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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 735 16 29

12 maggio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,508 parole·~13 min·5

Riassunto

Berufliche Vorsorge Anspruch auf eine Lebenspartnerrente; der einwohneramtliche und tatsächliche Wohnsitz müssen nicht übereinstimmen zur Annahme einer fünfjährigen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft gemäss Art. 20a BVG

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Mai 2016 (735 16 29) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Anspruch auf eine Lebenspartnerrente; der einwohneramtliche und tatsächliche Wohnsitz müssen nicht übereinstimmen zur Annahme einer fünfjährigen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft gemäss Art. 20a BVG

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Marcel Czaja

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

B.____ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Beklagte

Betreff Lebenspartnerrente

A. Der 1961 geborene C.____ war seit dem 1. November 2011 bei der Stiftung X.____ in Y.____ erwerbstätig und über diesen Arbeitgeber bei der B.____ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge (Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Nach den Angaben der 1962 geborenen A.____ habe er mit ihr ab März 2007 bis zu seinem Tod am 11. Dezember 2014 ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Am 9. Januar 2015 machte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, bei der Pensionskasse eine Lebenspartnerrente geltend.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verneinte die Pensionskasse am 7. September 2015 den Anspruch von A.____ auf eine Lebenspartnerrente. B. Mit Klage vom 28. Januar 2016 gelangte A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 die gesetzliche und reglementarische Lebenspartnerrente zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Klageantwort vom 17. März 2016 beantragte die Pensionskasse die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Für die vorliegende Streitigkeit betreffend die Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 sowie § 54 der Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung sachlich und örtlich zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 2.1 Mit der am 1. Januar 2005 im Rahmen der 1. BVG-Revision in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 20a BVG haben die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit erhalten, in ihrem Reglement eine Begünstigung neu auch bei ununterbrochener fünfjähriger Lebensgemeinschaft vor dem Tod oder bei Sorge für ein gemeinsames Kind vorzusehen, ohne dass eine erhebliche Unterstützung nachgewiesen sein muss. Konkret sieht Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement nebst den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 19 und 20 BVG als begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen natürliche Personen vorsehen kann, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder eine Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder eine Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. 2.2 In der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung bestimmt Art. 17 Abs. 1 Abschnitt 3 (Anspruch des Lebenspartners) des Reglements für das Vorsorgewerk der Stiftung X.____ in Y.____ (Reglement) Folgendes:

„Der überlebende Lebenspartner (gleichen oder verschiedenen Geschlechts) einer unverheirateten versicherten Person ist nach deren Tod der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Partner - keine Witwenrente, Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht - unverheiratet ist

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht - mit der versicherten Person weder verwandt ist, noch in einem Stiefkindverhältnis zu ihr steht (Art. 95 Abs. 1 und 2 ZGB) - mit der versicherten Person - mindestens in den letzten fünf Jahren vor deren Tod ununterbrochen im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder - im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommt.“

3.1 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Klägerin keine Witwen- oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht, unverheiratet ist, mit dem verstorbenen C.____ weder verwandt ist, noch in einem Stiefkindverhältnis stand und dass die Klägerin nicht für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommt. Streitig und vorliegend einzig zu prüfen ist hingegen, ob die Klägerin mit dem verstorbenen Versicherten eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt während den letzten fünf Jahren vor dessen Tod geführt hat. 3.2. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Nach dem Hinschied von C.____ am 11. Dezember 2014 machte seine Lebenspartnerin und im vorliegenden Verfahren die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter am 9. Januar 2015 bei der Pensionskasse eine Lebenspartnerrente geltend. In der Folge teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zur Prüfung eines Anspruchs Unterlagen bedürfe. Sie benötige von der Klägerin den Nachweis für die geltend gemachte Lebensgemeinschaft sowie für den gemeinsamen Haushalt in den letzten fünf Jahren bis zum Todeszeitpunkt des Versicherten. Am 10. Juni 2015 liess die Klägerin der Pensionskasse eine Kopie des Konkubinatsvertrages zwischen ihr und dem verstorbenen C.____ zukommen. Daraus sei ersichtlich, dass sie seit dem Jahr 2007 ein Konkubinat geführt und auch zusammen gewohnt hätten. Mit E-Mail vom 4. September 2015 reichte die Klägerin der Pensionskasse einen Mietvertrag (datiert vom 4. August 2008) nach. Dieser führt sowohl die Klägerin wie auch den verstorbenen Versicherten zusammen als Mieterschaft für die Wohnung an der Z.____strasse 55 in Basel auf und wurde von beiden unterzeichnet. Am 7. September 2015 forderte die Pensionskasse einen amtlichen Nachweis (z.B. Niederlassung) und wies darauf hin, dass aus den bis anhin eingereichten Dokumenten nicht hervorgehe, dass das Paar mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten ununterbrochen im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt habe. 4.1 In ihrer Klage bringt die Klägerin vor, dass aus dem eingereichten Konkubinatsvertrag vom 12. März 2008 hervorgehe, dass sie und der verstorbene C.____ ihr Konkubinatsverhältnis, welches seit dem 23. März 2007 bestanden habe, auf unbestimmte Zeit beibehalten wollten. Es sei zudem vereinbart worden, dass jeder der Konkubinatspartner im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten einen Beitrag an den gemeinsamen Teil des Lebensunterhalts leiste. In der Folge habe der verstorbene C.____ monatliche Zahlungen an die Klägerin für den gemeinsamen Lebensunterhalt in Höhe von Fr. 1‘600.- geleistet. Weiter sei aus dem Mietvertrag vom 4. August 2008 ersichtlich, dass die Klägerin und der verstorbene C.____ seit Januar 2009 die gemeinsame Wohnung an der Z.____strasse 55 in Basel bewohnten. Dies würden auch die Fotografien der Türklingel und des Briefkastens belegen. Es werde zudem aufgrund des namhaften Beitrages des Versicherten an die Lebenshaltungskosten deutlich, dass der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verstorbene mit der Klägerin eine Lebensgemeinschaft gelebt habe und dass der Konkubinatsvertrag bis zu seinem Tod tatsächlich Bestand gehabt habe. Somit sei bereits aufgezeigt, dass der Verstorbene mit der Klägerin seit mindestens März 2008 bis zu seinem Tod, somit seit über fünf Jahren, eine Lebens- und Haushaltsgemeinschaft geführt habe und damit der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente belegt sei. Die Hausgemeinschaft werde zudem von zwei Nachbarn bestätigt. So bestätige das Ehepaar D.____ die Hausgemeinschaft für die Zeit von Dezember 2008 bis Dezember 2013 und Frau E.____ für die Zeit von Dezember 2011 bis zum Hinschied von C.____. Allein der Umstand, dass sich der verstorbene C.____ bis zu seinem Tod in Riehen, wo er an der Adresse der Mutter zuvor gelebt hatte, weder ab- noch in Basel an der gemeinsamen Adresse mit der Klägerin angemeldet habe, vermöge an der Tatsache der Lebensund Hausgemeinschaft nichts zu ändern. Entscheidend könne nur die tatsächlich gelebte Lebens- und Hausgemeinschaft in Anlehnung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff unter Zugrundelegung der Massgeblichkeit des Lebensmittelpunkts sein. 4.2 Die Beklagte vertritt in ihrer Klageantwort die Auffassung, das Bundesgericht habe sich zum Begriff „gemeinsamer Haushalt“ dahingehend geäussert, als dass ein solcher vorliege bei einer Lebenspartnerschaft, bei welcher die Partner den festen Willen manifestierten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichten, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (vgl. BGE 137 V 383, E. 3.3). Im vorliegenden Fall hätten der Versicherte und die Klägerin zwar einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen und gemeinsam eine Wohnung gemietet, der Versicherte sei aber während dieser gesamten Zeit bis zu seinem Tod nicht am „gemeinsamen Wohnsitz“ an der Z.____strasse 55 in Basel, sondern in Riehen gemeldet gewesen. Ob er in Riehen eine eigene Wohnung bewohnt oder bei seiner Mutter logiert habe, sei unerheblich. Tatsache sei, dass er nicht nur in Riehen angemeldet gewesen sei, sondern auch seine Geschäftskorrespondenz über seine offizielle Wohnadresse in Riehen und nicht über die „gemeinsame Wohnung“ in Basel laufen gelassen habe. Hätte sich der Verstorbene nicht mehrheitlich in Riehen aufgehalten, dann hätte er sich wohl kaum seine Geschäftspost nach Riehen senden lassen. Auch bezogen auf seinen Arbeitsort würde es keinen Sinn machen, in Riehen angemeldet zu sein und sich an diese Adresse die Post senden zu lassen, wenn man eben nicht in Riehen sondern im – bezogen auf den Arbeitsort – günstiger gelegenen Basel wohne. Praktische Gründe für dieses Vorgehen seien keine geltend gemacht worden. Die Umstände, dass der Verstorbene sich während all den Jahren nie in Basel angemeldet habe und er auch seine Geschäftskorrespondenz an die Adresse in Riehen habe senden lassen, würden darauf hindeuten, dass er sich gewisse Freiräume habe offenlassen wollen. Diese – jederzeit und beliebig wählbare – Rückzugsmöglichkeit liesse nicht den Schluss zu, die beiden (oder zumindest der verstorbene Versicherte) hätten den manifesten Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben (vgl. BGE 138 V 86, E. 5.1.2). Demnach seien die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss Reglement nicht erfüllt. 5.1.1 Die Beklagte verweist in ihrer Klageantwort auf BGE 137 V 383. In diesem Entscheid äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 3.3 zunächst ausführlich zum Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts. Es kam zum Schluss, dass dabei nicht eine ständige ungeteilte Wohnge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht meinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden könne. Gründe dafür seien gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse und wirtschaftliche Gegebenheiten. Oft würden Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen nur während eines Teils der Woche zusammenwohnen. Massgebend müsse sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben. Weiter wird in E. 5.1 ausgeführt, dass Bestätigungen von Dritten hinsichtlich des Beweises der fünfjährigen Lebensgemeinschaft nicht schon deshalb nicht beweiskräftig seien, weil sie nicht echtzeitlich sind. Wenn an solchen Belegen Zweifel bestehen würden, so müssten weitere Belege einverlangt werden. Am Schluss der Erwägung 5.2.2 kommt das Bundesgericht zur Auffassung, dass es auf die Form und Ausprägung der Haushaltsführung nicht ankäme, schliesslich seien verschiedenste Arten gemeinsamen Haushalts sozial üblich, insgesamt brauche es einen klar ersichtlichen und durchgehenden Hintergrund des gemeinsamen Zusammenwohnens. 5.1.2 Im Weiteren weist die Beklagte auf BGE 138 V 86 hin. In diesem Entscheid anerkannte das Bundesgericht die fünfjährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft nicht, weil die beiden Partner in separaten Wohnungen wohnten. Es kam deshalb zum Schluss, dass nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die beiden Partner nicht denselben Wohnsitz aufgenommen hätten. Die Beklagte verkennt, dass diesem Entscheid abweichend zum hier zu beurteilenden sowohl andere Reglementsbestimmungen als auch ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Das Reglement im vorliegenden Fall setzt einen gemeinsamen Haushalt voraus. Ob ein solcher geführt wurde, ist umstritten und im Folgenden zu prüfen. 5.2 Aufgrund der ergangenen Ausführungen und der vorhandenen Unterlagen ergibt sich ein verdichtetes Beweisergebnis. Aus den Unterlagen und nach Abwägung der Indizien erhellt, dass die Klägerin mit dem verstorbenen C.____ eine tatsächliche Lebensgemeinschaft geführt sowie im selben Haushalt gelebt hat. Insbesondere deuten der Konkubinatsvertrag, der Mietvertrag, die erfolgten monatlichen Zahlungen an den gemeinsamen Haushalt sowie die Aussagen der Nachbarn darauf hin. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen wurde im Übrigen von der Beklagten auch nicht bestritten. Zudem erachtet auch das Bundesgericht solche Bestätigungen von Drittpersonen als beweiskräftig (vgl. E. 5.1.1). Soweit sich die Pensionskasse darauf beschränkt, die nicht erfolgte behördliche Anmeldung an der Lebensgemeinschaftsadresse als alleinigen Anhaltspunkt für die Bestreitung des Leistungsanspruchs zu nehmen, kann ihr nicht beigepflichtet werden, da ihre Argumentation der erwähnten Rechtsprechung widerspricht (vgl. E. 5.1.2). Im vorliegend interessierenden Bereich bilden die einwohneramtliche Anmeldung, die Hinterlegung der Schriften und die Entrichtung der Steuern in einer Gemeinde nur Indizien für die Erlangung zivilrechtlichen Wohnsitzes (BGE 141 V 530, E. 5.2; 136 II 405, E. 4.3). E contrario ist ein davon abweichender tatsächlicher Wohnsitz im Sinne eines Lebensmittelpunkts – wie er zivilrechtlich in Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) definiert wird – möglich. Eine vergleichbare Trennung des einwohneramtlichen und tatsächlichen Wohnsitzes ist auch aus der weiteren Praxis bekannt, so z.B. bei der Ehescheidung, wo der eine Partner aus der Familienwohnung ausgezogen ist und bereits bei seinem neuen Lebenspartner wohnt und die Ummeldung des einwohneramtlichen Wohnsitzes vergessen ging. Hier fallen die beiden Wohnsitze auch auseinander, da der Partner bereits faktisch klar an ei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nem anderen Ort wohnt. Gleichwohl wird auf den Lebensmittelpunkt zur Bestimmung des Wohnsitzes abgestellt. Das einzige Argument der beklagten Partei geht somit fehl und vermag das Beweisergebnis nicht umzustossen. Die Rechtsauffassung der Pensionskasse – nämlich dass die Lebenspartnerrente nur ausgerichtet werden kann, wenn der einwohneramtliche und tatsächliche Wohnsitz übereinstimmen – findet daher keine Grundlage in der erwähnten Rechtsprechung. 6. Somit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss dem Reglement der Pensionskasse. Die Klage ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zustehende Lebenspartnerrente auszurichten. 7.1 Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 7.2 Die Klägerin ist mit ihrem Leistungsbegehren durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993). Der Rechtsvertreter der Klägerin hat in seiner Honorarnote vom 15. April 2016 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von 13 Stunden ausgewiesen, was sich umfangmässig angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 20.30. Die Beklagte hat der Klägerin demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘531.90 (13 Stunden à Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 20.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die B.____ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die gesetzliche und reglementarische Lebenspartnerrente zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 28. Januar 2016 auf den aufgelaufenen Rentenbetreffnissen auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die B.____ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘531.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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