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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.01.2022 735 20 386/17

20 gennaio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,839 parole·~14 min·3

Riassunto

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Januar 2022 (735 20 386 / 17) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Christoph Trütsch, Rechtsanwalt, Wolf Kuny Trütsch Rechtsanwälte, Postplatz 6, 6430 Schwyz

gegen

Sammelstiftung C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Freizügigkeitsstiftung D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Stiftung E.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Scheidungsklage vom 1. März 2018 ersuchte A.____ das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft (Zivilkreisgericht) ihre mit B.____ im 2011 geschlossene Ehe aufzulösen. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts vom 10. Dezember 2020 wurde die Ehe geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 4 des Entscheiddispositivs wurde festgestellt, dass die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 4 erwuchsen am gleichen Tag in Rechtskraft. Am 17. Dezember 2020 überwies das Zivilkreisgericht die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 30. Oktober 2020 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Gleichzeitig wurde bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) beider geschiedenen Ehegatten angefordert. C. Mit Verfügung vom 6. November 2020 wurde dem geschiedenen Ehemann die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Christoph Trütsch als Rechtsvertreter und mit Verfügung vom 12. November 2020 der geschiedenen Ehefrau mit Advokat Georg Ranert als Rechtsvertreter bewilligt. D. Nach Eingang der IK-Auszüge führte das Kantonsgericht zur Feststellung der Vorsorgeguthaben der geschiedenen Ehegatten verschiedene amtliche Erkundigungen durch. In der Verfügung vom 23. April 2021 wurden die einzelnen Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten aufgeführt und es wurde festgestellt, dass bei der geschiedenen Ehefrau eine Austrittsleistung von Fr. 4'537.73 und beim geschiedenen Ehemann eine solche von Fr. 7'986.85 der Teilung unterlägen. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, in vorliegender Sache Anträge zu stellen. E. Der geschiedene Ehemann, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch, beantragte in seiner Eingabe vom 2. Juni 2021, es sei die Stiftung E.____ anzuweisen, zulasten des Freizügigkeitskontos des geschiedenen Ehemannes Fr. 1'314.04 zuzüglich Zins seit Einleitung des Scheidungsverfahrens auf das Konto der geschiedenen Ehefrau bei der Stiftung E.____ zu überweisen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der geschiedenen Ehefrau bzw. des Staates. In der Begründung führte er aus, dass er sich grundsätzlich den Ausführungen des Kantonsgerichts in der Verfügung vom 23. April 2021 anschliessen könne. Sie bedürften einzig einer Korrektur bezüglich der Austrittsleistungen per Heirat, da bei diesen der Zins bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Der Zins betrage für die Zeit von der Heirat (= 19. August 2011) bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens (= 1. März 2018) insgesamt Fr. 75.04. Unter Berücksichtigung dieses Zinses belaufe sich die zu teilende Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes richtigerweise auf Fr. 7'165.81 (Fr. 7'986.85 [Austrittsleistung per Einleitung des Scheidungsverfahrens] – Fr. 746.-- [Austrittsleistung per Heiratsdatum] - Fr. 75.04 [Zins vom 19. August 2011 bis 1. März 2018]). In Bezug auf die Kostenfolge sei zu beachten, dass die geschiedene Ehefrau ihrer Mitwirkungspflicht im Scheidungsverfahren nicht nachgekommen sei und bis zuletzt behauptet habe, sie verfüge kaum über Austrittsleistungen. Sie sei deshalb nach dem Verursacherprinzip zu verpflichten, den geschiedenen Ehemann angemessen zu

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht entschädigen. Infolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit sei sein Rechtsvertreter direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. F. In der Eingabe vom 24. Juni 2021 führte Advokat Georg Ranert im Auftrag der geschiedenen Ehefrau aus, es lasse sich dem IK-Auszug des geschiedenen Ehemannes entnehmen, dass dieser während der Anstellung bei der F.____ GmbH ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe. Die entsprechende Austrittsleistung sei in der Verfügung vom 23. April 2021 nicht aufgeführt worden. Er beantrage deshalb, es sei der geschiedene Ehemann zu verpflichten, dem Kantonsgericht sämtliche BVG-relevanten Dokumente und Angaben betreffend die Tätigkeit bei der F.____ GmbH im Zeitraum zwischen Mai 2013 und Dezember 2013 einzureichen. G. Nach Durchführung einer erfolglosen amtlichen Erkundigung betreffend die zuständige Pensionskasse der inzwischen im Handelsregister gelöschten F.____ GmbH wurde der geschiedene Ehemann am 13. August 2021 aufgefordert, Auskunft über eine allfällige Austrittsleistung aus dem Arbeitsverhältnis mit der F.____ GmbH zu geben. Der geschiedene Ehemann liess durch seinen Rechtsvertreter am 13. September 2021 mitteilen, dass er keine sachdienlichen Angaben machen könne. Möglicherweise verfüge die geschiedene Ehefrau, welche ab Mai 2014 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.____ GmbH gewesen sei, über weitergehende Informationen. H. Am 27. November 2021 beantragte Advokat Georg Ranert im Auftrag der geschiedenen Ehefrau, es sei die Stiftung E.____ anzuweisen, zulasten des Freizügigkeitskontos des geschiedenen Ehemannes Fr. 1'314.04 zuzüglich Zins seit 1. März 2018 auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Stiftung E.____ zu überweisen. Die geschiedene Ehefrau könne keine Informationen über die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes bezüglich seines Anstellungsverhältnisses bei der F.____ GmbH im Jahr 2013 geben, da sie erst ab April 2014 Geschäftsführerin dieser Firma gewesen sei. Dabei sei ihr die Führung der GmbH aufgrund der damaligen familiären Situation faktisch unmöglich gewesen. Da der geschiedene Ehemann von Mai 2013 bis April 2014 Geschäftsführer der F.____ GmbH gewesen sei, könne nur er Auskunft über allfällige Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung geben. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass keine Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung abgeführt worden seien. Die Teilung der Austrittsleistungen sei deshalb gemäss Verfügung vom 23. April 2021 vorzunehmen, wobei die jeweiligen Austrittsleistungen des geschiedenen Ehemannes per Heirat gestützt auf dessen Ausführungen vom 2. Juni 2021 zu korrigieren seien. Sein Kostenantrag, wonach es zu Entschädigungsfolgen zulasten der geschiedenen Ehefrau kommen sollte, sei abzuweisen. Da im Scheidungsverfahren die massgeblichen Vorsorgeguthaben beider Ehegatten nicht hätten ermittelt werden können, seien die Verfahrens- und Parteikosten beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Der Präsidentin zieht i n Erwägung :

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 über das Teilungsverhältnis, wenn die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen bekannt ist, sich aber die Ehegatten nicht über deren Teilung einigen können (Art. 122 – 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 – 22f FZG). Für den Fall, in welchem die massgeblichen Guthaben oder Renten nicht feststehen, hält Art. 281 Abs. 3 ZPO fest, dass das Scheidungsgericht die Streitsache bei Rechtskraft des Entscheids über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht überweist. 1.2 Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 1.3 Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO beurteilt die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. h VPO). 2.1 Gemäss Art. 122 ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden, hier anwendbaren Fassung werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Vorsorgeausgleich "bei Austrittsleistungen" (Art. 123 ZGB), "bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter" (Art. 124 ZGB) und bei "Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten" (Art. 124a ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_ 392/2019, E. 2.2). Die beiden zuletzt genannten Konstellationen liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor, weshalb darauf verzichtet wird, näher auf die Bestimmungen von Art. 124 ZGB und 124a ZGB einzugehen. 2.2 Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich gemäss Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG. Sie entsprechen der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 FZG). 3.1 Vorliegend kann anhand des eingeholten IK-Auszugs der geschiedenen Ehefrau festgestellt werden, bei welchen Arbeitsverhältnissen sie während der Ehe BVG-pflichtiges Einkommen erzielt hat. Aufgrund amtlicher Erkundigungen bei den betroffenen Einrichtungen der beruflichen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsorge ist davon auszugehen, dass sie bei der Stiftung E.____ über ein während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 4'537.73 per Einleitung des Scheidungsverfahrens (= 1. März 2018) hat. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung war keine Austrittsleistung vorhanden, weshalb auf ihrer Seite eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 4'537.73 auszugleichen ist. 3.2 Was die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes anbelangt, steht fest, dass dieser bei der Stiftung E.____ über eine während der Ehe angeäufnete Austrittsleistung in Höhe von Fr. 3'642.95 per 1. März 2018 verfügt (vgl. Verfügung vom 23. April 2021). Der geschiedene Ehemann weist in seiner Eingabe vom 2. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass die in der Verfügung vom 23. April 2021 aufgeführten Austrittsleistungen per Heiratsdatum in Höhe von Fr. 291.70 und Fr. 454.30 bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen seien (vgl. Erwägung 2.2). Der von ihm berechnete Zins von Fr. 75.04 erweist sich als korrekt, weshalb die Austrittsleistung per Heiratsdatum Fr. 821.04 (Fr. 746.-- [Austrittsleistung per 19. August 2011] + Fr. 75.04 [Zins]) beträgt. Weiter besteht ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung D.____. Die der Teilung unterliegende Austrittsleistung hat die Freizügigkeitsstiftung D.____ mit Fr. 427.65 beziffert (vgl. Schreiben der Freizügigkeitsstiftung D.____ vom 12. Juli 2019 und 3. November 2020). Ausserdem hat der geschiedene Ehemann eine während der Ehe erworbene Austrittsleistung bei der Sammelstiftung C.____ in Höhe von Fr. 3'916.25 per Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. Schreiben der Sammelstiftung C.____ vom 17. September 2019). Damit unterliegt auf Seiten des geschiedenen Ehemannes eine Austrittsleistung von insgesamt Fr. 7'165.81 (Fr. 3'642.95 + Fr. 427.65 + Fr. 3'916.25 = Fr. 7'986.85 [Austrittsleistung per Einleitung des Scheidungsverfahrens] abzüglich Fr. 821.04 [Austrittsleistung per Heirat]) der Teilung (vgl. für weitergehende Details der Austrittsleistungen: Verfügung vom 23. April 2021). 3.3 Diese Berechnungen werden von den Parteien nicht (mehr) beanstandet. Es ist somit ein Betrag von Fr. 2'628.08 (Fr. 7'165.81 - Fr. 4'537.73) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilkreisgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 ist die geschiedene Ehefrau im Umfang von Fr. 1'314.04 (Fr. 2'628.08 : 2) ausgleichsberechtigt. 4.1 Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 1. März 2018 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1 % (vgl. Art. 12 BVV 2). 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für So-zialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (BGE 129 V 258 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.3 Die Stiftung E.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 1'314.04 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463). Im Verfahren vor dem für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b). 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Gemäss den Scheidungsakten konnten weder die Austrittsleistungen der geschiedenen Ehefrau noch diejenigen des geschiedenen Ehemannes abschliessend ermittelt werden (vgl. insbesondere Scheidungsurteil vom 14. Mai 2020, Ziff. 50 ff.). Somit kann

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen. 5.3 Mit Verfügungen vom 6. und 12. November 2020 wurden der geschiedenen Ehefrau und dem geschiedenen Ehemann die unentgeltliche Verbeiständung mit ihren Rechtsvertretern bewilligt, weshalb diese aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, [Tarifordnung]). Der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau macht in seiner Honorarnote vom 27. November 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 30 Minuten und der Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes einen solchen von 4 Stunden und 5 Minuten geltend, was sich jeweils umfangmässig als angemessen erweist. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 100.20 bzw. Fr. 43.90. Dem Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'400.20 (6 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 100.20) und dem Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes ein Honorar von Fr. 926.85 (4 Stunden und 5 Minuten à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 43.90 + 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.4 Die geschiedenen Ehegatten werden allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Stiftung E.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos (Nr. XXX) lautend auf B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 1'314.04 auf das Freizügigkeitskonto (Nr. XXX) bei der Stiftung E.____ lautend auf A.____ (zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (1. März 2018) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG- Mindestzinssatz von 1 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'400.20 inkl. Auslagen und dem Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes ein Honorar von Fr. 926.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

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