnt. Wie sie zudem zu Recht vorbringt, ist eine Schlussabrechnung erst dann zu erstellen, wenn der Kontostand ausgeglichen ist. 6.2 Die in der geltend gemachten Forderung enthaltenen Mahngebühren (3 x Fr. 300.--) sowie die im Zahlungsbefehl zusätzlich geltend gemachte Umtriebsentschädigung im Zusammenhang mit dem Betreibungsbegehren von Fr. 500.-- stützen sich auf Ziff. 2 Abs. 1 des Kostenreglements, welches integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages vom 21. August 2020 / 1. September 2020 bildet. Mit der Unterzeichnung des besagten Vertrags hat die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte Mahnspesen und Umtriebsentschädigungen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen. Bei den vorstehenden Gebühren, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe substanziiert bestritten werden, kann nicht von übermässig hohen Inkassospesen gesprochen werden (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2010, 735 10 226 / 294, E. 3.4 mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.1 Die Klägerin beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Ausstände im Umfang von Fr. 3'350.05 mit 5 % seit dem 30. September 2022. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge, Verzugszinsen zu verlangen. Darüber hinaus kann sich die Klägerin insbesondere auf Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages und dabei auf die Mitteilung der zukünftigen Zinssätze mit dem jeweiligen Kontoauszug stützen, wonach auf Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten usw.), unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Somit können Zinsen im Umfang von 5 % auch auf erhobene Verwaltungskosten erhoben werden. 6.3.2 Zu prüfen bleibt, ab wann die Verzugszinsen auf den geltend gemachten Beträgen von Fr. 3'350.05 geschuldet sind. Der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit gerät grundsätzlich durch Mahnung in Verzug (vgl. Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] vom 30. März 1911). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch meist nach Reglement oder einer separaten Vereinbarung. Vorliegend ergibt sich aus Ziff. 5 des Anschlussvertrages der Klägerin, dass die Beiträge für die Risikoprämien sowie die Verwaltungskosten innert 30 Tagen nach Mutationsdatum, jene der Sparprämien jährlich erst am 31. Dezember des jeweiligen Jahres fällig werden. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung wurde ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ein Sollzins auf die ausstehenden Forderungen berücksichtigt (vgl. Kontoauszug vom 20. Dezember 2022). Nach Ziff. 5.4 Abs. 3 des Anschlussvertrages wird ein am Ende des Kalenderjahres zugunsten der Klägerin bestehender Saldo inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Die Klägerin erstellt auf Ende eines Kalenderjahres einen Kontoauszug des Beitragskontos und stellt der Arbeitgeberin den fälligen Saldo zugunsten der Klägerin in Rechnung (vgl. Ziff. 5.4 Abs. 4 des Anschlussvertrages). Mit Kündigung vom 23. August 2022 hat die Klägerin der Beklagten den ausstehenden Saldo in Rechnung gestellt und sie gleichzeitig aufgefordert, den entsprechenden Ausstand innert 30 Tagen zu begleichen. Die auf den Ausstand geltend gemachte Zinspflicht ab 30. September 2022 sowie die Zinsforderung von Fr. 142.10 ist in Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 6.4 Aus dem vorstehend Dargelegten resultiert, dass die Beklagte der Klägerin die ausstehende Kapitalforderung im Umfang von Fr. 3'350.05 plus einen Zins zu 5 % seit dem 30. September 2022, die Zinsforderung von Fr. 142.10 sowie die Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- - zu bezahlen hat. 7.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. Y.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung zu beseitigen. 7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b, 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2, BGE 119 V 329 E. 2b,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 107 III 65; DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz Jolanta / Vock Dominik [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 79 SchKG). 7.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, bestehen die geltend gemachten Beitragsund Zinsforderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 17. November 2022 in der Betreibung Nr. Y.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für die geltend gemachte Forderung von Fr. 3‘350.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 2022 sowie auf einen Zins von Fr. 142.10 und eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 7.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprache (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen. 7.5 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren aus dem durch die Klägerin wohl irrtümlich gestellten Konkursbegehren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 8.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Die Klägerin beantragte in ihrer Klage, es sei die Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten gutzuheissen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vorsorgeeinrichtung – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) – keine Parteientschädigung beanspruchen kann.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'350.05 plus Zins zu 5 % seit dem 30. September 2022 und Zins von Fr. 142.10 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.____ des Betreibungs-amtes Basel-Landschaft vom 10. November 2022 wird im Umfang von Fr. 3'350.05 plus Zins zu 5 % seit dem 30. September 2022 und Zins von Fr. 142.10 und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- aufgehoben und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. Y.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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