Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. August 2020 (735 18 138 / 198) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Berechnung der Besitzstandseinlage im Zuge des Primatwechsels per 1. Januar 2015. In der Besitzstandsregelung nach § 20 des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) kann weder ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV erblickt werden noch ist die darin vorgesehene Diskontierung der Zusatzgutschrift um 3,25% zu beanstanden.
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Häring, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Laura Manz, Advokatin, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel
gegen
Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1B, Postfach, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Laurence Uttinger, Rechtsanwältin, Advokatur für Vorsorge- und Sozialversicherungsrecht, Alpenstrasse 4, 6300 Zug
Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD), Bahnhofstrasse 5, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Laurence Uttinger, Rechtsanwältin, Advokatur für Vorsorge- und Sozialversicherungsrecht, Alpenstrasse 4, 6300 Zug
Betreff Berechnung der Besitzstandseinlage
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.a Der 1959 geborene A.____ war seit dem Jahr 1990 als Ressortleiter beim Amt B.____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (Kasse) berufsvorsorgeversichert. Im Jahr 1997 reduzierte der Kläger sein Arbeitspensum auf 90%, bezahlte jedoch weiterhin Beiträge auf ein vollschichtiges Pensum, indem er die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die fehlenden 10% leistete. Im Jahr 2005 wurden die Statuten der Kasse revidiert bzw. das Dekret über die berufliche Vorsorge der Kasse in Kraft gesetzt. Anlässlich dieser Revision wurde dem Kläger eine Gutschrift von Fr. 3'545.-- gewährt, die zu einer Erhöhung des rentenberechtigten Verdiensts führte. Die im Versicherungsausweis 2005 ausgewiesene Kürzung des rentenberechtigten Verdiensts um Fr. 16'714.-- resultierte aus einem Vorbezug von Mitteln für Wohneigentum im Jahr 1995. Im Jahr 2011 reduzierte der Versicherte sein Pensum von 90% auf 50%. In der Folge wurde ihm abermals eine Gutschrift auf den rentenberechtigen Verdienst gewährt, welche mit den Fr. 16'714.-- für den Wohneigentumsvorbezug verrechnet und insgesamt mit Fr. 5'924.-- veranschlagt wurde. A.b Auf den 1. Januar 2015 wurde das neue Vorsorgereglement für die Kasse in Kraft gesetzt. Es erfolgte damit ein Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Das Vorsorgereglement sieht eine Besitzstandsregelung für den Ausgleich allfälliger Differenzen zwischen der Leistung im Beitrags- und der Leistung im Leistungsprimat in Form einer Zusatzgutschrift zur Erhöhung der Sparkapitalien vor. Diese Zusatzgutschrift wird abgestuft nach Alter und Dienstjahren. B. Am 27. April 2018 reichte der Versicherte, vertreten durch Laura Manz, Advokatin, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Basellandschaftliche Pensionskasse (Beklagte 1) und die Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion (VGD) (recte: Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch die VGD) (Beklagte 2) ein. Darin beantragte er, es sei die Beklagte 1 zu verurteilen, die Zusatzgutschrift im Rahmen des per 1. Januar 2015 erfolgten Primatwechsels anhand des am 31. Dezember 2012 massgeblichen rentenberechtigten Verdiensts in der Höhe von Fr. 49'935.-- und einer Diskontierung von 1,5% zu berechnen. Ferner sei die Beklagte 2 zu verurteilen, die Differenz zwischen der geleisteten Zusatzgutschrift in der Höhe von Fr. 43'598.-- und der gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 berechneten Zusatzgutschrift zu leisten. Die Beklagte 1 sei zur Ausrichtung der konkreten Rentenleistung unter Berücksichtigung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 zur verurteilen; unter e-Kostenfolge zulasten der Beklagten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Ziel der Dekretsbestimmungen sei, dass die Versicherten im Beitragsprimat vollständig gleichgestellt würden wie im Leistungsprimat. Erfülle ein Versicherter die Voraussetzung für eine volle Zusatzgutschrift, sollte die Lücke zur Rente im Leistungsprimat geschlossen werden. Eine aus dem Primatwechsel resultierende Einbusse müsse vollständig gedeckt sein, was bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren beanstandete der Kläger den im Pensionskassendekret festgesetzten Zinssatz von 3,25%. Im Zeitpunkt der Berechnung der Besitzstandseinlage sei bereits vorhersehbar gewesen, dass der Zinssatz in der Zukunft nicht 3,25% betragen werde. Die Zusatzgutschrift sei mit einer Diskontierung von 1,5% zu berechnen. Die gesetzliche Regelung entbehre jeglicher Grundlage zur Realität und erweise sich als willkürlich.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In ihrer Klageantwort vom 13. August 2018 schlossen die Beklagten auf Abweisung der Klage. Sie führten im Wesentlichen aus, dass der Kläger fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Leistungen im Beitragsprimat exakt den Leistungen unter dem Leistungsprimat entsprechen müssten. Sowohl aus dem Wortlaut wie auch den Materialien zu den massgebenden Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf einen vollständigen Ausgleich sämtlicher Differenzen. Alsdann habe es nachvollziehbare und sachliche Gründe für die Festlegung des Diskontzinssatzes auf 3,25% gegeben. D. Mit Replik vom 30. November 2018 hielt der Kläger an seinen Begehren und wesentlichen Begründungen fest. Die Beklagte 1 hätte es unterlassen, ihm konkret aufzuzeigen, wie das früher einbezahlte Kapital in die Rentenberechnung nach dem Primatwechsel eingeflossen sei. Das überschüssige Kapital sei in der Rechnung unter dem Beitragsprimat nicht mehr enthalten. Die Beklagte erkläre nicht, wie ihm der Ausgleich, namentlich der rentenberechtigte Verdienst, auch nach dem Primatwechsel zugutegekommen sei. E. In ihrer Duplik vom 1. Februar 2019 hielten auch die Beklagten an ihrem Abweisungsantrag fest. Anhand der massgebenden Zahlen legten sie dar, dass das ins Beitragsprimat überführte Guthaben nicht nur die auf dem Beitragsverdienst erworbenen Mittel, sondern auch diejenigen auf dem höheren rentenberechtigten Verdienst und somit auch die Mittel aus dem früheren höheren Pensum sowie die weiteren Gutschriften umfasse. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 28. Februar 2019 ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und weitere Erkundigungen vorzunehmen. Aus den vorliegenden Akten gehe für das Gericht nicht nachvollziehbar hervor, wie die früher einbezahlten Beiträge in die Rentenberechnung nach dem Primatwechsel eingeflossen seien bzw. ob dem Kläger eine Gutschrift aufgrund der Pensumsreduktion gewährt worden sei. Um den Fall abschliessend beurteilen zu können, sei es notwendig, dass die Beklagte 1 dem Gericht die Versicherungsausweise des Klägers aus den Jahren 2010 und 2014 einreiche. Des Weiteren werde die Beklagte 1 ersucht, anhand einer Simulationsberechnung darzulegen, ob und inwiefern der Kläger anders behandelt worden sei als ein Versicherter, welcher vor dem Primatwechsel immer nur in einem Pensum von 50% gearbeitet habe. G. Mit Eingabe vom 29. März 2019 beantragte der Kläger in Ergänzung zum Beschluss vom 28. Februar 2019 die Vornahme einer simultanen Berechnung der Zusatzgutschrift durch die Beklagte 1, bei der mit einem Beitragsverdienst von Fr. 49'935.-- (entsprechend dem damaligen rentenberechtigten Verdienst des Klägers) gerechnet werde. Ein Vergleich könne nur mit einer Person mit einem Beitragsverdienst in der Höhe von Fr. 49'935.-- standhalten und nicht (nur) mit einer Person, die durchschnittlich einem Pensum von 50% nachgegangen sei. H. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 kam die Beklagte 1 diesen Aufforderungen nach und reichte durch die C.____ AG veranlasste Simulationsberechnungen ein. Im Übrigen bekräftigte sie ihren Standpunkt, wonach das Gleichbehandlungsgebot durch die Bemessung der Zusatz-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gutschrift nach den Dekretsbestimmungen nicht verletzt werde bzw. die früher erbrachten Beiträge in die Berechnung der Freizügigkeitsleistung eingeflossen seien. I. In seiner Eingabe vom 2. Juli 2019 führte der Kläger an, dass er zu den beigebrachten Simulationsberechnungen nicht abschliessend Stellung nehmen könne. Es sei nach wie vor unklar, weshalb bei der Berechnung der Zusatzgutschrift nicht auf den rentenberechtigen Verdienst abgestellt würde. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Freizügigkeitsanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von immer 50% nicht denselben Barwert aufweise wie in seinem Fall. Schliesslich sei die Berechnung der Zusatzgutschrift für ihn noch immer nicht überprüfbar. Die Beklagte 1 werde daher ersucht, die Berechnungsschritte der Zusatzgutschrift detailliert darzulegen. J. Am 16. September 2019 reichte die Beklagte 1 eine detaillierte Berechnung der Zusatzgutschrift per 1. Januar 2015 (Variante Ist-Situation und Variante Beschäftigungsgrad immer 50%) ein. K. Im Rahmen von weiteren Eingaben hielten sowohl der Kläger am 28. November 2019 wie auch die Beklagten am 20. Dezember 2019 an ihren Rechtsbegehren fest. L. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 13. August 2020 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren bereits schriftlich dargelegten Standpunkten fest. Auf deren Vorbringen ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, sachlich zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt worden war. Letzterer befindet sich im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. Auf die − im Übrigen formgerecht eingereichte − Klage vom 27. April 2018 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Besitzstandseinlage im Zuge des Primatwechsels per 1. Januar 2015. Dabei stehen insbesondere die Übergangsbestimmungen der §§ 20 und 21 des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 16. Mai 2013 im Zentrum der Beurteilung.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 § 20 Abs. 1 Pensionskassendekret sieht unter der Marginalie "Besitzstandsregelung für den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat" für die aktiven Versicherten des Vorsorgewerks Kanton vor, dass eine allfällige Differenz zwischen der Altersrente im Leistungs- und jener im Beitragsprimat ganz oder teilweise ausgeglichen wird, indem ihre Sparkapitalien gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durch eine Zusatzgutschrift erhöht werden. Dieselbe Regelung gilt auch für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk eines angeschlossenen Arbeitgebenden, es sei denn, dieser habe eine andere Besitzstandsregelung gewählt. 3.2 Die Zusatzgutschrift entspricht der positiven Differenz zwischen dem anfänglichen massgebenden Sparkapital und demjenigen Sparkapital, das notwendig wäre, um die am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherte Altersrente, höchstens aber 60% des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdiensts, zu erreichen (notwendiges Sparkapital) (§ 20 Abs. 2). Das anfängliche massgebende Sparkapital entspricht dem am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmten Barwert der erworbenen Leistungen. Dieser wird berechnet auf der Grundlage der am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherten Altersrente, höchstens aber auf der Grundlage von 60% des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdiensts (Abs. 3). Das notwendige Sparkapital wird auf der Grundlage der Sparbeiträge dieses Dekrets, einer Verzinsung von 3,25% und dem für das Alter 64 massgebenden Umwandlungssatz bestimmt (Abs. 5). 3.3 Nach § 21 Pensionskassendekret wird denjenigen aktiven Versicherten eine Zusatzgutschrift gewährt, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie weisen am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets mindestens 3 vollendete Dienstjahre beim Kanton auf (lit. a), und die Summe, gebildet aus der Anzahl der vollendeten Lebens- und 2/5 der vollendeten Dienstjahre, ergibt am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets mindestens 50 (lit. b). Dabei wird die Höhe der Zusatzgutschrift nach Alter und Dienstjahren abgestuft (Abs. 2). Aktive Versicherte, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets das 60. Altersjahr vollendet und 3 volle Dienstjahre beim Kanton zurückgelegt haben, haben Anspruch auf 100% der Zusatzgutschrift (Abs. 3). 4. Der Primatwechsel als solcher wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Aktenkundig und zwischen den Parteien ferner nicht streitig ist, dass dem Kläger eine volle Zusatzgutschrift nach § 21 Abs. 3 Pensionskassendekret zusteht. Der Kläger macht hingegen geltend, das Ziel der Dekretsbestimmungen sei, dass die Versicherten im Beitragsprimat vollständig gleichgestellt würden wie im Leistungsprimat. Erfülle ein Versicherter die Voraussetzung für eine volle Zusatzgutschrift, sollte die Lücke zur Rente im Leistungsprimat geschlossen werden. Eine aus dem Primatwechsel resultierende Einbusse müsse vollständig gedeckt sein, was bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen sei. Er stellt sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, dass er durch die Bestimmung im Pensionskassendekret insofern in seinen Rechten verletzt werde, als nicht berücksichtigt worden sei, dass er vor dem Primatwechsel zunächst im Jahr 1997 sein Arbeitspensum von 100% auf 90% und per 2011 von 90% auf 50% reduziert habe. Im Rahmen seines Arbeitspensums von 90% habe er weiterhin die vollen, einem Pensum von 100% entsprechende Beiträge an die Pensionskasse geleistet. Anlässlich des Primatwechsels bzw. im neu geltenden Beitragsprimat sei er so gestellt worden, wie wenn er stets nur zu 50% gearbeitet habe.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Damit werde er anders behandelt als jemand, der durchgehend ein 100% Pensum erfüllt habe. Der Gesetzgeber habe eine notwendige Unterscheidung unterlassen, obwohl sich eine Unterscheidung aufgrund der Verhältnisse aufgedrängt hätte. 5.1 Gemäss den vorliegenden Akten ist von folgenden Berechnungsgrundlagen auszugehen: Dem Versicherungsausweis vom 1. Januar 2005 zufolge wies der Kläger einen Beitragsverdienst von Fr. 73'849.-- bei einem noch mit 100% versicherten Pensum auf. Der rentenberechtigte Verdienst betrug im damaligen Zeitpunkt Fr. 60'680.--. Auf den rentenberechtigten Verdienst wurde eine Gutschrift von Fr. 3'545.-- gewährt und eine Kürzung von Fr. 16'714.-- für den Vorbezug für Wohneigentum ausgewiesen. Infolge der Pensumsreduktion im Jahr 2011 auf 50% wurde dem Kläger gemäss Versicherungsausweis vom 1. Januar 2012 erneut eine Gutschrift auf den rentenberechtigten Verdienst gewährt, welche mit den Fr. 16'714.-- für den Vorbezug für Wohneigentum verrechnet und mit Fr. 5'924.-- veranschlagt wurde. Mit diesen Gutschriften resultierte zu diesem Zeitpunkt insgesamt ein rentenberechtigter Verdienst in der Höhe von Fr. 49'935.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 50%. Der Beitragsverdienst betrug im damaligen Zeitpunkt Fr. 40'466.--. Im Zeitpunkt der Einführung des Beitragsprimats bzw. am 31. Dezember 2014 vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision lag der rentenberechtigte Verdienst unter dem Leistungsprimat bei Fr. 50'067.--, was eine prognostizierte Altersrente im Alter 64 von Fr. 30'040.-- ergab. Unter dem Beitragsprimat per 1. Januar 2015 betrug die prognostizierte Altersrente im Alter 64 Fr. 28'798.--. Aufgrund der Plafonierung auf 60% des Beitragsverdiensts (Fr. 40'466.--) per 31. Dezember 2012 gemäss § 20 Abs. 3 Pensionskassendekret, betrug die maximale Rente für die Berechnung der Zusatzgutschrift Fr. 24'280.--. 5.2.1 Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, entspricht die Zusatzgutschrift der positiven Differenz zwischen dem anfänglichen massgebenden Sparkapital und demjenigen Sparkapital, das notwendig wäre, um die am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherte Altersrente, höchstens aber 60% des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdienstes, zu erreichen (notwendiges Sparkapital). Das anfänglich massgebende Sparkapital entspricht dem am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmten Barwert der erworbenen Leistungen. Dieser wird berechnet auf der Grundlage der am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherten Altersrente, höchstens aber auf der Grundlage von 60% des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdiensts. 5.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Zusatzgutschrift anhand von 60% des Beitragsverdiensts berechnet, welcher am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten des Pensionskassendekrets − mithin am 31. Dezember 2012 − Fr. 40'466.-- betrug (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Berechnung anhand dieser Grundlagen ergab einen Barwert der erworbenen Leistungen für das Beitragsprimat per 1. Januar 2015 von Fr. 195'214.--, was einer modelmässigen Altersrente unter dem Beitragsprimat von Fr. 21'037.-- entsprechen würde. Anhand der positiven Differenz zur maximalen Rente für die Berechnung der Zusatzgutschrift von Fr. 24'280.-- (60% von Fr. 40'466.--) im Umfang von Fr. 3'243.-- resultierte nach einer jährlichen Diskontierung mit 3,25% ein notwendiges Kapital bzw. eine Zusatzgutschrift im Umfang von Fr. 43'036.--.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.3 Den Freizügigkeitsanspruch per 1. Januar 2015 unter dem Beitragsprimat (ohne Berücksichtigung der Zusatzgutschrift) veranschlagte die Beklagte mit Fr. 254'270.--. Die Differenz zwischen der Starteinlage (Barwert der erworbenen Leistungen) von Fr. 195'214.-- und Fr. 254'270.-- entspricht dem verzinsten Barwert der erworbenen Leistungen desjenigen Teils des rentenberechtigten Verdiensts, der aufgrund der erworbenen Gutschriften über dem Beitragsverdienst lag. Dieser Teil in der Höhe von Fr. 59'056.-- gilt als voll erworben. Unter Berücksichtigung der Zusatzgutschrift von Fr. 43'036.-- belief sich der Startwert in das Beitragsprimat auf insgesamt Fr. 297'306.-- bzw. aufgrund der bis zum 1. Januar 2015 erfolgten Lohnerhöhung und einem Beitragsverdienst von Fr. 40'598.-- − anstelle des für die Zusatzgutschrift massgebenden von Fr. 40'466.-- − per 1. Januar 2015 auf insgesamt Fr. 297'943.--. 6.1 Die Berechnungsgrundlagen bzw. die ziffernmässige Höhe der einzelnen Werte werden vom Kläger nicht beanstandet. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es das Rechtsgleichheitsgebot gebiete, dass er aufgrund seiner Pensumsreduktion von den Dekretsbestimmungen abweichend zu behandeln sei. So seien die Gutschriften aufgrund der früheren Beiträge bei der Festlegung der Zusatzgutschrift insofern zu berücksichtigen, als diese auf der Grundlage des rentenberechtigten Verdienstes in der Höhe von Fr. 49'935.-- zu berechnen sei. 6.2 Das in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Gebot der Gleichbehandlung beinhaltet die Regel, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (RAINER J. SCHWEIZER in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 BV Rz. 19, mit Hinweisen). Es gilt für den gesamten Bereich des öffentlichen Rechts, zu welchem auch das Sozialversicherungsrecht zählt (UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, S. 15 Rz. 32). Das Gebot der rechtsungleichen Behandlung in der Rechtssetzung ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 138 I 321 E. 3.2; 138 I 265 E. 4.1; 138 I 225 E. 3.6.1). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum (BGE 138 I 321 E. 3.2; BGE 138 I 265 E. 4.1; BGE 138 I 225 E. 3.6.1). Eine exakte Gleichbehandlung ist oft aus praktischen Gründen nicht möglich. Der Gesetzgeber darf deshalb bis zu einem gewissen Grad schematisieren und pauschalisieren (BGE 134 II 207 E. 3.6; 131 I 291 E. 3.2.1; vgl zum Ganzen auch ULRICH, HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX, UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 576). 6.3 Gemäss Art. 1f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Soweit der Kläger zunächst geltend macht, das Ziel der Dekretsbestimmungen sei, dass die Versicherten bei Ausrichtung einer vollen Zusatzgutschrift im Beitragsprimat vollständig gleichgestellt würden wie im Leistungsprimat, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Es kann weder aus den Dekretsbestimmungen noch aus den Materialien hierzu abgeleitet werden, dass eine aus dem Primatwechsel entstandene Einbusse in jedem Fall vollständig gedeckt sein muss. 6.5.1 Wie die Beklagten zutreffend ausführen, lässt sich bereits dem Wortlaut von § 20 Pensionskassendekret entnehmen, dass ein Ausgleich nur insofern erfolgen soll, wie es die massgebenden Bestimmungen vorsehen. So bestimmt § 20 Abs. 1, dass eine allfällige Differenz zwischen der Altersrente im Leistungs- und jener im Beitragsprimat für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk des Kantons ganz oder teilweise ausgeglichen wird, indem ihre Sparkapitalien gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durch eine Zusatzgutschrift erhöht werden. Dass mit dem Anspruch auf eine volle Zusatzgutschrift auch zwangsläufig ein vollständiger Ausgleich gegenüber dem Leistungsprimat einhergehen muss, lässt sich aus den Dekretsbestimmungen nicht herauslesen. 6.5.2 Wie der Vorlage an den Landrat vom 19. Juni 2012 entnommen werden kann, bezweckt die Besitzstandsregelung die Verhinderung eines Nachteils betreffend eine Finanzierungslücke (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Gesetz und Dekret über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse, 19. Juni 2012, Nr. 2012-176, S. 75). Hierzu wird festgehalten, dass in der kollektiven Finanzierung des Leistungsprimats Umverteilungsmechanismen von den jüngeren zu den älteren Versicherten enthalten seien. Wenn eine Person von der kollektiven Finanzierung auf eine individuelle Finanzierung umgestellt werde, so fehle ihr dieser Beitrag, und die daraus resultierende Finanzierungslücke könne auch mit den höheren Sparbeiträgen im Beitragsprimat nicht verhindert werden. Zur Verhinderung dieses Nachteils werde eine Besitzstandsregelung vorgesehen, nach der Personen, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, eine Zusatzgutschrift angerechnet werde, welche das Sparkapital im Beitragsprimat so erhöhe, dass die Lücke zwischen einer Rente im Leistungsprimat und einer Rente im Beitragsprimat idealerweise geschlossen werden könne, wenn ein Anspruch auf eine maximale Zusatzgutschrift bestehe (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Gesetz und Dekret über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse,19. Juni 2012, Nr. 2012-176, S. 75). 6.6 Aus den Materialien geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber keinen vollständigen Ausgleich für versicherte Personen angestrebt hat, welche Anspruch auf eine Zusatzgutschrift zu 100% haben. Vielmehr stellt ein solcher Ausgleich den Idealfall dar. Bestätigt wurde dies durch die Aussagen des anlässlich der Parteiverhandlung geladenen Experten, wonach ein vollständiger Ausgleich in der Praxis ausschliesslich für den Fall möglich wäre, bei dem eine versicherte Person per Stichtag (31. Dezember 2012) pensioniert worden ist. Aufgrund anderweitiger Faktoren, namentlich des gesunkenen Umwandlungssatzes, bestehe nach Auffassung des Experten indessen nicht einmal für diese Versicherten die Garantie einer absoluten Gleichstellung. Es ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die Gewährung von Übergangs- bzw. Be-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sitzstandseinlagen keine gesetzliche Pflicht darstellt. In diesem Sinne stellt der Nichtausgleich einer Leistungseinbusse infolge Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat rechtsprechungsgemäss auch keine Lücke dar bzw. bildet keinen Fall, für welche(n) das Reglement keine Bestimmung enthält (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017, 9C_187/2017, E. 2.2). Aus der Tatsache, dass die prognostizierte Altersrente des Klägers im Alter 64 per 1. Januar 2015 unter dem Beitragsprimat Fr. 28'798.-- und nicht wie am 31. Dezember 2014 vor der Gesetzesrevision Fr. 30'040.-- betrug (vgl. E. 5.1 hiervor), kann dieser daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen einem weiteren Vorbringen des Klägers steht diese Reduktion alsdann weder unter dem Schutz des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV noch beschlägt sie den Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Rechtsprechungsgemäss gilt als durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschütztes wohlerworbenes Recht nur der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand der Freizügigkeitsleistung, nicht aber − mangels qualifizierter Zusicherung − das während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor dem Eintritt des Vorsorgefalls reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017, 9C_187/2017, E. 2.2). 7.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren insbesondere die Frage, ob der Kläger aufgrund der in § 20 Abs. 3 Pensionskassendekret festgehaltenen Plafonierung auf 60% des Beitragsverdiensts im Vergleich zu anderen Destinatären benachteiligt worden ist, weil er zum Zeitpunkt des Primatwechsels nur zu 50% gearbeitet, aber bis im Jahr 2011 Beiträge auf ein 100% Pensum einbezahlt hat. Der Kläger macht geltend, dass die unter dem Beitragsprimat tiefer ausfallende Rente namentlich auf die Festsetzung der Zusatzgutschrift zurückzuführen sei, bei deren Berechnung die jahrelang auf einem höheren Verdienst einbezahlten Beiträge nicht berücksichtigt worden seien und demnach Kapital verloren gegangen sei. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Zusatzgutschrift gemäss § 20 Abs. 2 und 3 Pensionskassendekret und damit auch die Plafonierung auf 60% des Beitragsverdiensts für sämtliche bei der Kasse versicherten Personen zum Tragen kommen. Insofern kann im Sinne von Art. 1f BVV 2 kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erblickt werden. 7.3 Für eine Plafonierung auf 60% des Beitragsverdiensts spricht − wie die Beklagten zutreffend ausführen − insbesondere der Umstand, dass der tatsächlich erzielte Verdienst Grundlage für den Lebensunterhalt darstellt. Durch die Rente soll das im Pensionsalter wegfallende Einkommen ersetzt werden. Finanziert sich jemand seinen Lebensunterhalt mit einem Pensum von 50%, gibt es im Prinzip keinen Grund, für die Bestimmung der massgeblichen Rente eine höhere Basis vorzusehen. In diesem Sinne hält die Landratsvorlage vom 19. Juni 2012 hierzu fest, dass Zweck der Zusatzgutschrift die Erhaltung des Leistungsniveaus und nicht die Verbesserung der Freizügigkeitsleistung sei. In bestimmten Fällen sei es nicht gerechtfertigt, die volle Zusatzgutschrift auszurichten. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der versicherte Lohn am 1. Januar 2015 tiefer sei, als der aufgrund des unter dem BLPK Dekret geltenden Koordinationsabzugs ermittelte Beitragsverdienst am 31. Dezember 2012. Dazu könne es insbesondere
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen, wenn eine Person den Beschäftigungsgrad reduziere oder teilpensioniert werde. Da diese Fälle nichts mit dem Primatwechsel zu tun hätten, werde die Zusatzgutschrift entsprechend gekürzt (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Gesetz und Dekret über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse, 19. Juni 2012, Nr. 2012-176, S. 100). Wie der beigeladene Experte anlässlich der Parteiverhandlung ausgeführt hat, gelte es für die Beweggründe der Plafonierung auch die versicherungstechnischen Unterschiede unter dem Leistungsprimat zu beleuchten, welche anhand eines Vergleichs mit dem Kanton Basel-Stadt zu verdeutlichen seien. Im Kanton Basel-Stadt betrug die Altersrente unter dem Leistungsprimat 65% des versicherten Lohnes (vgl. § 31 Abs. 2 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt [Pensionskassengesetz, PKG] vom 28. Juni 2007 [Stand am 1. Januar 2012]). Aus überschiessenden Teilen eingebrachter Austrittsleistungen, aus Teilaustrittsleistungen, aus Beiträgen auf Schichtzulagen sowie aus zusätzlichen, freiwilligen Einlagen der versicherten Person wurde ein separates Sparkapital gebildet (vgl. § 41 Abs. 1 PKG). Dieses Kapital bildete demnach nicht Grundlage für den Rentenanspruch, sondern wurde in separaten Konti geführt. Im Kanton Basel-Landschaft hingegen wurden diese Leistungen in Form von Gutschriften auf dem rentenberechtigten Verdienst und damit als zusätzliche Rente berücksichtigt. Damit resultierte für gewisse Personen eine höhere Rente als 60% des versicherten Lohnes (Beitragsverdienst), weil die Altersrente unter dem Leistungsprimat im Kanton Basel-Landschaft 60% des rentenberechtigten Verdiensts betrug (vgl. § 33 Abs. 2 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse [BLPK Dekret] vom 22. April 2004 [Stand 1. Januar 2008]). Leistungsziel und Anknüpfungspunkt im Sinne einer einheitlichen Regelung bildeten beim Primatwechsel indessen 60% des versicherten Lohnes, weshalb diese schliesslich als obere Grenze für die Bemessung der Zusatzgutschrift veranschlagt wurden. 7.4.1 Den im Nachgang zur Urteilsberatung vom 28. Februar 2019 veranlassten Vergleichsberechnungen ist im Detail Folgendes zu entnehmen: Nach der Variante I (Beschäftigungsgrad immer 50%) hätte der Beitragsverdienst genauso wie bei der Ist-Situation Fr. 40'466.-- betragen (vgl. E. 5.1 hiervor). Anlässlich der Revision 2005 wäre dem Kläger bei einem Beschäftigungsgrad im Umfang von 50% aber eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 1'773.-- (anstelle der Fr. 3'545.--) auf den rentenberechtigten Verdienst gewährt worden. Unter Berücksichtigung des Wohneigentumsvorbezugs in der Höhe von Fr. 16'714.-resultierte bei dieser Variante ein rentenberechtigter Verdienst von Fr. 25'525.-- (40'466.-- + Fr. 1'773.-- - 16'714.--). Massgebende Grundlage für die Berechnung der Zusatzgutschrift bildete demnach der rentenberechtigte Verdienst in der Höhe von Fr. 25'525.--, weil dieser in diesem Fall unter dem Beitragsverdienst liegen würde. Anhand dieser Grundlagen ergäbe sich ein Barwert der erworbenen Leistungen für das Beitragsprimat per 1. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 102'031.--, was einer modelmässigen Altersrente unter dem Beitragsprimat von Fr. 14'016.-entspräche. Anhand der positiven Differenz zur maximalen Rente für die Berechnung der Zusatzgutschrift von Fr. 15'315.-- (60% von Fr. 25'525.-- ) im Umfang von Fr. 1’299.-- resultierte nach einer jährlichen Diskontierung um 3,25% per 1. Januar 2015 ein notwendiges Kapital bzw. eine Zusatzgutschrift im Umfang von Fr. 17'240.-- und damit ein Freizügigkeitsanspruch unter
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beitragsprimat per 1. Januar 2015 von insgesamt Fr. 119'273.-- (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 5. Juni 2019 und Beilage 4 zur Eingabe vom 16. September 2019). Bei der Variante II (Beitragsverdienst entspricht ziffernmässig dem rentenberechtigten Verdienst) bildeten Fr. 49'935.-- Grundlage für die Berechnung der Zusatzgutschrift und damit eine maximale Rente für die Berechnung der Zusatzgutschrift in der Höhe von Fr. 29'961.-- (60% von Fr. 49'935.--). Daraus ergäbe sich ein notwendiges Kapital bzw. eine Zusatzgutschrift im Umfang von Fr. 53'106.--. Unter Berücksichtigung dieser Zusatzgutschrift resultierte ein Freizügigkeitsanspruch unter dem Beitragsprimat per 1. Januar 2015 von insgesamt Fr. 294'001.-- (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 5. Juni 2019). 7.4.2 Wie aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, zeigt ein absoluter Vergleich, dass die Freizügigkeitsleistung, welche Grundlage für den Rentenanspruch bildet, bei der Ist-Situation unter dem Beitragsprimat per 1. Januar 2015 im Umfang von Fr. 297'943.-- sowohl gegenüber der Variante I (Fr. 119'273.--) als auch gegenüber der Variante II (Fr. 294'001.--) höher ausfällt. Hintergrund bildet die ausbleibende Gutschrift infolge Reduktion des Beschäftigungsgrads bei beiden Vergleichsvarianten. Bei der Variante I wirkt sich diese insofern aus, als der rentenberechtigte Verdienst und damit logischerweise auch der Barwert der erworbenen Leistungen sowie folglich die Zusatzgutschrift tiefer ausfallen. Sowohl bei der Variante I als auch bei der Variante II fehlt es alsdann an der entsprechenden Erhöhung der Freizügigkeitsleistung unter dem Beitragsprimat. Bei der Ist-Situation wird der Freizügigkeitsanspruch neben der Zusatzgutschrift um Fr. 59'056.-- erhöht, weil eine beitragsfreie Rente aus der Reduktion des Beschäftigungsgrads mitversichert ist, für denjenigen Teil des rentenberechtigten Verdienstes, welcher über dem Beitragsverdienst liegt und für den keine Beiträge mehr zu leisten sind (vgl. E. 5.1 hiervor; ferner Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 5. Juni 2019). 7.4.3 Entgegen dem Dafürhalten des Klägers kann somit nicht davon gesprochen werden, dass dieser anlässlich des Primatwechsels bzw. im neu geltenden Beitragsprimat so gestellt worden ist, wie wenn er stets nur zu 50% gearbeitet hätte. Des Weiteren hat sich durch die veranlassten Vergleichsberechnungen verdeutlicht, dass das durch den Kläger auf dem rentenberechtigten Verdienst durch entsprechende Gutschriften gewährte Kapital − welches, anders als das vorgesehene künftige Altersguthaben unter dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) steht − bei der Freizügigkeitsleistung durch einen Barwert in der Höhe von Fr. 59'056.-- vollständig berücksichtigt worden ist. Dieses Kapital ist mit anderen Worten nicht verloren gegangen, sondern hat vollumfänglich Eingang in die Freizügigkeitsleistung unter dem Beitragsprimat gefunden, welche Grundlage für den Rentenanspruch bildet. 7.5 Dem Kläger ist vorliegend zwar insofern beizupflichten und es ist sachlogisch, dass die Zusatzgutschrift isoliert betrachtet bei der Variante II höher ausfällt, weil die Grundlage für deren Berechnung auf einem höheren Wert, mithin auf Fr. 49'935.--, basiert. Ferner hat der beigeladene Experte anlässlich der Parteiverhandlung auf Nachfrage des Klägers hin bestätigt, dass bei einer versicherten Person, welche stets zu einem Pensum von 50% gearbeitet hat, die Diskrepanz zwischen einer Rente im Leistungsprimat und einer solchen im Beitragsprimat pauschal betrachtet wohl weniger hoch ausfallen dürfte, als dies beim Kläger der Fall sei. Aus der
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsache, dass ein relativer Vergleich zu unterschiedlichen Ergebnissen führt bzw. aus dem Umstand, dass beim Kläger nicht wie von ihm geltend gemacht, der höhere rentenberechtigte Verdienst von Fr. 49'935.-- Grundlage für die Berechnung der Zusatzgutschrift gebildet hat, kann indessen noch nicht auf eine wesentliche Benachteiligung desselben im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden, die eine von der vorliegenden Regelung abweichende Behandlung rechtfertigen würde. Zum einen kann sich diese Situation nicht nur bei einer Reduktion des Pensums, sondern in allen Fällen ergeben, bei denen Gutschriften auf den rentenberechtigten Verdienst gewährt worden sind. Zum anderen ist eine exakte Gleichbehandlung der dem Dekret unterstehenden versicherten Personen − wie auch die Vergleichsberechnungen gezeigt haben − aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Die Leistungen der Pensionskasse basieren jeweils auf unterschiedlichen Faktoren im Einzelfall. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung ist demnach unausweichlich (vgl. etwa BGE 131 I 291 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine einheitliche Regelung trägt gerade dazu bei, eine Gleichbehandlung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall wurde diese insofern vorgenommen, als in § 20 Abs. 3 Pensionskassendekret eine Plafonierung auf 60% des Beitragsverdiensts vorgesehen wird, welche − wie bereits dargelegt − von sachlichen Gründen getragen ist (vgl. E. 7.3 hiervor). Sie basiert namentlich auf der Überlegung, dass die Rente bei Eintritt des Pensionsalters das wegfallende Einkommen ersetzen soll. Diese Regelung gilt für alle dem Dekret unterstehenden versicherten Personen, so auch für den Kläger, der zum massgebenden Zeitpunkt ein Pensum von 50% ausgeübt hatte. Die in § 22 Pensionskassendekret explizit normierte Kürzung der Zusatzgutschrift für den Fall, dass der versicherte Jahreslohn bei Inkrafttreten des Dekrets (1. Januar 2015) tiefer ausfällt als per Stichtag (31. Dezember 2012) zeigt auch, dass Änderungen des Beschäftigungsgrads bei der Entstehungsgeschichte dieser Regelung sowie die finanziellen Auswirkungen des Primatwechsels nicht übersehen worden sind. Es wird damit vielmehr bekräftigt, dass im Sinne einer einheitlichen Regelung höchstens der zu diesem Zeitpunkt versicherte Lohn Grundlage für die Bemessung der Zusatzgutschrift bilden soll. Alsdann gilt es vorliegend zu beachten, dass der höhere rentenberechtigte Verdienst bei der Bemessung der Zusatzgutschrift des Klägers nicht vollständig unberücksichtigt geblieben ist. So zeigt ein Vergleich mit der Variante I (Beschäftigungsgrad immer 50%), dass der rentenberechtigte Verdienst des Klägers insofern Berücksichtigung gefunden hat, als er dazu führt, dass das Maximum von 60% des Beitragsverdiensts angerechnet wird. Aufgrund des Vorbezugs für Wohneigentum wäre − ohne entsprechende Gutschriften aus der Pensumsreduktion − der unter dem Beitragsverdienst liegende rentenberechtigte Verdienst für die Berechnung der Zusatzgutschrift herangezogen worden. Das Gericht verkennt nicht, dass die durch sachliche Gründe getragene Plafonierung, wie im Fall des Klägers, zu (massvollen) Differenzen bei der Berechnung der Zusatzgutschrift und damit namentlich auch in subjektiver Hinsicht zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Dabei gilt es auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich Änderungen des Beschäftigungsgrads ohnehin umso stärker auswirken je älter eine Person ist. Es ist dem Wechsel zum Beitragsprimat systeminhärent und damit sachlich begründet, dass ältere Versicherte in der verbleibenden (kurzen) Aktivzeit, anders als jüngere Versicherte, kaum mehr an das Leistungsniveau im Leistungsprimat heranzukommen vermögen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017, 9C_187/2017, E. 2.3). Zumal die früher bezahlten höheren Beiträge bei der Grundlage des Rentenanspruchs bildenden Freizügigkeitsleistung vollständig berücksichtigt worden sind, führt diese Regelung aber keine massgeblichen Differenzen in einem wichtigen Aspekt herbei, auf-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund derer sich eine unterschiedliche Behandlung aufdrängen würde. Ein Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 BV kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. 8.1 Schliesslich beanstandet der Kläger den in § 20 Abs. 5 des Pensionskassendekrets festgesetzten Zinssatz von 3,25%. Im Zeitpunkt der Berechnung der Besitzstandseinlage sei bereits vorhersehbar gewesen, dass der Zinssatz in der Zukunft nicht 3,25% betragen werde. Die Zusatzgutschrift sei vielmehr mit einer Diskontierung von 1,5% zu berechnen. Die gesetzliche Regelung entbehre jeglicher Grundlage zur Realität und erweise sich als willkürlich. Sie verletze seine Eigentumsgarantie, indem ihm ein wohlerworbenes Recht entzogen werde. 8.2 § 20 Abs. 5 Pensionskassendekret bestimmt, dass das notwendige Sparkapital auf der Grundlage der Sparbeiträge des Dekrets einer Verzinsung von 3,25% und dem für das Alter 64 massgebenden Umwandlungssatz bestimmt wird. Zunächst gilt es festzuhalten, dass in dieser Bestimmung vom sog. technischen Zins die Rede ist, welcher vom BVG-Mindestzinssatz und vom Zinssatz zur Verzinsung der Sparguthaben zu unterscheiden ist (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Gesetz und Dekret über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse, 19. Juni 2012, Nr. 2012-176, S. 22 Fn. 16). Als technischer Zins wird der für die Diskontierung der künftigen Leistungen und Beiträge angewendete Zinssatz bezeichnet Der technische Zins, für welchen in Art. 8 FZV ein Rahmen festgelegt wurde (in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung: 3,5-4,5%; in der seither geltenden Fassung: 2,5-4,5%), ist eine auf Annahmen beruhende rechnerische Grösse, mit der sich die künftigen Verpflichtungen bestimmen lassen. Eine Überprüfung der adäquaten Höhe ist erst im Nachhinein aufgrund der erzielten Kapitalerträge möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2019, 9C_84/2019, E. 6.3 mit Hinweisen). Der technische Zinssatz beeinflusst unter anderem in Beitragsprimatplänen den Umwandlungssatz sowie die Risikobeiträge und in Leistungsprimatplänen die Austrittsleistungen, Einkaufssummen und Beiträge (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2019, 9C_84/2019, E. 6.3 mit Hinweisen). 8.3 Die Beklagten haben die konkreten Beweggründe für die Festlegung des besagten Zinssatzes ausführlich dargelegt, wobei sie insbesondere auf den Umstand hingewiesen haben, dass mit der Festlegung eines tieferen Zinssatzes, als er künftig angenommen werde, die Gefahr einhergehe, dass Lohnerhöhungen implizit modelmässig mitversichert seien, was zu sehr teuren Abfederungseinlagen führe würde, weil damit Lohnerhöhungen berücksichtigt würden, deren Gewährung nicht einmal sicher wäre (vgl. hierzu auch die Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Gesetz und Dekret über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse, 19. Juni 2012, Nr. 2012-176, S. 22 ff.). Zum Zeitpunkt des Umstellungsprozesses betrug der technische Zinssatz für die Rentenbezüger 4%, wobei er im Zuge dieses Prozesses per 1. Januar 2015 auf 3% festgesetzt wurde (vgl. ausführlich Landratsvorlage, S. 26 ff.). Gegen eine weitere Senkung sprach unter anderem die Tatsache, dass nicht zuletzt die jüngeren Versicherten, die nicht in den Genuss einer Zusatzgutschrift kommen, etwas entlastet werden (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Gesetz und Dekret über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse, 19. Juni 2012, Nr. 2012-176, S. 28 und S. 75). Zusätzlich zu diesen 3%
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde eine Rückstellung für die Lebenserwartung von 0,5% geäuffnet. Wie anlässlich der Parteiverhandlung bekräftigt wurde, habe man sich dabei am Grundsatz orientiert, dass aktive Versicherte und Rentenbezüger die gleiche Verzinsung erhalten sollen. Weil indessen für die Aktiven versicherten nur ab dem Alter 55 eine Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung vorgesehen sei, würden für sie nicht zusätzlich 0,5%, sondern lediglich 0,25% benötigt, weshalb ihnen 3,25% im Sinne einer Gleichbehandlung gutgeschrieben würden (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Gesetz und Dekret über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse, 19. Juni 2012, Nr. 2012-176, S. 75). 8.4 Was der Kläger vorbringt, vermag keine Willkür auszuweisen. So stellt er die Behauptung in den Raum, dass es bereits zum damaligen Zeitpunkt voraussehbar gewesen sei, dass der Zinssatz in Zukunft nicht 3,25% betragen werde, ohne diese mit nachvollziehbaren Argumenten (substantiiert) zu untermauern. Inwiefern die vorstehenden Überlegungen willkürlich sein sollen, geht aus dem Vorbringen des Klägers in keiner Weise hervor. Auch aus dem Hinweis auf Art. 12 BVV 2 in seiner Eingabe vom 28. November 2019, wonach das Altersguthaben nur bis im Jahr 2003 mit 3,25% verzinst worden sei, vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die in Art. 12 BVV2 statuierten Zinssätze, mit denen die Altersguthaben effektiv verzinst werden, können gerade nicht mit dem technischen Zins gleichgesetzt werden (vgl. E. 8.2 hiervor). Soweit der Kläger schliesslich eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend macht, kann vollständig auf das in Erwägung 6.6 Dargelegte verwiesen werden, wonach die Gewährung einer Übergangseinlage rechtsprechungsgemäss keine gesetzliche Pflicht darstellt und das vor dem Eintritt des Vorsorgefalls reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht geschützt wird. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann in der Besitzstandsregelung nach § 20 Pensionskassendekret weder ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV erblickt werden noch ist die darin vorgesehene Diskontierung der Zusatzgutschrift um 3,25% zu beanstanden. Die vom Kläger am 27. April 2018 erhobene Klage ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 10.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob den Beklagten eine Parteientschädigung zulasten des Klägers zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass das Bundesgericht den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht anwendbar erklärt hat (BGE 128 V 133, E. 5b und 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen. Dieser Grundsatz ist nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehalten. Da die ATSG- Bestimmungen auf die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar sind, findet der vor In-Kraft-Treten des ATSG geltende Grundsatz im BVG-Bereich weiterhin Anwendung. Da die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich, in Anwendung dieses Grundsatzes, von der Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beklagten abzusehen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.