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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.10.2017 735 17 195 / 276

19 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,326 parole·~12 min·6

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Oktober 2017 (735 17 195 /276) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Keine Anwendung von Art. 18 Abs. 3 BVV 2

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Sammelstiftung GRANO, c/o Swiss Life Pension Services AG, General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beklagte

Betreff Forderung

A. Der 1965 geborene A.____ war vom 16. September 2002 bis zum 31. Juli 2015 bei der B.____ AG als Maurer angestellt und in dieser Eigenschaft zuerst bei der Schweizerischen National Sammelstiftung BVG und anschliessend ab dem 1. Januar 2008 bei der Sammelstiftung GRANO (Sammelstiftung) im Rahmen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge versichert.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem A.____ im Januar 2004 und Februar 2005 am Herzen operiert worden war, meldete er sich im Mai 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung unter Angabe einer Herzkrankheit bestehend seit Oktober 2003 zum Leistungsbezug an. Aus dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 16. November 2006 ergab sich, dass die Ausübung des Berufs als Maurer wegen der hohen Verletzungsgefahr für A.____ ungeeignet sei. Trotzdem gingen die Gutachter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehend seit September 2005 aus. In einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit geringer Verletzungsgefahr bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Leistung. Umschulungsmassnahmen wurden aus verschiedenen Gründen nicht umgesetzt. Jedoch konnte der Kläger durch die zugesprochenen Massnahmen der Invalidenversicherung einen Staplerführerschein erhalten und einen PC-Kurs absolvieren. Ab August 2005 reduzierte A.____ sein Arbeitspensum bei der B.____ AG von 100 % auf 60 % und ab Februar 2008 hatte er neben seiner Teilzeittätigkeit im Umfang von 60 % zusätzlich eine Stelle in C.____ inne, wo er im Stundenlohn auf Abruf arbeiten konnte. Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er eine zusätzliche Arbeitsstelle gefunden habe. Am 22. Dezember 2008 spickte A.____ beim Hämmern ein Nagel ins linke Auge und verursachte eine Perforation der Hornhaut. Nach diversen Operationen erblindete A.____ auf dem linken Auge. Am 27. Februar 2009 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung unter Angabe des vollständigen Verlustes der Sehkraft im linken Auge zum Leistungsbezug an. A.____ wurde am 24. Januar 2011 ausserdem die schmerzende linke Hüfte mittels einer zementfreien Hüfttotalendoprothese ersetzt. Die IV-Stelle sprach A.____ mit Verfügung vom 6. Juli 2015 eine ganze IV-Rente ab dem 1. September 2009, eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Februar 2010, eine ganze Rente ab dem 1. April 2011 sowie eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2011 zu. B. A.____ teilte der Sammelstiftung mit Schreiben vom 23. April 2015 mit, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG per 31. Juli 2015 aufgelöst werde. Nachdem die Sammelstiftung A.____ das Vorsorgereglement sowie den Vorsorgeausweis zugestellt hatte, gelangte dieser mit dem Gesuch um Berechnung und Ausrichtung der Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge an die Vorsorgestiftung. Da zwei weitere Schreiben von A.____ an die Sammelstiftung unbeantwortet blieben, erhob dieser, vertreten durch Advokat Markus Schmid, mit Schreiben vom 16. Juni 2017 Klage beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 16. April 2015 eine Dreiviertels-Invalidenrente, berechnet auf einem koordinierten Jahreslohn von mindestens Fr. 57‘440.-- zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf der Differenz zwischen den ausgerichteten und den geschuldeten Rentenbetreffnissen auszurichten. Ausserdem habe die Beklagte dem Kläger eine reglementarische Beitragsbefreiung im Umfang von 75 % auf einem koordinierten Lohn von mindestens Fr. 57‘440.-- zu gewähren; alles unter o/-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der koordinierte Lohn müsste auf eine Vollzeittätigkeit hochgerechnet werden. Sowohl aus den Angaben der Arbeitgeberin als auch aus den Feststellungen der Invalidenversicherung sei ersichtlich, dass er im Jahr 2009 ohne Arbeitsunfähigkeit einen Jahreslohn von Fr. 81‘380.-- erzielt hätte. Dieser sei gemäss Art. 18 Abs. 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 auch für die Berechnung der vorsorgerechtlichen Invalidenrente massgebend. Im Jahr 2009 habe der BVG-Koordinationsabzug Fr. 23‘940.betragen, womit ein koordinierter BVG-Lohn von Fr. 57‘440.-- resultiere. C. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 teilte Advokat Jan Herrmann mit, dass er nun anstelle von Advokat Markus Schmid den Kläger vertrete. D. Mit Klagantwort vom 25. August 2017 beantragte die Sammelstiftung die vollumfängliche Abweisung der Klage. Zur Begründung wurde vorweg geltend gemacht, vorliegend gelange Art. 18 Abs. 3 BVV 2 nicht zur Anwendung. Während des Jahres vor dem Versicherungsfall, also im Jahr 2008, sei der Kläger voll erwerbsfähig gewesen, habe aber seine Restarbeitsfähigkeit freiwillig nicht vollständig verwertet. Aus diesem Grund sei das tatsächlich erzielte Einkommen aus dem Jahr 2008 für die Berechnung der Invalidenrente massgebend. Das AHVpflichtige Einkommen des Klägers habe im Jahr 2008 Fr. 39‘780.-- betragen. Unter Berücksichtigung des im Jahr 2008 gültigen Koordinationsabzugs von Fr. 23‘205.-- ergebe sich ein versicherter koordinierter Jahreslohn von Fr. 16‘575.--. Gemäss Vorsorgeplan betrage die Invalidenrente 6,8 % vom Endaltersguthaben ohne Zins, was einem jährlichen Betrag von Fr. 6‘611.-entspreche. Der ermittelte IV-Grad habe 67 % betragen, woraus eine Dreiviertelsrente resultiere. Somit ergebe sich ein Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 4‘958.25. Da der Kläger bis zum 15. April 2015 Taggeldleistungen bezogen habe, sei der Anspruch auf Ausrichtung der Invalidenrente ab dem 16. April 2015 entstanden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten über Versicherungsleistungen das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Der Ort des Betriebes, in welchem der Kläger angestellt war, befindet sich im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Dieses ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 16. Juni 2017 zuständig. Auf die den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der von der Beklagten auszurichtenden Invalidenrente und dabei insbesondere die Höhe des koordinierten Jahreslohnes. Gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus dem Altersguthaben, welches der Versicherte bis zum Beginn des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat sowie der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 BVG). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 4 BVG). Bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 18 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a BVG). War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet (Art. 18 Abs. 3 BVV 2). 3.1 Vorweg strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig war und demzufolge der koordinierte Jahreslohn gemäss Art. 18 Abs. 3 BVV 2 aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit zu berechnen ist. 3.2 Nachdem der Kläger sich im Mai 2006 bei der IV unter Hinweis auf Herzbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte, gab diese zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit ein Gutachten beim Universitätsspital Basel in Auftrag. Aus dem am 16. November 2006 erstatteten Gutachten ergab sich, dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 50 % und in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit geringer Verletzungsgefahr zu 100 % arbeitsfähig sei. Da der Kläger mehrfach erklärte, dass er keine Umschulung wolle und sich die Umschulungsmassnahmen demzufolge als nicht umsetzbar erwiesen, wurde das Dossier betreffend Umschulung mit Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 5. Oktober 2007 geschlossen und das Dossier an die Arbeitsvermittlung weitergeleitet. Die Arbeitsvermittlung wurde von der IV mit Meldung vom 25. März 2008 als erfolgreich abgeschlossen erklärt, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er auf weitere Unterstützung und Leistungen der Arbeitsvermittlung verzichte, da er seit Februar 2008 neben seiner Tätigkeit bei der B.____ AG im Umfang von 60 % eine zusätzliche Tätigkeit ausübe, die seiner gesundheitlichen und privaten Situation entspreche. Es handelte sich dabei um eine Tätigkeit auf Abruf im Stundenlohn. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers bis zum Unfall vom 22. Dezember 2008 verändert hätte. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass er in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit mit geringer Verletzungsgefahr zu 100 % arbeitsfähig war, aber bereits seit August 2005 sein Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer wegen seinen Herzproblemen auf 60 % reduziert hatte und daneben lediglich eine Tätigkeit auf Abruf im Stundenlohn ausübte. Der Kläger hat mit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen und der Ausübung der 60%- Stelle in seinem früheren Beruf sowie der Teilzeitstelle auf Abruf sein berufliches Umfeld selbst neu gestaltet und sich demzufolge für einen tieferen versicherten Verdienst entschieden. Dies obwohl er gemäss Gutachten in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kläger vor dem Unfall nicht wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Demzufolge gelangt Art. 18 Abs. 3 BVV 2 entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur An-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendung. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wegen den vorbestehenden Herzbeschwerden nicht von der Beklagten zu übernehmen wären, da diese Beschwerden in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit, welche durch den Unfall vom 22. Dezember 2008 entstanden ist, standen. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass der Kläger wegen seinen Herzbeschwerden seine Arbeitszeit bei der B.____ AG reduzieren musste, so wäre dafür die vormalige BVG- Versicherung zuständig. Im Zeitpunkt als die Beklagte als BVG-Versicherer der B.____ AG eintrat, war der Kläger bei diesem Arbeitgeber bereits lediglich zu 60 % arbeitstätig und auch nur im Rahmen dieses Pensums versichert. Der Kläger hätte also im Jahr vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen in seinem 60%-Pensum bei der B.____ AG eingeschränkt sein müssen, damit Art. 18 Abs. 3 BVV 2 zur Anwendung gelangt. Der Kläger war aber im Jahr vor dem Versicherungsfall im bei der Beklagten versicherten Umfang von 60 % tätig, weshalb die angeführte Bestimmung auch aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. 3.3 Zu Recht führt die Beklagte weiter aus, dass die durch den Unfall vom 22. Dezember 2008 verursachte Invalidität frühestens per 1. Dezember 2009 zu einer Invalidenrente nach BVG führen konnte. Der von der IV-Stelle festgelegte Rentenbeginn per 1. September 2009 kann demzufolge für das vorliegende Verfahren nicht massgebend sein. Gemäss Art. 18 Abs. 1 BVV 2 ist der massgebliche Lohn somit jener, welcher im Jahr 2008 erzielt wurde. Da der Kläger damals freiwillig auf die Ausübung einer vollzeitlichen Verweistätigkeit verzichtete und lediglich teilzeitlich arbeitete, kam er – wie die Beklagte zu Recht ausführt – seiner Schadenminderungspflicht nicht bzw. nur ungenügend nach. Ausserdem verzichtete der Kläger auch auf Umschulungsmassnahmen sowie Leistungen der Arbeitsvermittlung. Demzufolge kann lediglich das bei der damaligen Arbeitgeberin effektiv erzielte und versicherte Einkommen berücksichtigt werden. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, das bei der B.____ AG erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin betrug der AHV-pflichtige Lohn des Klägers im Jahr 2008 Fr. 39‘780.--. Die vom Kläger in seinem Rechtsbegehren geforderte Berechnung der Invalidenrente gestützt auf einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens Fr. 81‘380.-- bzw. einen koordinierten Lohn von Fr. 57‘440.-- ist demzufolge abzulehnen und es ist von einem koordinierten Jahreslohn von Fr. 39‘780.-- auszugehen. 4. Im Übrigen erweist sich auch die weitere Berechnung der Invalidenrente durch die Beklagte als zutreffend. So betrug der Koordinationsabzug im Jahre 2008 Fr. 23‘205.-- und demzufolge der koordinierte Jahreslohn Fr. 16‘575.-- (Fr. 39‘780.-- abzüglich Fr. 23‘205.--). Weiter ergibt sich aus dem Vorsorgeplan und in Berücksichtigung eines Umwandlungssatzes von 6,8 % ein jährlicher Invalidenbetrag für eine volle Invalidenrente von Fr. 6‘611.--. Da der IV- Grad des Klägers 67 % beträgt und ihm demzufolge eine Dreiviertelsrente zusteht, hat er Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 4‘958.25. Die Beklagte ist demzufolge zu Recht von einer jährlichen Rente in der Höhe von Fr. 4‘958.25 ausgegangen, weshalb die vorliegende Klage abzuweisen ist.

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5. Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem obsiegenden Kläger kann gestützt auf § 21 Abs. 4 VPO eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Da vorliegend die beklagte Partei obsiegt, kann dem Kläger keine Parteientschädigung zugesprochen werden, weshalb die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Das Gericht nimmt jedoch Vormerk davon, dass die Beklagte selbst ausführt, das vorliegende Klagverfahren mitverschuldet zu haben. Deshalb erachte sie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an den Kläger – soweit gesetzlich möglich – als richtig. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, werde sie sich diesbezüglich mit dem Kläger in Verbindung setzen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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