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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 735 2023 18 / 155 (735 23 18 / 155)

29 giugno 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,774 parole·~9 min·5

Riassunto

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Juni 2023 (735 23 18 / 155) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin B.____, geschiedener Ehegatte

gegen

Pensionskasse C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Stiftung D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Beigeladene Stiftung E.____, Stiftung F.____,

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Scheidungsvereinbarung vom 22. September 2022 ersuchten A.____ und B.____ das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft X.____ (Zivilkreisgericht) ihre am 23. August 2013 geschlossene Ehe aufzulösen. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 13. Dezember 2022 wurde die Ehe geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 4 des Entscheiddispositivs wurde festgestellt, dass die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 4 erwuchsen am 13. Januar 2023 in Rechtskraft. Am 23. Januar 2023 überwies das Zivilkreisgericht die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 26. Januar 2023 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Gleichzeitig wurden bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) beider geschiedenen Ehegatten angefordert. C. Nach Eingang der IK-Auszüge führte das Kantonsgericht zur Feststellung der Vorsorgeguthaben der geschiedenen Ehegatten verschiedene amtliche Erkundigungen durch. Mit Verfügung vom 18. April 2023 wurden die Stiftung E.____ und die Stiftung F.____, zum Verfahren beigeladen. Weiter wurde festgestellt, dass bei der geschiedenen Ehefrau eine Austrittsleistung von Fr. 2'165.80 und beim geschiedenen Ehemann eine solche von Fr. 11'072.09 der Teilung unterlägen. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, in vorliegender Sache Anträge zu stellen. D. Innert Frist bestätigte die Stiftung F.____, am 20. April 2023, dass sie – wie in der Verfügung vom 18. April 2023 festgehalten – zwei Freizügigkeitskonten lautend auf den geschiedenen Ehemann führe. Die übrigen Parteien bzw. die Beigeladene verzichteten auf die Einreichung von Anträgen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 über das Teilungsverhältnis, wenn die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen bekannt ist, sich aber die Ehegatten nicht über deren Teilung einigen können (Art. 122 – 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 – 22f FZG). Für den Fall, in welchem die massgeblichen Guthaben oder Renten nicht feststehen, hält Art. 281 Abs. 3 ZPO fest, dass das Scheidungsgericht die Streitsache bei Rechtskraft des Entscheids über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht überweist. 1.2 Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 1.3 Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO beurteilt die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. h VPO). 2.1 Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Vorsorgeausgleich "bei Austrittsleistungen" (Art. 123 ZGB), "bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter" (Art. 124 ZGB) und bei "Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten" (Art. 124a ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_392/2019, E. 2.2). Die beiden zuletzt genannten Konstellationen liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor, weshalb darauf verzichtet wird, näher auf die Bestimmungen von Art. 124 ZGB und 124a ZGB einzugehen. 2.2 Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich gemäss Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG. Sie entsprechen der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 FZG). 3.1 Vorliegend kann anhand des eingeholten IK-Auszugs der geschiedenen Ehefrau festgestellt werden, bei welchen Arbeitsverhältnissen sie während der Ehe BVG-pflichtiges Einkommen erzielt hat. Aufgrund amtlicher Erkundigungen bei den betroffenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist davon auszugehen, dass sie bei der Pensionskasse C.____ über ein während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 2'165.80 per Einleitung des Scheidungsverfahrens (= 22. September 2022) hat. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung war keine Austrittsleistung vorhanden, weshalb auf ihrer Seite eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 2'165.80 auszugleichen ist. 3.2 Was die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes anbelangt, steht fest, dass dieser bei der Stiftung E.____ über eine während der Ehe angeäufnete Austrittsleistung in Höhe von Fr. 8'757.20 und bei der Stiftung F.____ über eine solche in Höhe von Fr. 2'299.50 und in Höhe von Fr. 15.39, jeweils per 22. September 2022, verfügt (vgl. Verfügung vom 18. April 2022). Auch er hat zum Zeitpunkt der Heirat kein Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge angeäufnet. Damit unterliegt auf Seiten des geschiedenen Ehemannes eine Austrittsleistung von insgesamt Fr. 11'072.09 (Fr. 8'757.20 + Fr. 2'299.50 + Fr. 15.39) der Teilung (vgl. für weitergehende Details der Austrittsleistungen: Verfügung vom 18. April 2023).

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3.3 Diese Berechnungen werden von den Parteien nicht beanstandet. Es ist somit ein Betrag von Fr. 8'906.29 (Fr. 11'072.09 - Fr. 2'165.80) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilkreisgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 ist die geschiedene Ehefrau im Umfang von Fr. 4'453.15 (Fr. 8'906.29 : 2) ausgleichsberechtigt. 4.1 Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 22. September 2022 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1 % (vgl. Art. 12 BVV 2). 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (BGE 129 V 258 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.3 Die Stiftung E.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 4'453.15 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situa-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tion dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463). Im Verfahren vor dem für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b). 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass im Scheidungsverfahren die Höhen der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten nicht abschliessend bestimmt werden konnten. Es kann keinem der Ehegatten ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Stiftung E.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos lautend auf B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 4'453.15 auf das Vorsorgekonto bei der Pensionskasse C.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (22. September 2022) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG- Mindestzinssatz von 1 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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