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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.12.2017 735 16 38 / 329

7 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,308 parole·~22 min·7

Riassunto

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Dezember 2017 (735 16 38 / 329) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge; hypothetische Altersguthaben können im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht in die Teilung einbezogen werden; der Ausgleich hat über das Unterhaltsrecht zu erfolgen

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Dr. Lukas Bopp, Advokat, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel

gegen

Freizügigkeitsstiftung C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft X.____ (Zivilkreisgericht) vom 5. Mai 2015 wurde die am 29. Oktober 1996 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 6 des Entscheiddispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten hälftig zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 6 erwuchsen am 26. Oktober 2015 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Zivilkreisgericht am 27. November 2015 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 4. Februar 2016 das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei wurden bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft die Auszüge aus den individuellen Konten (IK-Auszüge) der geschiedenen Ehegatten angefordert. Zudem bat das Kantonsgericht die Freizügigkeitsstiftung C.____ die Höhe des Freizügigkeitsguthabens des geschiedenen Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteils mitzuteilen. C. Nach Eingang des Antwortschreibens der Freizügigkeitsstiftung C.____ und der IK- Auszüge am 9. Februar 2016 bzw. 12. Februar 2016 erhielten die Parteien mit Verfügung vom 18. Februar 2016 Gelegenheit, in vorliegender Sache Anträge zu stellen. Während der Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, mit Schreiben vom 21. März 2016 auf die Einreichung von Anträgen verzichtete, beantragte die Versicherte, vertreten durch Advokatin Susanne Conde, am 22. März 2016, es seien die ehelich angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Ehegatten hälftig zu teilen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des geschiedenen Ehemannes. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Begründung machte sie geltend, dass die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen des geschiedenen Ehemannes ausdrücklich bestritten würden. Gemäss ihren Informationen habe dieser ab 2009 erheblich mehr Einkommen generiert, als im IK- Auszug deklariert worden sei. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass der geschiedene Ehemann über ein Konto der Säule 3a bei der D.____ verfüge. Sein dortiges Guthaben sei ebenfalls in die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge einzubeziehen. D. Am 2. Mai 2016 nahm der geschiedene Ehemann durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur Eingabe der geschiedenen Ehefrau vom 22. März 2016. Entgegen der Ansicht der geschiedenen Ehefrau seien Guthaben im Rahmen der Säule 3a Gegenstand des Güterrechts, über welches das Zivilkreisgericht noch zu befinden habe. Da das vorliegende Verfahren von Gesetzes wegen kostenlos sei, bestehe kein Grund, den geschiedenen Ehemann zu verpflichten, die ordentlichen Kosten zu bezahlen. Beim Antrag, es seien dem geschiedenen Ehemann die ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen, fehle es an einer Begründung, weshalb nicht näher darauf einzugehen sei. E. Nach Aufforderung des Kantonsgerichts substantiierte die geschiedene Ehefrau, nun vertreten durch Advokatin Fedaije Sejdini, in der Eingabe vom 29. August 2016 ihre Vorbringen in Bezug auf nicht deklarierte Einkommen des geschiedenen Ehemannes. Danach habe dieser bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der E.____ per Ende März 2009 im letzten Anstellungsjahr 2008 einen Monatslohn in Höhe von durchschnittlich Fr. 19'500.-- verdient. Ab

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht September 2009 sei er für die F.____ tätig gewesen, wo er gemäss Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2010 einen Bruttolohn von monatlich Fr. 7'500.-- erzielt haben soll. Aufgrund dieser beträchtlichen Lohndifferenz bestehe die Vermutung, dass der geschiedene Ehemann diesen Arbeitsvertrag im Dezember 2010 im Hinblick auf das laufende Eheschutzverfahren habe ausstellen lassen. Zudem sei ein solches tiefes Bruttoeinkommen für einen international tätigen sowie bestens ausgewiesenen Patentanwalt und gesuchten Übersetzer unglaubwürdig. So habe auch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in seinem Entscheid vom 13. Juli 2011 dem geschiedenen Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Es sei deshalb von Amtes wegen das tatsächliche Einkommen des geschiedenen Ehemannes während seiner Anstellung bei der F.____ und die daraus resultierenden Guthaben aus beruflicher Vorsorge zu ermitteln. F. Der geschiedene Ehemann liess durch seinen Rechtsvertreter am 30. September 2016 beantragen, es seien die ehelich angesparten Austrittleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten hälftig zu teilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Beim angerechneten hypothetischen Einkommen handle es nicht um ein effektiv erzieltes AHV- und BVG-pflichtiges Einkommen, weshalb darauf keine BVG-Beiträge geleistet worden seien. Weiter wies er darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis mit der F.____ im Januar 2012 beendet worden sei. Aufgrund seiner depressiven Erkrankung sei es ihm nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Zivilkreisgericht habe deshalb mit Verfügung vom 7. April 2014 festgestellt, dass er keine Unterhaltsleistungen mehr zu erbringen habe. Desgleichen sei im Scheidungsurteil vom 5. Mai 2015 festgehalten worden, dass seine Depression ausgewiesen sei und er deswegen kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen könne. G. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 bewilligte das Kantonsgericht beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege. H. In der Eingabe vom 21. Dezember 2016 erneuerte Advokatin Fedaije Sejdini im Namen und Auftrag der geschiedenen Ehegattin ihre Anträge. Danach sei von der hälftigen Teilung der ehezeitlich angesparten Pensionskassenguthaben abzuweichen und es sei der geschiedenen Ehefrau gestützt auf den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 124b Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 75 % der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes zuzusprechen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des geschiedenen Ehemannes. Gemäss Schreiben von Dr. G.____, Gesellschafterin der F.____, von August 2012 erhielten sie und der geschiedene Ehemann den gleichen Lohn. Die Erfolgsrechnung der F.____ weise für das Jahr 2010 einen Personalaufwand von Fr. 302'281.33, d.h. je Fr. 151'540.-- pro Mitarbeiter aus. Gemäss Lohnausweis habe das Einkommen im Jahr 2010 jedoch Fr. 90'000.-- und gemäss IK-Auszug Fr. 102'500.-- betragen. Aus diesen Unstimmigkeiten ergebe sich, dass das vom geschiedenen Ehemann angegebene Einkommen nicht seinem tatsächlich erzielten AHV- und BVG-pflichtigen Lohn entsprechen könne. Zudem werde bestritten, dass das Arbeitsverhältnis des geschiedenen Ehemannes bei der F.____ per Januar 2012 geendet habe, gebe es doch Hinweise, dass dieser weiterhin für diese Firma tätig gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine abweichende hälftige Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 124b Abs. 3 ZGB seien erfüllt, da die geschiedene Ehefrau Betreuungspflichten habe und ein

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu tiefes BVG-pflichtiges Einkommen erziele, um eine eigene Altersvorsorge aufbauen zu können. Dagegen verfüge der geschiedene Ehemann über eine japanische Alters- und Invalidenvorsorge sowie eine Lebensversicherung. Damit habe er trotz einer überhälftigen Teilung des während der Ehe angesparten Pensionskassenguthabens zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau genügend Mittel für eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge. I. Der geschiedene Ehemann liess am 20. Januar 2017 durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei auf das Begehren der geschiedenen Ehefrau von der hälftigen Teilung der ehezeitlich angesparten Pensionskassenguthaben abzuweichen und der geschiedenen Ehefrau 75 % der Austrittsleistung zuzusprechen, nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen. An den übrigen vom geschiedenen Ehemann bisher gestellten Rechtsbegehren werde festgehalten. Der vom Zivilkreisgericht mit Entscheid vom 5. Mai 2015 angeordnete hälftige Teilungsschlüssel sei für das kantonale Versicherungsgericht verbindlich. Zudem sei die neue Regelung von Art. 124b Abs. 3 ZGB auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Das Kantonsgericht sei auch nicht zuständig für die Beurteilung der Frage, ob einer der Ehegatten mehr Vorsorgegelder hätte ansparen sollen. Solche Vorbringen hätten im Scheidungsverfahren vorgebracht werden müssen. Die Ausführungen der geschiedenen Ehefrau zu den widersprüchlichen Lohnangaben im Lohnausweis, im IK-Auszug und in den Erfolgsrechnungen der F.____ seien nicht stichhaltig. Im in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Personalaufwand seien nicht nur die Löhne erfasst, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Beiträge, Spesenentschädigungen und sonstiger Personalaufwand. Ein genauer Blick auf die Lohnangaben zeige, dass das vom geschiedenen Ehemann erzielte Einkommen AHV- und BVG-mässig korrekt abgerechnet worden sei. Entgegen der Annahme der geschiedenen Ehefrau verfüge der geschiedene Ehemann über keine Anwartschaften aus beruflicher Vorsorge. Er habe ausschliesslich Beiträge für die Volksrente in Y.____einbezahlt. Diese Versicherung sei mit der 1. Säule in der Schweiz vergleichbar. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 wies die geschiedene Ehefrau durch ihre Rechtsvertreterin darauf hin, dass sie den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehe. Am 6. April 2017 informierte sie das Kantonsgericht, dass sie nicht mehr durch Advokatin Fedaije Sejdini vertreten werde. K. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts teilte die H.____ für Personalvorsorge am 11. April 2017 mit, dass die geschiedene Ehefrau per 1. November 2015 über eine Austrittsleistung von Fr. 7'155.45 inkl. Zins verfüge. Am 20. April 2017 reichte der Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes die Antwort der Zentralstelle 2. Säule vom 19. April 2017 ein. Danach sei einzig ein Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung C.____ gemeldet worden. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, gab am 5. Mai 2017 an, dass sie kein Freizügigkeitskonto lautend auf B.____ führe. L. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 erhielten die geschiedenen Ehegatten nochmals Gelegenheit, Anträge zu stellen. Beide verzichteten auf die Einreichung von Anträgen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten. Mit dieser Revision sind auch Bestimmungen im Bereich des ZGB und der ZPO geändert worden. Das Übergangsrecht bestimmt in Art. 407c Abs. 1 ZPO, dass für Scheidungsverfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 rechtshängig sind, das neue Recht gilt. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss (Abs. 2). Art. 407c Abs. 1 ZPO regelt den Fall, in welchem ein Urteil nur in Teilrechtskraft erwachsen ist. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Rechts der Vorsorgeausgleich im Scheidungsverfahren noch strittig, ist das neue Recht anwendbar, auch wenn der Scheidungspunkt bereits vor seiner Einführung in Rechtskraft erwachsen ist. Liegen aber nur noch andere Nebenfolgen der Scheidung im Streit, nicht aber der Vorsorgeausgleich, so kann dieser nicht neu aufgerollt werden (vgl. GRÜTTER MYRIAM, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in: Praxis des Familienrechts, Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler/Michelle Cottier [Hrsg.], Zürich 2017, S. 130. 2.2 Vorliegend ist die vom Zivilkreisgericht mit Entscheid vom 5. Mai 2015 angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge am 26. Oktober 2015 rechtskräftig geworden. Demzufolge ist gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 407c Abs. 1 ZPO die hälftige Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge nicht mehr veränderbar (vgl. THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI, BVG und FZG, Bern 2010, zu Art. 25a FZG Rz. 8). Die Teilung der Austrittsleistungen hat deshalb anhand der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen des ZGB und der ZPO zu erfolgen. Dem Antrag der geschiedenen Ehefrau, wonach von einer hälftigen Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gestützt auf den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 124b ZGB abzuweichen und ihr 75 % der ehelich angesparten Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes zuzusprechen seien, kann somit nicht gefolgt werden. Es ist deshalb die Teilung der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten gemäss dem vom Scheidungsgericht festgestellten Teilungsschlüssel von 50 : 50 durchzuführen. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austritts-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht leistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 aFZG). 3.2 Die geschiedene Ehefrau ist seit 1. Januar 2014 bei der H.____ für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Schreiben der H.____ vom 11. April 2017). Die Austrittsleistung per Rechtskraft des Scheidungsurteils beträgt Fr. 7'155.45 inkl. Zins. Die Nachforschungen des Kantonsgerichts ergaben, dass der geschiedene Ehemann in der Schweiz lediglich bei der Freizügigkeitsstiftung C.____ über ein Freizügigkeitsguthaben verfügt. Dieses beläuft sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Fr. 264'842.73 inkl. Zins (vgl. Schreiben der Freizügigkeitsstiftung C.____ vom 9. Februar 2016). Es ist demgemäss ein Betrag von Fr. 257'687.28 (Fr. 264'842.73 ./. Fr. 7'155.45) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilkreisgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die Freizügigkeitsstiftung C.____ somit den Betrag von Fr. 128'843.64 (Fr. 257'687.28 ÷ 2) auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der H.____ zu überweisen. 4.1 Daran ändern die Vorbringen der geschiedenen Ehefrau nichts. Sie macht geltend, dass der geschiedene Ehemann im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei der F.____ ab 2009 mehr Einkommen erzielt als er deklariert habe. Selbst wenn dies tatsächlich zutreffen würde, kann die geschiedene Ehefrau daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre können hypothetische Vorsorgeguthaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht in den Ausgleich einbezogen werden. Hat ein Ehegatte während der Ehedauer Einkommen durch Schwarzarbeit erzielt, auf das Vorsorgebeiträge hätten entrichtet werden müssen, so hat der Ausgleich über das Unterhaltsrecht zu erfolgen (vgl. dazu HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2013, zu Art. 22 FZG Abs. 3, S. 375; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, Zürich 2013, zu Art. 22 FZG Rz. 4). Keinesfalls darf das kantonale Versicherungsgericht die Teilung nicht vorhandenen Vorsorgeguthabens verfügen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2017, 9C_96/2007, E. 3.2; vgl. auch Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] über die berufliche Vorsorge, Nr.119/2010, Rz. 759). 4.2 Weiter ist die geschiedene Ehefrau der Ansicht, dass das (allfällige) Guthaben des geschiedenen Ehemannes aus der Säule 3a bei der D.____ in die Teilung er Austrittsleistungen einzubeziehen sei. In dieser Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall betrifft sämtliche Ansprüche aus den dem FZG unterstehenden Vorsorgeverhältnissen, zu welchen sowohl die Guthaben aus der obligatorischen Vorsorge als auch aus dem Überobligatorium gehören sowie die Leistungen, bei welchen der Vorsorgeschutz im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto ("Freizügigkeitsguthaben" [Art. 22 Abs. 2 aFZG]) gewährleistet wird; mit anderen Worten die gesamten Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Nicht unter die Teilung der Austrittsleistungen nach aArt. 122 ZGB fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule, also auch Guthaben aus der Säule 3a (BGE 130 V 114 E. 3.2.2). Solche Guthaben sind güterrechtlich zu teilen (BAUMANN KATERINA /LAUTERBURG MARGARETA, Fa-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mKomm Scheidung, 2005, N. 98 Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB; THOMAS GEISER, FamPra.ch 2002 S. 85; HERMANN WALSER, Berufliche Vorsorge, in: Stiftung für juristische Weiterbildung Zürich, Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 49 ff., 51 f.). Daraus folgt, dass das Kantonsgericht für die Beurteilung des Anspruchs der geschiedenen Ehefrau auf Guthaben des geschiedenen Ehemannes aus der Säule 3a nicht zuständig ist. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs kann nur auf zivilprozessualem Weg verfolgt werden. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 128'843.64 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. 5.2 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 5.3 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug ab 1. Januar 2014 1,75 %, ab 1. Januar 2016 1,25 % und ab 1. Januar 2017 1 % (vgl. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984). Für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG- Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).

5.4 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzins-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 5.5 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf aArt. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). 5.6 Die Freizügigkeitsstiftung C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 128'843.64 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 375 E. 2b). 6.2.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau mit ihren in den Eingaben vom 29. August 2016 und vom 21. Dezember 2016 gestellten Begehren das Teilungsverfahren verkomplizierte und unnötig weitere Schriftenwechsel verursachte. So machte sie am 29. August 2016 geltend, dass der vom geschiedenen Ehemann ausgewiesene Lohn bei der F.____ vermutlich nicht dem tatsächlich erzielten Einkommen entspreche, weshalb sie die Edition von entsprechenden Unterlagen durch den geschiedenen Ehemann und weitere Abklärungen von Amtes wegen verlangte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Ein Blick in die bundesgerichtliche Rechtsprechung und in die Lehre hätte genügt, um zu erkennen, dass Fragen im Zusammenhang mit hypothetischen Einkommen nicht in einem Teilungsprozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht beurteilt werden können. Das gleiche Vorbringen führte sie wieder auf mehreren Seiten in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2016 an. Zudem wich sie dort von ihrem gestellten Rechtsbegehren auf hälftige Teilung der Austrittsleistungen ab und beantragte, es sei ihr gestützt auf den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 124b Abs. 3 ZGB 75 % des Altersguthabens des geschiedenen Ehemannes zuzusprechen. Dieses Rechtsbegehren erweist sich ebenfalls als aussichtslos, geht doch aus den Übergangsbestimmungen klar hervor, dass das neue Recht auf den vorliegenden Teilungsprozess nicht anwendbar ist. Es ist demgemäss festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau bzw. ihre Rechtsvertreterin den ab Anfang September 2016 angefallenen Aufwand des Rechtsvertreters des geschiedenen Ehemannes unnötig verursachte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten des geschiedenen Ehemannes nach dem Verursacherprinzip ab September 2016 der geschiedenen Ehefrau zu überbinden. Die übrigen Parteikosten der geschiedenen Ehegatten sind wettzuschlagen. 6.2.4 Der Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes machte in seiner Honorarnote vom 20. Februar 2017 insgesamt einen Zeitaufwand von 15,55 Stunden geltend. Davon fielen 12,9 Stunden ab September 2016 an. Dieser Aufwand ist umfangmässig nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die anteilsmässigen Auslagen ab September 2016 in Höhe von rund Fr. 25.--. Gestützt auf den praxisgemäss anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 250.-- hat die geschiedene Ehefrau dem geschiedenen Ehemann eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'510.-- (12,9 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen von Fr. 25.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 wurde dem geschiedenen Ehemann die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt, weshalb dieser im Umfang des Unterliegens, d.h. 2,65 Anwaltsstunden aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, [Tarifordnung]). Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 580.20 (2,65 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 7.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.4 Der geschiedene Ehemann wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Freizügigkeitsstiftung C.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos lautend auf B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 128'843.64 auf das Vorsorgekonto bei der H.____, lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (26. Oktober 2015) bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG- Mindestzinssatz von 1.75 % und vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1.25 % und ab 1. Januar 2017 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1 %, und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die geschiedene Ehefrau hat dem geschiedenen Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'510.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes für das vorliegende Verfahren für den von der Parteientschädigung nicht erfassten Aufwand ein Honorar von Fr. 580.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

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