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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.04.2024 735 23 223/97

29 aprile 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,280 parole·~11 min·5

Riassunto

Beitragsforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. April 2024 (735 23 223 / 97) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Beitragsforderung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Klägerin

gegen

B.____, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Mit Anschlussvertrag vom 6. Januar 2020 schloss sich die B.____ rückwirkend per 1. Januar 2020 der A.____ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Dieses Anschlussverhältnis kündigte die A.____ mit Schreiben vom 24. Januar 2023 per 28. Februar 2023. Aus dem Auszug des Beitragskontos der A.____ vom 5. Juli 2023 resultierte nach wiederholten Mahnungen per 23. Januar 2023 ein Saldo zu Gunsten der A.____ in der Höhe von Fr. 6'179.10. In der Folge leitete die A.____ am 10. Mai 2023 die Betreibung ein. Am 31. Mai 2023 wurde C.____, gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Landschaft einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B.____ mit Einzelunterschrift, der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. XXX der D.____ vom 11. Mai 2023 zugestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung setzte sich aus einer Beitragsforderung in Höhe von Fr. 6'179.10, dem Verzugszins von 5 % seit 10. Mai 2023, Zinsen von Fr.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 85.-- sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zusammen. Weiter wurden Betreibungskosten von insgesamt Fr. 73.30 erhoben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob C.____ noch gleichentags Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ ein. Darin beantragte sie, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 6'179.10 zuzüglich 5 % Zins seit 10. Mai 2023, den aufgelaufenen Zins von Fr. 85.-- sowie die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- und die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX der D.____ vom 31. Mai 2023 in diesem Umfang aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 11. September 2023 setzte das Kantonsgericht in der Folge eine unerstreckbare Nachfrist bis 11. Oktober 2023 zur Einreichung einer Klageantwort an. Gleichzeitig wies es die Beklagte darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem die Beklagte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit am 25. Oktober 2023 dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das Kantonsgericht sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der Klage vom 14. Juli 2023 zuständig. Auf die Klage ist demnach einzutreten. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall unterschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung diese Streitwertgrenze. Die Beurteilung der Klage fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Dazu gehört im Klageverfahren über die Beiträge der beruflichen Vorsorge namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften der Parteien jeweils enthalten sein müssen. Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte am 6. Januar 2020 rückwirkend per 1. Januar 2020 der Klägerin angeschlossen hat und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung vom 24. Januar 2023 per 28. Februar 2023 schliesslich wieder aufgelöst worden ist (Beilagen 1 und 2 zur Klagebegründung). 3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 5. Juli 2023 kann entnommen werden, dass sich die offene BVG-Beitragsforderung per 23. Januar 2023 auf Fr. 6'179.10 belaufen hat. Damit hat die Klägerin ihre Beitragsforderung im Sinne des soeben Dargelegten (Erw. 2) hinreichend belegt. Demgegenüber hat die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz wiederholter Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Klageantwort eingereicht. Bei dieser Ausgangslage besteht für das Gericht kein Anlass, den Kontoauszug oder die einzelnen Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Die Rechtsanwendung gehört zwar zur richterlichen Pflicht. Gleichwohl verlangt das Rügeprinzip, dass die beklagte Partei bezüglich der geltend gemachten Sach- und Rechtslage jene Einwendungen zu erheben hat, die nicht augenfällig sind oder die sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen der klagenden Partei ergeben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Das damalige EVG hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Gericht „zusätzliche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlasse besteht“ (BVG 110 V 54 E. 4). Solche Anhaltspunkte sind hier keine ersichtlich. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht welchen Gründen die Beklagte ihre Beitragsausstände nicht bezahlt hat. Auch aus dem Rechtsvorschlag vom 31. Mai 2023 ergeben sich keine Anhaltspunkte, da dieser ohne Begründung erhoben worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass die rechtsgenüglich substantiierten Beitragsschulden von der Klägerin korrekt berechnet worden sind, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 6'179.10 zu bezahlen. 3.3 Die neben der Beitragsforderung geltend gemachte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- stützt sich auf Ziffer 2.1 des Kostenreglements der Klägerin. Das Kostenreglement ist gemäss dessen Ziffer 1.1 integrierender Bestandteil des zwischen der Stiftung und dem Unternehmen geschlossenen Anschlussvertrages (vgl. auch Ziffer 2.1 des Anschlussvertrages). Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 6. Januar 2020 hat die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen anerkannt. Ziffer 2.1 des Kostenreglements sieht vor, dass bei Betreibungsbegehren Fr. 500.-- geschuldet sind. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte (Mahn-)Spesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2023, 735 22 210, E. 4.4 mit weiterem Hinweis). Bei der Gebühr von Fr. 500.--, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten wird, kann in Anbetracht der Hauptforderung von Fr. 6'179.10 nicht von einer übermässig hohen Bearbeitungsgebühr gesprochen werden. 3.4 Die Klägerin hat ihre Beitragsforderung mit 5 % verzinst und fordert einen Betrag von Fr. 85.--. Weiter hat sie beantragt, es sei ihr ein zusätzlicher Verzugszins ab 10. Mai 2023 im Umfang von 5 % auf ihre Kapitalforderung auszurichten. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie auf Ziffer 5.4 ihres Anschlussvertrages stützen. Diese Bestimmungen ermächtigen die A.____, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge marktkonforme Verzugszinsen zu verlangen. Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts, welches in Klageverfahren betreffend BVG- Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (Urteile des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2005, 735 05 237, E. 4b, vom 6. April 2005, 735 04 245, E. 4b und vom 17. November 2004 735 04 140, E. 4). Der in Rechnung gestellte Zins in der Höhe von Fr. 85.-- ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie der anschliessend ab 10. Mai 2023 geschuldete Verzugszins von 5 % auf Fr. 6'179.10. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 6'179.10.-- samt Zinsen von Fr. 85.-- und Verzugszinsen von 5% auf Fr. 6'179.10 ab 10. Mai 2023 sowie die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- an die Klägerin zu bezahlen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Klägerin hat schliesslich beantragt, es sei der in der Betreibung Nr. XXX der D.____ vom 11. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der geltend gemachten Forderungen zu beseitigen. 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 60). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Dabei hat das Dispositiv des Urteils genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 60; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 4.3 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Forderungen zu Recht, weshalb sowohl die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags als auch für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 31. Mai 2023 in der Betreibung Nr. XXX der D.____ (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2023) im Umfang der geltend gemachten Beitragsforderung von Fr. 6'179.10 nebst Verzugszins von 5 % seit 10. Mai 2023, Zins von Fr. 85.-- sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu beseitigen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber zwar nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Die Rechtsöffnungsrichterin hat jedoch im Urteilsdispositiv ebenfalls über deren Zusprechung zu verfügen (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. XXX vom 11. Mai 2023 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten zu bezahlen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die Klägerin hat in ihrer Klage beantragt, es sei die Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten gutzuheissen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vorsorgeeinrichtung – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) – keine Parteientschädigung beanspruchen kann.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Forderung im Umfang von Fr. 6'179.10 nebst Zins von 5 % seit dem 10. Mai 2023, den Zins von Fr. 85.-- sowie die Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX der D.____ vom 11. Mai 2023 wird aufgehoben und der Klägerin wird die definitive Rechtsöffnung für die Forderung im Betrag von Fr. 6'179.10 nebst Zins von 5 % seit dem 10. Mai 2023, den Zins von Fr. 85.-- und für die Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.-- erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. XXX der D.____ vom 11. Mai 2023 von Fr. 73.30 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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