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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2013 735 13 204 (735 2013 204)

6 novembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,015 parole·~15 min·6

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. November 2013 (735 13 204) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Beitragspflicht des Arbeitgebers; Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht bei strittigen Beiträgen; Kostenpflicht und Parteientschädigung zu Gunsten anwaltlich vertretenen Vorsorgeeinrichtungen bei mutwilliger Prozessführung; Berücksichtigung der reglementarischen Umtriebsentschädigung bei der Bemessung der Parteientschädigung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel

gegen

B.____ GmbH, Beklagte

Betreff Forderung

A. Mit Anschlussvertrag vom 22. bzw. 29. Februar 2012 schloss sich die B.____ GmbH (nachfolgend GmbH) rückwirkend per 1. November 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.____ (nachfolgend PK) an. Auf Kündigung der PK hin wurde das Anschlussverhältnis per 30. Juni 2012 aufgehoben. In der Folge mahnte die PK die GmbH wiederholt, den Beitragsausstand im Umfang von zuletzt Fr. 6'654.90 zu bezahlen. Da diese auf die Mahnungen nicht reagierte, leitete die PK die Betreibung ein. Am 9. Oktober 2012 wurde der GmbH der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zahlungsbefehl Nr. 21203414 des Betreibungsamtes C.____ vom 8. Oktober 2012 über Fr. 6'954.90 nebst Zins zu 6 % seit 30. Juni 2012 auf diesen Betrag zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die GmbH am 9. Oktober 2012 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 reichte die PK beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 6'954.90 nebst 6% Zins seit 30. Juni 2012 sowie von Fr. 1'250.-nebst 6% Zins seit Klageinreichung sowie von Fr. 73.-- Betreibungskosten zu verurteilen. Zudem sei im Betreibungsverfahren (Zahlungsbefehl-Nr. 21203414) des Betreibungsamtes C.____ im Umfang von Fr. 6'954.90 nebst 6% Zins seit 30. Juni 2012 der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. C. Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde er mit Schreiben vom 5. September 2013 darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der vorliegenden Akten entschieden werde, falls innert der Nachfrist bis zum 7. Oktober 2013 keine Eingabe erfolge. Dieses Schreiben des Kantonsgerichts wurde als nicht abgeholt retourniert. Nachdem sich die Beklagte auch innert der angesetzten Nachfrist nicht vernehmen liess, wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Die Beklagte hat ihren Sitz vorliegend in C.____. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 6. Mai 2010 zuständig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage vom 12. Juli 2013 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, welcher obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorlie-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend ist unbestritten, dass sich die Beklagte der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 22. bzw. 29. Februar 2012 rückwirkend per 1. November 2011 angeschlossen hat. 2.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ─ sowohl die eigenen als auch diejenigen des Arbeitnehmers. Er zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG Verzugszinsen verlangen. 3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561/562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. Urteil K. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Ferner hat das Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht (vgl. BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 4.1 Gemäss den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen (Anschlussvertrag, Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge, Geschäftsbedingungen, Kostenreglement, Kontoauszug vom 6. November 2012 sowie Schlussabrechnung vom 24. August 2012) belief sich die Gesamtforderung ─ ohne Zinsen ─ im Zeitpunkt der Betreibung am 8. Oktober 2012 auf Fr. 6'954.90 (Kapitalforderung in der Höhe von Fr. 6'634.90, Mahngebühren von Fr. 20.-- für die Mahnung vom 5. Oktober 2012 sowie Verwaltungskosten für die Betreibung im Umfang von Fr. 300.--). 4.2.1 Wie detailliert die in einem Prämieninkasso-Kontoauszug enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgebende die Beitragsforderung substantiiert bestreitet (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Die Beklagte hat die Forderung der Klägerin vorstehend indessen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2012 eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechts-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorschlag vom 9. Oktober 2012 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlages erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, in welchem Umfang und weshalb sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Vielmehr hat sie auch die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort unbenutzt verstreichen lassen und das betreffende Schreiben des Gerichts vom 5. September 2013 gar nicht erst abgeholt. Der erwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. E. 3 hiervor) wäre es jedoch an ihr gewesen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen jedoch keine Vorbringen seitens der Beklagten ein. 4.2.2 Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gehört zwar zur Pflicht des Gerichts (vgl. E. 3 hiervor). Aufgrund des Rügeprinzips müsste die Beklagte jedoch auch bezüglich der rechtlichen Grundlagen Einwendungen erheben, soweit die entsprechenden Mängel nicht augenfällig sind und sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht von den Prozessparteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE 110 V 53 E. 4). Vorliegend ist dem Gericht völlig unbekannt, aus welchen Gründen die Beklagte die Beiträge nicht bezahlt hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung hindern könnten. Für das Gericht besteht somit kein Anlass, die Beitragsrechnungen auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. 4.2.3 Da für das Gericht kein Anlass besteht, die Beitragsrechnungen auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und die Klägerin ihre Forderung mit ihrem Prämienkontokorrent-Auszug vom 6. November 2012 rechtsgenügend dargelegt und substantiiert hat (vgl. E. 4.2.1 hiervor), ist die Beklagte zu verpflichten, ihr die klageweise geltend gemachte Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 6'954.90 zu bezahlen. Dies gilt umso mehr, als Ziffer 2.3 lit. k der Geschäftsbedingungen der PK festhält, dass der Saldo des auf Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszugs als anerkannt gilt, sofern der Arbeitgeber nicht innert vier Wochen nach Erhalt desselben schriftlich Widerspruch erhebt. Ein solcher Widerspruch seitens des Beklagten blieb nach Lage der Akten indessen aus. 4.3 Die Klägerin macht zudem Zinsen von 6 % seit dem 30. Juni 2012 auf die Kapitalforderung in der Höhe von Fr. 6'954.90 geltend. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge, Verzugszinsen zu verlangen. Überdies hält Ziffer 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin fest, dass auf fällige Prämien und Verwaltungskosten ein Verzugszins von 6% erhoben wird. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zinsen zu 6 % seit 30. Juni 2012 geltend macht. Soweit ihre Zinsforderung allerdings die Mahngebühr für die Mahnung vom 14. September 2012 im Umfang von Fr. 20.-sowie die Umtriebsentschädigung für das eingeleitete Betreibungsbegehren im Umfang von Fr. 300.-- umfasst, übersieht sie, dass die Zinsen auf diese beiden Beträge nicht ab 30. Juni 2012, sondern erst ab deren Fälligkeit im Zeitpunkt ihres Entstehens geschuldet sind. Die Klage

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist daher insofern gutzuheissen, als sich die Zinsforderung von 6% ab 30. Juni 2012 auf den Betrag von lediglich Fr. 6'634.90, auf den Betrag von Fr. 20.-- ab 14. September 2012 und schliesslich auf den Betrag von 300.-- ab 5. Oktober 2012 als rechtmässig erweist. 4.4 Die Klägerin macht sodann eine zusätzliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- geltend. Im Kostenreglement, das integrierender Bestandteil des eingegangenen Anschlussvertrags bildet, hält ebenfalls Ziffer 2.2 unter dem Titel "Inkassoverfahren" ausdrücklich fest, dass die Klägerin für die Einleitung einer Klage eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- und für das Rechtsöffnungsbegehren eine solche von Fr. 500.-- erheben kann. Einer Vorsorgeeinrichtung können bei Beitragsstreitigkeiten jedoch nur dann pauschalisierte Umtriebskosten zugesprochen werden, wenn es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] i.S. H. AG vom 23. Oktober 2002 [2002/106, Nr. 302] E. 6 sowie KGE SV i.S. N. vom 25. Mai 2004 [735 04 18/91] E. 4c). Bei der im vorliegenden Kostenreglement vorgesehenen Summe von Fr. 1'250.-- kann jedoch nicht von einer übermässig hohen Umtriebsentschädigung gesprochen werden. Die Klage ist deshalb auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der darauf geltend gemachten Zinsen seit Klageinreichung (vgl. oben, Erwägung 4.3; Geschäftsbedingungen Ziffer 2.3 lit. f). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte demnach zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 6'954.90 nebst Zins zu 6 % seit 30. Juni 2012 auf Fr. 6'634.90, 6% Zins auf Fr. 20.-- ab 14. September 2012 und 6% Zins auf Fr. 300.-- ab 5. Oktober 2012 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- nebst 6% Zins seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. 6.1 Die Klägerin verlangt schliesslich, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 21203414 des Betreibungsamtes C.____ am 8. Oktober 2012 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 6.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (vgl. BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). Vorliegend ist die Beklagte zu verpflichten, die geltend gemachte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 6'954.90 nebst Zins zu 6 % seit 30. Juni 2012 auf Fr. 6'634.90, 6% Zins auf Fr. 20.-- ab 14. September 2012 und 6% Zins auf Fr. 300.-- ab 5. Oktober 2012 zu bezahlen. (vgl. E. 5 hier-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor). Demzufolge ist der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 21203414 des Betreibungsamtes C.____ vom 8. Oktober 2009 in diesem Umfang zu beseitigen. Da die im vorliegenden Gerichtsverfahren zugesprochene Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- (vgl. E. 4.4 hiervor) indes nicht Gegenstand dieser Betreibung war, kann diesbezüglich keine Rechtsöffnung erfolgen. 6.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand der Betreibung bzw. des Rechtsöffnungsentscheides. Das Rechtsöffnungsgericht verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. April 2003 [Verfahren 2002/504], E. 6). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 21203414 des Betreibungsamtes C.____ vom 8. Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 73.-- zu bezahlen. 7.1 Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung. Beim Grundsatz der Einschränkung der Kostenfreiheit im Fall mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung handelt es sich um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts (vgl. BGE 118 V 318). Entsprechend sieht § 20 Abs. 2 Satz 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 vor, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden können. Von einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung ist dann auszugehen, wenn die Ergreifung eines Rechtsmittels aussichtslos ist und die klagende oder Beschwerde führende Partei diese Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber dennoch führt (vgl. dazu insbesondere BGE 128 V 324 E. 1b; SVR 2007 IV Nr. 19 E. 2.2, je mit Hinweisen). Bei Prämienstreitigkeiten ist dabei zu beachten, dass bereits das vorprozessuale Verhalten des zahlungspflichtigen Arbeitgebers mit zu berücksichtigen ist, da die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der ihr geschuldeten Beiträge nicht verfügen kann, sondern auf den Betreibungsweg verwiesen ist (vgl. BGE 126 V 149 f.). Im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte jegliche Reaktion auf die mehrfachen Mahnungen der Klägerin unterlassen und ohne jegliche Begründung Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. oben, Erwägung 4.2.1 hievor), ging es der Beklagten nicht darum, einen richterlichen Entscheid zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu erhalten. Vielmehr zielte sie offenbar darauf ab, ihre Zahlungspflicht durch Passivität möglichst lange hinauszuschieben (vgl. BGE 124 V 288 Erw. 4b). Deren Verhalten ist deshalb als mutwillig bzw. mindestens als leichtsinnig zu bezeichnen. Es sind ihr für das vorliegende Verfahren demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen. 7.2 Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung begründet die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen (vgl. BGE 128 V 323). Das prozessuale Verhalten der Beklagten ist auch in dieser Hinsicht nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit ihrem vorprozessualen Verhalten zu würdigen. Es kann diesbezüglich auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte offensichtlich einzig darauf abzielte, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben (vgl. BGE 124 V 288 Erw.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4b). Der obsiegenden Klägerin ist für ihre Rechtsvertretung deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote vom (recte) 27. September 2013 zufolge ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt fünf Stunden als angemessen zu bezeichnen. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 281.--. Der anwaltliche Zeitaufwand ist zum Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entgelten (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Dabei aber ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin für das vorliegende Verfahren bereits eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- zugesprochen worden ist (vgl. Erwägung 4.4 hievor). Diese Entschädigung deckt die anwaltlichen Bemühungen ihres Rechtsvertreters zumindest teilweise ab. In Anwendung richterlichen Ermessens rechtfertigt sich daher aus Gründen der Billigkeit, die seitens des Parteivertreters geltend gemachten Bemühungen um die Hälfte der der Beklagten für dieselbe prozessuale Angelegenheit bereits zugesprochenen Inkassoentschädigung - mithin um Fr. 625.-- (hälftiger Anteil von Fr. 500.-- für Klageinleitung sowie Fr. 750.-- für Rechtsöffnungsbegehren) - zu reduzieren. Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'028.50 (5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 281.-- sowie 8% Mehrwertsteuer abzüglich die hälftigen Inkassospesen von Fr. 625.--) zu bezahlen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 6'954.90 nebst 6% Zins % seit 30. Juni 2012 auf Fr. 6'634.90, 6% Zins auf Fr. 20.-- ab 14. September 2012 und 6% Zins auf Fr. 300.-- ab 5. Oktober 2012 sowie Fr. 1'250.-- nebst 6% Zins seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21203414des Betreibungsamtes C.____ (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2009) wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag Fr. 6'954.90 nebst 6% Zins % seit 30. Juni 2012 auf Fr. 6'634.90, 6% Zins auf Fr. 20.-- ab 14. September 2012 und 6% Zins auf Fr. 300.-- ab 5. Oktober 2012 erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 21203414 des Betreibungsamtes C.____ vom 8. Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 73.-- zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'028.50 zu bezahlen.

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