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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.06.2018 735 18 26/164

27 giugno 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,150 parole·~16 min·7

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Juni 2018 (735 18 26 / 164) ____________________________________________________________________

Beitragsforderungen, Rechtsöffnung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Merve Yavuz

Parteien pensionskasse pro, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz, Klägerin, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel

gegen

A.____AG, Beklagte

Betreff Forderung

A. Die A.____AG schloss sich mit Anschlussvertrag vom 18. Oktober 2012 bzw. 12. November 2012 rückwirkend per 1. Januar 2012 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse pro (Pensionskasse) an. Mit der Erstprämienzahlung vom 5. November 2012 beglich sie die Beiträge des Jahrs 2012 vollständig. Die darauf folgenden Beiträge der Jahre 2013 bis 2017 zahlte sie unregelmässig und häufig erst nach Anmahnung zur Begleichung des Prämienaustands. Am 22. Dezember 2016 bzw. 10. Januar 2017 vereinbarten die Parteien die Verlängerung des Anschlussvertrags. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurde der Beitragsausstand per 31. Dezember 2016 angemahnt mit der Aufforderung um Überweisung des Betrags von Fr. 3‘557.15 bis spätestens am 25. Februar 2017. Am 6. März 2017 erfolgte eine zweite Mahnung mit dem Hinweis, dass der Beitragsausstand vom Jahr 2016 noch nicht beglichen worden sei und dass bei nicht fristgerechter Zahlung bis spätestens am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21. März 2017 der Anschlussvertrag gekündigt werde. Infolge Nichtbegleichung des Ausstands kündigte die Pensionskasse am 27. März 2017 den Anschlussvertrag per 31. März 2017. Zugleich liess sie der A.____AG die Schlussabrechnung im Betrag von Fr. 1‘635.10 zukommen. Da auch diese Zahlung ausblieb, erfolgte am 10. Juli 2017 eine Mahnung mit einer zehntägigen Nachfrist zur Zahlung der Schlussabrechnung und dem Hinweis, dass andernfalls rechtliche Schritte eingeleitet würden. Schliesslich leitete die Pensionskasse die Betreibung ein. Am 19. September 2017 wurde der Zahlungsbefehl Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel- Landschaft, Betreibungsamt, über Fr. 1‘955.10 nebst 6 % Zins seit 16. Juni 2017 zzgl. Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von Fr. 73.30 der A.____AG zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. B. Am 6. Oktober 2017 gab die Pensionskasse der A.____AG nochmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstands und zum Rückzug des Rechtsvorschlags. Die Bezahlung blieb weiterhin aus. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte die Pensionskasse, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die A.____AG ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 1‘955.10 nebst 6 % Zins seit dem 16. Juni 2017 sowie von Fr. 1‘250.– nebst 6 % Zins seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, vom 19. September 2017 zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. D. Zur Einreichung der Klageantwort setzte das Kantonsgericht der Beklagten eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 2. April 2018 an. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Am 5. April 2017 ging eine Klageantwort ein. Darin machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass sie am 27. Januar 2017 die Prämienrechnung 2016 in der Höhe von Fr. 3‘467.50 bezahlt hätte, diese ihr jedoch unerklärlicherweise wieder aufs Konto retourniert worden sei. Am 30. März 2017 habe sie den Prämienausstand 2016 beglichen, weshalb die Kündigung des Anschlussvertrags zu Unrecht erfolgt sei. E. Mit Replik vom 19. April 2018 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Unter Verweis darauf, dass die Gegenpartei ihre Klageantwort ohnehin nicht fristgerecht eingereicht hätte, hielt sie bezüglich der darin enthaltenen Vorbringen fest, dass diese unbegründet seien. Zur nicht erhaltenen Einzahlung vom 27. Januar 2017 hielt die Pensionskasse fest, dass dies nicht ihr Verschulden sei und die Kündigung des Anschlussvertrags zu Recht erfolgte.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Y.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 18. Januar 2018 zuständig. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage vom 22. Januar 2018 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 561 und 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 48 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorlie-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend ist unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 18. Oktober 2012 bzw. 12. November 2012 rückwirkend per 1. Januar 2012 der Klägerin angeschlossen hat. Per 22. Dezember 2016 bzw. 10. Januar 2017 wurde der Anschlussvertrag verlängert. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Die Zahlungsmodalitäten der Beiträge richten sich nach den Geschäftsbedingungen (Ziff. 46.4 Vorsorgereglement der Pensionskasse, Stand 1. Januar 2017). Gemäss Ziffer 2.3 Buchstabe b der Geschäftsbedingungen der Pensionskasse (Stand 1. Januar 2017) werden der Arbeitgeberin die reglementarischen Beiträge sowie die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Die Beiträge für die Risikokosten sowie zusätzlichen Kosten sind grundsätzlich innert 30 Tagen nach Mutationsdatum, die Spargutschriften jährlich am 31. Dezember fällig. Die in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitragskonto mit Valuta der Fälligkeit belastet (Ziffer 2.3 Buchstabe c Geschäftsbedingungen). Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, die Beiträge, insbesondere die vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge, fristgerecht auf das Beitragskonto zu zahlen und das Konto, soweit es einen Saldo zugunsten der Pensionskasse aufweist, bis zum 31. Dezember eines Jahres auszugleichen (Ziff. 2.3 Buchstabe d Geschäftsbedingungen). 3.3 Der Anschlussvertrag wurde infolge Beitragsausstandes von der Pensionskasse am 26. März 2017 per 30. März 2017 aufgelöst. Gemäss den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 18. Oktober 2012 bzw. 12. November 2012, Vertragsverlängerung vom 22. Dezember 2016 bzw. 10. Januar 2017, Vorsorgereglement für die berufliche Vorsorge, Geschäftsbedingungen, Kostenreglement, Prämienabrechnungen der Jahre 2012 bis 2017 und Prämienkontokorrentauszug vom 21. Dezember 2017) belief sich die Gesamtforderung – ohne Verzugszinsen – im Zeitpunkt der Betreibung auf insgesamt Fr. 1‘955.10 (Beitragsforderung enthält Mahngebühren von Fr. 20.– für die Schlussabrechnung vom 20. März 2017, Verwaltungskosten für die Vertragsauflösung und für die Betreibung von je Fr. 300.–, abzüglich der Prämienzahlung von Fr. 3‘537.15 am 31. März 2017 sowie Abbuchung der wegen Vertragsauflösung im Jahr 2017 nicht mehr zu zahlenden Prämien in der Höhe von Fr. 3‘560.50). 3.4 Wie detailliert obgenannte Forderungen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese von der Beklagten substantiiert bestritten werden (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Die Beklagte hat den Bestand dieser Forderung durch ihren Rechtsvorschlag vom 21. März 2005 bestritten und mit der verspätet eingereichten Klageantwort geltend gemacht, dass sie am 27. Januar 2017 die ausstehenden Prämien des Jahrs 2016 zu zahlen beabsichtigte, der Betrag ihr jedoch wegen falscher Referenznummer wieder zurückvergütet wurde. Zudem habe ihr die Pensionskasse weder den Kündigungsgrund noch den ausgewiesenen Ausstand von Fr. 1‘955.10 begründet. Dem kann angesichts der von der Klägerin eingereichten Akten nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat seit 2013 wiederholt ausstehende Prämien nach dem Fälligkeitsdatum beglichen. Folglich hat sie mehrere Male eine zweite Mahnung erhalten, mit welcher ihr im Falle des Nichtbegleichens die Vertragsauflösung angekündigt wurde. Somit musste ihr bewusst gewesen sein, dass wenn sie die ausstehenden Prämien trotz Erhalt einer Mahnung mit Hinweis auf Vertragsauflösung nicht fristgerecht begleicht,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Vertragsauflösung als logische Konsequenz folgt. Entsprechend der Mahnung vom 6. März 2017 wurde ihr die letztmalige Gelegenheit zur Begleichung des Prämienausstands 2016 bis am 21. März 2017 gewährt. Auch wurde ihr im Falle des Nichtbegleichens des Ausstands die Vertragsauflösung per 31. März 2017 angekündigt. Die Beklagte kann aus ihrem Einwand, sie habe bereits am 27. Januar 2017 den Prämienausstand begleichen wollen aber die Zahlung sei ihr gleichentags rückvergütet worden, nichts zu ihrem Gunsten ableiten. Gemäss den Vertragsbedingungen ist sie als Schuldnerin der Beitragsforderungen verpflichtet, Beiträge fristgerecht auf das Beitragskonto einzuzahlen und ebenfalls, soweit es einen Saldo zugunsten der Pensionskasse aufweist, bis zum 31. Dezember eines Jahres auszugleichen (Ziff. 2.3 Buchstabe d Geschäftsbedingungen). Es wäre folglich ihre Pflicht gewesen, einerseits bereits vor Ablauf des Jahres 2016 den Ausstand zu begleichen sowie anderseits sich um die misslungene Beitragsüberweisung vom 27. Januar 2017 zu kümmern. Hierfür hatte sie bis am 21. März 2017 Zeit gehabt. Folglich wäre es ihr zumutbar gewesen, den Ausstand trotz misslungenem Erstversuch rechtzeitig zu begleichen. Da der Pensionskasse auch nach ultimativer Aufforderung nichts überwiesen wurde, hat sie zu Recht weitere rechtliche Schritte vorgenommen. Des Weiteren ist noch darauf zu verweisen, dass die Beklagte mit der Anschlussvereinbarung auch das Kostenreglement der Pensionskasse erhalten hat. Laut Ziffer 2. 2 des Kostenreglements der Klägerin – welches Bestandteil der Vertragsbedingungen bildet – ist sie berechtigt, für die erste Mahnung jeweils Fr. 20.–, für die zweite Mahnung Fr. 50.–, für die Vertragsauflösung Fr. 300.– und für die Betreibung Fr. 300.– in Rechnung zu stellen. Die im Prämienkontokorrentauszug vom 21. Dezember 2017 verzeichneten Mahn- und Verwaltungskosten finden somit eine genügende reglementarische Grundlage. Ebenfalls lässt sich aus dem Prämienkontokorrentauszug der in der Abschlussrechnung geltend gemachte Ausstand von Fr. 1‘955.10 genügend nachvollziehen (siehe Valuta 4. September 2017 Prämienkontokorrent vom 21. Dezember 2017). Somit sind sowohl die Vertragsauflösung als auch der geforderte Ausstand von Fr. 1‘955.10 begründet. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte offene Schlussabrechnung von Fr. 1‘955.10 zu bezahlen. 3.5 Die Klägerin macht zudem Zinsen von 6 % seit dem 31. Dezember 2016 auf die offene Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 1‘955.10 geltend. Diese Forderung stützt sich auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt sind, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Überdies hält Ziffer 2. 3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin fest, dass auf fällige Prämien und Verwaltungskosten ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % erhoben wird. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zinsen zu 6 % ab 16. Juni 2017 geltend macht, zumal die Schlussrechnung seit diesem Datum fällig ist. 3.6 Neben diesen Verwaltungskosten fordert die Klägerin zusätzliche Verwaltungskosten von Fr. 1‘250.– nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung für die Rechtsöffnung inklusive der materiellen Klagebegehren. Die geltend gemachten Kosten basieren zwar ebenfalls auf Ziffer 2.2 des Kostenreglements der Klägerin, sie sind aber in Bezug auf die Kosten, die für die Umtriebe bei der Einreichung einer Klage beim kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen sind, als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen und entsprechen zudem einer unzulässigen (vorgezogenen) Parteientschädigung. Vorsorgeeinrichtungen haben in der Regel, selbst wenn sie

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht obsiegen, keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Sie sind als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisation zu qualifizieren, was die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 und § 21 Abs. 2 und Abs. 4 VPO ausschliesst (BGE 126 V 143 E. 4a). Der in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses (HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich 2013, S. 279). Dem Klagebegehren ist daher in diesem Punkt nicht zu entsprechen. 3.7 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klage insofern gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die Beitragsforderung – inklusive Mahngebühren und Kosten – in der Höhe von Fr. 1‘955.10 nebst Zins zu 6% seit 16. Juni 2017 zu bezahlen. 4. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 15. September 2017) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Betreibungskosten zu bezahlen. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 4.2 Wie vorstehend festgestellt, besteht die geltend gemachte Beitragsforderung – inklusive Mahngebühren und Verwaltungskosten – in der Höhe von Fr. 1‘955.10 nebst Zins zu 6 % seit 16. Juni 2017 auf diesem Betrag zu Recht (vgl. E. 3.4 hiervor). Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 19. September 2017 in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 15. September 2017 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.3 Die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Das Rechtsöffnungsgericht verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Der Klägerin sind durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. X.____ vom 15. September 2017 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 entstanden. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in dieser Höhe zu bezahlen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die teilweise obsiegende Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten hat. Das Bundesrecht regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im kantonalen Klageverfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Prozessführung und die Vertretung hat (vgl. Art. 73 BVG). Die Verlegung der Parteikosten hat demnach grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (vgl. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993) zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht den früher spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten, nunmehr in Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 festgehaltenen Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen (vgl. BGE 126 V 150 E. 4b; 128 V 323). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Auch kann mutwillige Prozessführung unter anderem darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b, 122 V 335). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verhalten der Beklagten nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren. So bestehen weder Anhaltspunkte auf eine pflichtwidrige, offensichtliche Verzögerungstaktik der Zahlungspflichtigen noch ein Hinweis, dass die Beklagte bei vernunftgemässer Überlegung ohne weiteres die Aussichtslosigkeit eines gerichtlichen Verfahrens hätte erkennen können. Vielmehr erscheint es so, dass der Beklagten ihre Zahlungspflicht grundsätzlich bewusst war, sie allerdings nach anfänglicher Schwierigkeit, Zahlungsfristen einzuhalten, in das Mahnungssystem geriet, welches sie in der Folge nicht mehr überblickte. Dieses Verhalten allein kann jedoch den Vorwurf der Mutwilligkeit nicht begründen. Soweit es der Beklagten darum ging, die Angelegenheit durch das Gericht beurteilen zu lassen, darf dies nicht einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung gleichgestellt werden. Folglich hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1‘955.10 nebst Zins zu 6 % seit 16. Juni 2017 auf diesem Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, (Zahlungsbefehl vom 19. September 2017) wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1‘955.10 nebst Zins zu 6 % seit 16. Juni 2017 auf diesem Betrag erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, vom 19. September 2017 in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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